Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1736/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4780/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zwischenübergangsgeld vom 18.01.2011 - 08.01.2012.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger war zuletzt als Fliesenleger versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Insolvenz des Arbeitgebers mit Ablauf des 30.04.2010. Vom 01.05. - 16.09.2010 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Ab dem 06.08.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog hiernach vom 17.09. bis 26.12.2010 von der I., bei der er krankenversichert ist, Krankengeld.
Am 02.12.2010 wurde beim Kläger wegen einer bestehenden Coxarthrose am linken Hüftgelenk eine zementfreie Hüft-TEP implantiert. Auf einen Antrag vom 07.12.2010 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger medizinische Rehabilitationsleistungen, die er vom 27.12.2010 - 17.01.2011 in der Reha-Klinik Bad B. durchlief. Im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 17.01.2011 kamen die den Kläger behandelnden Ärzte zu der Einschätzung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fliesenleger nur noch in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden täglich verrichten könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen, in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr zumutbar möglich. Epikritisch wurde von den Ärzten ausgeführt, dass der Kläger für die Dauer von ca. 12 Wochen postoperativ arbeitsunfähig und eine Prüfung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt sei; eine Weiterführung der beruflichen Tätigkeit als Steinmetz oder Fliesenleger erscheine problematisch. Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bezog der Kläger von der Beklagten vom 27.12.2010 - 17.01.2011 Übergangsgeld i.H.v. 38,44 EUR täglich.
Vom 18.01.2011 - 15.03.2011 bezog er wiederum Krankengeld von der I. um sodann vom 16.03. - 28.07.2011 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu beziehen. Ab dem 29.07.2011 bezog der Kläger keine der benannten Leistungen mehr.
Bereits am 07.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese wurde mit Bescheid vom 30.03.2011 abgelehnt. Auf den vom Kläger eingelegten Widerspruch hin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. G., Internist, Sozialmedizin, der in seinem Gutachten vom 21.07.2011 die Einschätzung vertrat, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, eine Tätigkeit als Fliesenleger sei ihm hingegen nur in einem zeitlichen Umfang von unter 3 Stunden täglich möglich. Nachdem die Beklagte den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 zurückgewiesen hatte, erhob er am 16.11.2011 hiergegen Klage zum Sozialgericht Ulm (SG, - S 4 R 3786/11 -), die im weiteren Fortgang mit Urteil vom 31.07.2013 abgewiesen wurde. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 01.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für ihn evtl. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Erleichterungen am Arbeitsplatz, Umsetzung, Vermittlung, Umschulung) in Frage kämen. Der Kläger teilte hierzu unter dem 07.04.2011 mit, dass er an der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben interessiert sei. Die Beklagte lud den Kläger daraufhin unter dem 20.04.2011 für den 17.05.2011 zu einem Beratungsgespräch ein, das der Kläger nicht wahrnahm, woraufhin die Beklagte den Kläger unter dem 24.05.2011 unter Hinweis auf Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch aufforderte. Am 26.05.2011 wandte sich der Kläger selbstständig, die Einladung der Beklagten habe er nicht erhalten, an die Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in G. und ließ sich einen Beratungstermin geben, der ihm sodann unter dem 30.05.2011 für den 09.06.2011 gewährt wurde. Anlässlich dieses Termins gab der Kläger u.a. an, sich derzeit auf Tätigkeiten eines Hausmeisters oder im Lagerbereich zu bewerben. Für eine Reintegrationsmaßnahme fühle er sich noch nicht ausreichend belastbar.
Mit Bescheid vom 17.11.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme im Beruflichen Bildungszentrum, W., beginnend ab dem 09.01.2012, nachdem sie ihm zuvor mit Bescheid vom 17.06.2011 Vermittlungshilfen bewilligt hatte. Der Kläger nahm (zunächst) an der Maßnahme teil und bezog deswegen von der Beklagten ab dem 09.01.2012 Übergangsgeld. i.H.v. 44,60 EUR täglich.
Unter dem 17.11.2011 beantragte der Kläger im Anschluss an die abgeschlossene Rehabilitationsmaßnahme bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. An der zeitlichen Verzögerung von fast einem Jahr träfe ihn keine Schuld, andere Sozialleistungen beziehe er zwischenzeitlich nicht mehr.
