Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1711/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1004/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe:
I.
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 (streitiger Zeitraum) und in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin erbringt in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Beratungen im Bereich der Informationstechnologie. Gegründet wurde sie unter der Firma A. GmbH im März 2013. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 EUR, wovon der Beigeladene ursprünglich 18.500 EUR und eine Unternehmensberatung GmbH, an der der Beigeladene nicht beteiligt ist, die restlichen 6.500 EUR hielt. Im April 2013 übertrug der Beigeladene die Hälfte seiner Anteile an einen dritten Gesellschafter, A. H. (H). Sowohl der Beigeladene als auch H wurden zu Geschäftsführern bestellt. Sämtliche Vorgänge wurden im April 2013 in das Handelsregister eingetragen. Im November 2014 schied der Beigeladene als Gesellschafter bei der Klägerin aus, zeitgleich wurde er als Geschäftsführer abberufen und die Klägerin änderte ihre Firma in den heute gültigen Namen. Diese Änderungen wurden am 13.11.2014 in das Handelsregister eingetragen.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ergeben sich die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer aus dem Anstellungsvertrag und den Weisungen der Gesellschafterversammlung, die in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthalten sein können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf der Erlass und die Änderung von Weisungen und der Geschäftsordnung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Weitere Regelungen über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung enthält der Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme von der Befreiung eines Wettbewerbsverbotes, der Einziehung von Geschäftsanteilen und der Auflösung der Gesellschaft (jeweils Drei-Viertel-Mehrheiten erforderlich), nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 18 ff. VA Bezug genommen.
Der Kläger war ab 01.05.2013 für die Klägerin als Geschäftsführer auf der Grundlage eines schriftlichen Geschäftsführervertrages tätig. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages war er von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Seine Rechte und Pflichten bestimmten sich nach Maßgabe des Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der jeweils geltenden Geschäftsordnung und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften (§ 2). Der Vertrag konnte von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden (§ 3 Abs. 2), wobei die Abberufung des Klägers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich war und die Abberufung als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt galt (§ 3 Abs. 3). Als Vergütung für seine Tätigkeit erhielt der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 8.500 EUR brutto (§ 4 Abs. 1 Satz 1) und zusätzlich am Jahresende ein 13. Monatsgehalt in derselben Höhe (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Zusätzlich erhielt der Kläger eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses (§ 4 Abs. 3). § 5 des Geschäftsführervertrages sah eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit (für die Dauer von sechs Wochen in Form eines Zuschusses zu den Barleistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, der den Unterschied zwischen diesem Krankengeld und den Nettobezügen ausgleicht) und im Falle seines Todes die Fortzahlung des Grundgehaltes für die Dauer von drei Monaten an die Ehefrau bzw. die unterhaltsberechtigten Kinder vor (§ 5 Abs. 1). Nach § 7 des Geschäftsführervertrages hatte der Kläger Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, der so festzulegen war, dass die Belange der GmbH nicht beeinträchtigt wurden. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages war der Kläger verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der GmbH zu stellen (Satz 1). Die Übernahme oder Fortsetzung jeder Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Satz 2). Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung unwirksam war (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3). Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 14 ff. VA verwiesen.
