Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3585/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 662/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.
Der am 10.07.1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach bestandenem Abitur absolvierte er in der Türkei eine zweijährige Ausbildung zum Buchhalter und machte sich mit einem eigenen Geschäft selbständig, welches er jedoch zwei Jahre später verkaufte. Er war dann zwischenzeitlich in einer Brotbäckerei angestellt bis er für 18 Monate den türkischen Militärdienst ableistete. Nach dem von 1989 bis 1991 abgeleisteten Wehrdienst war der Kläger bis 1995 in der Türkei arbeitslos. Im Jahre 1995 reiste er aus der Türkei aus. Bis zum Jahr 2000 hatte er keine Arbeitserlaubnis. Anschließend war er bis 2012 durchgehend bei demselben Arbeitgeber als Trockenbauarbeiter beschäftigt. Seit einem am 29.12.2012 erlittenen Arbeitsunfall ist der Kläger ohne Beschäftigung. Bei dem Arbeitsunfall stürzte der Kläger aus etwa zwei Metern Höhe von einer Leiter und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links (Bruch der Speiche nahe des Handgelenks) sowie eine Beckenringfraktur Typ B links zu. Die Behandlung dieser Verletzungen erfolgte vom 29.12.2012 bis 07.03.2013 in der Klinik W ...
Vom 04.03. bis 29.04.2014 führte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Unfallversicherung im Therapie- und Rehabilitationszentrum für psychosomatische und internistische Erkrankungen Fachklinik H. durch. Im Reha-Entlassungsbericht vom 28.05.2014 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ein Zustand nach distaler Radiusfraktur links und Beckenringfraktur Typ B II mit konservativer Behandlung im Dezember 2012, ein chronisch rezidivierendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei bekanntem Bandscheibenprolaps L 4/5 seit etwa 2004 sowie eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Der Kläger wurde für den allgemeinen Arbeitsmarkt als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr entlassen. Er sei kognitiv in der Lage, einen neuen Beruf zu lernen bzw Qualifikationsmaßnahmen zu absolvieren.
Am 08.01.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er gab an, nur noch maximal vier Stunden am Tag eine körperlich leichte Arbeit verrichten zu können. Ursache hierfür seien die chronischen Schmerzen nach dem erlittenen Arbeitsunfall sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, Hyperventilation, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Angst. Daneben bestünden Rückenschmerzen und Asthma.
Die Beklagte zog Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, den bereits zitierten Reha-Entlassungsbericht und ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit nach Aktenlage vom 13.06.2014 bei. In dem Gutachten wurde der Kläger für in der Lage erachtet, sechs Stunden und mehr am Tag gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend stehend, gehend oder sitzend unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zu verrichten.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Nervenfacharzt Dr. B. nach Untersuchung des Klägers am 07.04.2015 ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung. In seinem Gutachten vom 23.04.2015 diagnostizierte er insgesamt gut kompensierte, noch leichtgradige psychoreaktive Unfallfolgen mit leichtgradiger spezifischer phobischer Symptomatik und zwei- bis dreimal im Monat auftretenden (herzphobisch gefärbten) Panikattacken sowie einer gut kompensierten, noch leichten funktionellen Schlafstörung. Daneben bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit testpsychologisch sich deutlich abbildender Neigung zu psychosomatischer Beschwerdebildung bei gleichzeitig nur niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau. Er nannte ebenfalls belastungsabhängig beklagte Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie "Beckenbeschwerden" bei Zustand nach Beckenfraktur am 29.12.2012, klinisch wie elektrophysiologisch ohne Anhalt für eine eigenständige sozialmedizinisch relevante neurologische Symptomatik. Daneben bestünden belastungsabhängig auftretende Handgelenksbeschwerden links mit rezidivierender sensibler Irritation im Radialis-Areal bei Zustand nach distaler Unterarmfraktur am 29.12.2012, ebenfalls klinisch wie elektrophysiologisch ohne objektivierbare überdauernde neurologische Ausfalle oder bereits objektivierbare Nervenläsion. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin vollschichtig tätig sein. Unter Berücksichtigung der orthopädischen wie auch nervenärztlichen Einschränkungen könne er leichte bis in Spitzen mittelschwere Tätigkeiten verrichten, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen. Er sei auf Tätigkeiten in Tagesschicht eingeschränkt. Auszuschließen seien Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen, unter regelmäßigem Zeitdruck oder besonderer nervöser Anspannung sowie anderen Stressfaktoren. Mit Bescheid vom 28.05.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Er sei noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig.
Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2015 anwaltlich vertreten Widerspruch ein und begründete diesen durch Vorlage des Berichts der den Kläger behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. vom 20.10.2015, ausweislich dessen der Kläger nur noch weniger als drei Stunden am Tag einsatzfähig sei. Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten unter dem 18.11.2015 ausgeführt hatte, dass die vorgelegten Unterlagen zu keiner anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers führten, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 zurück.
Am 26.11.2015 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er insbesondere auch wegen seiner Beschwerden auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht in der Lage ist, sechs Stunden und mehr am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und den Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. R. mit einer Begutachtung beauftragt, der nach einer Untersuchung des Klägers am 07.06.2016 das fachorthopädische Gutachten vom 25.07.2016 erstattet hat. Darin hat er folgende Diagnosen gestellt: muskulär-statisches Halswirbelsäulensyndrom ohne vorauseilende Abnutzungserscheinungen mit endgradiger Einschränkung der Beweglichkeit, teilfixierte Rundrückenfehlhaltung mit belastungsabhängiger Schmerz- und Reizsymptomatik im oberen und mittleren Drittel der Brustwirbelsäule ohne höhergradige funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit, degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom bei vorbeschriebenen Scheuermann-Residuen und Bandscheibenvorfallbildung der Etage L 4/5 mit wechselnd muskulär-statischer Schmerz- und Reizsymptomatik, derzeit ohne objektivierbare höhergradige neurologische Ausfallerscheinungen bei angegebenen Minderempfindungen der Oberschenkelvorder- und -außenseite des linken Beines, Folgen einer Beckenringfraktur Typ B II mit konservativer Behandlung und noch belastungsabhängiger linksseitiger Schmerz- und Reizsymptomatik bei funktionell eher freier Beweglichkeit und eine achsgerecht ausgeheilte distale Radiusfraktur links mit belastungsabhängig geklagter Schmerz- und Reizsymptomatik ohne funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf fachorthopädischem Gebiet könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr am Tag verrichten. Zu vermeiden seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Rumpfvorneige und Überkopfarbeiten sowie Hebe- und Tragebelastungen über 12 kg, ausschließlich stehende oder ausschließlich gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten, die eine besondere Gebrauchsanforderung hinsichtlich Kraft und Arbeitstaktung der linken Hand bedingen und wegen der beidseitigen Hörgeräteversorgung Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Gehörs sowie Lärmexpositionen.
Ebenfalls im Auftrag des SG hat der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. ein Gutachten nach Aktenlage über den Kläger erstattet, nachdem er ihn am 14.04.2016 in anderer Sache gutachterlich untersucht hatte. Dr. N. hat eine bestehende Residualsymptomatik einer nahezu abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein degeneratives Lumbovertebralsyndrom ohne neurologische Wurzelreiz- oder Wurzelausfallsymptome diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen bzw im bedarfsgerechten Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie ohne Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Er könne Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie geistige Flexibilität verrichten. Aufgrund der anhaltenden leichten affektiven Beeinträchtigung seien Arbeiten im Schicht- und Nachtdienst bzw. unter Akkordbedingungen auszuschließen.
