Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4012/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1626/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1957 geborene Kläger, ausgebildeter KFZ-Mechaniker, war seinen Angaben zufolge (vgl. Lebenslauf vom 26.02.2013, Bl. 6 Renten-Akte) zunächst in seinem Ausbildungsberuf und nachfolgend - ab Februar 1982 - als Operator und Expedient versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von November 1994 bis Ende 1995 war der Kläger zunächst arbeitslos und absolvierte dann von August 1996 bis Juni 1997 eine Umschulung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr -, die er mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer S. abschloss (vgl. Urkunde der Verkehrspädagogischen Akademie K., Bl. 8 Renten-Akte). Nachfolgend war der Kläger zunächst arbeitslos, als Praktikant und kurzeitig als Kraftfahrer tätig, bevor er im Juni 1998 bei der G. GmbH eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrer (Transport von Maschinen, Be- und Entladen, regelmäßiger Einsatz bei der Firma R. GmbH) aufnahm. Nach der im Juli 2011 wegen Wirbelsäulenbeschwerden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nahm der Kläger seine Tätigkeit nicht mehr auf. Er bezog zunächst bis Januar 2013 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Eine berufliche Tätigkeit übt der Kläger seither nicht mehr aus.
Vom 09. bis 29.09.2011 wurde der Kläger in der "rehamed" in S. im Rahmen einer ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme behandelt (Diagnosen: Zervicobrachial-Syndrom mit sensorischer Störung der Hände beidseits, aktivierte Osteochondrose C6/7 und Diskusprotrusion C6/7 mit Bewegungsschmerzen im HWS-Bereich, Lumboischialgie beidseits bei NPP L3/4 betont mit Myelonirritation, retropatellare Arthrose und VKB-Distorsion mit Belastungsschmerzen, Adipositas). Der Kläger wurde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorzugsweise im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Berücksichtigung weiter qualitativer Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig gehalten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde nicht mehr für leidensgerecht erachtet.
Am 07.03.2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit "Bandscheibe, Halswirbel, Lungenminderfunktion, Knie, Nikotinabusus". Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. Bross, der auf Grund Untersuchung des Klägers im April 2013 diagnostisch von einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (ohne schwerwiegende Ventilationsstörung, fortgesetzter Nikotinmissbrauch), einem degenerativen HWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik (leichte bis mittelgrade Funktionseinschränkung) sowie einer Schwerhörigkeit beidseits (Hörgeräteversorgung) ausging und den Kläger für in der Lage erachtete, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien inhalative Belastungen, das Heben und Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie Lärmexposition. Nach Einholung einer Auskunft bei der G. GmbH, wonach der Kläger als LKW-Fahrer mit Führerschein Klasse II und Staplerschein Transporte von Produktionsmaschinen, einschließlich Be- und Entladen diverser Maschinen durchgeführt habe, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14.08.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne trotz der bei ihm bestehenden Erkrankungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, weshalb weder Erwerbsminderung im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI vorliege. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte bei der Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde R. , dem Orthopäden Dr. K. , dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. sowie dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 zurück.
Am 25.07.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Leistungsbeurteilung der Beklagten werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Es sei zudem eine Verschlechterung seiner Lungenerkrankung eingetreten. Er genieße auf Grund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr - im Übrigen Berufsschutz, weshalb ihm zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. K. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Nacken-, Rücken- und Gelenkbeschwerden berichtet und in Bezug auf sein Leistungsvermögen ausgeführt, jedem Menschen, der nicht pflegebedürftig oder intensivmedizinisch betreut werden müsse, sei zuzumuten, eine leichte Arbeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Bücken und ohne in die Hocke gehen auszuüben. Dr. P. hat im Oktober 2014 von jeweils vier Vorstellungen in den Jahren 2012 und 2014 berichtet und nach Auflistung zahlreicher Diagnosen (Vertebragener Schwindel und Kopfschmerz, C3/4-Syndrom links, Z.n. Bandscheibenvorfall L3/4 rechts, Protrusionen L4/5 und L5/S1, Protrusionen und Neuroforamenstenosen C3 bis C/7, Plaques an der A. carotis, Z.n. Synkopen sensibles, Carpaltunnelsyndrom links, C6/7-Syndrom links, somatisierte Depression, chronisches Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus) ausgeführt, der Kläger sei auf Grund der langjährigen psychischen Erkrankung mit deutlich reduzierter Belastbarkeit nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Da eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, sollte er berentet werden. Die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde R. hat von einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, Stadium III nach Gold, sowie einen Schlafapnoe-Syndrom berichtet. Leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich seien nicht möglich. Dr. B. hat von den gestellten Diagnosen (Asthma, Schlafapnoe-Syndrom, obstruktive Lungenerkrankung, Gonarthrose, Beckenschiefstand, chronische Rückenschmerzen, CTS, Diabetes mellitus) berichtet und im Vordergrund der Beeinträchtigungen Schmerzen des Muskel-Skelettapparates sowie eine Dyspnoe bei Belastung gesehen. Hierdurch seien körperlich einseitige Haltungen, das Heben und Tragen von Lasten, längere Gehstrecken und das Verweilen in belasteter Atemluft zu vermeiden. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. auf Grund Untersuchung des Klägers im Januar 2015 eingeholt. Der Sachverständige hat eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (GOLD II), einen nicht ausreichend eingestellten Diabetes mellitus, einen erhöhten Alkoholkonsum sowie degenerative Knochenskelettveränderungen beschrieben und den Kläger für in der Lage erachtet unter Berücksichtigung der Lungenerkrankung bis zu mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu bewältigen, wobei inhalative Belastungen jeglicher Art und Arbeiten im Freien zu vermeiden seien. Von orthopädischer Seite seien Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich, wobei das Heben und Tragen von Lasten, körperliche Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden seien. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG schließlich das internistisch-pneumologische Gutachten des Dr. K. , Zentrum für Innere Medizin im K. S. , auf Grund Untersuchung des Klägers im September 2015 eingeholt, der eine chronische Lungenerkrankung diagnostiziert und die Ausübung leichter sitzender beruflicher Tätigkeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig für zumutbar erachtet hat.
