Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SF 3544/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 4592/17 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 10 SB 634/17) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 26.06.2017 in Annahme eines vom Beklagten vorgeschlagenen Vergleichs den Rechtsstreit für erledigt und machte unter dem 25.07.2017 die Erstattung von 892,50 EUR geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 880,60 EUR fest. Der hiergegen seitens des Beschwerdegegners erhobenen Erinnerung gab das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Beschluss vom 03.11.20017 statt und setzte die zu erstattenden Kosten – ohne Berücksichtigung einer Terminsgebühr – in Höhe von 559,30 EUR fest
Mit Schreiben vom 24.11.2017 hat der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass das SG den Vergleich angeregt habe und somit ein gerichtlicher Vergleich vorliege.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akte im Verfahren S 10 SB 634/17 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet mit seinen Berufsrichtern, da die hier maßgebende Vorschrift des § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Verfahrensvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verdrängt und damit auch § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, der die Entscheidung durch den Einzelrichter vorsieht, keine Anwendung findet.
Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (Schmidt, in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 2) und verdrängt nach allgemeiner Meinung als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG (vgl. u.a. Thüringer LSG, Beschluss vom 11.06.2014 – L 6 SF 549/14 B –; Sächsisches LSG, Beschluss vom 60.09.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO – m.w.N.; beide nach juris).
Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gilt § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Darüber hinaus sind diese Regelungen allerdings weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar.
Eine Änderung ist nicht durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 = n.F.) eingetreten. Nach § 1 Abs. 3 RVG n.F. gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471 S. 250) dient der neue Absatz der Klarstellung des Vorrangs der kostenrechtlichen Vorschriften vor den spezielleren Vorschriften.
§ 1 Abs. 3 RVG enthält eine Regelung für einen Kollisionsfall, wenn sich Verfahrensvorschriften von RVG und SGG widersprechen. Dies ist hier nicht der Fall, denn in § 1 Abs. 3 RVG wird keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG getroffen sondern nur zur Vergütungsfestsetzung. Diese Verfahren sind voneinander unabhängig (vgl. BGH in NJW 1991, 2084; Senatsbeschluss vom 07.01.2014 – L 12 SF 3499/13 B – Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 11 Rn. 6), streng zu trennen und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Dieses betrifft (wie die §§ 103, 104 der Zivilprozessordnung) nur den Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den unterlegenen Beteiligten im Außenverhältnis (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O.) und setzt eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren voraus. Die Vergütungsfestsetzung nach dem RVG betrifft dagegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG und den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber (Mandaten) nach § 11 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 11 RVG Rn. 4).
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG n.F. nur die in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte streitige Frage klären, ob die Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach § § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG möglich war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 – L 39 SF 221/13 B E – m.w.N., nach juris), nicht aber ein Rechtsmittel bei der Kostenfestsetzung schaffen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 10 SB 634/17) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 26.06.2017 in Annahme eines vom Beklagten vorgeschlagenen Vergleichs den Rechtsstreit für erledigt und machte unter dem 25.07.2017 die Erstattung von 892,50 EUR geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 880,60 EUR fest. Der hiergegen seitens des Beschwerdegegners erhobenen Erinnerung gab das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Beschluss vom 03.11.20017 statt und setzte die zu erstattenden Kosten – ohne Berücksichtigung einer Terminsgebühr – in Höhe von 559,30 EUR fest
Mit Schreiben vom 24.11.2017 hat der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass das SG den Vergleich angeregt habe und somit ein gerichtlicher Vergleich vorliege.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akte im Verfahren S 10 SB 634/17 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet mit seinen Berufsrichtern, da die hier maßgebende Vorschrift des § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Verfahrensvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verdrängt und damit auch § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, der die Entscheidung durch den Einzelrichter vorsieht, keine Anwendung findet.
Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (Schmidt, in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 2) und verdrängt nach allgemeiner Meinung als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG (vgl. u.a. Thüringer LSG, Beschluss vom 11.06.2014 – L 6 SF 549/14 B –; Sächsisches LSG, Beschluss vom 60.09.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO – m.w.N.; beide nach juris).
Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gilt § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Darüber hinaus sind diese Regelungen allerdings weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar.
Eine Änderung ist nicht durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 = n.F.) eingetreten. Nach § 1 Abs. 3 RVG n.F. gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471 S. 250) dient der neue Absatz der Klarstellung des Vorrangs der kostenrechtlichen Vorschriften vor den spezielleren Vorschriften.
§ 1 Abs. 3 RVG enthält eine Regelung für einen Kollisionsfall, wenn sich Verfahrensvorschriften von RVG und SGG widersprechen. Dies ist hier nicht der Fall, denn in § 1 Abs. 3 RVG wird keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG getroffen sondern nur zur Vergütungsfestsetzung. Diese Verfahren sind voneinander unabhängig (vgl. BGH in NJW 1991, 2084; Senatsbeschluss vom 07.01.2014 – L 12 SF 3499/13 B – Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 11 Rn. 6), streng zu trennen und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Dieses betrifft (wie die §§ 103, 104 der Zivilprozessordnung) nur den Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den unterlegenen Beteiligten im Außenverhältnis (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O.) und setzt eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren voraus. Die Vergütungsfestsetzung nach dem RVG betrifft dagegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG und den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber (Mandaten) nach § 11 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 11 RVG Rn. 4).
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG n.F. nur die in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte streitige Frage klären, ob die Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach § § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG möglich war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 – L 39 SF 221/13 B E – m.w.N., nach juris), nicht aber ein Rechtsmittel bei der Kostenfestsetzung schaffen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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