Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 900/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4527/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung ab dem 01.04.2014.
Die im Jahr 1978 geborene Klägerin, die mit Unterbrechungen ab dem 01.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, war deswegen zuletzt bis zum 31.03.2014 bei den Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Nachdem Anträge auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden waren, war sie ab dem 01.04.2014 bei der Beklagten zu 1) freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Mit Bescheid vom 10.11.2014 stellte die Beklagte zu 1) eine freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr ab dem 01.04.2014 fest. Die Beklagte zu 1) setzte, auch namens der Beklagten zu 2), die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 137,33 EUR und zur Pflegepflichtversicherung auf 21,20 EUR fest. Sie legte hierbei die Mindestbemessungsgrundlage zu Grunde.
Mit Bescheid vom 22.01.2015 passte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Anhebung der gesetzlichen Mindestbemessungsgrenze zum 01.01.2015 an und setzte die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 137,03 EUR und die zur Pflegeversicherung auf 24,57 EUR, mithin auf insg. 161,60 EUR monatlich an.
Mit Schreiben vom 26.01.2015 erhob die Klägerin "gegen den Bescheid vom 10.11.2014" Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, der Bescheid sei in seiner Berechnung fehlerhaft. Die Zuständigkeit liege beim SGB II-Träger. Über ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sei erst mit Bescheid vom 21.01.2015 entschieden worden, ein Klageverfahren werde folgen. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2014 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei, weswegen der Widerspruch nicht mehr angenommen werden könne. Sie, die Klägerin, sei ab dem 01.04.2014 (zunächst) ohne Krankenversicherungsschutz gewesen, weswegen ihr, der Klägerin, Versicherungsschutz über eine obligatorische Anschlussversicherung gewährleistet worden sei. Am 30.01.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 22.01.2015 ein, da die dortigen Bemessungsgrundlagen fehlerhaft seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2015 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch der Klägerin vom 30.01.2015 gegen den Bescheid vom 22.01.2015 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Klägerin seit dem 01.04.2014 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1) sei. Die Mitgliedschaft sei ohne Antrag als obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt worden. Hierbei sei gesetzlich vorgesehen, dass dies ungeachtet eines etwaigen Verfahrens um die Gewährung von Sozialleistungen erfolgen müsse. Die Beitragsbemessung bestimme sich nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und sei im Fall der Klägerin anhand der Mindestbemessungsgrenze im Umfang von 1/90 der monatlichen Bezugsgröße ermittelt worden. Zum 01.01.2015 hätte sich, so die Beklagte weiter, diese gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrenze erhöht, weswegen höhere Beiträge zu erheben seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.04.2015 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zu deren Begründung verwies sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie führte ferner aus, es sei über die laufende Beitragserhebung seit dem 01.04.2014 sowie über den Zeitraum vom 01.02. - 31.08.2010 zu entscheiden.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Sie legte ihren, auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Beitragsbescheid "Januar 2016" vor, mit dem die von der Klägerin ab dem 01.01.2016 zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung auf 142,35 EUR und zur Pflegeversicherung auf 25,18 EUR monatlich festgesetzt worden sind.
Mit Urteil vom 25.10.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, streitgegenständlich sei der Bescheid vom 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015 sowie der Bescheid aus Januar 2016, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Beitragsentscheidung für die Zeit vom 01.04. - 31.12.2014 begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da über die Beitragserhebung für diesen Zeitraum nicht im angefochtenen Bescheid, sondern bereits im Bescheid vom 10.11.2014 entschieden worden sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch, der, so das SG, nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 84 SGG, eingelegt worden sei, sei bisher nicht entschieden worden; das Vorverfahren sei daher noch nicht abgeschlossen. Soweit sich die Klägerin gegen die Beitragserhebung ab dem 01.01.2015 wende, sei diese nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 22.01.2015 sowie derjenige aus dem Januar 2016 seien rechtmäßig. Nachdem die Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2015 keine Leistungen nach dem SGB II erhalten habe und deswegen nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versichert gewesen sei, habe die Beklagte zu 1), da die Klägerin auch ihren Austritt nicht erklärt habe, ab dem 01.04.2014 die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durchgeführt. Die Klägerin sei hiernach als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folge die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI]) sowie die Pflicht, Beiträge hierzu zu entrichten (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Die Höhe der Beiträge bestimme sich bei freiwillig Krankenversicherten anhand von § 240 SGB V, der über § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gelte. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den S. B. der K. geregelt, wobei sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Hierbei gelte nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme. Die Beklagte zu 1) habe ausgehend hiervon und unter Anlegung der geltenden Beitragssätze die Beiträge zutreffend berechnet und festgesetzt. Der Klage sei deswegen der Erfolg zu versagen.
Gegen das ihr am 31.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2016 beim SG Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist, trotz mehrmaliger Erinnerung hieran, nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.10.2016 und den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015 und den Bescheid aus dem Januar 2016 betreffend die Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2016 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 01.08.2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg verspreche und der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern, wovon die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten zu 1) für die Klägerin geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
(II)
Der Senat konnte die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da sie die Beitragserhebung für mehr als ein Jahr zum Gegenstand hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).