Mit Urteil vom 13.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. M. , dessen Einschätzung auch Dr. B. und Dr. K. geteilt hätten, davon ausgegangen, dass der Kläger zumindest leichte berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Mit seinem näher beschriebenen Leistungsvermögen sei der Kläger auch nicht berufsunfähig. Er genieße mangels dreijähriger Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit 01.08.2001 gültigen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 weder Berufsschutz als Facharbeiter, noch sei er oberer Angelernter, da er mit seiner ca. zehnmonatigen Umschulung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr auch keine zweijährige Berufsausbildung nach der bis zum 31.07.2001 gültigen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973 absolviert habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher nicht zu benennen. Ungeachtet dessen könne der Kläger jedoch selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes für obere Angelernte sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden oder an der Nebenpforte verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Am 02.05.2016 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, voll erwerbsgemindert zu sein, da er selbst Tätigkeiten in einem Umfang von drei Stunden täglich nicht mehr verrichten könne. Hiervon gehe auch Dr. P. in seiner dem SG erteilten Auskunft vom 18.09.2014 aus. Danach sei er auf Grund der langjährigen psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Insoweit handele es sich um eine Somatisierungsstörung mit gelegentlich auch depressiven Anteilen. Hierzu hat er das Attest des Dr. P. vom 08.08.2016 vorgelegt, das Entsprechendes bestätigt und zu Beginn der Diagnoseliste eine somatisierte Depression aufführt. Obwohl das SG der Einschätzung des Dr. P. nicht gefolgt sei, habe es von Amts wegen kein suchtmedizinisches bzw. psychiatrisches Gutachten eingeholt. Jedenfalls sei er berufsunfähig, weshalb ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Auf Grund seiner langjährigen tatsächlichen Berufsausübung verfüge er über einem Facharbeiter vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten. So ergebe sich aus der Bestätigung des letzten Arbeitgebers, dass er als Kraftfahrer Klasse 2 eingestellt und als LKW-Fahrer und Maschinentransporteur eingesetzt worden sei und die tarifvertragliche Einstufung ausweislich Bl. 53 SG-Akten zeige, dass eine besondere Qualifikation erforderlich gewesen sei, wie bspw. die Führerscheinklassen C bzw. CE, was der früheren Führerschein Klasse II entspreche. Er könne auch nicht auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. In derartige Tätigkeiten könne er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht einarbeiten und könne diese auch nicht verrichten. Schließlich habe das SG zu der Frage, ob solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umgang vorhanden sind, auch keine berufskundlichen Ermittlungen angestellt. Letztlich zeigten auch die vorgelegten Ausführungen im Bericht des Berufsförderungswerkes S. über die im September 2016 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Der Senat hat das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. eingeholt, der den Kläger im Januar 2017 untersucht hat. Der Sachverständige hat von nervenärztlicher Seite eine funktionelle Schlafstörung (mit adjuvanter tyhmoleptischer Medikation gut kontrolliert), eine inhaltsabhängig dysthyme Verstimmung (im Ausmaß einer leichtgradigen Anpassungsstörung) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge beschrieben und den Kläger für in der Lage erachtet, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen, Arbeiten mit überdurchschnittlich fordernden sozialen Interaktionen, Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht sowie Tätigkeiten mit unmittelbarem Umgang mit Alkoholika.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessen gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen der vom Kläger in erster Linie beanspruchten Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne inhalative Belastungen jeglicher Art, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken und Treppen steigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten an Maschinen) zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die vom SG dargelegten qualitativen Einschränkungen sind noch zu ergänzen um die von Dr. B. zusätzlich aufgeführten Tätigkeiten (Tätigkeiten mit überdurchschnittlich fordernden sozialen Interaktionen, Tätigkeiten mit Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten mit unmittelbarem Umgang mit Alkoholika) sowie die von Dr. B. ausgeschlossene Lärmexposition und die von Dr. M. aufgeführten Arbeiten im Freien.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit von internistischer bzw. lungenfachärztlicher, orthopädischer und nervenärztlicher Seite eingeschränkt ist, den aus den insoweit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden funktionellen Einschränkungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit jedoch durch die Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen - entsprechend den obigen Darlegungen - hinreichend Rechnung getragen werden kann. Soweit sich das SG insoweit auf die Gutachten des Dr. M. , des Dr. K. und des Dr. B. gestützt hat, hat auch der Kläger hiergegen im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben.
Demgegenüber hat er seine psychischen Gesundheitsstörungen in den Vordergrund gerückt und auf die Ausführungen des Dr. P. in seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge hingewiesen sowie das - vorgelegte - Attest des Dr. P. vom 08.08.2016, in dem dieser wiederum ausgeführt hat, dass der Kläger auf Grund der langjährigen psychischen Erkrankung mit deutlich reduzierter Belastbarkeit nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten und er, da eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, berentet werden sollte.
Eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen hat der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dr. B. aber gerade nicht bestätigt. Dr. B. hat neben einer funktionellen Schlafstörung lediglich eine inhaltsabhängige dysthyme Verstimmung im Ausmaß einer leichtgradigen Anpassungsstörung beschrieben, woraus sich allenfalls qualitative Einschränkungen herleiten lassen, jedoch keine quantitative Leistungsminderung und erst Recht nicht in dem von Dr. P. angenommen Ausmaß. So ist der Kläger nach den Ausführungen des Dr. B. bewusstseinsklar, in allen Qualitäten sicher orientiert und im Denken formal geordnet gewesen, wobei die Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit bis zuletzt völlig ungestört gewesen sind, der Kläger auch länger Zurückliegendes sehr präzise und auch selbst wieder aufgreifend dargelegt hat. Dem Sachverständigen haben sich keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Leistungsstörung oder anders begründete kognitive Störungen gezeigt. Zwar hat der Kläger - so Dr. B. - zunächst etwas "dröge" und auch ein wenig "eigenbrödlerisch" gewirkt, jedoch hat er sich dann ausgesprochen lebendig im Kontakt mit durchaus auch nachhaltigen, ausführlichen und präzisen Schilderungen gezeigt. Missmutig ist er lediglich im Kontext mit dem Rentenverfahren und der finanziell engen Situation gewesen, hingegen ist eine eigenständige und überdauernde depressive Einengung - so der Sachverständige - nicht zu beschreiben gewesen. Je nach angesprochenem Inhalt ist der Kläger vielmehr recht lebendig, auch engagiert schildernd, auch inhaltlich lebendig auslenkbar und auch durchaus lachend zu erleben gewesen. Der Kläger hat sich sich darüber hinaus auch immer wieder - auch dem Personal gegenüber - als humorvoll gezeigt. In der Antriebslage ist er bis zuletzt völlig ungestört gewesen und in der dichten mehrstündigen gutachtlichen Untersuchung von 10.20 Uhr bis 13.50 Uhr hat sich dem Sachverständigen keinerlei Erschöpfung oder Übermüdung gezeigt und dies, obwohl der Kläger mit dem PKW alleine aus S. angereist ist und beabsichtigt hat, nach Ende der Untersuchung eigenständig auch wieder zurück zu fahren. Da allein schon eine solche Untersuchung für jeden Probanden zwangsläufig eine überdurchschnittliche Anstrengung darstellt, erschließt sich nicht, woraus Dr. P. herleitet, dass beim Kläger eine deutlich reduzierte Belastbarkeit vorliegt und er deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Überzeugend hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass auch die außerberufliche Teilhabe des Klägers nicht auf Funktionsstörungen schließen lässt, aus denen sich überdauernde, insbesondere quantitative Leistungseinschränkungen herleiten lassen könnten. So ist der Kläger für den kompletten Haushalt zuständig, er kauft ein, erledigt Arbeiten im Schrebergarten und geht seinen Hobbys nach. So hat er dem Sachverständigen von seiner elektrischen Eisenbahn mit Schienen, Häusern und Bäumen berichtet, die er gerade wieder aufbaue und mit der er sich zwei- bis drei Stunden beschäftige. Neben dem Modellbau beschäftigt er sich im Übrigen mit Lego-Technik. Darüber hinaus nutzt er seinen PC u.U. auch für mehrstündiges Spielen, er liest, hat TV-Vorlieben und ist handwerklich tätig, wobei er - so seine Angaben gegenüber Dr. B. - dabei gewesen ist, seine Bücherregale umzuräumen, weil er sie umbauen wolle, und in der Küche eine neue Spüle einzubauen. All dies weist nicht darauf hin, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in einem rentenrelevanten Ausmaß eingeschränkt sein könnte, und zwar weder von psychiatrischer Seite noch von orthopädischer oder lungenfachärztlicher Seite. Soweit die im Berufsförderungswerk S. im September 2016 durchgeführte EFL-Testung daher ergeben hat, dass der Kläger seinerzeit ("derzeit") nicht arbeitsfähig gewesen ist, vermag der Senat hieraus nicht abzuleiten, dass es sich um einen Dauerzustand gehandelt hat. Zugunsten des Klägers geht der Senat jedoch davon aus, dass im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die von Dr. B. aufgeführten weiteren qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, mithin Tätigkeiten mit überdurchschnittlich fordernden sozialen Interaktionen, Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht sowie Tätigkeiten mit unmittelbarem Umgang mit Alkoholika nicht mehr leidensgerecht sind.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat das SG gleichermaßen zutreffend sowohl die Rechtsgrundlage (§ 240 SGB VI) als auch das vom Bundessozialgericht entwickelte sog. Mehrstufenschema, die Grundsätze für die Einordnung der Versicherten in dieses Schema und die Maßstäbe für deren Verweisbarkeit dargelegt. Im Ergebnis ist es auch zutreffend - wenn auch nur mit der getroffenen Hilfserwägung - davon ausgegangen, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist, weil er zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden kann. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Allerdings sind diese Ausführungen des SG insoweit zu korrigieren, als das SG den Kläger anstatt der Gruppe der oberen Angelernten lediglich der Gruppe der unteren Angelernten zugeordnet hat. Tatsächlich absolvierte der Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr -, wie die vorgelegte Urkunde der Verkehrspädagogischen Akademie Kirchheim/Teck ausweist. Denn danach schloss er seine Umschulung, die er von August 1996 bis Juni 1997 durchführte, mit der entsprechenden Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer S. ab. Er erreichte damit einen Berufsabschluss, der nach der bis 31.07.2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973, BGBl. I, S. 1518 ff, dort § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1: anerkannter Ausbildungsberuf, u.a. in der Fachrichtung Güterverkehr) eine Regelausbildungszeit von zwei Jahren vorsah (§ 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973). Dies rechtfertigt es, den Kläger im Sinne des Mehrstufenschemas als angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren), und zwar im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) zu qualifizieren. Dass der Kläger sich die Kenntnisse und Fähigkeiten dieses Ausbildungsberufes, die bei Durchführung einer regulären Berufsausbildung in einem Zeitraum von zwei Jahren vermittelt werden, im Rahmen der erfolgten Umschulung, die eine konzentrierte Vermittlung des Lernstoffes vorsieht, innerhalb eines Zeitraums von lediglich rund zehn Monaten aneignete, stellt keinen Grund dar, den Kläger lediglich der Stufe der unteren angelernten Arbeitern zuzuordnen. Zu Unrecht beruft sich das SG hinsichtlich der vertretenen Rechtsauffassung, eine fast zehnmonatige Umschulung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr - stelle keine Berufsausbildung dar, auf die Senatsentscheidung vom 10.12.2009 (L 10 R 4596/06). Denn in jenem Verfahren äußerte sich der Senat zu der vorliegend in Rede stehenden Einstufung eines Versicherten, der erfolgreich zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr - umgeschult wurde, nicht. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da der seinerzeitige Kläger über keinerlei Ausbildungsabschluss - insbesondere auch nicht im Rahmen einer Umschulung - verfügte.
