Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 1854/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3673/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18.07.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 18.07.2017 ist zulässig, führt für die Antragstellerin jedoch inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.05.2017, mit dem diese Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung i.H.v. 148,75 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 27,77 EUR festgesetzt hat, sowie gegen den Bescheid vom 04.05.2017 mit dem die Antragsgegnerin das Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen geltend gemacht hat. Die Antragstellerin hat hierzu geltend gemacht, ihr Krankenversicherungsschutz bei der Antragsgegnerin sei von dieser über den 19.08.2015 hinaus im Wege der - beitragsfreien - Familienversicherung zu gewähren.
Nachdem die Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens den von der Antragsgegnerin hierzu benötigten Familienhilfefragebogen vorgelegt hatte, erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.11.2017 rückwirkend ab dem 20.08.2015 die Familienversicherung durchzuführen. Hierdurch ist die Antragstellerin ihres ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses verlustig gegangen. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses ist anzunehmen, wenn und solange der Rechtsschutzbegehrende zur Durchsetzung seiner Rechts auf die Hilfe des Gerichts angewiesen ist. Es entfällt, wenn die begehrte Entscheidung die wirtschaftliche oder rechtliche Situation des Beteiligten nicht verbessern kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl. 2017, Vor § 51, Rn. 16 und 16a). Da dem Begehren der Antragstellerin entsprochen wurde, fehlt ihr das Bedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist hierdurch unzulässig geworden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 18.07.2017 ist zulässig, führt für die Antragstellerin jedoch inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.05.2017, mit dem diese Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung i.H.v. 148,75 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 27,77 EUR festgesetzt hat, sowie gegen den Bescheid vom 04.05.2017 mit dem die Antragsgegnerin das Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen geltend gemacht hat. Die Antragstellerin hat hierzu geltend gemacht, ihr Krankenversicherungsschutz bei der Antragsgegnerin sei von dieser über den 19.08.2015 hinaus im Wege der - beitragsfreien - Familienversicherung zu gewähren.
Nachdem die Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens den von der Antragsgegnerin hierzu benötigten Familienhilfefragebogen vorgelegt hatte, erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.11.2017 rückwirkend ab dem 20.08.2015 die Familienversicherung durchzuführen. Hierdurch ist die Antragstellerin ihres ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses verlustig gegangen. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses ist anzunehmen, wenn und solange der Rechtsschutzbegehrende zur Durchsetzung seiner Rechts auf die Hilfe des Gerichts angewiesen ist. Es entfällt, wenn die begehrte Entscheidung die wirtschaftliche oder rechtliche Situation des Beteiligten nicht verbessern kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl. 2017, Vor § 51, Rn. 16 und 16a). Da dem Begehren der Antragstellerin entsprochen wurde, fehlt ihr das Bedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist hierdurch unzulässig geworden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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