Mit Urteil vom 08.02.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis zugestellt am 15.02.2017, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Kläger in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auszuschließen seien häufiges Bücken, Rumpfvorneigung oder -rotation, eine einseitige Körperhaltung, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit. Es dürften hinsichtlich Kraft und Akkordarbeit keine besonderen Gebrauchsanforderungen an die linke Hand gestellt werden und eine besondere Beanspruchung des Gehörs sowie eine Lärmexposition seien ausgeschlossen. Die ausgeübten Tätigkeiten dürften nur einfache Ansprüche an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie geistige Flexibilität stellen. Insoweit schließe sich das Gericht den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. und Dr. N. vollumfänglich an. Diese bestätigten im Wesentlichen die Leistungseinschätzung des Verwaltungsgutachters Dr. B., des im Juni 2014 erstellten Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit sowie auch des Reha-Entlassungsberichts der H.-Klinik nach dem klägerischen Aufenthalt dort im März und April 2014. Auch die Gutachten, die für die zuständige Berufsgenossenschaft bei dem Orthopäden und Chirurgen Prof. Dr. G. und dem Nervenarzt Dr. B. im Jahr 2014 eingeholt worden seien, ergäben keine andere Beurteilung.
Aufgrund des muskulär-statischen Halswirbelsäulensyndroms mit endgradiger Einschränkung der Beweglichkeit, der teilfixierten Rundrückenfehlhaltung mit belastungsabhängiger Schmerz-und Reizsymptomatik ohne höhergradige funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit und des degenerativen Lendenwirbelsäulensyndroms bei vorbeschriebenen Scheuermann-Residuen und Bandscheibenvorfallbildung der Etage L 4/5 mit wechselnd muskulär-statischer Schmerz- und Reizsymptomatik ohne objektivierbare höhergradige neurologische Ausfallerscheinungen die durch den Sachverständigen Dr. R. plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden seien, sei der Kläger auf die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten beschränkt. Häufiges Bücken Rumpfvorneigung und -rotation und dauernde einseitige Körperhaltungen sowie das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 12 kg seien hierdurch ausgeschlossen. Auch sollte der Kläger die ihm noch möglichen Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in warm temperierten Räumen ausüben.
Aufgrund des Zustands nach Beckenringfraktur Typ B II mit konservativer Behandlung und noch belastungsabhängiger linksseitiger Schmerz- und Reizsymptomatik bei funktionell eher freier Beweglichkeit und wegen der durch den Gutachter Dr. N. plausibel dargestellten noch bestehenden Residualsymptomatik der nahezu abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Leitersturz seien dem Kläger Tätigkeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten oder solche mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit nicht mehr zumutbar. Wegen der achsgerecht ausgeheilten distalen Radiusfraktur links mit belastungsabhängig geklagter Schmerz- und Reizsymptomatik ohne funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit seien besondere Gebrauchsanforderungen an die linke Hand in Form von Kraftausübung oder Akkordarbeit auszuschließen. Der Kläger sei beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Die Berufstätigkeit sollte daher keine besondere Beanspruchung des Gehörs oder eine Lärmexposition beinhalten. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestätige das Gutachten des Dr. N. im Ergebnis die Leistungseinschätzung durch den im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. B ... Dr. N. gehe von einer nahezu abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung aus. Der Verwaltungsgutachter Dr. B. habe bei der Untersuchung im April 2015 festgestellt, dass nur noch gut kompensierte Unfallfolgen vorlägen. Ein rentenberechtigendes Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich lasse sich auf dieser Grundlage nicht begründen.
Am 21.02.2017 hat der Kläger Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Auffassung des SG für zutreffend und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auszuschließen sind häufiges Bücken, Rumpfvorneigung oder -rotation, eine einseitige Körperhaltung, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit. Es dürfen hinsichtlich Kraft und Akkordarbeit keine besonderen Gebrauchsanforderungen an die linke Hand gestellt werden und eine besondere Beanspruchung des Gehörs sowie eine Lärmexposition sind ausgeschlossen. Die ausgeübten Tätigkeiten dürfen nur einfache Ansprüche an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie geistige Flexibilität stellen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des SG an und weist die Berufung des Klägers aus den vom SG in den Entscheidungsründen des angefochtenen Urteils dargelegten Ausführungen als unbegründet zurück. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen.