Mit Bescheid vom 23.11.2011 entschied die Beklagte, dass für die Zeit nach der am 17.01.2011 abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 09.01.2012 kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Begründend führte die Beklagte aus, der Kläger habe es zu vertreten, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar im Anschluss an die vorangegangene Leistung habe erbracht werden können. Die Reintegrationsmaßnahme habe erst mit Abschluss des Rentenverfahrens am 17.11.2011 bewilligt werden können. Nach den wahrgenommenen Beratungsterminen sei erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Reintegrationsmaßnahme wegen erfolgloser Vermittlungsbemühungen ersichtlich geworden.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.12.2011 Widerspruch, mit dem die Gewährung von Übergangsgeld in Form von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2011 bzw. nach Ende der Arbeitslosengeldzahlungen im Juli 2011 bis zum Beginn der Reintegrationsmaßnahme am 09.01.2012 begehrt wurde. Die Begründung der Beklagten, er habe es zu vertreten, dass die Leistungen zur Teilhabe nicht unmittelbar an die vorangegangene Leistung zur medizinischen Rehabilitation hätte erbracht werden können, sei unzutreffend. Der aktenkundigen Notiz über seine Beratung am 09.06.2011 könne entnommen werden, dass er zum Zeitpunkt der Beratung noch erhebliche Beschwerden im Bereich der Hüfte beklagt habe und zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend belastbar gewesen sei, um an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen dürften ihm nicht zur Last gereichen. Auch den Ausführungen der Beklagten betreffend der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung könne nicht gefolgt werden, da er, der Kläger, im dortigen Verfahren ausschließlich die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt habe. Richtigerweise habe sich bereits im Januar 2012 (gemeint wohl 2011) bei der Entlassung aus der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezeigt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig seien. Ihm sei daher, nach Ende des Arbeitslosengeldanspruchs, ab dem 29.07.2011 Übergangsgeld zu zahlen.
Der Kläger brach die Teilnahme an der Integrationsmaßnahme im Beruflichen Bildungszentrum W. am 17.07.2012 ab, woraufhin die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2011 mit Bescheid vom 18.07.2012 aufhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Übergangsgeld für die Zeit nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt werde, wenn nach Abschluss von Leistungen der medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen der beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien. Da im Rehabilitationsbericht der Rehaklinik Bad B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lediglich empfohlen worden seien, jedoch nach dem Beratungsgespräch Vermittlungshilfen bewilligt worden seien, die keinen Übergangsgeldanspruch begründeten, bestehe kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.06.2013 Klage zum SG. Zu deren Begründung brachte er vor, er habe mehrfach mit der Reha-Beraterin der Beklagten, Frau R., Rücksprache gehalten, um abzuklären, wie er sich weiterhin verhalten solle. Er sei nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Januar 2011 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet gewesen, weswegen ihm mitgeteilt worden sei, dass die Möglichkeit bestehe, erst dann an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, wenn er sich hierzu wieder in der Lage sehe. Der Kläger legte sodann eine Bescheinigung der I. vom 12.09.2013 sowie eine Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten vor, in der Arbeitsunfähigkeitszeiten - soweit vorliegend relevant - vom 06.08.2010 - 15.03.2011 und vom 11. - 15.06.2012 ausgewiesen sind.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte hierzu eine Aktennotiz der Fachberaterin R. vor, wonach der Kläger anlässlich der Erstberatung am 09.06.2011 mitgeteilt habe, dass derzeit noch umfangreiche Behandlungen stattfänden und verschiedene Bewerbungen liefen, woraufhin ihm vermittlungsunterstützende Maßnahmen in Form von Eingliederungszuschüssen angeboten und beschieden worden seien. Ferner sei besprochen worden, dass, sollte dies zu keinem Erfolg führen, zukünftig Möglichkeiten erarbeitet werden sollten, Integrationsmaßnahmen zu bewilligen. Eine konkrete Zusage sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 21.11.