L 11 KR 4274/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 3423/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4274/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist seit längerem streitig, ob der Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Begleitperson während zweier stationärer Krankenhausbehandlungen hat.

Der am 12.10.1966 geborene Antragsteller, bei dem ua eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde (Bl 85 SG-Akte), ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Er war vom 21.03. bis 31.03.2016 und vom 13.07. bis 19.07.2016 im Klinikum W. in D. in stationärer Behandlung. Danach wurden vom Klinikum jeweils für "Begleitperson, medizinisch nicht begründet" Privatrechnungen über 642 EUR bzw 385,20 EUR gestellt (Bl 83/84-SG-Akte), deren Erstattung die Antragsgegnerin nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) jeweils ablehnte. Ein auf Kostenerstattung gerichteter Eilantrag der Mutter des Antragstellers vor dem SG Freiburg blieb erfolglos (Beschluss v 12.05.2017, S 16 KR 1573/17 ER).

Derzeit rechtshängig sind Hauptsacheverfahren vor dem SG D. (Az S 49 KR 788/17, betreffend die Übernahme von Kosten einer Begleitperson bei dem stationären Aufenthalt im März 2016) und vor dem SG Freiburg (S 16 KR 1574/17, betreffend Kosten einer Begleitperson für die stationäre Behandlung im Juli 2016).

Am 08.08.2017 (Bl 11 SG-Akte) beantragte die Tochter des Antragstellers erneut bei der Antragsgegnerin, die Kosten der jeweiligen Begleitpersonen für die beiden stationären Behandlungen im März 2016 und im Juli 2016 zu übernehmen. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 17.08.2017 und 24.08.2017 unter Hinweis auf ihre früheren Entscheidungen und laufende bzw abgeschlossene Gerichtsverfahren ab.

Am 02.09.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, über den Antrag seiner Tochter vom 08.08.2017 zu entscheiden (Bl 8 SG-Akte) und beantragte sodann beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit demselben Begehren einstweiligen Rechtsschutz.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Über den Antrag der Tochter sei bereits entschieden worden; im Übrigen seien in dieser Sache anhängige Gerichts-(Hauptsache-) Verfahren zu beachten.

Mit Beschluss vom 24.10.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle am Anordnungsanspruch und am Anordnungsgrund.

Gegen den ihm am 28.10.2017 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 03.11.2017 beim SG Beschwerde eingelegt, welche dem Landessozialgericht am 10.11.2017 vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vollumfänglich aufrecht erhalten. Die Entscheidung des SG verletze seine Grundrechte.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24.10.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag vom 02.09.2017 und über den Antrag seiner Tochter vom 08.08.2017, jeweils gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung im März und Juli 2016, zu entscheiden bzw die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Kosten in Höhe von 642 EUR und 385,20 EUR zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Ausführungen des SG Bezug und hat ihre Verwaltungsakte vorgelegt, darin enthalten auch der Schriftwechsel mit der Tochter des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 Sozialgerichtsgesetz). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).

Es fehlt vorliegend am Anordnungsgrund, da Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl Senatsbeschluss vom 23.10.2017, L 11 R 3184/17 ER-B); eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn eine Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl Senatsbeschlüsse vom 10.02.2011, L 11 KR 536/11 ER-B; 22.12.2009, L 11 KR 5547/09 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.03.2007, L 7 AS 1214/07 ER-B, juris), wofür vorliegend angesichts der Rechnungsbeträge nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist. Die materiell-rechtlich im Raum stehenden Fragen, ob Ansprüche auf Erstattung der Kosten einer aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten bestanden haben (§ 11 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) sind in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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