Passivlegitimiert ist neben der Beklagten zu 1), der Krankenkasse, auch die bei ihr eingerichtete Pflegekasse, die Beklagte zu 2), da mit den streitgegenständlichen Bescheiden auch Beiträge zur sozialen Pflegepflichtversicherung festgesetzt worden sind; insofern ist das Rubrum (nur) entsprechend zu berichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23.09.2015 - L 5 KR 127/15 n.v.). Soweit im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2015 die Beklagte zu 2) nicht benannt wurde, ist dies ohne Belang, denn zwischen dem Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) und demjenigen der Beklagten zu 2) besteht gemäß § 46 Abs. 2 SGB XI Organisationseinheit. Die Ausgangsbescheide enthielten auch jeweils den Hinweis, dass sie auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen worden sind. Die Berufung führt jedoch in der Sache für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG hat seinem angefochtenen Urteil zutreffend zu Grunde gelegt, dass mit der Anfechtung des Bescheides vom 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015 nur die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung (zur Berechtigung der Beklagten zu 1) auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu erheben: vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) ab dem 01.01.2015 gegenständlich ist und das Begehren der Klägerin, auch die Beitragserhebung ab dem 01.04.2014 einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, unzulässig war und ist. Über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10.11.2014, mit dem über die Beitragserhebung vom 01.04. - 31.12.2014 entschieden worden ist, hat die Beklagte zu 1) noch nicht entschieden. Das SG ist ferner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid betreffend die Beitragshöhe ab dem 01.01.2016 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist.
Auch die Entscheidung des SG, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind, hält einer Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen anderweitigen - insb. keinen, dem Bezug von Arbeitslosengeld II folgenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) - Versicherungsschutz aufzuweisen hatte und deswegen von der Beklagten zu 1), in Ermangelung einer fristgerechten Austrittserklärung, im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig weiter zu versichern war. Hieraus folgt die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (§§ 252 Satz 1, 250 Abs. 2 SGB V) und zur Pflegepflichtversicherung (§§ 60 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) entrichten zu müssen. Deren Bemessung anhand der jeweils geltenden Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) unterliegt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keinen Bedenken.
Der Senat verweist daher auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil, sieht von einer (weitergehenden) Begründung seiner Entscheidung ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 25.10.2016 zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung ab dem 01.04.2014.
Die im Jahr 1978 geborene Klägerin, die mit Unterbrechungen ab dem 01.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, war deswegen zuletzt bis zum 31.03.2014 bei den Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Nachdem Anträge auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden waren, war sie ab dem 01.04.2014 bei der Beklagten zu 1) freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Mit Bescheid vom 10.11.2014 stellte die Beklagte zu 1) eine freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr ab dem 01.04.2014 fest. Die Beklagte zu 1) setzte, auch namens der Beklagten zu 2), die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 137,33 EUR und zur Pflegepflichtversicherung auf 21,20 EUR fest. Sie legte hierbei die Mindestbemessungsgrundlage zu Grunde.
Mit Bescheid vom 22.01.2015 passte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Anhebung der gesetzlichen Mindestbemessungsgrenze zum 01.01.2015 an und setzte die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 137,03 EUR und die zur Pflegeversicherung auf 24,57 EUR, mithin auf insg. 161,60 EUR monatlich an.
Mit Schreiben vom 26.01.2015 erhob die Klägerin "gegen den Bescheid vom 10.11.2014" Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, der Bescheid sei in seiner Berechnung fehlerhaft. Die Zuständigkeit liege beim SGB II-Träger. Über ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sei erst mit Bescheid vom 21.01.2015 entschieden worden, ein Klageverfahren werde folgen. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2014 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei, weswegen der Widerspruch nicht mehr angenommen werden könne. Sie, die Klägerin, sei ab dem 01.04.2014 (zunächst) ohne Krankenversicherungsschutz gewesen, weswegen ihr, der Klägerin, Versicherungsschutz über eine obligatorische Anschlussversicherung gewährleistet worden sei. Am 30.01.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 22.01.2015 ein, da die dortigen Bemessungsgrundlagen fehlerhaft seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2015 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch der Klägerin vom 30.01.2015 gegen den Bescheid vom 22.01.2015 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Klägerin seit dem 01.04.2014 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1) sei. Die Mitgliedschaft sei ohne Antrag als obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt worden. Hierbei sei gesetzlich vorgesehen, dass dies ungeachtet eines etwaigen Verfahrens um die Gewährung von Sozialleistungen erfolgen müsse. Die Beitragsbemessung bestimme sich nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und sei im Fall der Klägerin anhand der Mindestbemessungsgrenze im Umfang von 1/90 der monatlichen Bezugsgröße ermittelt worden. Zum 01.01.2015 hätte sich, so die Beklagte weiter, diese gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrenze erhöht, weswegen höhere Beiträge zu erheben seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.04.2015 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zu deren Begründung verwies sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie führte ferner aus, es sei über die laufende Beitragserhebung seit dem 01.04.2014 sowie über den Zeitraum vom 01.02. - 31.08.2010 zu entscheiden.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Sie legte ihren, auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Beitragsbescheid "Januar 2016" vor, mit dem die von der Klägerin ab dem 01.01.2016 zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung auf 142,35 EUR und zur Pflegeversicherung auf 25,18 EUR monatlich festgesetzt worden sind.