Im Juli 2014 beantragten die Klägerin und der Beigeladene die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin für die Zeit ab 01.05.2013. Dabei gab der Beigeladene an, der Klägerin ein Darlehn in Höhe von 30.000 EUR gewährt und für sie eine Bürgschaft in Höhe von rund 44.000 EUR übernommen zu haben. Mit getrennten Bescheiden an die Klägerin und den Beigeladenen vom 13.10.2014 stellte die Beklagte für die Zeit ab 01.05.2013, ausgehend von einer abhängigen Beschäftigung in der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 01.05.2013 fest, nicht aber - ausdrücklich - in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der hiergegen nur von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Feststellung für die Zeit vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 gelte.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.05.2015 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben, bis zuletzt mit dem Begehren der Feststellung, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Sie hat u.a. darauf hingewiesen, dass unter den Gesellschaftern mündlich Einstimmigkeit vereinbart gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Klage unzulässig, weil die Beklagte bereits eine Versicherungspflicht insoweit verneint habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen für die erfolgte Statusfeststellung (§ 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV -) und für die Annahme von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) und dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -) sowie der Darstellung der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) hierzu herausgearbeiteten Grundsätze hat es das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bejaht. Die Einwände der Klägerin hat es nicht für durchschlagend erachtet. Es hat insbesondere eine Weisungsabhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin bejaht. Nach § 2 des Geschäftsführervertrages bilde der Gesellschaftsvertrag den Rahmen für die Tätigkeit des Beigeladenen. Dort sei zwar für den Erlass und die Änderungen von Weisungen oder der Geschäftsordnung, für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot, für die Einziehung von Gesellschaftsanteilen und für die Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse verbleibe es aber bei der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und damit bei der einfachen Mehrheit für die Beschlussfassung. Insoweit habe der Beigeladene mangels Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung keine Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Soweit er eine Weisung an sich auf Grund seiner insoweit bestehenden Sperrminorität verhindere, wäre gleichwohl seine jederzeitige Abberufung nach § 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages, die lediglich eine einfache Mehrheit in der Gesellschafterversammlung erfordere und somit vom Beigeladenen nicht verhindert werden könne, möglich. Vor diesem Hintergrund sei die eingeräumte Möglichkeit der Verhinderung von Weisungen lediglich symbolischer Natur. Hieran ändere auch die getroffene Stimmrechtsvereinbarung nichts, weil diese jederzeit aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne, wobei wegen der Notwendigkeit der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände es nicht darauf ankomme, ob ein solches Kündigungsrecht tatsächlich ausgeübt werde. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB deute ebenfalls nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin. Die Gewährung eines Darlehens begründe kein unternehmerisches Risiko, ebenso wenig wie die vereinbarte Beteiligung am Gewinn.
Gegen das ihr am 16.02.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.2017 Berufung eingelegt, allerdings beschränkt auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung. Sie weist daraufhin, dass es bis zum Ausscheiden des Beigeladenen zwischen den Gesellschaftern nie zu einer Entscheidung gekommen sei, die nicht einstimmig getroffen worden sei, und dass in der Vergangenheit eine Abberufung des Klägers bis zu seinem Ausscheiden nicht erfolgt sei. Da es vorliegend um abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Zeiträume gehe, müsse dies Berücksichtigung finden, weil keine Unsicherheiten entstehen könnten, die sozialversicherungsrechtlich nicht tragbar wären.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.12.2016 und den Bescheid vom 13.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 abzuändern sowie festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag in Bezug genommene Geschäftsordnung hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu benötigt der Senat nicht das Einverständnis der Klägerin, wie sich aus einem Vergleich mit § 124 Abs. 2 SGG ergibt. Anders als der Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 105 Abs. 1 SGG) kann eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG auch in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen ergehen. Voraussetzung ist lediglich die Einstimmigkeit der Entscheidung. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Sicht der rechtlichen Situation ausführlich dargestellt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 13.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015, allerdings nur insoweit - da die Klägerin nur diesbezüglich Berufung eingelegt hat, im Übrigen ist das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig geworden -, als die Beklage Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sinngemäß für die Zeit vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin als Geschäftsführer feststellte.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die materiellen Rechtsgrundlagen für die hier von der Beklagten getroffene Entscheidung dargestellt, zutreffend die einschlägige Rechtsprechung des BSG angeführt und ist mit zutreffender Begründung den Einwänden der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
In Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts ist darauf hinzuweisen, dass Ausgangspunkt der Prüfung der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Geschäftsführervertrag ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aber der Bezeichnung "Geschäftsführervertrag" für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung zu, insbesondere weist der Begriff Geschäftsführer nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin, weil diese Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung wie in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der getroffenen Regelungen. Vereinbart ist (§ 4 Abs. 1) ein festes monatliches Entgelt in Höhe von 8.500 EUR brutto sowie ein 13. Monatsgehalt in derselben Höhe. Dies ist eine typische Regelung eines Arbeitsvertrages. Vereinbart ist weiter in § 5 Abs. 1 eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit für die Dauer von sechs Wochen, was ebenfalls - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - ein typisches Arbeitnehmerrecht darstellt. Gleiches gilt für den in § 7 geregelten Urlaubsanspruch. Vor allem aber enthält § 2 des Geschäftsführervertrages hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Beigeladenen einen Verweis auf den Gesellschaftsvertrag und die jeweils geltende Geschäftsordnung, wobei § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hierzu korrespondierend die Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer und damit den Beigeladenen regelt. Im Ergebnis gelang somit der Senat zu der Überzeugung, dass der Geschäftsführervertrag, insbesondere mit der somit ausdrücklich vereinbarten Weisungsgebundenheit, der vereinbarten festen Vergütung, die monatlich auszuzahlen war, den vereinbarten Urlaubsanspruch und dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall wesentliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses enthielt, so dass von einer Beschäftigung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 28).