Auch soweit die vom SG gehörten behandelnden Ärzte des Klägers dessen berufliche Leistungsfähigkeit als stärker eingeschränkt bewertet haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl Urteile vom 18.06.2013, L 11 R 506/12; 17.01.2012, L 11 R 4953) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens in der Regel keine Rolle. Dagegen ist es die Aufgabe des Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerden zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen.
Ein Rentenanspruch kann vorliegend auch nicht auf die Grundsätze einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders ein-schneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in viel-fältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17; 11.05.1999, B 13 RJ 71/97 R, SozR 3-2600 § 43 Nr 21; 09.09.1998, B 13 RJ 35/97 R). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg (beim Kläger liegt die Grenze bei 12 kg!), ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr 90). Bestimmten (qualitativen) Einschränkungen (zB Vermeiden von Zwangshaltungen wie zB Arbeiten in Rumpfvorneigung oder mit Rumpfrotation oder eine einseitige Körperhaltung, keine Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten) wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten zugemutet werden und Arbeiten mit den genannten Besonderheiten bereits nicht mehr als leicht zu bezeichnen sind. Deshalb führt auch der Umstand, dass hinsichtlich Kraft und Akkordarbeit keine besonderen Gebrauchsanforderungen an die linke Hand gestellt werden dürfen, nicht dazu, dass dem Kläger eine konkrete Tätigkeit benannt werden muss. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn - wie hier - Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zu erhalten, liegt bei diesem Leistungsvermögen nicht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist auch wegefähig im rentenrechtlichen Sinne. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG 09.08.2001, B 10 LW 18/00 R, SozR 3-5864 § 13 Nr 2 mwN; 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R). Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr 10; 30.01.2002, B 5 RJ 36/01 R (juris) mwN). Die Beweiserhebung gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger das Zurücklegen solcher Wegstrecken nicht mehr möglich ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Da der Kläger nach dem Stichtag geboren ist, scheidet ein Anspruch schon von vornherein aus, auch wenn die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Trockenbauer vom Kläger nicht mehr ausgeübt werden kann.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. R. und Dr. N. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.
Der am 10.07.1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach bestandenem Abitur absolvierte er in der Türkei eine zweijährige Ausbildung zum Buchhalter und machte sich mit einem eigenen Geschäft selbständig, welches er jedoch zwei Jahre später verkaufte. Er war dann zwischenzeitlich in einer Brotbäckerei angestellt bis er für 18 Monate den türkischen Militärdienst ableistete. Nach dem von 1989 bis 1991 abgeleisteten Wehrdienst war der Kläger bis 1995 in der Türkei arbeitslos. Im Jahre 1995 reiste er aus der Türkei aus. Bis zum Jahr 2000 hatte er keine Arbeitserlaubnis. Anschließend war er bis 2012 durchgehend bei demselben Arbeitgeber als Trockenbauarbeiter beschäftigt. Seit einem am 29.12.2012 erlittenen Arbeitsunfall ist der Kläger ohne Beschäftigung. Bei dem Arbeitsunfall stürzte der Kläger aus etwa zwei Metern Höhe von einer Leiter und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links (Bruch der Speiche nahe des Handgelenks) sowie eine Beckenringfraktur Typ B links zu. Die Behandlung dieser Verletzungen erfolgte vom 29.12.2012 bis 07.03.2013 in der Klinik W ...
Vom 04.03. bis 29.04.2014 führte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Unfallversicherung im Therapie- und Rehabilitationszentrum für psychosomatische und internistische Erkrankungen Fachklinik H. durch. Im Reha-Entlassungsbericht vom 28.05.2014 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ein Zustand nach distaler Radiusfraktur links und Beckenringfraktur Typ B II mit konservativer Behandlung im Dezember 2012, ein chronisch rezidivierendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei bekanntem Bandscheibenprolaps L 4/5 seit etwa 2004 sowie eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Der Kläger wurde für den allgemeinen Arbeitsmarkt als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr entlassen. Er sei kognitiv in der Lage, einen neuen Beruf zu lernen bzw Qualifikationsmaßnahmen zu absolvieren.
