L 4 KR 2511/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 765/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2511/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung der Beklagten an den Kläger zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Streit.

Der 1957 geborene Kläger war zuletzt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Lagerarbeiter bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 13. Juli 2015 war er wegen einer Herzerkrankung arbeitsunfähig und bezog bis zum 1. August 2016 Krankengeld. Zum 1. September 2016 nahm der Kläger ein neues Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer auf (Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2016).

Im Gutachten vom 7. Oktober 2015 stellte Dr. M. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet sei, und hielt eine kardiologische stationäre Rehabilitation für indiziert. Im Beratungsgespräch vom 15. Oktober 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Rehabilitationsantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, versandt als Einwurf-Einschreiben und laut Sendungsverfolgungsprotokoll zugestellt am 16. Oktober 2015, forderte die Beklagte den Kläger nochmals schriftlich auf, bis spätestens 24. Dezember 2015 einen Rehabilitationsantrag zu stellen, andernfalls ende der Anspruch auf Krankengeld. Zur Begründung verwies die Beklagte auf das Gutachten des MDK. Die persönlichen Interessen des Klägers und die der Versichertengemeinschaft habe sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

Am 22. Oktober 2015 ging bei der Beklagten der vom Kläger ausgefüllte Rehabilitationsantrag ein. Mit Bescheid vom 23. November 2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015 schaltete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein und erklärte, der Rehabilitationsantrag werde zurückgenommen. Der Kläger sei von der Beklagten überrumpelt worden. Eine Aufforderung nach § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) liege nicht vor. Mit Schreiben vom selben Tag an die DRV (eingegangen bei der DRV am 15. Dezember 2015) nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rehabilitationsantrag zurück. Die DRV sah ihren Bewilligungsbescheid als gegenstandslos an (Schreiben vom 15. Januar 2016 an die Beklagte).

In der Folge übermittelte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Bescheids vom 15. Oktober 2015 sowie den Zustellungsnachweis. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 legte der Kläger (über seinen Prozessbevollmächtigten) Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2015 ein. Es liege zwar ein Einlieferungsbeleg vor. Das Schreiben sei ihm jedoch nicht zugegangen. Erstmals am 14. Dezember 2015 habe er von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht zu erkennen sei, dass Ermessen ausgeübt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger schon im Beratungsgespräch am 15. Oktober 2015 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Rehabilitationsmaßnahme nicht wünsche. Hierin sei ebenfalls ein Widerspruch zu sehen.

Am 11. Januar 2016 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Dezember 2015 (S 5 KR 114/16 ER) sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Fortzahlung von Krankengeld über den 24. Dezember 2015 hinaus (S 5 KR 116/16 ER). Das SG stellte mit Beschluss vom 20. Januar 2016 fest, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte es mit Beschluss vom gleichen Tag ab, weil die Antragsgegnerin erklärte hatte, dass die Auszahlung von Krankengeld auf Vorlage von Auszahlscheinen weiterhin erfolge.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 schränkte die Beklagte das Dispositionsrecht des Klägers im Hinblick auf den bei der DRV gestellten Rehabilitationsantrag vorsorglich nachträglich ein. Die Einschränkung des Dispositionsrechts könne nachträglich erfolgen, weil der Kläger davon ausgehe, dass ein Rehabilitationsantrag ohne wirksame Aufforderung durch sie gestellt worden sei. Im Zuge des auszuübenden Ermessens seien bei der zu treffenden Gesamtabwägung keine Gründe ersichtlich, die zwingend gegen die Aufforderung und eine nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts sprächen. Der Kläger habe trotz Aufforderung mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Aufforderung nach § 51 SGB V sprächen. Eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit des Klägers sei keine Tatbestandsvoraussetzung. Dies habe die DRV zu prüfen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger vorsorglich nochmals auf, einen Rehabilitationsantrag bis spätestens 29. März 2016 zu stellen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2016 Widerspruch ein und führte unter Vorlage eines Attestes des Kardiologen Dr. G. vom 21. Januar 2016 aus, die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt kontraindiziert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche des Klägers vom 17. Dezember 2015 und 20. Januar 2016 gegen die Bescheide vom 15. Oktober 2015 und 18. Januar 2016 zurück. Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss aus, der Widerspruch vom 17. Dezember 2015 sei bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden sei. Im Beratungsgespräch vom 15. Oktober 2015 habe sich der Kläger nicht grundsätzlich gegen eine Rehabilitationsmaßnahme gewandt. Das Verhalten des Klägers, die Empfangsbestätigung nicht unterzeichnen zu wollen, könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Darüber hinaus seien beide Widersprüche unbegründet, weil die behauptete mangelnde Rehabilitationsfähigkeit keinen zwingenden Grund darstelle, von einer Aufforderung nach § 51 SGB V von vornherein abzusehen. Die getroffenen Abwägungsentscheidungen seien nicht zu beanstanden.

