Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 3747/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4218/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden i.H.v. 2181,63 EUR.
Der 1967 geborene Antragsteller und die 1976 geborene Antragstellerin leben mit zwei gemeinsamen Kindern (geboren 2002 und 2003) als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Seit Februar 2017 lebt die Familie in einer Mietwohnung in der D. Hauptstraße xx in xxx L., für die laut Mietvertrag vom 31. Januar 2017 eine Grundmiete von 700 EUR sowie Nebenkosten/Betriebskosten i.H.v. 175 EUR zu bezahlen sind. Der monatlich an den Energieversorger E-Werk M. zu zahlende Abschlag für Haushaltsstrom beträgt 150 EUR. Die Familie bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt wurden mit Bescheiden vom 15. Mai 2017, 16. Juni 2017, 31. Juli 2017 und 23. Oktober 2017 Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich 31. März 2018 bewilligt. Neben den Regelbedarfen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und unter bedarfsmindernder Anrechnung von Einkommen in wechselnder Höhe bewilligte der Antragsgegner als Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 875 EUR (700 EUR Grundmiete, 121,03 EUR Nebenkosten und 53,97 EUR tatsächliche Heizkosten).
Am 14. September 2017 erhoben die Vermieter der Antragsteller nach vorangegangener Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei geltend gemachten Mietrückständen i.H.v. 4850 EUR Räumungsklage beim Amtsgericht L. (Az.).
Am 20. September 2017 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 2061,63 EUR für "Stromschulden bzw. Stromschulden plus Entsperrung". Zur Begründung gaben sie an, sie könnten die Stromrechnung nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen und am 21. September 2017 werde um 9:00 Uhr der Strom abgestellt. Dem Antrag beigelegt war eine Forderungsaufstellung des Energieversorgers vom 20. September 2017, nach der sich die Gesamtforderung – einschließlich Altschulden aus dem Jahr 2009, Mahnkosten, Inkassokosten, Sperrkosten und Entsperrkosten - auf 2061,63 EUR belief. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens zur Übernahme der Haushaltsstromschulden ab. Den Antragstellern sei bereits im März 2009 ein Stromschuldendarlehen i.H.v. 1488,42 EUR gewährt worden, das bis heute nicht getilgt sei. Die Antragsteller hätten die laufenden Stromabschläge nicht bezahlt und Bemühungen um eine Einräumung von Ratenzahlungen seien nicht ersichtlich. Die Wohnung sei außerdem unangemessen teuer.
Zur Begründung des hiergegen am 5. Oktober 2017 eingelegten Widerspruchs wurde darauf verwiesen, dass die zwei minderjährigen Töchter der Antragsteller durch die Stromsperrung sehr belastet seien. Ein Widerspruchsbescheid erging bisher nicht.
Mit Antrag vom 6. Oktober 2017 – eingegangen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 9. Oktober 2017 (S 20 AS 3747/17 ER) - ist Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt worden. Die Antragsteller haben auf gesundheitliche Beeinträchtigungen (tiefgreifende Entwicklungsstörung der älteren Tochter, insulinpflichtiger Diabetes mellitus der Antragstellerin) und auf die fehlende Möglichkeit zur Beleuchtung der Wohnung sowie zum Kochen und Kühlen von Lebensmitteln hingewiesen. Bei bestehender Stromsperre sei ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar. Sie haben den Sperrauftrag des Stromversorgers vom 25.09.2017 vorgelegt, der die Einstellung der Stromversorgung ab 25.09.2017 9:00 Uhr ankündigt und eine bestehende Gesamtforderung von nunmehr 2181,63 EUR ausweist.
Der Gerichtsakte des SG ist zu entnehmen, dass die Antragsteller bereits seit Mai 2017 mit dem Forderungsmanagement des Energieversorgers wegen bestehender Energiekostenrückständen und andauernden Zahlungsverzugs in Kontakt standen. Nach dem aktenkundigen E-Mail Verkehr wurde dann am 6. September 2017 seitens des Energieversorgers die weitere Verschiebung von Zahlungsterminen abgelehnt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 abgelehnt, da dieser zwar zulässig jedoch nicht begründet sei. Die Übernahme der Stromschulden sei nicht gerechtfertigt, da die Antragsteller seit Februar 2017 keinerlei Abschlagszahlungen geleistet hätten. Sie hätten außerdem den Stromlieferungsvertrag in strafbarer Weise erschlichen. Die vom Antragsgegner bewilligten Leistungen nach dem SGB II wären für die Leistung der notwendigen Abschläge ausreichend gewesen. Die Antragsteller hätten keine Bemühungen gezeigt, die Stromschulden oder zumindest die laufenden Abschläge zu bezahlen. Mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2017 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags abgelehnt.