Eine Einstufung auf Grund dieser Qualifikation als Facharbeiter, wie der Kläger meint, kommt hingegen nicht in Betracht. Im erwähnten Urteil hat der Senat bereits dargelegt, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der bis 31.07.2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung auf Grund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich allein nicht ausreicht, um den Berufsschutz als Facharbeiter, der eine mehr als zweijährige Ausbildung erfordert, zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R m. w. N.). Für eine Qualifikation als Facharbeiter mussten bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Kriterien wie u.a. Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie die Kenntnis über Frachtbriefe und Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über derartige Kenntnisse verfügt bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit für die G. GmbH überhaupt erwerben konnte, da sein regelmäßiger Arbeitsplatz ausweislich seines Arbeitsvertrages - bestätigt durch seine Angaben im Rahmen der Begutachtungen - bei der Firma R. GmbH war und dabei als ständiger Einsatzort ausdrücklich S. -F. bezeichnet war (vgl. Nr. 2 des Arbeitsvertrages, Bl. 7 Rentenakte). Dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt, hat der Kläger auch selbst nicht behauptet.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die letzte tarifliche Einstufung behauptet, seine Tätigkeit hätte eine besondere Qualifikation, insbesondere den Führerschein Klasse II erfordert, folgt hieraus nichts anderes. Im erwähnten Urteil hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse II als solches keine Berufsausbildung darstellt. Dies zeigt sich gerade an der erwähnten Ausbildungsordnung für Berufskraftfahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis voraussetzte, nicht aber deren Erwerb umfasste (§ 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973). Abgesehen davon, dass - worauf das SG im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - die vom Kläger angenommene Lohngruppe 3 für die Beurteilung der Qualifikation des Klägers schon deshalb nicht maßgebend ist, weil diese Einstufung erst im Jahre 2014, also nach tatsächlichem Ende der Tätigkeit bei fortbestehendem Arbeitsvertrag erfolgt ist, ergibt sich auch aus der zuvor erfolgten Einstufung in Lohngruppe 2 keine für den Kläger günstige Beurteilung. Denn hierfür und für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit war - wie den entsprechenden Auskünften des Arbeitgebers im Verwaltungs- und Klageverfahren zu entnehmen ist - eine Anlern-/Ausbildungszeit von sechs Monaten bis maximal ein Jahr ausreichend.
Auf die ursprünglich vom Kläger angegebene Ausbildung zum KFZ-Mechaniker kann nicht abgestellt werden. Denn von diesem Beruf löste sich der Kläger bereits im Jahre 1982 mit Aufnahme der Tätigkeiten als Operator und Expedient. Damit vermittelt diese frühere Tätigkeit keinen Berufsschutz. Auch der Kläger behauptet dies nicht.
Als oberer Angelernter ist der Kläger sozial zumutbar auf die vom SG bezeichnete Tätigkeit als Pförtner verweisbar (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.12.1987, 1 RA 11/86, in juris). Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Anders als der Kläger behauptet, hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könnte. Insoweit hat das SG vielmehr zutreffend dargelegt, dass es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt, die den zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen in jeder Hinsicht Rechnung trägt. Dass gesundheitliche Einschränkungen einer Einarbeitung in diese Tätigkeit entgegen stehen könnten - wie der Kläger meint - ist nicht ersichtlich. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht dem Gutachten des Dr. B. entnehmen. Auch der Kläger selbst hat diese Behauptung nicht konkretisiert und vorgebracht, wodurch er gehindert sein soll, die Kenntnisse zu erwerben, um als Pförtner tätig werden zu können. Welche Relevanz im Übrigen dem Umstand beizumessen sein soll, dass er während seines Berufslebens im Wesentlichen in technischen bzw. handwerklichen Berufen tätig gewesen ist, erschließt sich dem Senat nicht. Immerhin war der Kläger nicht nur als Operator/Expedient beschäftigt, sondern er betrieb auch einen Schreib- und Tabakwarenladen.