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das SG aus, § 51 Abs. 1 SGB IX begründe einen Anspruch auf die begrenzte Weiterzahlung von Übergangsgeld. Voraussetzung sei, dass im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine durch die Übergangsgeldgewährung ergänzte Leistung aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation erforderlich sei und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten habe, nicht habe unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Hierzu müsse die Notwendigkeit der Durchführung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme bei Abschluss der zuletzt geförderten Leistung objektiv festgestanden haben. Dies sei vorliegend zwar anzunehmen, wie sich aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der Reha-Klinik Bad B. ergebe, in dem ausdrücklich festgehalten sei, dass eine Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt sei, aus dem Gutachten des Dr. G. vom 20.07.2011 ergebe sich indes, so das SG weiter, gleichzeitig, dass dem Kläger jedenfalls seit dem 20.07.2011 kein hinreichender Grund mehr zur Seite gestanden habe, die Reintegrationsmaßnahme nicht durchzuführen, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem Vertretenmüssen der Verzögerung zu Lasten des Klägers auszugehen sei. Dies schließe die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab dem 29.07.2011 aus. Für die Zeit vom 15.03.2011, dem Ende des Krankengeldbezuges, bis zum 20.07.2011, der Begutachtung durch Dr. G., komme ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger seinen Widerspruch auf die Zeit ab dem 29.07.2011 - 08.01.2012 begrenzt habe. Insofern ergebe sich aus der Widerspruchsbegründung eindeutig, dass nur für diesen Zeitraum Leistungen begehrt worden seien und dass nur diesbezüglich ein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Gegen das ihm am 14.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2016 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Einschätzung des SG, er hätte die Verzögerung der Durchführung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme jedenfalls seit dem 20.07.2011 zu vertreten, sei nicht nachvollziehbar. Eine Begründung dieser Einschätzung sei vom SG nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragt - sachgerecht gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2013 zu verurteilen, dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit zwischen Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2011 bzw. nach Ende der Arbeitslosengeldzahlung am 28.07.2011 bis zum Beginn der Reintegrationsmaßnahme am 09.01.2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 hat die Beklagte, mit solchem vom 27.11.2017 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Akte des SG-Verfahrens - S 4 R 3786/11 - sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt, statthaft und somit zulässig.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weiterzahlung von Übergangsgeld vom 18.01.2011 bis 08.01.2012.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.11.2011, ihm nach der durchlaufenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme weiterhin Übergangsgeld zu gewähren, abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend, anders als es das SG angenommen hat, der Zeitraum vom 18.01.2011 - 08.01.2012 gegenständlich. Dem SG ist zwar zuzugestehen, dass der Kläger im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 20.12.2011 vorgetragen hat, er begehre dabei die Zahlung von Übergangsgeld lediglich für den Zeitraum vom 29.07.2011 (nach Ende des Arbeitslosengeldanspruchs) bis zum 08.01.2012, indes vermag der Senat hierin, anders als das SG, keine Beschränkung des Widerspruchs zu erkennen. Dies gründet bereits darin, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Rahmen der Begründung seiner zuvor getätigten Antragstellung erfolgt ist. Die Antragstellung hingegen ausdrücklich die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2011 bzw. nach Ende der Arbeitslosengeldzahlungen im Juli 2011 benennt. Dass dieser vollumfängliche Antrag inhaltlich durch die weitergehenden Ausführungen im Rahmen der Begründung eingeschränkt werden soll, ergibt sich für den Senat weder aus dem konkreten Inhalt der Formulierung, noch aus den sonstigen Umständen der Widerspruchsbegründung. Vielmehr wird aus dem formulierten Begehren des Klägers lediglich deutlich, dass er bereit ist, nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhaltene Sozialleistungen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) anrechnen zu lassen. Im Übrigen geht die Annahme des SG, die Beklagte habe im Rahmen der Widerspruchsentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 dem folgend nicht über den Zeitraum nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme bis zum Ablauf des Arbeitslosengeldanspruches entschieden auch deswegen fehl, weil im Rahmen der Ausführungen der Beklagten zur Begründung ihrer Widerspruchsentscheidung keinerlei dahingehende Einschränkung ersichtlich ist, dass die Beklagte nur von einem beschränkten zeitlichen Umfang ausgegangen ist.