Gegen den am 18. Oktober 2017 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 6. November 2017 eingelegte Beschwerde, mit der außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und noch betont, dass die Ablehnung einer Schuldübernahme nur in atypischen Ausnahmefällen gerechtfertigt sei. Unvernünftiges Handeln allein sei nicht ausreichend um von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern ein Darlehen i.H.v. 2181,83 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Auf telefonische Anfrage des Senats hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts L. am 20. November 2017 mitgeteilt, über die Räumungsklage der Vermieter der Antragsteller (Az.) sei am 10. Oktober 2017 durch Versäumnisurteil entschieden worden. Der im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht L. als Prozessbevollmächtigter der Vermieter beauftragte Rechtsanwalt hat am 20. Oktober 2017 auf Nachfrage des Senats telefonisch mitgeteilt, der Gerichtsvollzieher habe als Termin für die Räumung der von den Antragstellern bewohnten Mietwohnung den 7. Dezember 2017 vorgesehen. Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Vermieter noch mitgeteilt, seine Mandanten würden auf die Räumung der Mietwohnung bestehen und seien unter keinen Umständen bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und auf die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wobei hiervon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen zu machen sind, wenn drohende schwere Grundrechtsverletzungen zu verhindern sind (BVerfG 2.12.1994, BvR 1643/92).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Grundlage für einen Anspruch auf die vorläufige Verpflichtung eines Leistungsträgers nach dem SGB II zur Übernahme von Stromschulden in Form eines Darlehens ist § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Danach sollen Schulden der Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig ist, weil sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge Sperrung der Energiezufuhr steht dem Verlust der Unterkunft gleich (vergl. Luik in Eicher/Luik, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage, § 22, Rn.265).
Nach Würdigung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren ist die (darlehensweise) Schuldenübernahme vorliegend nicht gerechtfertigt, weil auch dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zu erreichen wäre. Eine Schuldenübernahme ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die fragliche Unterkunft bereits geräumt ist oder wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und eine längerfristige Sicherung der Unterkunft also nicht mehr zu erreichen ist (vergleiche Luik a.a.O., § 22, Rn. 269; Berlit in LPK SGB II, 5. Auflage, § 22, Rn. 192; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016, L 2 AS 11/16 B ER). Eine Sicherung der von den Antragstellern und ihren Kindern bewohnten Wohnung durch Übernahme der Energieschulden durch den Antragsgegner ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde, die Antragsteller aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 2017 zur Räumung verpflichtet sind, der Gerichtsvollzieher bereits Termin zur Räumung auf den 7. Dezember 2017 festgesetzt hat und die Vermieter der Antragsteller zur Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bereit sind. Auf Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Vermieter der Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2017 ausdrücklich klargestellt, dass die Vermieter unter keinen Umständen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung in der D. Hauptstr. xx in xxxxx L. bereit sind sondern auf die Räumung der Mietwohnung bestehen. Damit ist der Wohnungsverlust auch bei einer Tilgung der bestehenden Energiekostenrückstände nicht mehr abzuwenden.
Da die Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich ist, ist die Übernahme der Energieschulden nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II. Damit kommt es für die hier zu treffende Entscheidung auf die Frage, ob die Antragsteller hinreichende Eigenbemühungen zur Tilgung der Stromschulden und zur Abwendung der Einstellung der Stromversorgung unternommen haben, nicht mehr an. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Höhe der Wohnkosten für die derzeit noch bewohnte Mietwohnung als auf Dauer angemessen anzusehen sind.
Soweit im Verfahren wiederholt auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und insbesondere auf die – für den Senat nachvollziehbaren – Belastungen für die beiden minderjährigen Kinder der Antragsteller hingewiesen wurde, kann dies im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung führen. Da die Antragsteller bei vollständiger Bewilligung der anfallenden Wohnkosten (Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten) seitens des Antragsgegners dennoch seit Februar 2017 die Miete in einem Ausmaß nicht gezahlt haben, dass es zur Vermieterkündigung und zu einem vollstreckbaren Räumungstitel gekommen ist, ist ein Erhalt der Wohnunterkunft - auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder - nicht mehr möglich.
Die auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Energieschulden gerichtete Beschwerde war daher mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zurückzuweisen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18. Oktober 2017, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist ebenfalls zurückzuweisen. Gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zutreffend hat das SG Erfolgsaussichten des Eilantrages verneint und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Schließlich war der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ebenfalls mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG und gemäß § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden i.H.v. 2181,63 EUR.
