L 12 KO 2726/17 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 2726/17 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz im Verfahren L 2 R 4378/16 abgeändert. Die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten werden auf 1.068,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren L 2 R 4278/16.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Bescheiden vom 23.10.2013 und 19.11.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2015) verfügte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2016 wies das Sozialgericht Stuttgart die Klage gegen diese Bescheide ab und setzte den Streitwert auf 11.116,11 EUR fest (S 9 R 4078/15). Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 24.05.2017 zurückgewiesen. Den Streitwert setzte das LSG auf 14.037,61 EUR fest. Die seitens des Klägers gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 08.12.2017 als unzulässig, setzte den Streitwert aber – abweichend zu den Entscheidungen der Vorinstanzen – für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf 11.607,18 EUR fest.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 hatte die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) – Kostenverzeichnis (KV) – Nr. 7120 abgerechnet und die vom Kläger zu erhebende Gerichtsgebühr mit 1.172,00 EUR angesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 12.07.2017 beim LSG eingegangene Erinnerung des Klägers. Er trägt vor, das LSG habe in der Hauptsache die Revision nicht zugelassen. Dagegen habe er Beschwerde vom BSG einlegen lassen. Die Kostenrechnung für das Verfahren vor dem LSG betrachte er deshalb als gegenstandslos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Kostenakten des Senats sowie der Gerichtsakten des SG und LSG Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung des Klägers ist teilweise begründet.

Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter.

Statthaft ist die Erinnerung nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts, nicht wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. Nach der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 24.05.2017 (L 2 R 4378/16) trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. Diese Entscheidung abzuändern ist das Gericht im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG nicht befugt. Allerdings hat das BSG den Streitwert mit Beschluss vom 08.12.2017 für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf 11.607,18 EUR festgesetzt. Diese nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GKG getroffene Entscheidung ist (auch) für den Kostenansatz im Berufungsverfahren (L 2 R 4378/16) bindend. Nach der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ergibt sich bei dem somit zugrunde zu legenden Streitwert von bis 13.000,00 EUR eine Gebühr von 267,00 EUR; bei einer nach KV Nr. 7120 (in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung) anzusetzenden 4,0 Gebühr ergibt sich ein vom Kläger zu tragender Gesamtbetrag in Höhe von 1.068,00 EUR. Diese Gebühr hat der Kläger zu bezahlen.

Im Rahmen der Erinnerung ist auch die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG zu prüfen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Mit einem Antrag nach § 21 GKG kann allerdings grundsätzlich keine Nachprüfung der Sachentscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit erzwungen werden. Nur ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler kann ausreichen (BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04MDR 2005, 956; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 21 GKG Rn. 10). Ein solcher liegt hier ersichtlich nicht vor.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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