Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1765/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3980/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. H., O., wird abgelehnt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 6. November 2013 Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente hat.
Der 1975 geborene Kläger, der wegen Betruges zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, war als Häftling der Justizvollzugsanstalt (JVA) U. in der Schreinerei an der Plattensäge tätig. Am 22. November 2013 stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. F. vor, der eine Zerrung des linken Schultergürtels (ICD-10 S43.4) diagnostizierte. Äußere Verletzungszeichen fehlten, es bestehe ein Druck-und Bewegungsschmerz im Bereich der Supraspinatussehnenloge. Das linke Schultergelenk sei frei beweglich, die Schulterabduktion sei kraftvoll bis 170° auch gegen Widerstand ausführbar gewesen. Das Röntgen der linken Schulter habe keine Fraktur nachgewiesen. Der Kläger habe berichtet, er habe am 6. November 2013 mit einem anderen Häftling eine über 100 kg schwere Holzplatte tragen müssen, die seinem Kollegen aus der Hand geglitten sei, sodass er die volle Last abbekommen und sich am linken Schultergürtel verletzt habe. Danach habe er weitergearbeitet. Dr. F. rezeptierte eine konservative Behandlung mit Salbenverband und Ibuprofen-Medikation bei weiterer Remobilisierung. Der Kläger sei voraussichtlich ab 25. November 2013 wieder arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 forderte die Beklagte die JVA U. zur Erstattung einer Unfallanzeige auf, die diese mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 vorlegte und mit welcher sie angab, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der Schreinerei eine Zerrung der linken Schulter zugezogen und die Tätigkeit am 2. Dezember 2013 wieder aufgenommen habe.
In seinem Nachschaubericht vom 13. Dezember 2013 über die Untersuchung vom gleichen Tag stellte Dr. F. nunmehr die Diagnose eines Zustands nach Zerrung der Supraspinatussehne, der Kläger sei voraussichtlich bis 22. Dezember 2013 arbeitsunfähig. Er habe sich wegen anhaltender Beschwerden vorgestellt und angegeben, bei freier Beweglichkeit des linken Schultergelenks im Abduktionsbereich noch Schmerzen zu verspüren.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten diverse Leistungen, darunter Verletztengeld, und betrieb beim Sozialgericht U. deswegen erfolglose Verfahren auf Eilrechtsschutz und Beweissicherung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld in Höhe von insgesamt 58,98 EUR für den Zeitraum vom 23. bis 29. November 2013, der Widerspruchsbescheid wurde der JVA übersandt. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht U. (Az. S 7 U 1082/14), mit der er sich unter anderem dagegen wandte, die Bescheide an ihn offen von der JVA zustellen zu lassen oder an diese zu übersenden, die erfolglos war (Urteil vom 29. Oktober 2014). Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mitgeteilt, dass sie künftig den Schriftverkehr dem Kläger direkt zustellen werde. Der Berufung gab das Landessozialgericht (LSG) B. mit Urteil vom 24. Juli 2015 insoweit statt, als der Beklagten untersagt wurde, Bescheide und Widerspruchsbescheides offen an die JVA zuzustellen bzw. zu übersenden, denn deren Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen berechtige den Unfallversicherungsträger nicht, Sozialdaten des Versicherten der JVA zu offenbaren. Soweit der Kläger mit der Verurteilung zur Unterlassung zugleich die Androhung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln beantragt habe, sei dies unbegründet, denn Maßnahmen der Vollstreckung seien anzudrohen und es müsse ein Rechtsschutzinteresse für sie bestehen. Insoweit habe der Kläger nicht im Ansatz dargelegt, dass sich die Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt nicht an die Unterlassungsanordnung des Gerichts halten werde (L 8 U 633/15).