Der 1967 geborene Antragsteller und die 1976 geborene Antragstellerin leben mit zwei gemeinsamen Kindern (geboren 2002 und 2003) als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Seit Februar 2017 lebt die Familie in einer Mietwohnung in der D. Hauptstraße xx in xxx L., für die laut Mietvertrag vom 31. Januar 2017 eine Grundmiete von 700 EUR sowie Nebenkosten/Betriebskosten i.H.v. 175 EUR zu bezahlen sind. Der monatlich an den Energieversorger E-Werk M. zu zahlende Abschlag für Haushaltsstrom beträgt 150 EUR. Die Familie bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt wurden mit Bescheiden vom 15. Mai 2017, 16. Juni 2017, 31. Juli 2017 und 23. Oktober 2017 Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich 31. März 2018 bewilligt. Neben den Regelbedarfen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und unter bedarfsmindernder Anrechnung von Einkommen in wechselnder Höhe bewilligte der Antragsgegner als Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 875 EUR (700 EUR Grundmiete, 121,03 EUR Nebenkosten und 53,97 EUR tatsächliche Heizkosten).
Am 14. September 2017 erhoben die Vermieter der Antragsteller nach vorangegangener Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei geltend gemachten Mietrückständen i.H.v. 4850 EUR Räumungsklage beim Amtsgericht L. (Az.).
Am 20. September 2017 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 2061,63 EUR für "Stromschulden bzw. Stromschulden plus Entsperrung". Zur Begründung gaben sie an, sie könnten die Stromrechnung nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen und am 21. September 2017 werde um 9:00 Uhr der Strom abgestellt. Dem Antrag beigelegt war eine Forderungsaufstellung des Energieversorgers vom 20. September 2017, nach der sich die Gesamtforderung – einschließlich Altschulden aus dem Jahr 2009, Mahnkosten, Inkassokosten, Sperrkosten und Entsperrkosten - auf 2061,63 EUR belief. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens zur Übernahme der Haushaltsstromschulden ab. Den Antragstellern sei bereits im März 2009 ein Stromschuldendarlehen i.H.v. 1488,42 EUR gewährt worden, das bis heute nicht getilgt sei. Die Antragsteller hätten die laufenden Stromabschläge nicht bezahlt und Bemühungen um eine Einräumung von Ratenzahlungen seien nicht ersichtlich. Die Wohnung sei außerdem unangemessen teuer.
Zur Begründung des hiergegen am 5. Oktober 2017 eingelegten Widerspruchs wurde darauf verwiesen, dass die zwei minderjährigen Töchter der Antragsteller durch die Stromsperrung sehr belastet seien. Ein Widerspruchsbescheid erging bisher nicht.
Mit Antrag vom 6. Oktober 2017 – eingegangen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 9. Oktober 2017 (S 20 AS 3747/17 ER) - ist Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt worden. Die Antragsteller haben auf gesundheitliche Beeinträchtigungen (tiefgreifende Entwicklungsstörung der älteren Tochter, insulinpflichtiger Diabetes mellitus der Antragstellerin) und auf die fehlende Möglichkeit zur Beleuchtung der Wohnung sowie zum Kochen und Kühlen von Lebensmitteln hingewiesen. Bei bestehender Stromsperre sei ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar. Sie haben den Sperrauftrag des Stromversorgers vom 25.09.2017 vorgelegt, der die Einstellung der Stromversorgung ab 25.09.2017 9:00 Uhr ankündigt und eine bestehende Gesamtforderung von nunmehr 2181,63 EUR ausweist.
Der Gerichtsakte des SG ist zu entnehmen, dass die Antragsteller bereits seit Mai 2017 mit dem Forderungsmanagement des Energieversorgers wegen bestehender Energiekostenrückständen und andauernden Zahlungsverzugs in Kontakt standen. Nach dem aktenkundigen E-Mail Verkehr wurde dann am 6. September 2017 seitens des Energieversorgers die weitere Verschiebung von Zahlungsterminen abgelehnt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 abgelehnt, da dieser zwar zulässig jedoch nicht begründet sei. Die Übernahme der Stromschulden sei nicht gerechtfertigt, da die Antragsteller seit Februar 2017 keinerlei Abschlagszahlungen geleistet hätten. Sie hätten außerdem den Stromlieferungsvertrag in strafbarer Weise erschlichen. Die vom Antragsgegner bewilligten Leistungen nach dem SGB II wären für die Leistung der notwendigen Abschläge ausreichend gewesen. Die Antragsteller hätten keine Bemühungen gezeigt, die Stromschulden oder zumindest die laufenden Abschläge zu bezahlen. Mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2017 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags abgelehnt.