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung behauptet hat, die Regelungen zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Urlaub seien "tatsächlich nicht gelebt" worden, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Dass der Beigeladene - so der weitere Vortrag - keine Urlaubsanträge stellen und genehmigen lassen musste, ändert nichts daran, dass ihm ein jährlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen zustand, was - wie dargelegt - für Beschäftigung spricht. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene tatsächlich krank war und damit in den Genuss der vereinbarten Entgeltfortzahlung kam, diese Regelung also tatsächlich zur Anwendung kam ("gelebt wurde"). Denn auch dies ändert nichts daran, dass ein arbeitnehmertypisches Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart war.
Ebenfalls für eine Beschäftigung spricht, dass der Beigeladene jegliche weiteren Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben durfte. So sah § 8 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages seine Verpflichtung vor, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der GmbH zu stellen (Satz 1). Die Übernahme oder Fortsetzung jeder Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Satz 2), was wiederum einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderte (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Anders als ein typischer Selbständiger war der Beigeladene, der mit 37 % der Stimmen über keine solche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügte, damit in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit von der Klägerin abhängig.
Die übrigen Regelungen des Geschäftsführervertrages vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ebenso wenig das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit begründen, wie die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft und die Gewährung eines Darlehns an die Klägerin. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beigeladenen angegebene Bürgschaftsübernahme (BSG, Urteil vom 29.09.2012, B 12 KR 25/10 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
Soweit die Klägerin ausführt, der Beigeladene sei in Bezug auf Art, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen gewesen, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Weisungsgebundenheit eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann (vgl. u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 27). Im Übrigen ist die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung der Klägerin offen. Denn entgegen der Aufforderung des Senats hat sie die im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag in Bezug genommene Geschäftsordnung nicht vorgelegt. Es ist aber nicht auszuschließen, vielmehr naheliegend, dass diese Geschäftsordnung entsprechende Weisungen enthielt. Denn § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sieht gerade vor, dass die Geschäftsordnung Weisungen der Gesellschafterversammlung enthält. Diese Unklarheit geht zum Nachteil der Klägerin. Denn die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier zur Feststellung einer selbständigen Tätigkeit - müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Soweit die Klägerin und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht übereinstimmend ausgeführt haben, es sei eine selbständige Tätigkeit gewollt gewesen, kommt es hierauf nicht an. Ein solcher Wille ist im Geschäftsführervertrag gerade nicht dokumentiert. Vielmehr stehen der Annahme eines solchen Willens die vertraglichen Abreden im Geschäftsführervertrag entgegen, die - wie dargelegt - auf Beschäftigung hindeuten. Ohnehin käme einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspräche und er durch weitere Aspekte gestützt würde (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Bedeutung der grundsätzlich vereinbarten Weisungsunterworfenheit und Eingliederung, jedenfalls in Form einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess", wäre nämlich nur relativiert worden, wenn der Beigeladene derartige Weisungen der Klägerin (konkret: deren Gesellschafterversammlung) aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, insbesondere auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter hätte verhindern können. Eine solche Möglichkeit hatte der Beigeladene jedoch nicht. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beigeladenen mit einem Stimmenanteil von 37% zwar eine Sperrminorität in Bezug auf die mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen zu beschließende Erteilung oder Änderung von Weisungen ihm gegenüber zustand. Diese Sperrminorität in Bezug auf Weisungen wurde jedoch gleichsam dadurch entwertet, dass er nach § 3 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages jederzeit durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen werden konnte, wobei ein solcher Beschluss nur der einfachen Mehrheit bedurfte (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug wie auf die zutreffende Darlegung, dass der behauptete mündliche Stimmbindungsvertrag lediglich schuldrechtliche, nicht aber gesellschaftsrechtliche Bindungen enthielt und somit jedenfalls aus wichtigem Grunde jederzeit kündbar war. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dieser Stimmbindungsvertrag nicht nur aus wichtigem Grunde, sondern jederzeit ordentlich kündbar war (§ 723 Abs. 1 BGB, vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 26).