Mithin ist der gesamte Zeitraum zwischen den Rehabilitationsmaßnahmen streitbefangen.
Nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 18.01.2011 - 08.01.2012 - unstreitig - keine Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen hat, scheidet ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 SGB VI aus.
§ 51 Abs. 1 SGB IX bestimmt insofern, dass, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, das Übergangsgeld für diese Zeit weiter bezahlt wird, wenn die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben (Nr. 1) oder ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. § 51 Abs. 1 SGB IX enthält mithin die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise und für begrenzte Zeit Übergangsgeld und vergleichbare Leistungen weiter zu zahlen sind, obwohl der Leistungsempfänger an einer Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe nicht teilnimmt und daher ein Anspruch auf Übergangsgeld oder eine andere Leistung zum Lebensunterhalt an sich nicht besteht.
Zwar hat der Kläger während der vom 27.12.2010 - 17.01.2011 durchlaufenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Bad B. von der Beklagten Übergangsgeld i.H.v. 38,44 EUR täglich erhalten. Auch für die ab dem 09.01.2012 (bis zur Beendigung am 17.07.2012) laufende berufliche Teilhabeleistung hat er Übergangsgeld bezogen, indes ist nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zur vergleichbaren, bis zum 30.06.2001 geltende Vorschrift in § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R -; vgl. auch Urteil vom 22.06.1989 - 4 RA 24/89 -, jew. in juris) unverzichtbare Voraussetzung, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Maßnahmen um zwei gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen zur Rehabilitation gehandelt hat, die vom Leistungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos hätten gewährt werden müssen (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2017 - L 5 R 979/15 -, in juris).
Zwar sieht das SGB IX - im Gegensatz noch zu § 5 Abs. 3 Gesetz zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - keinen Gesamtplan mehr vor, die Leistungen sind nach § 10 Abs. 1 SGB IX "lediglich" zu koordinieren, indes ist insofern gleichfalls das zielorientierte inhaltliche Zusammenfügen einzelner Leistungen zu beachten. I.d.S. vermag der Senat zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und der (fast) ein Jahr späteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen gesamtplanerischen Zusammenhang zu erkennen. Dies folgt bereits daraus, dass, nachdem im Juni 2011 ein Beratungsgespräch zwischen der Beklagten und dem Kläger stattgefunden hat, von der Beklagten Vermittlungshilfen bewilligt wurden. Dies war insb. vor dem dortigen Vorbringen des Klägers, er fühle sich für eine Reintagrationsmaßnahme noch nicht ausreichend belastbar und er bewerbe sich aktuell auf Tätigkeiten eines Hausmeisters oder im Lagerbereich, sachgerecht. Die hiernach, dem Grunde nach, bewilligte Vermittlungshilfe, etwa in Form von Eingliederungszuschüssen an potentielle Arbeitgeber (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX), entsprach dem konkret beim Kläger bestehenden Rehabilitationsbedürfnis. Zur Durchführung einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben war der Kläger hingegen - krankheitsbedingt - nach seinem eigenen Vorbringen nicht in der Lage, weswegen die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht i.S. eines stringenten Ineinandergreifens Teil funktionsbezogener Festlegungsüberlegungen sein konnte. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass seitens der Reha-Klinik Bad B. mitgeteilt worden ist, dass die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe angezeigt sei, jedoch ist dort ferner ausgeführt, dass der Kläger für ca. 12 Wochen postoperativ arbeitsunfähig sei, woraus deutlich wird, dass selbst seitens der Rehabilitationsklinik ein stringenter Übergang nicht für möglich gehalten wurde.
Da mithin die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht "gesamtplanerisch" stringent hätte gewährt werden müssen und hätte gewährt werden können, die bewilligten Vermittlungshilfen nicht zu den Leistungen rechnen, für die nach § 51 Abs. 1 SGB IX Zwischenübergangsgeld gewährt werden kann, scheidet die Gewährung von Zwischenübergangsgeld vom 18.01.2011 - 08.01.2012 aus.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2013 erweist sich als rechtmäßig; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zwischenübergangsgeld vom 18.01.2011 - 08.01.2012.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger war zuletzt als Fliesenleger versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Insolvenz des Arbeitgebers mit Ablauf des 30.04.2010. Vom 01.05. - 16.09.2010 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Ab dem 06.08.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog hiernach vom 17.09. bis 26.12.2010 von der I., bei der er krankenversichert ist, Krankengeld.