Schließlich sind Arbeitsplätze als Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in genügender Anzahl vorhanden. Dies belegt bereits die tarifliche Erfassung dieser Tätigkeit (vgl. Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder, Teil III, Nr. 2.3 und BSG, Urteil vom 03.11.1982, 1 RJ 12/81 in SozR 2200 § 1246 Nr. 102). Berufskundliche Ermittlungen sind daher nicht veranlasst. Solche Arbeitsplätze sind zudem nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (Urteil des Senats vom 28.02.2008, L 10 R 5987/06, und Urteil des 8. Senats des LSG Ba¬den-Württemberg vom 17.10.1997, L 8 J 262/97). Ob solche Arbeitsplätze als Pförtner frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1957 geborene Kläger, ausgebildeter KFZ-Mechaniker, war seinen Angaben zufolge (vgl. Lebenslauf vom 26.02.2013, Bl. 6 Renten-Akte) zunächst in seinem Ausbildungsberuf und nachfolgend - ab Februar 1982 - als Operator und Expedient versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von November 1994 bis Ende 1995 war der Kläger zunächst arbeitslos und absolvierte dann von August 1996 bis Juni 1997 eine Umschulung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr -, die er mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer S. abschloss (vgl. Urkunde der Verkehrspädagogischen Akademie K., Bl. 8 Renten-Akte). Nachfolgend war der Kläger zunächst arbeitslos, als Praktikant und kurzeitig als Kraftfahrer tätig, bevor er im Juni 1998 bei der G. GmbH eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrer (Transport von Maschinen, Be- und Entladen, regelmäßiger Einsatz bei der Firma R. GmbH) aufnahm. Nach der im Juli 2011 wegen Wirbelsäulenbeschwerden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nahm der Kläger seine Tätigkeit nicht mehr auf. Er bezog zunächst bis Januar 2013 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Eine berufliche Tätigkeit übt der Kläger seither nicht mehr aus.
Vom 09. bis 29.09.2011 wurde der Kläger in der "rehamed" in S. im Rahmen einer ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme behandelt (Diagnosen: Zervicobrachial-Syndrom mit sensorischer Störung der Hände beidseits, aktivierte Osteochondrose C6/7 und Diskusprotrusion C6/7 mit Bewegungsschmerzen im HWS-Bereich, Lumboischialgie beidseits bei NPP L3/4 betont mit Myelonirritation, retropatellare Arthrose und VKB-Distorsion mit Belastungsschmerzen, Adipositas). Der Kläger wurde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorzugsweise im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Berücksichtigung weiter qualitativer Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig gehalten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde nicht mehr für leidensgerecht erachtet.
Am 07.03.2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit "Bandscheibe, Halswirbel, Lungenminderfunktion, Knie, Nikotinabusus". Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. Bross, der auf Grund Untersuchung des Klägers im April 2013 diagnostisch von einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (ohne schwerwiegende Ventilationsstörung, fortgesetzter Nikotinmissbrauch), einem degenerativen HWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik (leichte bis mittelgrade Funktionseinschränkung) sowie einer Schwerhörigkeit beidseits (Hörgeräteversorgung) ausging und den Kläger für in der Lage erachtete, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien inhalative Belastungen, das Heben und Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie Lärmexposition. Nach Einholung einer Auskunft bei der G. GmbH, wonach der Kläger als LKW-Fahrer mit Führerschein Klasse II und Staplerschein Transporte von Produktionsmaschinen, einschließlich Be- und Entladen diverser Maschinen durchgeführt habe, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14.08.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne trotz der bei ihm bestehenden Erkrankungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, weshalb weder Erwerbsminderung im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI vorliege. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte bei der Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde R. , dem Orthopäden Dr. K. , dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. sowie dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 zurück.
Am 25.07.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Leistungsbeurteilung der Beklagten werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Es sei zudem eine Verschlechterung seiner Lungenerkrankung eingetreten. Er genieße auf Grund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr - im Übrigen Berufsschutz, weshalb ihm zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. K. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Nacken-, Rücken- und Gelenkbeschwerden berichtet und in Bezug auf sein Leistungsvermögen ausgeführt, jedem Menschen, der nicht pflegebedürftig oder intensivmedizinisch betreut werden müsse, sei zuzumuten, eine leichte Arbeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Bücken und ohne in die Hocke gehen auszuüben. Dr. P. hat im Oktober 2014 von jeweils vier Vorstellungen in den Jahren 2012 und 2014 berichtet und nach Auflistung zahlreicher Diagnosen (Vertebragener Schwindel und Kopfschmerz, C3/4-Syndrom links, Z.n. Bandscheibenvorfall L3/4 rechts, Protrusionen L4/5 und L5/S1, Protrusionen und Neuroforamenstenosen C3 bis C/7, Plaques an der A. carotis, Z.n. Synkopen sensibles, Carpaltunnelsyndrom links, C6/7-Syndrom links, somatisierte Depression, chronisches Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus) ausgeführt, der Kläger sei auf Grund der langjährigen psychischen Erkrankung mit deutlich reduzierter Belastbarkeit nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Da eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, sollte er berentet werden. Die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde R. hat von einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, Stadium III nach Gold, sowie einen Schlafapnoe-Syndrom berichtet. Leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich seien nicht möglich. Dr. B. hat von den gestellten Diagnosen (Asthma, Schlafapnoe-Syndrom, obstruktive Lungenerkrankung, Gonarthrose, Beckenschiefstand, chronische Rückenschmerzen, CTS, Diabetes mellitus) berichtet und im Vordergrund der Beeinträchtigungen Schmerzen des Muskel-Skelettapparates sowie eine Dyspnoe bei Belastung gesehen. Hierdurch seien körperlich einseitige Haltungen, das Heben und Tragen von Lasten, längere Gehstrecken und das Verweilen in belasteter Atemluft zu vermeiden. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. auf Grund Untersuchung des Klägers im Januar 2015 eingeholt. Der Sachverständige hat eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (GOLD II), einen nicht ausreichend eingestellten Diabetes mellitus, einen erhöhten Alkoholkonsum sowie degenerative Knochenskelettveränderungen beschrieben und den Kläger für in der Lage erachtet unter Berücksichtigung der Lungenerkrankung bis zu mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu bewältigen, wobei inhalative Belastungen jeglicher Art und Arbeiten im Freien zu vermeiden seien. Von orthopädischer Seite seien Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich, wobei das Heben und Tragen von Lasten, körperliche Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden seien. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG schließlich das internistisch-pneumologische Gutachten des Dr. K. , Zentrum für Innere Medizin im K. S. , auf Grund Untersuchung des Klägers im September 2015 eingeholt, der eine chronische Lungenerkrankung diagnostiziert und die Ausübung leichter sitzender beruflicher Tätigkeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig für zumutbar erachtet hat.