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine unfallchirurgischen Begutachtung bei Prof. Dr. G., der in Auswertung einer MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes vom 6. Februar 2014 sowie der klinischen und kernspintomografischen Untersuchung des Klägers vom 24. April 2014 zu dem Ergebnis gelangte, dass der angeschuldigte Unfall ein Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung darstelle. Denn der Kläger habe berichtet, dass er sofort Schmerzen in der linken Schulter verspürt und sich nach Schmerzzunahme am Folgetag beim Anstaltsarzt vorgestellt habe, der ihm Schmerzsalben verordnet habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Schmerzpersistenz gekommen, was dann zur Vorstellung bei Dr. F. geführt habe. Er sei insgesamt etwa 10 Tage arbeitsunfähig in der Schreinerei gewesen, therapeutische Maßnahmen wie Physiotherapie seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe über Schmerzen des linken Schultergelenks berichtet, die Untersuchung habe indessen ein muskulöses Relief der Schulter- und Rumpfmuskulatur ohne sichtbare Muskelminderung ergeben. Am linken Schultergelenk habe sich eine Druckschmerzhaftigkeit gezeigt, welches indessen im Seitenvergleich frei beweglich sei, bei der Abduktion ab 90° werde eine Schmerzsymptomatik des linken vorderen Gelenkkompartiments angegeben. Die Bizepssehnentests zeigten eine leichte Reizung, es bestehe eine angedeutete Schmerzsymptomatik in den selektiven SLAP-Tests, der Impingementtest sei diskret positiv gewesen. Das MRT der linken Schulter zeige eine mäßige unfallunabhängige AC-Gelenksarthrose ohne knöcherne subakromiale Enge oder Reizzustand. Die Supraspinatussehne sei etwas signalverändert ohne größere Lücke oder Ruptur. Die Bizepssehne sei intakt und liege loco typico bei mäßigem Reizzustand. Nachdem keine Bankart- oder SLAP- Läsion und auch keine Frakturzeichen vorlägen, bestünden insgesamt keine Unfallfolgen mehr vom 6. November 2013. Die vom Kläger geäußerten Restbeschwerden seien am ehesten auf eine unfallunabhängige Reizung der langen Bizepssehne zurückzuführen. Die Bewegungsmaße der Schultergelenke betrügen Arm seitwärts/körperwärts links wie rechts 180-0-40°, Arm rückwärts/vorwärts links 40-0-150°, Arm auswärts-einwärts-drehen (Oberarm anliegend) 70-0-80° und Arm auswärts/einwärts (Oberarm 90° seitlich anliegend) 70-0-70°.
Mit Bescheid vom 17. März 2015 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 6. November 2013 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall), ein Recht auf Rente bestehe indessen nicht. Denn die Erwerbsfähigkeit sei nicht in messbarem Grade über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus (7. Mai 2014) gemindert. In der Begründung des Bescheids wird die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2013 anerkannt. Wesentliche Folge des Arbeitsunfalls sei eine folgenlos ausgeheilte Schulterzerrung links. Demgegenüber seien die Tendinose der langen Bizepssehne links wie die mäßige AC-Gelenksarthrose der linken Schulter nicht unfallbedingt, was sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. ergebe. Dieser Bescheid wurde an die JVA O. zum Zwecke der Zustellung an den Kläger übersandt. Am 4. Mai 2017 wurde der Bescheid erneut per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Am gleichen Tag hat der Kläger Klage beim Sozialgericht F. (SG) erhoben, mit der er die Verhängung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen das Urteil des LSG B. vom 24. Juli 2015 (Az. L 8 U 633/15) sowie die Gewährung einer Verletztenrente begehrt hat. Der Bescheid sei als Scan/PDF per E-Mail an die JVA gerichtet gewesen, die einen Ausdruck erstellt habe. Der Bescheid sei mangels Begründung aufzuheben, zumal der Gutachter mit der Rentenfrage nie befasst worden sei. Er sei Elektrotechniker und damit ohne beide Schultern dauerhaft arbeitsunfähig. Die linke Schulter schmerze andauernd und sei nicht mehr belastbar, sie sei durch einseitige Belastung ständig entzündet. Eine medizinische Versorgung sei im Vollzug nie erfolgt. Auch sei der Arbeitsplatz in U. nicht bewertet worden. Die kaputte Bizepssehne und AC-Gelenksarthrose der linken Schulter seien Unfallfolge, da sie allein aus der Arbeit resultierten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Versendung sei nicht per E-Mail, sondern per Post erfolgt.
Nach dem Hinweis des SG, dass die Klage auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2015 anzusehen sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Sachverständige Prof. Dr. G. habe anhand der stattgehabten Bildgebung sowie des beschriebenen klinischen Verlaufs beurteilt, dass spätestens am 30. November 2013 keine unfallbedingten Schäden mehr nachweisbar gewesen seien. Die im weiteren Verlauf eingetretene Verschlechterung der Belastung und Beweglichkeit der linken Schulter sei auf die unfallunabhängig bestehenden, degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Da im Rahmen der Begutachtung lediglich eine Prellung unfallbedingt festgestellt worden sei, habe sich für den Gutachter die Beantwortung der Frage nach einer eventuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in messbaren Grade erübrigt. Dass eine ausreichende medizinische Versorgung im Rahmen des Vollzugs nicht gewährleistet gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die mit Bescheid festgestellten Unfallfolgen mit einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis 29. November 2013 seien korrekt festgestellt worden.
Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Anträge auf Zwangs- und Ordnungsmittel aus dem Urteil des LSG B. vom 24. Juli 2015 nicht zuständig sei, angeregt, die Anträge zurückzunehmen und sie gegebenenfalls beim zuständigen Sozialgericht U. zu stellen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2017 die Richterin als befangen abgelehnt. Am 1. September 2017 hat er beim LSG B. "Berufung gegen den Gerichtsbescheid" eingelegt, die mit Beschluss vom 22. September 2017 als unzulässig verworfen worden ist (Az. L 10 U 3451/17).
Nach vorangegangener Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017 abgewiesen. Der Befangenheitsantrag sei rechtsmissbräuchlich und auch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so dass keine gesonderte Entscheidung darüber erforderlich sei. Die Erteilung von Hinweisen sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die richterliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit der des Klägers übereinstimme. Die Klage sei teilweise unzulässig, als der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begehre, denn dafür sei das SG nicht zuständig. Hinsichtlich der begehrten Verletztenrente sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine solche, was die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt habe, dem das SG in der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts folge.
Gegen den am 5. Oktober 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Oktober 2017 Berufung beim Landgericht S. eingelegt, die am 16. Oktober 2017 beim LSG B. eingegangen ist, mit der er geltend macht, das Verfahren müsse ungeprüft an das SG zurückverwiesen werden, denn der aktenkundige Rechtsbeugungsvorsatz der Richterin lasse keinen Zweifel an deren Befangenheit. Die Behauptung, das SG sei für Anträge nicht zuständig, sei unbeachtlich. Bezüglich der angegebenen Verletzungen der Sehnen bestehe kein Zweifel daran, dass diese Unfallfolgen seien, was durch ein aktuelles MRT aus 2017 belegt werde, welches zeige, dass die Schulter komplett kaputt sei. Die Haftanstaltsärzte hätten nach dem Unfall jegliche medizinische Versorgung verweigert. Einwandfrei kämen die Schmerzen von den unbehandelten Unfallfolgen, nicht von einer Arthrose, die sich gerade erst entwickle. Das Plattenschleppen sei körperlich schwerste Sklavenarbeit und kein zeitgemäßer Arbeitsplatz gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Rechtsstreit an das Sozialgericht F. zurückzuverweisen, gegen die Beklagte Zwangs- und Ordnungsmittel zu verhängen, der Beklagten für weitere Verstöße gegen das Urteil des LSG B. vom 24. Juli 2015 (L 8 U 633/15) Zwangs- und Ordnungsmittel anzudrohen, insoweit wegen der Ordnungsmittel den Rechtsstreit an das Sozialgericht U. zurückzuverweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 2. Oktober 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Unfalls vom 6. November 2013 Verletztenrente zu gewähren, Dr. F., Prof. Dr. G./PD Dr. G., Dr. H., Dr. K., Dr. P., Dr. T., Dr. L. und Dr. L. zur mündlichen Erörterung der widersprüchlichen Berichte in der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt vorzuladen und zu hören, ihn von Amts wegen begutachten zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, die Begründung der Berufung sei nicht geeignet den angefochtenen Gerichtsbescheid zu erschüttern.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 den Senat als befangen abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Der Kläger hat zuletzt das Befangenheitsgesuch vom 8. Januar 2017 nicht mehr aufrechterhalten, sondern zur Sache verhandelt, weswegen darüber nicht mehr zu entscheiden war, es wäre aber auch offensichtlich unzulässig gewesen, da es sich gegen den "Berichterstatter und Vorsitzenden" richtet, er also den gesamten Spruchkörper ohne nähere Begründung ablehnt (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung - ZPO, 38. Aufl. 2017, § 45 Rz. 1).