Ebenfalls ergänzend weist der Senat darauf hin, dass noch nicht einmal eine tatsächliche Relevanz dieser Sperrminorität zugunsten des Begehrens der Klägerin feststellbar ist. Da der Beigeladene mit dieser gesellschaftsrechtlichen Sperrminorität die Rücknahme ggf. einmal erteilter Weisungen nicht durchsetzen konnte, da hierfür wiederum eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen notwendig war, waren bereits bestehende Weisungen von ihm allein gesellschaftsrechtlich nicht beeinflussbar. Mangels Mitwirkung der Klägerin ist aber nicht zu klären, ob und welche Weisungen die im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag in Bezug genommene Geschäftsordnung enthielt. Auch dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zum Nachteil der Klägerin.
Soweit die Klägerin in der Berufung darauf abstellt, dass es zu einer Kündigung des Stimmbindungsvertrages nicht kam, die Gesellschafter vielmehr immer einstimmig entschieden und dass der Beigeladene gerade nicht wegen der Verhinderung von Weisungen abberufen worden sei, kommt es hierauf nicht an. Dies gilt auch in Bezug auf den von der Klägerin dargelegten Umstand, dass vorliegend der sozialversicherungsrechtliche Status für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu bestimmen ist. Denn auch insoweit gilt das vom Sozialgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG dargelegte Postulat der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Anderenfalls wäre bis zu einem Zerwürfnis der Gesellschafter eine sog. "Schönwetter-Selbständigkeit" zu bejahen, was mit dem genannten Postulat unvereinbar ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17). Maßgebend ist vielmehr immer die zustehende Rechtsmacht, nicht deren tatsächlicher Gebrauch (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe:
I.
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 (streitiger Zeitraum) und in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin erbringt in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Beratungen im Bereich der Informationstechnologie. Gegründet wurde sie unter der Firma A. GmbH im März 2013. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 EUR, wovon der Beigeladene ursprünglich 18.500 EUR und eine Unternehmensberatung GmbH, an der der Beigeladene nicht beteiligt ist, die restlichen 6.500 EUR hielt. Im April 2013 übertrug der Beigeladene die Hälfte seiner Anteile an einen dritten Gesellschafter, A. H. (H). Sowohl der Beigeladene als auch H wurden zu Geschäftsführern bestellt. Sämtliche Vorgänge wurden im April 2013 in das Handelsregister eingetragen. Im November 2014 schied der Beigeladene als Gesellschafter bei der Klägerin aus, zeitgleich wurde er als Geschäftsführer abberufen und die Klägerin änderte ihre Firma in den heute gültigen Namen. Diese Änderungen wurden am 13.11.2014 in das Handelsregister eingetragen.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ergeben sich die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer aus dem Anstellungsvertrag und den Weisungen der Gesellschafterversammlung, die in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthalten sein können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf der Erlass und die Änderung von Weisungen und der Geschäftsordnung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Weitere Regelungen über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung enthält der Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme von der Befreiung eines Wettbewerbsverbotes, der Einziehung von Geschäftsanteilen und der Auflösung der Gesellschaft (jeweils Drei-Viertel-Mehrheiten erforderlich), nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 18 ff. VA Bezug genommen.