Mit Urteil vom 13.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. M. , dessen Einschätzung auch Dr. B. und Dr. K. geteilt hätten, davon ausgegangen, dass der Kläger zumindest leichte berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Mit seinem näher beschriebenen Leistungsvermögen sei der Kläger auch nicht berufsunfähig. Er genieße mangels dreijähriger Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit 01.08.2001 gültigen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 weder Berufsschutz als Facharbeiter, noch sei er oberer Angelernter, da er mit seiner ca. zehnmonatigen Umschulung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr auch keine zweijährige Berufsausbildung nach der bis zum 31.07.2001 gültigen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973 absolviert habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher nicht zu benennen. Ungeachtet dessen könne der Kläger jedoch selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes für obere Angelernte sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden oder an der Nebenpforte verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Am 02.05.2016 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, voll erwerbsgemindert zu sein, da er selbst Tätigkeiten in einem Umfang von drei Stunden täglich nicht mehr verrichten könne. Hiervon gehe auch Dr. P. in seiner dem SG erteilten Auskunft vom 18.09.2014 aus. Danach sei er auf Grund der langjährigen psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Insoweit handele es sich um eine Somatisierungsstörung mit gelegentlich auch depressiven Anteilen. Hierzu hat er das Attest des Dr. P. vom 08.08.2016 vorgelegt, das Entsprechendes bestätigt und zu Beginn der Diagnoseliste eine somatisierte Depression aufführt. Obwohl das SG der Einschätzung des Dr. P. nicht gefolgt sei, habe es von Amts wegen kein suchtmedizinisches bzw. psychiatrisches Gutachten eingeholt. Jedenfalls sei er berufsunfähig, weshalb ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Auf Grund seiner langjährigen tatsächlichen Berufsausübung verfüge er über einem Facharbeiter vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten. So ergebe sich aus der Bestätigung des letzten Arbeitgebers, dass er als Kraftfahrer Klasse 2 eingestellt und als LKW-Fahrer und Maschinentransporteur eingesetzt worden sei und die tarifvertragliche Einstufung ausweislich Bl. 53 SG-Akten zeige, dass eine besondere Qualifikation erforderlich gewesen sei, wie bspw. die Führerscheinklassen C bzw. CE, was der früheren Führerschein Klasse II entspreche. Er könne auch nicht auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. In derartige Tätigkeiten könne er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht einarbeiten und könne diese auch nicht verrichten. Schließlich habe das SG zu der Frage, ob solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umgang vorhanden sind, auch keine berufskundlichen Ermittlungen angestellt. Letztlich zeigten auch die vorgelegten Ausführungen im Bericht des Berufsförderungswerkes S. über die im September 2016 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Der Senat hat das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. eingeholt, der den Kläger im Januar 2017 untersucht hat. Der Sachverständige hat von nervenärztlicher Seite eine funktionelle Schlafstörung (mit adjuvanter tyhmoleptischer Medikation gut kontrolliert), eine inhaltsabhängig dysthyme Verstimmung (im Ausmaß einer leichtgradigen Anpassungsstörung) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge beschrieben und den Kläger für in der Lage erachtet, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen, Arbeiten mit überdurchschnittlich fordernden sozialen Interaktionen, Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht sowie Tätigkeiten mit unmittelbarem Umgang mit Alkoholika.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessen gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen der vom Kläger in erster Linie beanspruchten Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne inhalative Belastungen jeglicher Art, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken und Treppen steigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten an Maschinen) zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die vom SG dargelegten qualitativen Einschränkungen sind noch zu ergänzen um die von Dr. B. zusätzlich aufgeführten Tätigkeiten (Tätigkeiten mit überdurchschnittlich fordernden sozialen Interaktionen, Tätigkeiten mit Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten mit unmittelbarem Umgang mit Alkoholika) sowie die von Dr. B. ausgeschlossene Lärmexposition und die von Dr. M. aufgeführten Arbeiten im Freien.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit von internistischer bzw. lungenfachärztlicher, orthopädischer und nervenärztlicher Seite eingeschränkt ist, den aus den insoweit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden funktionellen Einschränkungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit jedoch durch die Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen - entsprechend den obigen Darlegungen - hinreichend Rechnung getragen werden kann. Soweit sich das SG insoweit auf die Gutachten des Dr. M. , des Dr. K. und des Dr. B. gestützt hat, hat auch der Kläger hiergegen im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben.
Demgegenüber hat er seine psychischen Gesundheitsstörungen in den Vordergrund gerückt und auf die Ausführungen des Dr. P. in seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge hingewiesen sowie das - vorgelegte - Attest des Dr. P. vom 08.08.2016, in dem dieser wiederum ausgeführt hat, dass der Kläger auf Grund der langjährigen psychischen Erkrankung mit deutlich reduzierter Belastbarkeit nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten und er, da eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, berentet werden sollte.
Eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen hat der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dr. B. aber gerade nicht bestätigt. Dr. B. hat neben einer funktionellen Schlafstörung lediglich eine inhaltsabhängige dysthyme Verstimmung im Ausmaß einer leichtgradigen Anpassungsstörung beschrieben, woraus sich allenfalls qualitative Einschränkungen herleiten lassen, jedoch keine quantitative Leistungsminderung und erst Recht nicht in dem von Dr. P. angenommen Ausmaß. So ist der Kläger nach den Ausführungen des Dr. B. bewusstseinsklar, in allen Qualitäten sicher orientiert und im Denken formal geordnet gewesen, wobei die Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit bis zuletzt völlig ungestört gewesen sind, der Kläger auch länger Zurückliegendes sehr präzise und auch selbst wieder aufgreifend dargelegt hat. Dem Sachverständigen haben sich keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Leistungsstörung oder anders begründete kognitive Störungen gezeigt. Zwar hat der Kläger - so Dr. B. - zunächst etwas "dröge" und auch ein wenig "eigenbrödlerisch" gewirkt, jedoch hat er sich dann ausgesprochen lebendig im Kontakt mit durchaus auch nachhaltigen, ausführlichen und präzisen Schilderungen gezeigt. Missmutig ist er lediglich im Kontext mit dem Rentenverfahren und der finanziell engen Situation gewesen, hingegen ist eine eigenständige und überdauernde depressive Einengung - so der Sachverständige - nicht zu beschreiben gewesen. Je nach angesprochenem Inhalt ist der Kläger vielmehr recht lebendig, auch engagiert schildernd, auch inhaltlich lebendig auslenkbar und auch durchaus lachend zu erleben gewesen. Der Kläger hat sich sich darüber hinaus auch immer wieder - auch dem Personal gegenüber - als humorvoll gezeigt. In der Antriebslage ist er bis zuletzt völlig ungestört gewesen und in der dichten mehrstündigen gutachtlichen Untersuchung von 10.20 Uhr bis 13.50 Uhr hat sich dem Sachverständigen keinerlei Erschöpfung oder Übermüdung gezeigt und dies, obwohl der Kläger mit dem PKW alleine aus S. angereist ist und beabsichtigt hat, nach Ende der Untersuchung eigenständig auch wieder zurück zu fahren. Da allein schon eine solche Untersuchung für jeden Probanden zwangsläufig eine überdurchschnittliche Anstrengung darstellt, erschließt sich nicht, woraus Dr. P. herleitet, dass beim Kläger eine deutlich reduzierte Belastbarkeit vorliegt und er deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Überzeugend hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass auch die außerberufliche Teilhabe des Klägers nicht auf Funktionsstörungen schließen lässt, aus denen sich überdauernde, insbesondere quantitative Leistungseinschränkungen herleiten lassen könnten. So ist der Kläger für den kompletten Haushalt zuständig, er kauft ein, erledigt Arbeiten im Schrebergarten und geht seinen Hobbys nach. So hat er dem Sachverständigen von seiner elektrischen Eisenbahn mit Schienen, Häusern und Bäumen berichtet, die er gerade wieder aufbaue und mit der er sich zwei- bis drei Stunden beschäftige. Neben dem Modellbau beschäftigt er sich im Übrigen mit Lego-Technik. Darüber hinaus nutzt er seinen PC u.U. auch für mehrstündiges Spielen, er liest, hat TV-Vorlieben und ist handwerklich tätig, wobei er - so seine Angaben gegenüber Dr. B. - dabei gewesen ist, seine Bücherregale umzuräumen, weil er sie umbauen wolle, und in der Küche eine neue Spüle einzubauen. All dies weist nicht darauf hin, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in einem rentenrelevanten Ausmaß eingeschränkt sein könnte, und zwar weder von psychiatrischer Seite noch von orthopädischer oder lungenfachärztlicher Seite. Soweit die im Berufsförderungswerk S. im September 2016 durchgeführte EFL-Testung daher ergeben hat, dass der Kläger seinerzeit ("derzeit") nicht arbeitsfähig gewesen ist, vermag der Senat hieraus nicht abzuleiten, dass es sich um einen Dauerzustand gehandelt hat. Zugunsten des Klägers geht der Senat jedoch davon aus, dass im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die von Dr. B. aufgeführten weiteren qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, mithin Tätigkeiten mit überdurchschnittlich fordernden sozialen Interaktionen, Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht sowie Tätigkeiten mit unmittelbarem Umgang mit Alkoholika nicht mehr leidensgerecht sind.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat das SG gleichermaßen zutreffend sowohl die Rechtsgrundlage (§ 240 SGB VI) als auch das vom Bundessozialgericht entwickelte sog. Mehrstufenschema, die Grundsätze für die Einordnung der Versicherten in dieses Schema und die Maßstäbe für deren Verweisbarkeit dargelegt. Im Ergebnis ist es auch zutreffend - wenn auch nur mit der getroffenen Hilfserwägung - davon ausgegangen, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist, weil er zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden kann. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Allerdings sind diese Ausführungen des SG insoweit zu korrigieren, als das SG den Kläger anstatt der Gruppe der oberen Angelernten lediglich der Gruppe der unteren Angelernten zugeordnet hat. Tatsächlich absolvierte der Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr -, wie die vorgelegte Urkunde der Verkehrspädagogischen Akademie Kirchheim/Teck ausweist. Denn danach schloss er seine Umschulung, die er von August 1996 bis Juni 1997 durchführte, mit der entsprechenden Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer S. ab. Er erreichte damit einen Berufsabschluss, der nach der bis 31.07.2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973, BGBl. I, S. 1518 ff, dort § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1: anerkannter Ausbildungsberuf, u.a. in der Fachrichtung Güterverkehr) eine Regelausbildungszeit von zwei Jahren vorsah (§ 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973). Dies rechtfertigt es, den Kläger im Sinne des Mehrstufenschemas als angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren), und zwar im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) zu qualifizieren. Dass der Kläger sich die Kenntnisse und Fähigkeiten dieses Ausbildungsberufes, die bei Durchführung einer regulären Berufsausbildung in einem Zeitraum von zwei Jahren vermittelt werden, im Rahmen der erfolgten Umschulung, die eine konzentrierte Vermittlung des Lernstoffes vorsieht, innerhalb eines Zeitraums von lediglich rund zehn Monaten aneignete, stellt keinen Grund dar, den Kläger lediglich der Stufe der unteren angelernten Arbeitern zuzuordnen. Zu Unrecht beruft sich das SG hinsichtlich der vertretenen Rechtsauffassung, eine fast zehnmonatige Umschulung zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr - stelle keine Berufsausbildung dar, auf die Senatsentscheidung vom 10.12.2009 (L 10 R 4596/06). Denn in jenem Verfahren äußerte sich der Senat zu der vorliegend in Rede stehenden Einstufung eines Versicherten, der erfolgreich zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr - umgeschult wurde, nicht. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da der seinerzeitige Kläger über keinerlei Ausbildungsabschluss - insbesondere auch nicht im Rahmen einer Umschulung - verfügte.