Am 26. Februar 2016 erhob der Kläger beim SG Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 (S 15 KR 779/15). Insoweit wird auf das Berufungsverfahren L 4 KR 2468/17 verwiesen.

Bereits am 25. Februar 2016 erhob der Kläger gegen den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 Klage beim SG. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Kläger habe den Bescheid erst am 16. Dezember 2015 erhalten. Dieser sei wegen unterbliebener Ermessensausübung rechtswidrig. Er halte sich nicht für rehabilitationsfähig.

Am 29. März 2016 beantragte der Kläger bei der DRV die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme. Zugleich beantragte er, das Verfahren vorübergehend ruhend zu stellen, da gegen die Aufforderung nach § 51 SGB V ein Verfahren laufe.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nachdem der Kläger zum 1. September 2016 ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, erklärte sie, dass sie an der Aufforderung nach § 51 SGB V nicht weiter festhalte. Aus ihrer Sicht habe sich die Aufforderung mit der Aufnahme der Beschäftigung erledigt. Das Ziel, dem Kläger die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz zu verhelfen, sei (anderweitig) erreicht worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juni 2017 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Klage sei schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zwar habe die Beklagte die angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich aufgehoben. Trotzdem entfalte der Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 keinerlei rechtliche Wirkungen mehr. Zum einen habe der Kläger noch vor Erhebung des Widerspruchs einen entsprechenden Antrag bei der DRV gestellt. Damit sei er der Aufforderung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vollumfänglich nachgekommen. Die Erledigung dieser Aufforderung ergebe sich auch aus der neuerlichen Aufforderung mit Bescheid vom 18. Januar 2016. Spätestens mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung habe sich die Aufforderung jedoch erledigt, weil das Ziel der Aufforderung, in die Erwerbstätigkeit zurückzukehren, nicht mehr erreicht werden könne. Es sei somit weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit sich die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers durch die gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen verbessern würde. Es liege auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Insoweit habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die ein entsprechendes berechtigtes Interesse begründen könnten.

Gegen den ihm am 13. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juni 2017 beim Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es bestehe nach der einschlägigen Rechtsprechung des LSG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, schon wegen der Übernahme der Widerspruchskosten. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit, die in der Folge auch tatsächlich eingetreten sei, habe dieser Bescheid noch Wirksamkeit. Es handele sich um einen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Auf die bloße Erklärung der Beklagten, der Bescheid habe sich erledigt, ohne diesen aufzuheben, könne er sich nicht verlassen. Die angefochtene Entscheidung sei auch rechtswidrig. § 51 SGB V verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz (GG).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG vom 8. Juni 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig.

1. Die Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 begehrt, ist unzulässig, weil sich der angefochtene Bescheid erledigt hat.

Eine Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nur zulässig, wenn sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Dieser muss noch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung wirksam sein und darf sich nicht erledigt haben, ansonsten kann seine Rechtmäßigkeit allenfalls mit einer Fortsetzungsfeststellungs-, nicht aber mehr mit einer Anfechtungsklage überprüft werden.