Gegen den am 18. Oktober 2017 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 6. November 2017 eingelegte Beschwerde, mit der außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und noch betont, dass die Ablehnung einer Schuldübernahme nur in atypischen Ausnahmefällen gerechtfertigt sei. Unvernünftiges Handeln allein sei nicht ausreichend um von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern ein Darlehen i.H.v. 2181,83 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Auf telefonische Anfrage des Senats hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts L. am 20. November 2017 mitgeteilt, über die Räumungsklage der Vermieter der Antragsteller (Az.) sei am 10. Oktober 2017 durch Versäumnisurteil entschieden worden. Der im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht L. als Prozessbevollmächtigter der Vermieter beauftragte Rechtsanwalt hat am 20. Oktober 2017 auf Nachfrage des Senats telefonisch mitgeteilt, der Gerichtsvollzieher habe als Termin für die Räumung der von den Antragstellern bewohnten Mietwohnung den 7. Dezember 2017 vorgesehen. Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Vermieter noch mitgeteilt, seine Mandanten würden auf die Räumung der Mietwohnung bestehen und seien unter keinen Umständen bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und auf die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wobei hiervon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen zu machen sind, wenn drohende schwere Grundrechtsverletzungen zu verhindern sind (BVerfG 2.12.1994, BvR 1643/92).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Grundlage für einen Anspruch auf die vorläufige Verpflichtung eines Leistungsträgers nach dem SGB II zur Übernahme von Stromschulden in Form eines Darlehens ist § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Danach sollen Schulden der Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig ist, weil sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge Sperrung der Energiezufuhr steht dem Verlust der Unterkunft gleich (vergl. Luik in Eicher/Luik, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage, § 22, Rn.265).
Nach Würdigung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren ist die (darlehensweise) Schuldenübernahme vorliegend nicht gerechtfertigt, weil auch dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zu erreichen wäre. Eine Schuldenübernahme ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die fragliche Unterkunft bereits geräumt ist oder wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und eine längerfristige Sicherung der Unterkunft also nicht mehr zu erreichen ist (vergleiche Luik a.a.O., § 22, Rn. 269; Berlit in LPK SGB II, 5. Auflage, § 22, Rn. 192; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016, L 2 AS 11/16 B ER). Eine Sicherung der von den Antragstellern und ihren Kindern bewohnten Wohnung durch Übernahme der Energieschulden durch den Antragsgegner ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde, die Antragsteller aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 2017 zur Räumung verpflichtet sind, der Gerichtsvollzieher bereits Termin zur Räumung auf den 7. Dezember 2017 festgesetzt hat und die Vermieter der Antragsteller zur Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bereit sind. Auf Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Vermieter der Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2017 ausdrücklich klargestellt, dass die Vermieter unter keinen Umständen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung in der D. Hauptstr. xx in xxxxx L. bereit sind sondern auf die Räumung der Mietwohnung bestehen. Damit ist der Wohnungsverlust auch bei einer Tilgung der bestehenden Energiekostenrückstände nicht mehr abzuwenden.
Da die Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich ist, ist die Übernahme der Energieschulden nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II. Damit kommt es für die hier zu treffende Entscheidung auf die Frage, ob die Antragsteller hinreichende Eigenbemühungen zur Tilgung der Stromschulden und zur Abwendung der Einstellung der Stromversorgung unternommen haben, nicht mehr an. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Höhe der Wohnkosten für die derzeit noch bewohnte Mietwohnung als auf Dauer angemessen anzusehen sind.
Soweit im Verfahren wiederholt auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und insbesondere auf die – für den Senat nachvollziehbaren – Belastungen für die beiden minderjährigen Kinder der Antragsteller hingewiesen wurde, kann dies im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung führen. Da die Antragsteller bei vollständiger Bewilligung der anfallenden Wohnkosten (Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten) seitens des Antragsgegners dennoch seit Februar 2017 die Miete in einem Ausmaß nicht gezahlt haben, dass es zur Vermieterkündigung und zu einem vollstreckbaren Räumungstitel gekommen ist, ist ein Erhalt der Wohnunterkunft - auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder - nicht mehr möglich.
Die auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Energieschulden gerichtete Beschwerde war daher mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zurückzuweisen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18. Oktober 2017, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist ebenfalls zurückzuweisen. Gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zutreffend hat das SG Erfolgsaussichten des Eilantrages verneint und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Schließlich war der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ebenfalls mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG und gemäß § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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