Am 02.12.2010 wurde beim Kläger wegen einer bestehenden Coxarthrose am linken Hüftgelenk eine zementfreie Hüft-TEP implantiert. Auf einen Antrag vom 07.12.2010 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger medizinische Rehabilitationsleistungen, die er vom 27.12.2010 - 17.01.2011 in der Reha-Klinik Bad B. durchlief. Im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 17.01.2011 kamen die den Kläger behandelnden Ärzte zu der Einschätzung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fliesenleger nur noch in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden täglich verrichten könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen, in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr zumutbar möglich. Epikritisch wurde von den Ärzten ausgeführt, dass der Kläger für die Dauer von ca. 12 Wochen postoperativ arbeitsunfähig und eine Prüfung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt sei; eine Weiterführung der beruflichen Tätigkeit als Steinmetz oder Fliesenleger erscheine problematisch. Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bezog der Kläger von der Beklagten vom 27.12.2010 - 17.01.2011 Übergangsgeld i.H.v. 38,44 EUR täglich.
Vom 18.01.2011 - 15.03.2011 bezog er wiederum Krankengeld von der I. um sodann vom 16.03. - 28.07.2011 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu beziehen. Ab dem 29.07.2011 bezog der Kläger keine der benannten Leistungen mehr.
Bereits am 07.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese wurde mit Bescheid vom 30.03.2011 abgelehnt. Auf den vom Kläger eingelegten Widerspruch hin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. G., Internist, Sozialmedizin, der in seinem Gutachten vom 21.07.2011 die Einschätzung vertrat, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, eine Tätigkeit als Fliesenleger sei ihm hingegen nur in einem zeitlichen Umfang von unter 3 Stunden täglich möglich. Nachdem die Beklagte den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 zurückgewiesen hatte, erhob er am 16.11.2011 hiergegen Klage zum Sozialgericht Ulm (SG, - S 4 R 3786/11 -), die im weiteren Fortgang mit Urteil vom 31.07.2013 abgewiesen wurde. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 01.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für ihn evtl. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Erleichterungen am Arbeitsplatz, Umsetzung, Vermittlung, Umschulung) in Frage kämen. Der Kläger teilte hierzu unter dem 07.04.2011 mit, dass er an der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben interessiert sei. Die Beklagte lud den Kläger daraufhin unter dem 20.04.2011 für den 17.05.2011 zu einem Beratungsgespräch ein, das der Kläger nicht wahrnahm, woraufhin die Beklagte den Kläger unter dem 24.05.2011 unter Hinweis auf Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch aufforderte. Am 26.05.2011 wandte sich der Kläger selbstständig, die Einladung der Beklagten habe er nicht erhalten, an die Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in G. und ließ sich einen Beratungstermin geben, der ihm sodann unter dem 30.05.2011 für den 09.06.2011 gewährt wurde. Anlässlich dieses Termins gab der Kläger u.a. an, sich derzeit auf Tätigkeiten eines Hausmeisters oder im Lagerbereich zu bewerben. Für eine Reintegrationsmaßnahme fühle er sich noch nicht ausreichend belastbar.
Mit Bescheid vom 17.11.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme im Beruflichen Bildungszentrum, W., beginnend ab dem 09.01.2012, nachdem sie ihm zuvor mit Bescheid vom 17.06.2011 Vermittlungshilfen bewilligt hatte. Der Kläger nahm (zunächst) an der Maßnahme teil und bezog deswegen von der Beklagten ab dem 09.01.2012 Übergangsgeld. i.H.v. 44,60 EUR täglich.
Unter dem 17.11.2011 beantragte der Kläger im Anschluss an die abgeschlossene Rehabilitationsmaßnahme bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. An der zeitlichen Verzögerung von fast einem Jahr träfe ihn keine Schuld, andere Sozialleistungen beziehe er zwischenzeitlich nicht mehr.
