Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2515/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4322/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Übernahme von Einlagerungskosten und Umzugskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller ist seit dem 17. April 2015 in Haft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O. und seit Juli 2017 in der JVA R ... Voraussichtliches Haftende ist der 12. Oktober 2018. Vor seiner Inhaftierung wohnte er in ... M ...
Am 18. Mai 2017 beantragte er beim Landkreis O. sinngemäß die Übernahme der Kosten der Umlagerung und Lagerung von Gegenständen, die er für die Ausübung seines Gewerbes als Hausmeister benötige. Zur Begründung trug er vor, er habe vor seiner Inhaftierung ein Gewerbe als Hausmeister ausgeübt. Alle hierfür erforderlichen Gegenstände und Maschinen seien in einem Lager in M. gelagert, dort seien auch die Gegenstände aus seiner am 15. Dezember 2015 geräumten Wohnung untergebracht. Hierfür entstünden Kosten in Höhe von 240,00 EUR im Monat. Das Lager sei vom Vermieter zum 31. Juli 2017 gekündigt worden, danach werde es verkauft und abgerissen. Beigefügt war ein Schreiben des Hausverwalters Herrn G. vom 28. Februar 2017. Darin teilte dieser mit, nach dem Tod des vormaligen Eigentümers werde das ganze Areal verkauft. Allen Mietern werde zum 1. Juni 2017 gekündigt. Die Erben würden nach den gesetzlichen Rechten über ihr Pfandrecht verfügen. Nachdem die Gelder aus dem Verkauf der zwei Fahrzeuge aufgebraucht seien, stünden jetzt noch vier Mietzahlungen offen. In einer Mitteilung des Sozialdienstes der JVA O. vom 17. März 2017 wird ausgeführt, nach Aussage des Gerichtsvollziehers werde bei Nichträumung des Lagers eine Räumungsklage nach Ablauf der Kündigungsfrist vom Gericht zugestellt. Sollte eine Zwangsräumung veranlasst werden, würden die darin befindlichen Geräte etc. voraussichtlich an einem anderen Ort zwischengelagert werden.
Nachdem der Landkreis O. dieses Schreiben an den Antragsgegner weitergeleitet hatte, hörte dieser mit Schreiben vom 26. Juli 2017 den Antragsteller dahingehend an, dass es sich bei der Um- und Einlagerung von Maschinen und weiteren Gegenständen weder um eine Wohnung handle noch diesen vor Obdachlosigkeit schütze. Es sei deshalb beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Hierauf teilte der Antragsteller am 24. Juli 2017 mit, in dem bisherigen Lagerraum befänden sich Maschinen, die er gleich nach Haftende für sein Gewerbe als Hausmeister benötige. Eine Zwangsräumung stehe im September 2017 an. Die bisherigen Kosten habe er durch den Verkauf von Maschinen finanziert.
Am 23. August 2017 wurde durch einen Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners in Anwesenheit von Herrn G. die Lagerhalle besichtigt. In der Halle befänden sich verschiedene Arbeitsmaschinen und ein "Spaßauto", deren Wert von Herrn G. auf insgesamt 11.000,00 EUR geschätzt werde. Vor dem Gebäude ständen ein Auto und ein Anhänger des Antragstellers, in welchen dessen persönlichen Dinge aufbewahrt würden. Andere Lagerungsmöglichkeiten für die Gegenstände des Antragstellers hätte nicht gefunden werden können.
Mit Bescheid vom 20. September 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Umlagerung und erneute Einlagerung der Maschinen und Gegenstände ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 26. September 2017 Widerspruch ein. Er beabsichtige, nach Haftende am 10. Oktober 2018 sein Gewerbe wieder aufzunehmen. Er benötige deshalb alle Maschinen und könne diese nicht verkaufen. Bis jetzt habe er auch kein neues Lager gefunden. Zwischenzeitlich seien Mietrückstände seit November 2016 aufgelaufen. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bisher nicht ergangen.