Eine Einstufung auf Grund dieser Qualifikation als Facharbeiter, wie der Kläger meint, kommt hingegen nicht in Betracht. Im erwähnten Urteil hat der Senat bereits dargelegt, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der bis 31.07.2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung auf Grund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich allein nicht ausreicht, um den Berufsschutz als Facharbeiter, der eine mehr als zweijährige Ausbildung erfordert, zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R m. w. N.). Für eine Qualifikation als Facharbeiter mussten bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Kriterien wie u.a. Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie die Kenntnis über Frachtbriefe und Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über derartige Kenntnisse verfügt bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit für die G. GmbH überhaupt erwerben konnte, da sein regelmäßiger Arbeitsplatz ausweislich seines Arbeitsvertrages - bestätigt durch seine Angaben im Rahmen der Begutachtungen - bei der Firma R. GmbH war und dabei als ständiger Einsatzort ausdrücklich S. -F. bezeichnet war (vgl. Nr. 2 des Arbeitsvertrages, Bl. 7 Rentenakte). Dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt, hat der Kläger auch selbst nicht behauptet.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die letzte tarifliche Einstufung behauptet, seine Tätigkeit hätte eine besondere Qualifikation, insbesondere den Führerschein Klasse II erfordert, folgt hieraus nichts anderes. Im erwähnten Urteil hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse II als solches keine Berufsausbildung darstellt. Dies zeigt sich gerade an der erwähnten Ausbildungsordnung für Berufskraftfahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis voraussetzte, nicht aber deren Erwerb umfasste (§ 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973). Abgesehen davon, dass - worauf das SG im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - die vom Kläger angenommene Lohngruppe 3 für die Beurteilung der Qualifikation des Klägers schon deshalb nicht maßgebend ist, weil diese Einstufung erst im Jahre 2014, also nach tatsächlichem Ende der Tätigkeit bei fortbestehendem Arbeitsvertrag erfolgt ist, ergibt sich auch aus der zuvor erfolgten Einstufung in Lohngruppe 2 keine für den Kläger günstige Beurteilung. Denn hierfür und für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit war - wie den entsprechenden Auskünften des Arbeitgebers im Verwaltungs- und Klageverfahren zu entnehmen ist - eine Anlern-/Ausbildungszeit von sechs Monaten bis maximal ein Jahr ausreichend.
Auf die ursprünglich vom Kläger angegebene Ausbildung zum KFZ-Mechaniker kann nicht abgestellt werden. Denn von diesem Beruf löste sich der Kläger bereits im Jahre 1982 mit Aufnahme der Tätigkeiten als Operator und Expedient. Damit vermittelt diese frühere Tätigkeit keinen Berufsschutz. Auch der Kläger behauptet dies nicht.
Als oberer Angelernter ist der Kläger sozial zumutbar auf die vom SG bezeichnete Tätigkeit als Pförtner verweisbar (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.12.1987, 1 RA 11/86, in juris). Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Anders als der Kläger behauptet, hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könnte. Insoweit hat das SG vielmehr zutreffend dargelegt, dass es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt, die den zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen in jeder Hinsicht Rechnung trägt. Dass gesundheitliche Einschränkungen einer Einarbeitung in diese Tätigkeit entgegen stehen könnten - wie der Kläger meint - ist nicht ersichtlich. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht dem Gutachten des Dr. B. entnehmen. Auch der Kläger selbst hat diese Behauptung nicht konkretisiert und vorgebracht, wodurch er gehindert sein soll, die Kenntnisse zu erwerben, um als Pförtner tätig werden zu können. Welche Relevanz im Übrigen dem Umstand beizumessen sein soll, dass er während seines Berufslebens im Wesentlichen in technischen bzw. handwerklichen Berufen tätig gewesen ist, erschließt sich dem Senat nicht. Immerhin war der Kläger nicht nur als Operator/Expedient beschäftigt, sondern er betrieb auch einen Schreib- und Tabakwarenladen.
Schließlich sind Arbeitsplätze als Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in genügender Anzahl vorhanden. Dies belegt bereits die tarifliche Erfassung dieser Tätigkeit (vgl. Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder, Teil III, Nr. 2.3 und BSG, Urteil vom 03.11.1982, 1 RJ 12/81 in SozR 2200 § 1246 Nr. 102). Berufskundliche Ermittlungen sind daher nicht veranlasst. Solche Arbeitsplätze sind zudem nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (Urteil des Senats vom 28.02.2008, L 10 R 5987/06, und Urteil des 8. Senats des LSG Ba¬den-Württemberg vom 17.10.1997, L 8 J 262/97). Ob solche Arbeitsplätze als Pförtner frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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