Mit Bescheid vom 23.11.2011 entschied die Beklagte, dass für die Zeit nach der am 17.01.2011 abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 09.01.2012 kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Begründend führte die Beklagte aus, der Kläger habe es zu vertreten, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar im Anschluss an die vorangegangene Leistung habe erbracht werden können. Die Reintegrationsmaßnahme habe erst mit Abschluss des Rentenverfahrens am 17.11.2011 bewilligt werden können. Nach den wahrgenommenen Beratungsterminen sei erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Reintegrationsmaßnahme wegen erfolgloser Vermittlungsbemühungen ersichtlich geworden.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.12.2011 Widerspruch, mit dem die Gewährung von Übergangsgeld in Form von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2011 bzw. nach Ende der Arbeitslosengeldzahlungen im Juli 2011 bis zum Beginn der Reintegrationsmaßnahme am 09.01.2012 begehrt wurde. Die Begründung der Beklagten, er habe es zu vertreten, dass die Leistungen zur Teilhabe nicht unmittelbar an die vorangegangene Leistung zur medizinischen Rehabilitation hätte erbracht werden können, sei unzutreffend. Der aktenkundigen Notiz über seine Beratung am 09.06.2011 könne entnommen werden, dass er zum Zeitpunkt der Beratung noch erhebliche Beschwerden im Bereich der Hüfte beklagt habe und zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend belastbar gewesen sei, um an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen dürften ihm nicht zur Last gereichen. Auch den Ausführungen der Beklagten betreffend der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung könne nicht gefolgt werden, da er, der Kläger, im dortigen Verfahren ausschließlich die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt habe. Richtigerweise habe sich bereits im Januar 2012 (gemeint wohl 2011) bei der Entlassung aus der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezeigt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig seien. Ihm sei daher, nach Ende des Arbeitslosengeldanspruchs, ab dem 29.07.2011 Übergangsgeld zu zahlen.
Der Kläger brach die Teilnahme an der Integrationsmaßnahme im Beruflichen Bildungszentrum W. am 17.07.2012 ab, woraufhin die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2011 mit Bescheid vom 18.07.2012 aufhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Übergangsgeld für die Zeit nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt werde, wenn nach Abschluss von Leistungen der medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen der beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien. Da im Rehabilitationsbericht der Rehaklinik Bad B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lediglich empfohlen worden seien, jedoch nach dem Beratungsgespräch Vermittlungshilfen bewilligt worden seien, die keinen Übergangsgeldanspruch begründeten, bestehe kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.06.2013 Klage zum SG. Zu deren Begründung brachte er vor, er habe mehrfach mit der Reha-Beraterin der Beklagten, Frau R., Rücksprache gehalten, um abzuklären, wie er sich weiterhin verhalten solle. Er sei nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Januar 2011 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet gewesen, weswegen ihm mitgeteilt worden sei, dass die Möglichkeit bestehe, erst dann an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, wenn er sich hierzu wieder in der Lage sehe. Der Kläger legte sodann eine Bescheinigung der I. vom 12.09.2013 sowie eine Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten vor, in der Arbeitsunfähigkeitszeiten - soweit vorliegend relevant - vom 06.08.2010 - 15.03.2011 und vom 11. - 15.06.2012 ausgewiesen sind.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte hierzu eine Aktennotiz der Fachberaterin R. vor, wonach der Kläger anlässlich der Erstberatung am 09.06.2011 mitgeteilt habe, dass derzeit noch umfangreiche Behandlungen stattfänden und verschiedene Bewerbungen liefen, woraufhin ihm vermittlungsunterstützende Maßnahmen in Form von Eingliederungszuschüssen angeboten und beschieden worden seien. Ferner sei besprochen worden, dass, sollte dies zu keinem Erfolg führen, zukünftig Möglichkeiten erarbeitet werden sollten, Integrationsmaßnahmen zu bewilligen. Eine konkrete Zusage sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 21.11.