Der Kläger war ab 01.05.2013 für die Klägerin als Geschäftsführer auf der Grundlage eines schriftlichen Geschäftsführervertrages tätig. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages war er von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Seine Rechte und Pflichten bestimmten sich nach Maßgabe des Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der jeweils geltenden Geschäftsordnung und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften (§ 2). Der Vertrag konnte von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden (§ 3 Abs. 2), wobei die Abberufung des Klägers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich war und die Abberufung als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt galt (§ 3 Abs. 3). Als Vergütung für seine Tätigkeit erhielt der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 8.500 EUR brutto (§ 4 Abs. 1 Satz 1) und zusätzlich am Jahresende ein 13. Monatsgehalt in derselben Höhe (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Zusätzlich erhielt der Kläger eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses (§ 4 Abs. 3). § 5 des Geschäftsführervertrages sah eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit (für die Dauer von sechs Wochen in Form eines Zuschusses zu den Barleistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, der den Unterschied zwischen diesem Krankengeld und den Nettobezügen ausgleicht) und im Falle seines Todes die Fortzahlung des Grundgehaltes für die Dauer von drei Monaten an die Ehefrau bzw. die unterhaltsberechtigten Kinder vor (§ 5 Abs. 1). Nach § 7 des Geschäftsführervertrages hatte der Kläger Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, der so festzulegen war, dass die Belange der GmbH nicht beeinträchtigt wurden. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages war der Kläger verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der GmbH zu stellen (Satz 1). Die Übernahme oder Fortsetzung jeder Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Satz 2). Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung unwirksam war (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3). Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 14 ff. VA verwiesen.
Im Juli 2014 beantragten die Klägerin und der Beigeladene die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin für die Zeit ab 01.05.2013. Dabei gab der Beigeladene an, der Klägerin ein Darlehn in Höhe von 30.000 EUR gewährt und für sie eine Bürgschaft in Höhe von rund 44.000 EUR übernommen zu haben. Mit getrennten Bescheiden an die Klägerin und den Beigeladenen vom 13.10.2014 stellte die Beklagte für die Zeit ab 01.05.2013, ausgehend von einer abhängigen Beschäftigung in der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 01.05.2013 fest, nicht aber - ausdrücklich - in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der hiergegen nur von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Feststellung für die Zeit vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 gelte.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.05.2015 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben, bis zuletzt mit dem Begehren der Feststellung, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Sie hat u.a. darauf hingewiesen, dass unter den Gesellschaftern mündlich Einstimmigkeit vereinbart gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Klage unzulässig, weil die Beklagte bereits eine Versicherungspflicht insoweit verneint habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen für die erfolgte Statusfeststellung (§ 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV -) und für die Annahme von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) und dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -) sowie der Darstellung der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) hierzu herausgearbeiteten Grundsätze hat es das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bejaht. Die Einwände der Klägerin hat es nicht für durchschlagend erachtet. Es hat insbesondere eine Weisungsabhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin bejaht. Nach § 2 des Geschäftsführervertrages bilde der Gesellschaftsvertrag den Rahmen für die Tätigkeit des Beigeladenen. Dort sei zwar für den Erlass und die Änderungen von Weisungen oder der Geschäftsordnung, für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot, für die Einziehung von Gesellschaftsanteilen und für die Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse verbleibe es aber bei der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und damit bei der einfachen Mehrheit für die Beschlussfassung. Insoweit habe der Beigeladene mangels Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung keine Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Soweit er eine Weisung an sich auf Grund seiner insoweit bestehenden Sperrminorität verhindere, wäre gleichwohl seine jederzeitige Abberufung nach § 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages, die lediglich eine einfache Mehrheit in der Gesellschafterversammlung erfordere und somit vom Beigeladenen nicht verhindert werden könne, möglich. Vor diesem Hintergrund sei die eingeräumte Möglichkeit der Verhinderung von Weisungen lediglich symbolischer Natur. Hieran ändere auch die getroffene Stimmrechtsvereinbarung nichts, weil diese jederzeit aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne, wobei wegen der Notwendigkeit der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände es nicht darauf ankomme, ob ein solches Kündigungsrecht tatsächlich ausgeübt werde. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB deute ebenfalls nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin. Die Gewährung eines Darlehens begründe kein unternehmerisches Risiko, ebenso wenig wie die vereinbarte Beteiligung am Gewinn.