Mit Urteil vom 25.10.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, streitgegenständlich sei der Bescheid vom 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015 sowie der Bescheid aus Januar 2016, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Beitragsentscheidung für die Zeit vom 01.04. - 31.12.2014 begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da über die Beitragserhebung für diesen Zeitraum nicht im angefochtenen Bescheid, sondern bereits im Bescheid vom 10.11.2014 entschieden worden sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch, der, so das SG, nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 84 SGG, eingelegt worden sei, sei bisher nicht entschieden worden; das Vorverfahren sei daher noch nicht abgeschlossen. Soweit sich die Klägerin gegen die Beitragserhebung ab dem 01.01.2015 wende, sei diese nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 22.01.2015 sowie derjenige aus dem Januar 2016 seien rechtmäßig. Nachdem die Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2015 keine Leistungen nach dem SGB II erhalten habe und deswegen nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versichert gewesen sei, habe die Beklagte zu 1), da die Klägerin auch ihren Austritt nicht erklärt habe, ab dem 01.04.2014 die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durchgeführt. Die Klägerin sei hiernach als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folge die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI]) sowie die Pflicht, Beiträge hierzu zu entrichten (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Die Höhe der Beiträge bestimme sich bei freiwillig Krankenversicherten anhand von § 240 SGB V, der über § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gelte. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den S. B. der K. geregelt, wobei sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Hierbei gelte nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme. Die Beklagte zu 1) habe ausgehend hiervon und unter Anlegung der geltenden Beitragssätze die Beiträge zutreffend berechnet und festgesetzt. Der Klage sei deswegen der Erfolg zu versagen.
Gegen das ihr am 31.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2016 beim SG Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist, trotz mehrmaliger Erinnerung hieran, nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.10.2016 und den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015 und den Bescheid aus dem Januar 2016 betreffend die Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2016 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 01.08.2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg verspreche und der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern, wovon die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten zu 1) für die Klägerin geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
(II)
Der Senat konnte die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da sie die Beitragserhebung für mehr als ein Jahr zum Gegenstand hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).
Passivlegitimiert ist neben der Beklagten zu 1), der Krankenkasse, auch die bei ihr eingerichtete Pflegekasse, die Beklagte zu 2), da mit den streitgegenständlichen Bescheiden auch Beiträge zur sozialen Pflegepflichtversicherung festgesetzt worden sind; insofern ist das Rubrum (nur) entsprechend zu berichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23.09.2015 - L 5 KR 127/15 n.v.). Soweit im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2015 die Beklagte zu 2) nicht benannt wurde, ist dies ohne Belang, denn zwischen dem Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) und demjenigen der Beklagten zu 2) besteht gemäß § 46 Abs. 2 SGB XI Organisationseinheit. Die Ausgangsbescheide enthielten auch jeweils den Hinweis, dass sie auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen worden sind. Die Berufung führt jedoch in der Sache für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG hat seinem angefochtenen Urteil zutreffend zu Grunde gelegt, dass mit der Anfechtung des Bescheides vom 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015 nur die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung (zur Berechtigung der Beklagten zu 1) auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu erheben: vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) ab dem 01.01.2015 gegenständlich ist und das Begehren der Klägerin, auch die Beitragserhebung ab dem 01.04.2014 einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, unzulässig war und ist. Über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10.11.2014, mit dem über die Beitragserhebung vom 01.04. - 31.12.2014 entschieden worden ist, hat die Beklagte zu 1) noch nicht entschieden. Das SG ist ferner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid betreffend die Beitragshöhe ab dem 01.01.2016 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist.
Auch die Entscheidung des SG, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind, hält einer Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen anderweitigen - insb. keinen, dem Bezug von Arbeitslosengeld II folgenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) - Versicherungsschutz aufzuweisen hatte und deswegen von der Beklagten zu 1), in Ermangelung einer fristgerechten Austrittserklärung, im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig weiter zu versichern war. Hieraus folgt die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (§§ 252 Satz 1, 250 Abs. 2 SGB V) und zur Pflegepflichtversicherung (§§ 60 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) entrichten zu müssen. Deren Bemessung anhand der jeweils geltenden Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) unterliegt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keinen Bedenken.
Der Senat verweist daher auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil, sieht von einer (weitergehenden) Begründung seiner Entscheidung ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 25.10.2016 zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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