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das SG aus, § 51 Abs. 1 SGB IX begründe einen Anspruch auf die begrenzte Weiterzahlung von Übergangsgeld. Voraussetzung sei, dass im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine durch die Übergangsgeldgewährung ergänzte Leistung aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation erforderlich sei und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten habe, nicht habe unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Hierzu müsse die Notwendigkeit der Durchführung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme bei Abschluss der zuletzt geförderten Leistung objektiv festgestanden haben. Dies sei vorliegend zwar anzunehmen, wie sich aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der Reha-Klinik Bad B. ergebe, in dem ausdrücklich festgehalten sei, dass eine Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt sei, aus dem Gutachten des Dr. G. vom 20.07.2011 ergebe sich indes, so das SG weiter, gleichzeitig, dass dem Kläger jedenfalls seit dem 20.07.2011 kein hinreichender Grund mehr zur Seite gestanden habe, die Reintegrationsmaßnahme nicht durchzuführen, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem Vertretenmüssen der Verzögerung zu Lasten des Klägers auszugehen sei. Dies schließe die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab dem 29.07.2011 aus. Für die Zeit vom 15.03.2011, dem Ende des Krankengeldbezuges, bis zum 20.07.2011, der Begutachtung durch Dr. G., komme ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger seinen Widerspruch auf die Zeit ab dem 29.07.2011 - 08.01.2012 begrenzt habe. Insofern ergebe sich aus der Widerspruchsbegründung eindeutig, dass nur für diesen Zeitraum Leistungen begehrt worden seien und dass nur diesbezüglich ein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Gegen das ihm am 14.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2016 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Einschätzung des SG, er hätte die Verzögerung der Durchführung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme jedenfalls seit dem 20.07.2011 zu vertreten, sei nicht nachvollziehbar. Eine Begründung dieser Einschätzung sei vom SG nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragt - sachgerecht gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2013 zu verurteilen, dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit zwischen Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2011 bzw. nach Ende der Arbeitslosengeldzahlung am 28.07.2011 bis zum Beginn der Reintegrationsmaßnahme am 09.01.2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 hat die Beklagte, mit solchem vom 27.11.2017 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Akte des SG-Verfahrens - S 4 R 3786/11 - sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt, statthaft und somit zulässig.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weiterzahlung von Übergangsgeld vom 18.01.2011 bis 08.01.2012.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.11.2011, ihm nach der durchlaufenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme weiterhin Übergangsgeld zu gewähren, abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend, anders als es das SG angenommen hat, der Zeitraum vom 18.01.2011 - 08.01.2012 gegenständlich. Dem SG ist zwar zuzugestehen, dass der Kläger im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 20.12.2011 vorgetragen hat, er begehre dabei die Zahlung von Übergangsgeld lediglich für den Zeitraum vom 29.07.2011 (nach Ende des Arbeitslosengeldanspruchs) bis zum 08.01.2012, indes vermag der Senat hierin, anders als das SG, keine Beschränkung des Widerspruchs zu erkennen. Dies gründet bereits darin, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Rahmen der Begründung seiner zuvor getätigten Antragstellung erfolgt ist. Die Antragstellung hingegen ausdrücklich die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2011 bzw. nach Ende der Arbeitslosengeldzahlungen im Juli 2011 benennt. Dass dieser vollumfängliche Antrag inhaltlich durch die weitergehenden Ausführungen im Rahmen der Begründung eingeschränkt werden soll, ergibt sich für den Senat weder aus dem konkreten Inhalt der Formulierung, noch aus den sonstigen Umständen der Widerspruchsbegründung. Vielmehr wird aus dem formulierten Begehren des Klägers lediglich deutlich, dass er bereit ist, nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhaltene Sozialleistungen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) anrechnen zu lassen. Im Übrigen geht die Annahme des SG, die Beklagte habe im Rahmen der Widerspruchsentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 dem folgend nicht über den Zeitraum nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme bis zum Ablauf des Arbeitslosengeldanspruches entschieden auch deswegen fehl, weil im Rahmen der Ausführungen der Beklagten zur Begründung ihrer Widerspruchsentscheidung keinerlei dahingehende Einschränkung ersichtlich ist, dass die Beklagte nur von einem beschränkten zeitlichen Umfang ausgegangen ist.