Am 08.01.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er gab an, nur noch maximal vier Stunden am Tag eine körperlich leichte Arbeit verrichten zu können. Ursache hierfür seien die chronischen Schmerzen nach dem erlittenen Arbeitsunfall sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, Hyperventilation, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Angst. Daneben bestünden Rückenschmerzen und Asthma.
Die Beklagte zog Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, den bereits zitierten Reha-Entlassungsbericht und ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit nach Aktenlage vom 13.06.2014 bei. In dem Gutachten wurde der Kläger für in der Lage erachtet, sechs Stunden und mehr am Tag gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend stehend, gehend oder sitzend unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zu verrichten.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Nervenfacharzt Dr. B. nach Untersuchung des Klägers am 07.04.2015 ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung. In seinem Gutachten vom 23.04.2015 diagnostizierte er insgesamt gut kompensierte, noch leichtgradige psychoreaktive Unfallfolgen mit leichtgradiger spezifischer phobischer Symptomatik und zwei- bis dreimal im Monat auftretenden (herzphobisch gefärbten) Panikattacken sowie einer gut kompensierten, noch leichten funktionellen Schlafstörung. Daneben bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit testpsychologisch sich deutlich abbildender Neigung zu psychosomatischer Beschwerdebildung bei gleichzeitig nur niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau. Er nannte ebenfalls belastungsabhängig beklagte Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie "Beckenbeschwerden" bei Zustand nach Beckenfraktur am 29.12.2012, klinisch wie elektrophysiologisch ohne Anhalt für eine eigenständige sozialmedizinisch relevante neurologische Symptomatik. Daneben bestünden belastungsabhängig auftretende Handgelenksbeschwerden links mit rezidivierender sensibler Irritation im Radialis-Areal bei Zustand nach distaler Unterarmfraktur am 29.12.2012, ebenfalls klinisch wie elektrophysiologisch ohne objektivierbare überdauernde neurologische Ausfalle oder bereits objektivierbare Nervenläsion. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin vollschichtig tätig sein. Unter Berücksichtigung der orthopädischen wie auch nervenärztlichen Einschränkungen könne er leichte bis in Spitzen mittelschwere Tätigkeiten verrichten, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen. Er sei auf Tätigkeiten in Tagesschicht eingeschränkt. Auszuschließen seien Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen, unter regelmäßigem Zeitdruck oder besonderer nervöser Anspannung sowie anderen Stressfaktoren. Mit Bescheid vom 28.05.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Er sei noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig.
Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2015 anwaltlich vertreten Widerspruch ein und begründete diesen durch Vorlage des Berichts der den Kläger behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. vom 20.10.2015, ausweislich dessen der Kläger nur noch weniger als drei Stunden am Tag einsatzfähig sei. Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten unter dem 18.11.2015 ausgeführt hatte, dass die vorgelegten Unterlagen zu keiner anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers führten, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 zurück.
Am 26.11.2015 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er insbesondere auch wegen seiner Beschwerden auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht in der Lage ist, sechs Stunden und mehr am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und den Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. R. mit einer Begutachtung beauftragt, der nach einer Untersuchung des Klägers am 07.06.2016 das fachorthopädische Gutachten vom 25.07.2016 erstattet hat. Darin hat er folgende Diagnosen gestellt: muskulär-statisches Halswirbelsäulensyndrom ohne vorauseilende Abnutzungserscheinungen mit endgradiger Einschränkung der Beweglichkeit, teilfixierte Rundrückenfehlhaltung mit belastungsabhängiger Schmerz- und Reizsymptomatik im oberen und mittleren Drittel der Brustwirbelsäule ohne höhergradige funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit, degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom bei vorbeschriebenen Scheuermann-Residuen und Bandscheibenvorfallbildung der Etage L 4/5 mit wechselnd muskulär-statischer Schmerz- und Reizsymptomatik, derzeit ohne objektivierbare höhergradige neurologische Ausfallerscheinungen bei angegebenen Minderempfindungen der Oberschenkelvorder- und -außenseite des linken Beines, Folgen einer Beckenringfraktur Typ B II mit konservativer Behandlung und noch belastungsabhängiger linksseitiger Schmerz- und Reizsymptomatik bei funktionell eher freier Beweglichkeit und eine achsgerecht ausgeheilte distale Radiusfraktur links mit belastungsabhängig geklagter Schmerz- und Reizsymptomatik ohne funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf fachorthopädischem Gebiet könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr am Tag verrichten. Zu vermeiden seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Rumpfvorneige und Überkopfarbeiten sowie Hebe- und Tragebelastungen über 12 kg, ausschließlich stehende oder ausschließlich gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten, die eine besondere Gebrauchsanforderung hinsichtlich Kraft und Arbeitstaktung der linken Hand bedingen und wegen der beidseitigen Hörgeräteversorgung Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Gehörs sowie Lärmexpositionen.