Gegen das ihr am 16.02.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.2017 Berufung eingelegt, allerdings beschränkt auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung. Sie weist daraufhin, dass es bis zum Ausscheiden des Beigeladenen zwischen den Gesellschaftern nie zu einer Entscheidung gekommen sei, die nicht einstimmig getroffen worden sei, und dass in der Vergangenheit eine Abberufung des Klägers bis zu seinem Ausscheiden nicht erfolgt sei. Da es vorliegend um abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Zeiträume gehe, müsse dies Berücksichtigung finden, weil keine Unsicherheiten entstehen könnten, die sozialversicherungsrechtlich nicht tragbar wären.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.12.2016 und den Bescheid vom 13.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 abzuändern sowie festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag in Bezug genommene Geschäftsordnung hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu benötigt der Senat nicht das Einverständnis der Klägerin, wie sich aus einem Vergleich mit § 124 Abs. 2 SGG ergibt. Anders als der Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 105 Abs. 1 SGG) kann eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG auch in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen ergehen. Voraussetzung ist lediglich die Einstimmigkeit der Entscheidung. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Sicht der rechtlichen Situation ausführlich dargestellt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 13.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015, allerdings nur insoweit - da die Klägerin nur diesbezüglich Berufung eingelegt hat, im Übrigen ist das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig geworden -, als die Beklage Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sinngemäß für die Zeit vom 01.05.2013 bis 13.11.2014 in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin als Geschäftsführer feststellte.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die materiellen Rechtsgrundlagen für die hier von der Beklagten getroffene Entscheidung dargestellt, zutreffend die einschlägige Rechtsprechung des BSG angeführt und ist mit zutreffender Begründung den Einwänden der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
In Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts ist darauf hinzuweisen, dass Ausgangspunkt der Prüfung der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Geschäftsführervertrag ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aber der Bezeichnung "Geschäftsführervertrag" für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung zu, insbesondere weist der Begriff Geschäftsführer nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin, weil diese Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung wie in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der getroffenen Regelungen. Vereinbart ist (§ 4 Abs. 1) ein festes monatliches Entgelt in Höhe von 8.500 EUR brutto sowie ein 13. Monatsgehalt in derselben Höhe. Dies ist eine typische Regelung eines Arbeitsvertrages. Vereinbart ist weiter in § 5 Abs. 1 eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit für die Dauer von sechs Wochen, was ebenfalls - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - ein typisches Arbeitnehmerrecht darstellt. Gleiches gilt für den in § 7 geregelten Urlaubsanspruch. Vor allem aber enthält § 2 des Geschäftsführervertrages hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Beigeladenen einen Verweis auf den Gesellschaftsvertrag und die jeweils geltende Geschäftsordnung, wobei § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hierzu korrespondierend die Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer und damit den Beigeladenen regelt. Im Ergebnis gelang somit der Senat zu der Überzeugung, dass der Geschäftsführervertrag, insbesondere mit der somit ausdrücklich vereinbarten Weisungsgebundenheit, der vereinbarten festen Vergütung, die monatlich auszuzahlen war, den vereinbarten Urlaubsanspruch und dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall wesentliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses enthielt, so dass von einer Beschäftigung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 28).
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung behauptet hat, die Regelungen zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Urlaub seien "tatsächlich nicht gelebt" worden, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Dass der Beigeladene - so der weitere Vortrag - keine Urlaubsanträge stellen und genehmigen lassen musste, ändert nichts daran, dass ihm ein jährlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen zustand, was - wie dargelegt - für Beschäftigung spricht. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene tatsächlich krank war und damit in den Genuss der vereinbarten Entgeltfortzahlung kam, diese Regelung also tatsächlich zur Anwendung kam ("gelebt wurde"). Denn auch dies ändert nichts daran, dass ein arbeitnehmertypisches Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart war.
Ebenfalls für eine Beschäftigung spricht, dass der Beigeladene jegliche weiteren Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben durfte. So sah § 8 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages seine Verpflichtung vor, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der GmbH zu stellen (Satz 1). Die Übernahme oder Fortsetzung jeder Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Satz 2), was wiederum einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderte (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Anders als ein typischer Selbständiger war der Beigeladene, der mit 37 % der Stimmen über keine solche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügte, damit in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit von der Klägerin abhängig.