Am 12. Oktober 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben (S 5 SO 2480/17) und weiter beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die seit Dezember 2016 rückständigen Mietkosten, Umzugskosten in Höhe von ca. 800,00 EUR sowie die Kosten der neuen Einlagerung zu zahlen. Zwischenzeitlich seien von Dezember 2016 bis August 2017 Mietrückstände von 2.550,00 EUR aufgelaufen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehe nicht. Denn der Antragsteller sei in der Lage, die Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Angesichts der eingelagerten Werte könne der Antragsteller durch Verkauf eines Teils der eingelagerten Gegenstände oder seines Transporters die anfallenden Kosten der Lagerräume und der Wiedereinlagerung für die Zeit bis zu seiner Haftentlassung decken, ohne dass er hierdurch insgesamt nicht mehr in der Lage wäre, seine selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Gegen den am 4. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2017 beim SG und am 15. November 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde eingelegt. Es sei unzulässig, dass er weitere Wertgegenstände verkaufen müsse. Er habe schon Gegenstände verkauft. Die noch vorhandenen Werkzeuge und Fahrzeuge seien unbedingt notwendig, um nach Haftentlassung die Tätigkeit als Hausmeister wieder auszuüben. Der Wert der Gegenstände und Maschinen, des Transporters, Anhängers und des Hausrates betrage 50.000,00 EUR. Im August sei ihm ein Anhänger im Wert von 4.000,00 EUR gestohlen worden. Weiter entstünden ihm Räumungskosten von ca. 800,00 EUR.
Obergerichtsvollzieher B. hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 mitgeteilt, in der Zwangsvollstreckungssache N. (Vermieter) gegen den Antragsteller werde eine Räumung nach dem "Berliner Modell" durchgeführt werden. Die Gläubiger hätten lediglich die Besitzentsetzung unter Zurückbehaltung des gesamten zum Räumungszeitpunkt noch dort lagernden Inventars beantragt. Im Übrigen sei Vermieterpfandrecht ausgeübt worden. Durch die Räumung entstünden Kosten in Höhe von ca. 100,00 EUR.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkosten für die Lagerhalle in M. von Oktober 2016 bis September 2017 in Höhe von 2.555,00 EUR zu zahlen sowie die Kosten für den Umzug und die Einlagerung der bisher in M. gelagerten Gegenstände bis zu seiner Haftentlassung zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für An-fechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und An-fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teil-weise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des beste-henden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Rege-lungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanord-nung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Vorausset-zungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsan-spruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag des Antragstellers ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Übernahme rückständiger Mietkosten beantragt wird. Denn zum einen steht ein neuer Lagerraum zur Lagerung der Gegenstände des Antragstellers nicht zur Verfügung. Einer Umlagerung steht zudem entgegen, dass durch die Berliner Pfändung und das Vermieterpfandrecht eine Besitzeinweisung des Vermieters in die eingelagerten Gegenstände entstanden ist und der Antragsteller deshalb über diese nicht mehr verfügen kann. Der Gesetzgeber hat durch das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 mit der Einfügung von § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner Modell" zur Räumungsvollstreckung gesetzlich näher geregelt. Nach § 885a Abs. 1, § 885 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränkt werden. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen der Abs. 3 bis 5 des § 885a ZPO wegschaffen und verwerten. Nach § 885a Abs. 7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung. Hierdurch bleiben die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht (§ 562 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) unberührt. Macht der Gläubiger sein Vermieterpfandrecht an beweglichen Sachen geltend, kann er im Hinblick auf die Verwahrung und den Verkauf dieser Sachen unverändert nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff., 1257 BGB) vorgehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller auch kein Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zustehen dürfte. Denn hiervon erfasst sind nur der Berufsausübung dienende Gegenstände, wenn der selbständig tätige Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung lediglich ohne Aufträge ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er im Zeitpunkt der Pfändung seine Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt hat (Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 4 R 404/96 - juris). Eine vollständige Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt während der Haftzeit vor. Darüber hinaus gilt der Pfändungsschutz auch nur für Gegenstände, die der Berufsausübung dienen. Insoweit ist, worauf bereits das SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass die selbständige Tätigkeit nicht auch mit einer eingeschränkten maschinellen Ausstattung wieder aufgenommen werden könnte bzw. dass alle eingelagerten Gegenstände für die zukünftige Berufsausübung unabdingbar erforderlich sind, zumal der Antragsteller auch seinen vormaligen Hausrat eingelagert hat.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein ein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO) bestehen besondere Lebensverhältnisse insbesondere bei u.a. fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage sowie bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. Nach § 5 Abs. 1 VO umfasst die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Einzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu entwickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige aus Erwerbseinkommen zu bestreiten. Zu den Maßnahmen können nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 VO vor allem solche gehören, die den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
Zunächst spricht viel dafür, dass der Antragsteller, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Schwierigkeiten aus eigener Kraft überwinden kann. Soweit die Übernahme rückständiger Mietkosten geltend gemacht wird und der Antragsteller diese auf 2.555,00 EUR beziffert hat, dürfte es ihm zumutbar sein, diese aus dem Verkauf einzelner Gegenstände bzw. Fahrzeuge zu bestreiten. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sämtliche eingelagerten Werkzeuge und Fahrzeuge zur Fortführung seiner Tätigkeit als Hausmeister nach Haftentlassung benötigt. Dies ergibt sich insbesondere schon daraus, dass sich unter den eingelagerten Gegenständen u.a. ein "Spaßauto" befindet, dessen Wert der Hausverwalter Herr G. auf 2.000,00 EUR veranschlagt hat. Darüber hinaus hat der Antragsgeller im Beschwerdeverfahren den Wert der eingelagerten Gegenstände mit 50.000,00 EUR angegeben. Insoweit ist nicht ersichtlich, um welche Gegenstände es sich hierbei handelt und ob diese zur Fortführung des Gewerbes als Hausmeister unerlässlich sind.
Der Senat verkennt nicht, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, weshalb dieser im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" im Sinne des § 67 SGB XII zählt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rdnr. 17). Zwar besteht diese Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; gleichwohl können vorbeugende Sozialhilfeleistungen für die Zeit nach der Haftentlassung gegebenenfalls nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 18). Im Unterschied zur Notlage "Verlust der Wohnung", die einen unmittelbaren Hilfebedarf in Form einer Unterkunft begründet, besteht vorliegend die mögliche Notlage des Antragstellers bei Haftentlassung darin, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts möglicherweise nicht auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Hausmeister zurückgreifen kann. Allerdings hängt die Fortsetzung einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht allein von der Verfügbarkeit der erforderlichen Arbeitsmittel, sondern von verschiedenen weiteren Umständen ab, u.a. von einer entsprechenden Auftragslage. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller seit 17. April 2015 inhaftiert ist und das voraussichtliche Haftende erst am 16. Oktober 2018 sein wird, konnte der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit mehr als drei Jahre nicht ausüben. Es ist nichts dafür dargetan, dass er nach Haftentlassung in bisherigem Umfang für seine früheren Kunden wieder tätig werden könnte, vielmehr dürfte er gehalten sein, einen neuen Kundenstamm aufzubauen. Bedenken gegen die alsbaldige Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit als Hausmeister nach Haftentlassung ergeben sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers im Verfahren L 7 SO 4539/16, wo er mit Schreiben vom 5. April 2017 mitgeteilt hat, wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht in der Lage zu sein, lange zu sitzen oder zu stehen. Darüber hinaus stellt die Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht die einzige Möglichkeit dar, um Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen; vielmehr besteht auch die Möglichkeit, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Schließlich hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird, Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16 c SGB II beantragt werden können. Ein aktueller Hilfebedarf ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Übernahme von Einlagerungskosten und Umzugskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller ist seit dem 17. April 2015 in Haft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O. und seit Juli 2017 in der JVA R ... Voraussichtliches Haftende ist der 12. Oktober 2018. Vor seiner Inhaftierung wohnte er in ... M ...
Am 18. Mai 2017 beantragte er beim Landkreis O. sinngemäß die Übernahme der Kosten der Umlagerung und Lagerung von Gegenständen, die er für die Ausübung seines Gewerbes als Hausmeister benötige. Zur Begründung trug er vor, er habe vor seiner Inhaftierung ein Gewerbe als Hausmeister ausgeübt. Alle hierfür erforderlichen Gegenstände und Maschinen seien in einem Lager in M. gelagert, dort seien auch die Gegenstände aus seiner am 15. Dezember 2015 geräumten Wohnung untergebracht. Hierfür entstünden Kosten in Höhe von 240,00 EUR im Monat. Das Lager sei vom Vermieter zum 31. Juli 2017 gekündigt worden, danach werde es verkauft und abgerissen. Beigefügt war ein Schreiben des Hausverwalters Herrn G. vom 28. Februar 2017. Darin teilte dieser mit, nach dem Tod des vormaligen Eigentümers werde das ganze Areal verkauft. Allen Mietern werde zum 1. Juni 2017 gekündigt. Die Erben würden nach den gesetzlichen Rechten über ihr Pfandrecht verfügen. Nachdem die Gelder aus dem Verkauf der zwei Fahrzeuge aufgebraucht seien, stünden jetzt noch vier Mietzahlungen offen. In einer Mitteilung des Sozialdienstes der JVA O. vom 17. März 2017 wird ausgeführt, nach Aussage des Gerichtsvollziehers werde bei Nichträumung des Lagers eine Räumungsklage nach Ablauf der Kündigungsfrist vom Gericht zugestellt. Sollte eine Zwangsräumung veranlasst werden, würden die darin befindlichen Geräte etc. voraussichtlich an einem anderen Ort zwischengelagert werden.
Nachdem der Landkreis O. dieses Schreiben an den Antragsgegner weitergeleitet hatte, hörte dieser mit Schreiben vom 26. Juli 2017 den Antragsteller dahingehend an, dass es sich bei der Um- und Einlagerung von Maschinen und weiteren Gegenständen weder um eine Wohnung handle noch diesen vor Obdachlosigkeit schütze. Es sei deshalb beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Hierauf teilte der Antragsteller am 24. Juli 2017 mit, in dem bisherigen Lagerraum befänden sich Maschinen, die er gleich nach Haftende für sein Gewerbe als Hausmeister benötige. Eine Zwangsräumung stehe im September 2017 an. Die bisherigen Kosten habe er durch den Verkauf von Maschinen finanziert.
Am 23. August 2017 wurde durch einen Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners in Anwesenheit von Herrn G. die Lagerhalle besichtigt. In der Halle befänden sich verschiedene Arbeitsmaschinen und ein "Spaßauto", deren Wert von Herrn G. auf insgesamt 11.000,00 EUR geschätzt werde. Vor dem Gebäude ständen ein Auto und ein Anhänger des Antragstellers, in welchen dessen persönlichen Dinge aufbewahrt würden. Andere Lagerungsmöglichkeiten für die Gegenstände des Antragstellers hätte nicht gefunden werden können.
Mit Bescheid vom 20. September 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Umlagerung und erneute Einlagerung der Maschinen und Gegenstände ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 26. September 2017 Widerspruch ein. Er beabsichtige, nach Haftende am 10. Oktober 2018 sein Gewerbe wieder aufzunehmen. Er benötige deshalb alle Maschinen und könne diese nicht verkaufen. Bis jetzt habe er auch kein neues Lager gefunden. Zwischenzeitlich seien Mietrückstände seit November 2016 aufgelaufen. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bisher nicht ergangen.
Am 12. Oktober 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben (S 5 SO 2480/17) und weiter beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die seit Dezember 2016 rückständigen Mietkosten, Umzugskosten in Höhe von ca. 800,00 EUR sowie die Kosten der neuen Einlagerung zu zahlen. Zwischenzeitlich seien von Dezember 2016 bis August 2017 Mietrückstände von 2.550,00 EUR aufgelaufen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehe nicht. Denn der Antragsteller sei in der Lage, die Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Angesichts der eingelagerten Werte könne der Antragsteller durch Verkauf eines Teils der eingelagerten Gegenstände oder seines Transporters die anfallenden Kosten der Lagerräume und der Wiedereinlagerung für die Zeit bis zu seiner Haftentlassung decken, ohne dass er hierdurch insgesamt nicht mehr in der Lage wäre, seine selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Gegen den am 4. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2017 beim SG und am 15. November 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde eingelegt. Es sei unzulässig, dass er weitere Wertgegenstände verkaufen müsse. Er habe schon Gegenstände verkauft. Die noch vorhandenen Werkzeuge und Fahrzeuge seien unbedingt notwendig, um nach Haftentlassung die Tätigkeit als Hausmeister wieder auszuüben. Der Wert der Gegenstände und Maschinen, des Transporters, Anhängers und des Hausrates betrage 50.000,00 EUR. Im August sei ihm ein Anhänger im Wert von 4.000,00 EUR gestohlen worden. Weiter entstünden ihm Räumungskosten von ca. 800,00 EUR.
Obergerichtsvollzieher B. hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 mitgeteilt, in der Zwangsvollstreckungssache N. (Vermieter) gegen den Antragsteller werde eine Räumung nach dem "Berliner Modell" durchgeführt werden. Die Gläubiger hätten lediglich die Besitzentsetzung unter Zurückbehaltung des gesamten zum Räumungszeitpunkt noch dort lagernden Inventars beantragt. Im Übrigen sei Vermieterpfandrecht ausgeübt worden. Durch die Räumung entstünden Kosten in Höhe von ca. 100,00 EUR.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkosten für die Lagerhalle in M. von Oktober 2016 bis September 2017 in Höhe von 2.555,00 EUR zu zahlen sowie die Kosten für den Umzug und die Einlagerung der bisher in M. gelagerten Gegenstände bis zu seiner Haftentlassung zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für An-fechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und An-fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teil-weise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des beste-henden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Rege-lungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanord-nung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Vorausset-zungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsan-spruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag des Antragstellers ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Übernahme rückständiger Mietkosten beantragt wird. Denn zum einen steht ein neuer Lagerraum zur Lagerung der Gegenstände des Antragstellers nicht zur Verfügung. Einer Umlagerung steht zudem entgegen, dass durch die Berliner Pfändung und das Vermieterpfandrecht eine Besitzeinweisung des Vermieters in die eingelagerten Gegenstände entstanden ist und der Antragsteller deshalb über diese nicht mehr verfügen kann. Der Gesetzgeber hat durch das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 mit der Einfügung von § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner Modell" zur Räumungsvollstreckung gesetzlich näher geregelt. Nach § 885a Abs. 1, § 885 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränkt werden. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen der Abs. 3 bis 5 des § 885a ZPO wegschaffen und verwerten. Nach § 885a Abs. 7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung. Hierdurch bleiben die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht (§ 562 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) unberührt. Macht der Gläubiger sein Vermieterpfandrecht an beweglichen Sachen geltend, kann er im Hinblick auf die Verwahrung und den Verkauf dieser Sachen unverändert nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff., 1257 BGB) vorgehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller auch kein Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zustehen dürfte. Denn hiervon erfasst sind nur der Berufsausübung dienende Gegenstände, wenn der selbständig tätige Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung lediglich ohne Aufträge ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er im Zeitpunkt der Pfändung seine Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt hat (Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 4 R 404/96 - juris). Eine vollständige Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt während der Haftzeit vor. Darüber hinaus gilt der Pfändungsschutz auch nur für Gegenstände, die der Berufsausübung dienen. Insoweit ist, worauf bereits das SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass die selbständige Tätigkeit nicht auch mit einer eingeschränkten maschinellen Ausstattung wieder aufgenommen werden könnte bzw. dass alle eingelagerten Gegenstände für die zukünftige Berufsausübung unabdingbar erforderlich sind, zumal der Antragsteller auch seinen vormaligen Hausrat eingelagert hat.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein ein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO) bestehen besondere Lebensverhältnisse insbesondere bei u.a. fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage sowie bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. Nach § 5 Abs. 1 VO umfasst die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Einzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu entwickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige aus Erwerbseinkommen zu bestreiten. Zu den Maßnahmen können nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 VO vor allem solche gehören, die den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
Zunächst spricht viel dafür, dass der Antragsteller, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Schwierigkeiten aus eigener Kraft überwinden kann. Soweit die Übernahme rückständiger Mietkosten geltend gemacht wird und der Antragsteller diese auf 2.555,00 EUR beziffert hat, dürfte es ihm zumutbar sein, diese aus dem Verkauf einzelner Gegenstände bzw. Fahrzeuge zu bestreiten. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sämtliche eingelagerten Werkzeuge und Fahrzeuge zur Fortführung seiner Tätigkeit als Hausmeister nach Haftentlassung benötigt. Dies ergibt sich insbesondere schon daraus, dass sich unter den eingelagerten Gegenständen u.a. ein "Spaßauto" befindet, dessen Wert der Hausverwalter Herr G. auf 2.000,00 EUR veranschlagt hat. Darüber hinaus hat der Antragsgeller im Beschwerdeverfahren den Wert der eingelagerten Gegenstände mit 50.000,00 EUR angegeben. Insoweit ist nicht ersichtlich, um welche Gegenstände es sich hierbei handelt und ob diese zur Fortführung des Gewerbes als Hausmeister unerlässlich sind.
Der Senat verkennt nicht, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, weshalb dieser im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" im Sinne des § 67 SGB XII zählt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rdnr. 17). Zwar besteht diese Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; gleichwohl können vorbeugende Sozialhilfeleistungen für die Zeit nach der Haftentlassung gegebenenfalls nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 18). Im Unterschied zur Notlage "Verlust der Wohnung", die einen unmittelbaren Hilfebedarf in Form einer Unterkunft begründet, besteht vorliegend die mögliche Notlage des Antragstellers bei Haftentlassung darin, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts möglicherweise nicht auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Hausmeister zurückgreifen kann. Allerdings hängt die Fortsetzung einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht allein von der Verfügbarkeit der erforderlichen Arbeitsmittel, sondern von verschiedenen weiteren Umständen ab, u.a. von einer entsprechenden Auftragslage. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller seit 17. April 2015 inhaftiert ist und das voraussichtliche Haftende erst am 16. Oktober 2018 sein wird, konnte der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit mehr als drei Jahre nicht ausüben. Es ist nichts dafür dargetan, dass er nach Haftentlassung in bisherigem Umfang für seine früheren Kunden wieder tätig werden könnte, vielmehr dürfte er gehalten sein, einen neuen Kundenstamm aufzubauen. Bedenken gegen die alsbaldige Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit als Hausmeister nach Haftentlassung ergeben sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers im Verfahren L 7 SO 4539/16, wo er mit Schreiben vom 5. April 2017 mitgeteilt hat, wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht in der Lage zu sein, lange zu sitzen oder zu stehen. Darüber hinaus stellt die Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht die einzige Möglichkeit dar, um Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen; vielmehr besteht auch die Möglichkeit, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Schließlich hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird, Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16 c SGB II beantragt werden können. Ein aktueller Hilfebedarf ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
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