Ebenfalls im Auftrag des SG hat der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. ein Gutachten nach Aktenlage über den Kläger erstattet, nachdem er ihn am 14.04.2016 in anderer Sache gutachterlich untersucht hatte. Dr. N. hat eine bestehende Residualsymptomatik einer nahezu abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein degeneratives Lumbovertebralsyndrom ohne neurologische Wurzelreiz- oder Wurzelausfallsymptome diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen bzw im bedarfsgerechten Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie ohne Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Er könne Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie geistige Flexibilität verrichten. Aufgrund der anhaltenden leichten affektiven Beeinträchtigung seien Arbeiten im Schicht- und Nachtdienst bzw. unter Akkordbedingungen auszuschließen.
Mit Urteil vom 08.02.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis zugestellt am 15.02.2017, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Kläger in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auszuschließen seien häufiges Bücken, Rumpfvorneigung oder -rotation, eine einseitige Körperhaltung, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit. Es dürften hinsichtlich Kraft und Akkordarbeit keine besonderen Gebrauchsanforderungen an die linke Hand gestellt werden und eine besondere Beanspruchung des Gehörs sowie eine Lärmexposition seien ausgeschlossen. Die ausgeübten Tätigkeiten dürften nur einfache Ansprüche an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie geistige Flexibilität stellen. Insoweit schließe sich das Gericht den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. und Dr. N. vollumfänglich an. Diese bestätigten im Wesentlichen die Leistungseinschätzung des Verwaltungsgutachters Dr. B., des im Juni 2014 erstellten Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit sowie auch des Reha-Entlassungsberichts der H.-Klinik nach dem klägerischen Aufenthalt dort im März und April 2014. Auch die Gutachten, die für die zuständige Berufsgenossenschaft bei dem Orthopäden und Chirurgen Prof. Dr. G. und dem Nervenarzt Dr. B. im Jahr 2014 eingeholt worden seien, ergäben keine andere Beurteilung.
Aufgrund des muskulär-statischen Halswirbelsäulensyndroms mit endgradiger Einschränkung der Beweglichkeit, der teilfixierten Rundrückenfehlhaltung mit belastungsabhängiger Schmerz-und Reizsymptomatik ohne höhergradige funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit und des degenerativen Lendenwirbelsäulensyndroms bei vorbeschriebenen Scheuermann-Residuen und Bandscheibenvorfallbildung der Etage L 4/5 mit wechselnd muskulär-statischer Schmerz- und Reizsymptomatik ohne objektivierbare höhergradige neurologische Ausfallerscheinungen die durch den Sachverständigen Dr. R. plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden seien, sei der Kläger auf die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten beschränkt. Häufiges Bücken Rumpfvorneigung und -rotation und dauernde einseitige Körperhaltungen sowie das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 12 kg seien hierdurch ausgeschlossen. Auch sollte der Kläger die ihm noch möglichen Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in warm temperierten Räumen ausüben.