Die übrigen Regelungen des Geschäftsführervertrages vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ebenso wenig das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit begründen, wie die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft und die Gewährung eines Darlehns an die Klägerin. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beigeladenen angegebene Bürgschaftsübernahme (BSG, Urteil vom 29.09.2012, B 12 KR 25/10 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
Soweit die Klägerin ausführt, der Beigeladene sei in Bezug auf Art, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen gewesen, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Weisungsgebundenheit eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann (vgl. u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 27). Im Übrigen ist die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung der Klägerin offen. Denn entgegen der Aufforderung des Senats hat sie die im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag in Bezug genommene Geschäftsordnung nicht vorgelegt. Es ist aber nicht auszuschließen, vielmehr naheliegend, dass diese Geschäftsordnung entsprechende Weisungen enthielt. Denn § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sieht gerade vor, dass die Geschäftsordnung Weisungen der Gesellschafterversammlung enthält. Diese Unklarheit geht zum Nachteil der Klägerin. Denn die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier zur Feststellung einer selbständigen Tätigkeit - müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Soweit die Klägerin und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht übereinstimmend ausgeführt haben, es sei eine selbständige Tätigkeit gewollt gewesen, kommt es hierauf nicht an. Ein solcher Wille ist im Geschäftsführervertrag gerade nicht dokumentiert. Vielmehr stehen der Annahme eines solchen Willens die vertraglichen Abreden im Geschäftsführervertrag entgegen, die - wie dargelegt - auf Beschäftigung hindeuten. Ohnehin käme einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspräche und er durch weitere Aspekte gestützt würde (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Bedeutung der grundsätzlich vereinbarten Weisungsunterworfenheit und Eingliederung, jedenfalls in Form einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess", wäre nämlich nur relativiert worden, wenn der Beigeladene derartige Weisungen der Klägerin (konkret: deren Gesellschafterversammlung) aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, insbesondere auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter hätte verhindern können. Eine solche Möglichkeit hatte der Beigeladene jedoch nicht. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beigeladenen mit einem Stimmenanteil von 37% zwar eine Sperrminorität in Bezug auf die mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen zu beschließende Erteilung oder Änderung von Weisungen ihm gegenüber zustand. Diese Sperrminorität in Bezug auf Weisungen wurde jedoch gleichsam dadurch entwertet, dass er nach § 3 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages jederzeit durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen werden konnte, wobei ein solcher Beschluss nur der einfachen Mehrheit bedurfte (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug wie auf die zutreffende Darlegung, dass der behauptete mündliche Stimmbindungsvertrag lediglich schuldrechtliche, nicht aber gesellschaftsrechtliche Bindungen enthielt und somit jedenfalls aus wichtigem Grunde jederzeit kündbar war. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dieser Stimmbindungsvertrag nicht nur aus wichtigem Grunde, sondern jederzeit ordentlich kündbar war (§ 723 Abs. 1 BGB, vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 26).
Ebenfalls ergänzend weist der Senat darauf hin, dass noch nicht einmal eine tatsächliche Relevanz dieser Sperrminorität zugunsten des Begehrens der Klägerin feststellbar ist. Da der Beigeladene mit dieser gesellschaftsrechtlichen Sperrminorität die Rücknahme ggf. einmal erteilter Weisungen nicht durchsetzen konnte, da hierfür wiederum eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen notwendig war, waren bereits bestehende Weisungen von ihm allein gesellschaftsrechtlich nicht beeinflussbar. Mangels Mitwirkung der Klägerin ist aber nicht zu klären, ob und welche Weisungen die im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag in Bezug genommene Geschäftsordnung enthielt. Auch dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zum Nachteil der Klägerin.
Soweit die Klägerin in der Berufung darauf abstellt, dass es zu einer Kündigung des Stimmbindungsvertrages nicht kam, die Gesellschafter vielmehr immer einstimmig entschieden und dass der Beigeladene gerade nicht wegen der Verhinderung von Weisungen abberufen worden sei, kommt es hierauf nicht an. Dies gilt auch in Bezug auf den von der Klägerin dargelegten Umstand, dass vorliegend der sozialversicherungsrechtliche Status für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu bestimmen ist. Denn auch insoweit gilt das vom Sozialgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG dargelegte Postulat der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Anderenfalls wäre bis zu einem Zerwürfnis der Gesellschafter eine sog. "Schönwetter-Selbständigkeit" zu bejahen, was mit dem genannten Postulat unvereinbar ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17). Maßgebend ist vielmehr immer die zustehende Rechtsmacht, nicht deren tatsächlicher Gebrauch (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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