Zwar handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben vom 15. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Aufforderungsschreiben nach § 51 Abs. 1 SGB V (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 1 KR 6/03 –, juris, Rn. 30). Insbesondere haben sie eine Rechtwirkung. Die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsmaßnamen bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger löst die in der Norm genannte Frist von zehn Wochen aus. Nach Ablauf dieser Frist erlischt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld, wenn er keinen Antrag auf Rehabilitationsleistungen gestellt hat. Hierin liegt ein Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten des Aufforderungsschreibens, in diesem Falle des Klägers (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juli 2013 – L 4 KR 4445/12 –; nicht veröffentlicht).

Der Bescheid vom 15. Oktober 2015 hat sich jedoch auf andere Weise erledigt. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt - nur - wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise hat der Verwaltungsakt sich erledigt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 6 KA 7/14 R – juris, Rn. 18).

Eine Erledigung des Bescheids vom 15. Oktober 2015 ist allerdings nicht schon deshalb eingetreten, weil die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2016 eine erneute Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrags unter neuer Fristsetzung verfügt hat. Sie hat damit nicht zu erkennen gegeben, dass sie an der ersten Aufforderung nicht mehr festhält. Denn die erneute Aufforderung ist lediglich "vorsorglich" für den Fall, dass die erste nicht wirksam war, erklärt worden.

Der Bescheid vom 15. Oktober 2015 hat sich jedoch deshalb erledigt, weil der Kläger mittlerweile wieder arbeitet und der Krankengeldbezug beendet ist. Damit ist die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts entfallen. Denn Zweck der Aufforderung ist es, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 32/13 R –, juris, Rn. 21) und damit den Krankengeldbezug zu beenden. Mit der Rückkehr des Klägers in die Vollbeschäftigung und dem Ende des Krankengeldbezugs ist dieses Ziel (anderweitig) erreicht worden. Der Verwaltungsakt kann auch für die Vergangenheit keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugen. Die Beklagte hat gegenüber dem SG erklärt, dass sie nicht mehr an der Aufforderung festhalte. Damit kommt eine Rückforderung von Krankengeld nicht in Betracht.

2. Auch die im Hilfsantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Norm ist auch (analog oder in erweiternder Auslegung) anwendbar, wenn sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klagerhebung oder sogar vor Einlegung des Widerspruchs, aber jedenfalls vor Ablauf der einschlägigen Rechtsbehelfsfrist, erledigt hatte. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts liegt dann vor, wenn diese Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 131 Rn. 10a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch den Bescheid selbst fortwährend in seinen Rechten verletzt oder durch die Begründung des Verwaltungsakts oder durch die Umstände seines Erlasses in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist (Rehabilitationsinteresse), wenn die Entscheidung für ein anderes Rechtsverhältnis, etwa zur Durchsetzung eines Schadens- bzw. Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG), präjudiziell wäre oder wenn in naher Zukunft bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen konkrete Wiederholungsgefahr besteht, der Kläger also erneut Adressat eines gleichen Verwaltungsakts werden wird, weil absehbar ist, dass er einen entsprechenden Antrag erneut stellen muss oder erneut in die Situation geraten wird, in der die Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist - wie bei der Feststellungsklage nach § 55 SGG - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller, a.a.O, Rn. 10 m.w.N.; zum Ganzen: vgl. Urteil des Senats vom 19. Juli 2013 – L 4 KR 4445/12 –; nicht veröffentlicht).

Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016. Vorliegend ist der Krankengeldbezug beendet, so dass eine Wiederholung im konkreten Rechtsverhältnis nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – juris, Rn 20). Auch andere Gründe für ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegen nicht vor. Konkrete rechtliche Nachteile für den Fall, dass eine Feststellung nicht erfolgt, hat er nicht geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung die Rechtsposition des Klägers verbessern würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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