Aufgrund des Zustands nach Beckenringfraktur Typ B II mit konservativer Behandlung und noch belastungsabhängiger linksseitiger Schmerz- und Reizsymptomatik bei funktionell eher freier Beweglichkeit und wegen der durch den Gutachter Dr. N. plausibel dargestellten noch bestehenden Residualsymptomatik der nahezu abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Leitersturz seien dem Kläger Tätigkeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten oder solche mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit nicht mehr zumutbar. Wegen der achsgerecht ausgeheilten distalen Radiusfraktur links mit belastungsabhängig geklagter Schmerz- und Reizsymptomatik ohne funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit seien besondere Gebrauchsanforderungen an die linke Hand in Form von Kraftausübung oder Akkordarbeit auszuschließen. Der Kläger sei beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Die Berufstätigkeit sollte daher keine besondere Beanspruchung des Gehörs oder eine Lärmexposition beinhalten. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestätige das Gutachten des Dr. N. im Ergebnis die Leistungseinschätzung durch den im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. B ... Dr. N. gehe von einer nahezu abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung aus. Der Verwaltungsgutachter Dr. B. habe bei der Untersuchung im April 2015 festgestellt, dass nur noch gut kompensierte Unfallfolgen vorlägen. Ein rentenberechtigendes Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich lasse sich auf dieser Grundlage nicht begründen.
Am 21.02.2017 hat der Kläger Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Auffassung des SG für zutreffend und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auszuschließen sind häufiges Bücken, Rumpfvorneigung oder -rotation, eine einseitige Körperhaltung, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit. Es dürfen hinsichtlich Kraft und Akkordarbeit keine besonderen Gebrauchsanforderungen an die linke Hand gestellt werden und eine besondere Beanspruchung des Gehörs sowie eine Lärmexposition sind ausgeschlossen. Die ausgeübten Tätigkeiten dürfen nur einfache Ansprüche an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie geistige Flexibilität stellen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des SG an und weist die Berufung des Klägers aus den vom SG in den Entscheidungsründen des angefochtenen Urteils dargelegten Ausführungen als unbegründet zurück. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen.
Auch soweit die vom SG gehörten behandelnden Ärzte des Klägers dessen berufliche Leistungsfähigkeit als stärker eingeschränkt bewertet haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl Urteile vom 18.06.2013, L 11 R 506/12; 17.01.2012, L 11 R 4953) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens in der Regel keine Rolle. Dagegen ist es die Aufgabe des Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerden zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen.
Ein Rentenanspruch kann vorliegend auch nicht auf die Grundsätze einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders ein-schneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in viel-fältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17; 11.05.1999, B 13 RJ 71/97 R, SozR 3-2600 § 43 Nr 21; 09.09.1998, B 13 RJ 35/97 R). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg (beim Kläger liegt die Grenze bei 12 kg!), ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr 90). Bestimmten (qualitativen) Einschränkungen (zB Vermeiden von Zwangshaltungen wie zB Arbeiten in Rumpfvorneigung oder mit Rumpfrotation oder eine einseitige Körperhaltung, keine Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten) wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten zugemutet werden und Arbeiten mit den genannten Besonderheiten bereits nicht mehr als leicht zu bezeichnen sind. Deshalb führt auch der Umstand, dass hinsichtlich Kraft und Akkordarbeit keine besonderen Gebrauchsanforderungen an die linke Hand gestellt werden dürfen, nicht dazu, dass dem Kläger eine konkrete Tätigkeit benannt werden muss. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn - wie hier - Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zu erhalten, liegt bei diesem Leistungsvermögen nicht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist auch wegefähig im rentenrechtlichen Sinne. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG 09.08.2001, B 10 LW 18/00 R, SozR 3-5864 § 13 Nr 2 mwN; 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R). Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr 10; 30.01.2002, B 5 RJ 36/01 R (juris) mwN). Die Beweiserhebung gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger das Zurücklegen solcher Wegstrecken nicht mehr möglich ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Da der Kläger nach dem Stichtag geboren ist, scheidet ein Anspruch schon von vornherein aus, auch wenn die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Trockenbauer vom Kläger nicht mehr ausgeübt werden kann.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. R. und Dr. N. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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