Mithin ist der gesamte Zeitraum zwischen den Rehabilitationsmaßnahmen streitbefangen.
Nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 18.01.2011 - 08.01.2012 - unstreitig - keine Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen hat, scheidet ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 SGB VI aus.
§ 51 Abs. 1 SGB IX bestimmt insofern, dass, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, das Übergangsgeld für diese Zeit weiter bezahlt wird, wenn die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben (Nr. 1) oder ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. § 51 Abs. 1 SGB IX enthält mithin die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise und für begrenzte Zeit Übergangsgeld und vergleichbare Leistungen weiter zu zahlen sind, obwohl der Leistungsempfänger an einer Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe nicht teilnimmt und daher ein Anspruch auf Übergangsgeld oder eine andere Leistung zum Lebensunterhalt an sich nicht besteht.
Zwar hat der Kläger während der vom 27.12.2010 - 17.01.2011 durchlaufenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Bad B. von der Beklagten Übergangsgeld i.H.v. 38,44 EUR täglich erhalten. Auch für die ab dem 09.01.2012 (bis zur Beendigung am 17.07.2012) laufende berufliche Teilhabeleistung hat er Übergangsgeld bezogen, indes ist nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zur vergleichbaren, bis zum 30.06.2001 geltende Vorschrift in § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R -; vgl. auch Urteil vom 22.06.1989 - 4 RA 24/89 -, jew. in juris) unverzichtbare Voraussetzung, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Maßnahmen um zwei gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen zur Rehabilitation gehandelt hat, die vom Leistungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos hätten gewährt werden müssen (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2017 - L 5 R 979/15 -, in juris).
Zwar sieht das SGB IX - im Gegensatz noch zu § 5 Abs. 3 Gesetz zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - keinen Gesamtplan mehr vor, die Leistungen sind nach § 10 Abs. 1 SGB IX "lediglich" zu koordinieren, indes ist insofern gleichfalls das zielorientierte inhaltliche Zusammenfügen einzelner Leistungen zu beachten. I.d.S. vermag der Senat zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und der (fast) ein Jahr späteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen gesamtplanerischen Zusammenhang zu erkennen. Dies folgt bereits daraus, dass, nachdem im Juni 2011 ein Beratungsgespräch zwischen der Beklagten und dem Kläger stattgefunden hat, von der Beklagten Vermittlungshilfen bewilligt wurden. Dies war insb. vor dem dortigen Vorbringen des Klägers, er fühle sich für eine Reintagrationsmaßnahme noch nicht ausreichend belastbar und er bewerbe sich aktuell auf Tätigkeiten eines Hausmeisters oder im Lagerbereich, sachgerecht. Die hiernach, dem Grunde nach, bewilligte Vermittlungshilfe, etwa in Form von Eingliederungszuschüssen an potentielle Arbeitgeber (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX), entsprach dem konkret beim Kläger bestehenden Rehabilitationsbedürfnis. Zur Durchführung einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben war der Kläger hingegen - krankheitsbedingt - nach seinem eigenen Vorbringen nicht in der Lage, weswegen die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht i.S. eines stringenten Ineinandergreifens Teil funktionsbezogener Festlegungsüberlegungen sein konnte. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass seitens der Reha-Klinik Bad B. mitgeteilt worden ist, dass die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe angezeigt sei, jedoch ist dort ferner ausgeführt, dass der Kläger für ca. 12 Wochen postoperativ arbeitsunfähig sei, woraus deutlich wird, dass selbst seitens der Rehabilitationsklinik ein stringenter Übergang nicht für möglich gehalten wurde.
Da mithin die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht "gesamtplanerisch" stringent hätte gewährt werden müssen und hätte gewährt werden können, die bewilligten Vermittlungshilfen nicht zu den Leistungen rechnen, für die nach § 51 Abs. 1 SGB IX Zwischenübergangsgeld gewährt werden kann, scheidet die Gewährung von Zwischenübergangsgeld vom 18.01.2011 - 08.01.2012 aus.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2013 erweist sich als rechtmäßig; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved