L 5 KR 491/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 4157/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 491/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 13.01.2015, vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die seit dem 01.05.2014 erfolgende Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Kapitalleistungen der A-AG.

Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist seit dem 12.05.2009 Mitglied der Beklagten. Seit dem 01.09.2009 besteht Versicherungspflicht im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Am 01. und am 02.04.2014 erhielt der Kläger von der A-AG Kapitalleistungen i.H.v. 26.011,43 EUR und i.H.v. 2.646,63 EUR ausbezahlt, die jeweils auf eine betriebliche DV mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer zurückgingen.

Nachdem die Beklagte von der A-AG hiervon unter dem 28.04.2014 unterrichtet worden ist, setzte sie mit Bescheid vom 02.05.2014 die vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.05.2014 auf 37,02 EUR monatlich und zur sozialen Pflegepflichtversicherung auf 5,49 EUR monatlich fest. Sie führte hierzu aus, die Kapitalleistungen der A-AG unterlägen im Umfang von 1/120 des Auszahlungsbetrages für einen Zeitraum von zehn Jahren der Beitragsbemessung. Für den Zeitraum vom 01.05.2014 - 30.04.2024 seien daher monatlich 216,76 EUR und 22,06 EUR, insg. 238,82 EUR zu verbeitragen.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.05.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, die Beiträge zur Versicherung bei der A-AG seien zwar durch den ehemaligen Arbeitgeber überwiesen worden. Dieser habe den Betrag jedoch nicht finanziert, sondern lediglich abgeführt. Er selbst habe die Beiträge, da er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, aus seinem sozialversicherungsfreien Einkommen getragen. Es sei nicht zulässig dieses - beitragsfreie - Einkommen zu verbeitragen.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 02.05.2014 auch namens der bei ihr eingerichteten Pflegekasse ergangen sei und sich der Widerspruch des Klägers daher auch auf die Beiträge zur Pflegeversicherung erstrecke. Namens der Pflegekasse werde zugesichert, dass eine bestandskräftige Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Beklagten auch bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung angewandt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die von der A-AG ausgezahlten Beträge unterlägen als Versorgungsbezüge im Umfang von 1/120 monatlich für einen Zeitraum von zehn Jahren der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die dem Kläger gewährten Leistungen stellten Versorgungsbezüge dar. Hierbei sei unerheblich, dass die Beiträge hierfür aus dem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen abgeführt worden seien. Auch im Übrigen entspreche die Entscheidung im Bescheid vom 02.05.2014 den gesetzlichen Vorgaben und sei daher nicht zu beanstanden.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.12.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Beklagte habe, so der Kläger begründend, zu Unrecht Beiträge aus den Kapitalleistungen erhoben. Die Beiträge zu den Versicherungen seien nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von ihm getragen worden. Der Arbeitgeber habe die Beiträge lediglich überwiesen. Er betonte hierbei, dass seine Einkünfte regelmäßig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten, sodass die Zahlungen an die A-AG aus sozialversicherungsfreiem Einkommen erfolgt seien. Auf Anfrage des SG legte der Kläger die Vertragsunterlagen der Versicherungsverhältnisse mit der A-AG vor, in denen die S. AG bzw. die Beteiligungsgesellschaften als Versicherungsnehmer geführt waren.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 entgegen. Sie habe hierin bereits darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spiele, dass die Versicherungsprämien aus einem oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelt entrichtet worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht die Kapitalleistungen der A-AG i.H.v. 26.011,43 EUR bzw. 2.646,63 EUR als beitragspflichtige Einnahmen gewertet. Für die Beitragsbemessung von in der KVdR versicherten Rentnern seien die §§ 226 - 238 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) heranzuziehen, wonach der Beitragsbemessung u.a. der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde zu legen seien. Hierunter rechneten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen wiederum vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossene DVen zählten. Die bei der A-AG abgeschlossenen LVen stellten eine derartige DV dar. Entgegen der klägerischen Einschätzung komme es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt des Beschäftigten während der Abführung der Beiträge durch den Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe. Für eine abweichende Beurteilung biete das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr würde dies zu einer Begünstigung von Versicherten, die ein über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Arbeitsentgelt erzielt haben, gegenüber geringer verdienenden Arbeitnehmern führen.

Gegen den am 07.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.02.2016, einem Montag, Berufung eingelegt. Diese begründet er damit, dass die Beiträge zu den Versicherungen ausschließlich von ihm gezahlt worden seien; der Arbeitgeber habe keinen Zuschuss gewährt. Er habe sein Einkommen über die Vertragslaufzeit jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt, aus den oberhalb liegenden Einkommensteilen dürften keine Beiträge mehr erhoben werden. Im Übrigen sei bei Vertragsabschluss im Jahr 1994 nicht ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Hätte er die Prämien statt in die DVen in Aktien, LVen oder Sparverträge investiert, würde er nunmehr nicht mit Beiträgen belastet. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar.

Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide wie folgt vorgelegt:

Mit Bescheid vom 13.01.2015 setzte sie bei monatlich beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen von insg. 238,82 EUR, einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5% die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2015 auf 37,02 EUR fest. Mit Bescheid vom 15.01.2016 setzte sie bei monatlich beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen von insg. 238,82 EUR, einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,7% die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2016 auf 37,50 EUR fest. Mit Bescheid vom 06.01.2017 setzte sie bei monatlich beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen von insg. 238,82 EUR, einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,7% die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2017 auf 37,50 EUR fest.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.12.2015, den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 sowie die Bescheide vom 13.01.2015, vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück- und die Klage gegen die Bescheide vom 13.01.2015, vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017 abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, die streitgegenständliche Frage sei höchstrichterlich umfassend geklärt. Dies gelte insb. auch für den klägerischen Einwand, die Prämien seien aus dem die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommen finanziert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und unter Heranziehung von § 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 SGG) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt und überdies Beiträge für mehr als ein Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Streitgegenständlich ist vorliegend zunächst der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014. Da der Beitragsbescheid vom 02.05.2014 nach § 95 SGG in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung geworden ist, im Widerspruchsbescheid jedoch im Einvernehmen mit dem Kläger, der sich auf den Hinweis der Beklagten, eine bestandkräftige Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung auch bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung anzuwenden (Schreiben vom 31.10.2014), nicht abweichend geäußert hat, lediglich über die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung entschieden wurde, ist vorliegend lediglich die Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung, nicht jedoch zur sozialen Pflegepflichtversicherung gegenständlich.

Der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid vom 13.01.2015, mit dem Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen ab dem 01.01.2015 festgesetzt worden sind, ist nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetz Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ohne dass es einer gewillkürten Klageänderung bedurfte. Hat das SG über Bescheide, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht entschieden, ist dies im Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris).

Die Bescheide vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017, mit denen die Beiträge aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2016 bzw. ab dem 01.01.2017 festgesetzt worden sind, sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahren geworden. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R -, in juris).

Mithin ist vorliegend streitig, ob und in welcher Höhe der Kläger laufend seit dem 01.05.2014 aus den Kapitalleistungen der A-AG Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hat.

Die Berufung des Klägers führt für diesen jedoch nicht zum Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 sowie die Bescheide vom 13.01.2015, vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur Krankenversicherung aus den dem Kläger von der A-AG gewährten Kapitalzahlungen erhoben.

Nach § 237 Satz 1 SGB V wird der Bemessung der Beiträge bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern - also auch beim Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. auch der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen zu Grunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in juris unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris). Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber durfte im Wege einer sog. unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Der Einwand des Klägers, es sei bei Vertragsabschluss im Jahr 1994 nicht ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit Sozialversicherungsbeiträge anfielen, greift daher nicht durch. Schließlich ist auch die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.).

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V rechnen auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen DV gezahlt werden (BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris m.w.N. u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, in juris). Um eine solche DV handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine LV auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich u.a. auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der LV und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der DV gegeben (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.). Die bei der A-AG vom Versicherungsnehmer, der S. AG bzw. den Beteiligungsgesellschaften, geschlossenen LVen, mit denen der Kläger versichert worden ist, unterfällt als solche DV der betrieblichen Altersversorgung. Ausweislich der Versicherungsverträge, in denen auch ein Bezugsrecht für den Todesfall des Klägers geregelt ist und einem regulären Ablauf der Versicherungen zum 31.03.2014, zu dem der Kläger das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Renteneintrittsalter erreicht hat, wird deutlich, dass mit dem Abschluss der Versicherungsverträge die Versorgung des Klägers bzw. seiner Hinterbliebenen nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben bezweckt war.

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 237 Satz 1 Nr. 2 , Satz 2 SGB V knüpft nach seinem Wortlaut allein daran an, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt wurde. Das ist hier der Fall, denn es ist auf der Grundlage der Mitteilungen der A-AG unstreitig, dass der Kläger entsprechende Einmalzahlungen aus einer KapitalLV erhalten hat. Hierbei spielt die Form der Auszahlung hinsichtlich der Beitragspflicht keine Rolle. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Die Beklagte hat diesen Vorgaben entsprochen und aus den Kapitalleistungen von 26.011,43 EUR und von 2.646,63 EUR beitragspflichtige monatliche Bezüge von 216,76 EUR und von 22,06 EUR, insg. 238,82 EUR errechnet und zur Grundlage der konkreten Beitragsfestsetzung gemacht.

Der Kläger ist hierdurch in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG weder dadurch verletzt, dass Leistungen aus seinen Versicherungsverträgen auch insoweit zur Beitragsbemessung herangezogen werden, als diese aus Einkünften, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen, getragen worden sind, noch wird er gegenüber Personen ohne derartige Versorgungsbezüge ungerechtfertigt benachteiligt. Dass neben der Rente auch die in den §§ 237, 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgezählten Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, entspricht dem die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten an den Kosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl. § 3 Satz 2, § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Dies rechtfertigt es, auch insoweit Beiträge zu erheben, als die Versicherungsprämien aus Einkünften finanziert worden sind, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Die typisierende Anknüpfung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an bestimmte Einnahmearten hat auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Versorgungsleistungen gegenüber rein privaten Vorsorgeleistungen wie bspw. die vom Kläger angeführte aktiengestützte Altersversorgung zur Folge. Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten LVen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte DV als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O., BSG, Urteil vom 12.11.2008, a.a.O.).

Dass die Beklagte bei der konkreten Festsetzung der Beiträge fehlerhafte Beträge zu Grunde gelegt hat oder sonstige Berechnungsfehler vorliegen, ist weder vorgetragen, noch dem Senat anderweitig ersichtlich.

Mithin unterliegt die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Kapitalleistungen der A-AG weder dem Grunde, noch der Höhe nach durchgreifenden Bedenken. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 sowie die Bescheide vom 13.01.2015, vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30.12.2015 ist zurück-, die Klage gegen die Bescheide vom 13.01.2015, vom 15.01.2016 und vom 06.01.2017 ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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