Soweit der Kläger wiederum Akteneinsicht beantragt hat, hat er auch diesen Antrag nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt, sie wurde ihm auch bereits umfangreich in dem Streitgegenstand vorangegangenen Gerichtsverfahren gewährt und er ist in diesem Zusammenhang schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Recht hierauf grundsätzlich nur einmal besteht, ein erneuter Antrag daher einer schlüssigen Begründung bedarf, die der Kläger nicht vorgebracht hat. Neue Aktenbestandteile sind seitdem nicht angefallen, die vom Kläger selbst verfassten Schriftsätze sind diesem ebenso bekannt wie die der Beklagten. Er hat deswegen zutreffenderweise sein Gesuch auch auf die beigezogenen Akten beschränkt (Schriftsatz vom 3. Dezember 2017), eine Beiziehung weiterer Akten ist aber gar nicht erfolgt. Aus diesem Grund musste dem Kläger auch nicht die ihm hinlänglich aus den vorangegangene Verfahren bekannte Verwaltungsakte kopiert werden.
Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen. Eine solche Zurückverweisung kommt nach § 159 Abs. 1 SGG nur in Betracht, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das SG hat vorliegend in der Sache selbst, nämlich dem Anspruch auf Verletztenrente, entschieden; auch leidet das Verfahren nicht an einem erheblichen Mangel. Insbesondere liegt kein Begründungsmangel vor. Denn der Verzicht auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe setzt nach § 136 Abs. 3 SGG lediglich zweierlei voraus: zum einen muss das Gericht der Begründung des Ausgangsverwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgen; zum anderen muss es dies in seiner Entscheidung feststellen. Beides ist vorliegend der Fall. Das SG hat, wenn auch in knapper Form, den Inhalt des Bescheides vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 wiedergegeben sowie festgestellt, dass es deren Begründung folgt.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 2. Oktober 2017, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. zur Klageart BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274, 276) sowie Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger einerseits die Verhängung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen die Beklagte, andererseits deren Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente begehrt hat, abgewiesen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bezogen auf die vorliegenden Klagearten der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass, soweit der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des LSG B. vom 24 Juli 2015 (Az. L 8 U 633/15) begehrt, die Klage unzulässig ist, da es hierfür nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 198 SGG auch im Vollstreckungsverfahren nach dem SGG gegen Behörden Anwendung findet, nicht zuständig ist. Insoweit hat der Senat den Rechtsstreit auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers mit Beschluss vom gleichen Tag an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht U. verwiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallrente. Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungsgewährung ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (§ 56 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Wenn, wie vorliegend, ein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, werden gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem dieser Anspruch endet (§ 46 Abs. 3 SGB VII).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 123). Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, juris, Rz. 16 m. w. N.). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, BSGE 93, 63 (65)). Die Einschätzung der MdE setzt voraus, dass der Arbeitsunfall vom 6. November 2013 beim Kläger eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hervorgerufen hat. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche das Tatbestandsmerkmal des Gesundheitsschadens der haftungsausfüllenden Kausalität, also der Folge eines anerkannten Versicherungsfalls, erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den der Theorie der wesentlichen Bedingung zugrunde liegenden naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhang indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 25/10 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3, Rz. 14 m. w. N.). Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert schließlich als tatsächliche Feststellung stets eine Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R -, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S. 33 (36 f.)).
Nach diesen Maßstäben führen die Folgen des mit Bescheid vom 17. März 2015 bindend (§ 77 SGG) anerkannten Arbeitsunfalls vom 6. November 2013 ab 29. November 2013, dem Tag des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB VII), wie ihn insbesondere Prof. Dr. G. in seinem im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) verwerteten Gutachten aus medizinischer Sicht nachvollziehbar angenommen haben, zu keiner messbaren MdE, auch nicht nach dem 7. Mai 2014, der 26. Woche nach dem Versicherungsfall.
Der anerkannte Arbeitsunfall vom 6. November 2013 hat im linken Schultergelenk nur zu einer Schulterzerrung (ICD-10-GM-2017 S43.4), geführt, wie dies die Beklagte mit dem Bescheid vom 17. März 2015 der Bewertung von Dr. F. und dem Sachverständigen Prof. Dr. G. folgend festgestellt hat. Dr. F. hat am 13. Dezember 2013 lediglich die genaue Lokalisation der Zerrung präzisiert, aber keine andere Diagnostik vorgenommen. Denn die ICD-10-GM-2017 S43.4 umschreibt eine Verstauchung und Zerrung des Schultergelenks und umfasst den Kapselanteil der Rotatorenmanschette, die anteilig aus der Supraspinatussehne besteht.
Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass der Kläger nach dem Arbeitsunfall zunächst weiterarbeiten konnte, was bei einer schweren Schulterverletzung schlichtweg ausgeschlossen ist, welches dem Senat aus einer Vielzahl von ähnlichen Fällen bekannt ist. Auch die zeitnahe orientierte Untersuchung hat keinen gravierenden Befund ergeben. Lediglich ein Druck- und Bewegungsschmerz bei ansonsten freier Beweglichkeit bis 170° imponierte. Dr. F. hat folgerichtig in den angefertigten Röntgenaufnahmen keinerlei Frakturhinweis gesehen. Seine Diagnostik war daher auch für den Senat schlüssig und nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung damit, dass der Kläger in der Folgezeit ausschließlich konservativ behandelt werden musste, nämlich mit niedrigdosierten Schmerzmitteln und Salbe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Behandlung in der Haftanstalt nicht bekommen hat, bestehen auch für den Senat nicht. Vielmehr belegen die Vielzahl an genannten Ärzten im Gegenteil, dass er immer wieder ärztliche Behandlung in der JVA erhalten hatte, wie er dies auch bei der Begutachtung gegenüber Prof. Dr. G. eingeräumt hat. Auch beklagt er den fortwährenden Einsatz mit schwerer schulterbelastender Arbeit, was ebenfalls die angenommene Genesung von den Unfallfolgen bestätigt.
Die Einschätzung, dass spätestens am 29. November 2013 wieder Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, hat das Gutachten von Prof. Dr. G. bestätigt, auch wenn Dr. F. in seinem Nachschaubericht vom 13. Dezember 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 22. Dezember 2013 berichtet hat. Der Kläger hat indessen bereits ab 2. Dezember wieder gearbeitet, was als tatsächliches Moment eine stärkere Beweiskraft als die ärztliche, auch nur voraussichtliche Einschätzung hat. Soweit er zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat, dass er seit einem Jahr schulterbedingt nicht arbeitet, ergibt sich hieraus nichts Anderes, denn die erneute Arbeitsunfähigkeit kann nicht wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, sondern am ehesten auf die degenerative Schultergelenksarthrose.
Nach der unfallmedizinischen Literatur ist wegen der vielfältigen dreidimensionalen Bewegungseinschränkung die Schultervorhebung als Hauptkriterium zu werten. Der Raum zwischen der unbedeutenden Beeinträchtigung der Verletzung und der Vorhebungsstörung etwa bei der operierten Schulterversteifung wird zwischen einer MdE unter 10 v. H. bis 30 v. H. plausibel gegliedert (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 560; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Aufl. 2012, S. 168 f.). Eine Bewegungseinschränkung mit Werten nach der Neutral-0-Methode für vorwärts/seitwärts bis 90° und freier Rotation hat eine MdE von 20 v. H. zur Folge, bei solchen bis 120° und sonst gleichen Bedingungen indes von 10 v. H.
Ausgehend hiervon hält der Senat angesichts der festgestellten freien seitengleichen Bewegungsmaße eine solche von 0 v. H. für zutreffend, zumal sich keine Paresen, Laxitität, Gelenkinstabilität oder maßgebliche Muskelminderung gefunden haben und der Kläger den linken Arm auch tatsächlich belastet, wie die Umfangmaße verdeutlichen, welche seitengleich waren. Diese Funktionsprüfung, die allein für die Rentengewährung maßgeblich ist, wird im Ergebnis durch die Auswertung des MRT aus 2014 bestätigt, wonach es durch den Unfall zu keinerlei strukturellen Verletzungen kam. Lediglich eine mäßige AC-Gelenksarthrose bestand, die der Sachverständige zutreffend als unfallunabhängig eingestuft hat, da sich eine solche nicht bereits fünf Monate nach einem Unfall bilden kann, zumal es zu keiner ernsthaften Schulterverletzung, sondern nur zu einer Zerrung gekommen ist. Insofern bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr. Der Kläger hat einen solchen auch nicht aufgezeigt, sondern ein weiteres MRT aus 2017 angeführt, was das dem Sachverständigen vorgelegene bestätigen soll. Warum dieses dann beizuziehen ist, erschließt sich dem Senat nicht, zumal nach einer Zeitspanne von drei Jahren keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Ist-Zustand nach dem Unfall möglich sind, was der Kläger im Übrigen bereits zu dem MRT aus 2014 moniert hatte (" ..., die MRT-Bilder haben Sie erst viel zu spät im Februar und April 2014 erstellen lassen. Sie haben keinerlei Aussagekraft", Schriftsatz vom 3. Juli 2014).
Eine Erhöhung der MdE wegen besonderer berufliche Nachteile gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, wonach bei der Bemessung der MdE Nachteile berücksichtigt werden, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, ist nicht vorzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nur bei Versicherten vor, die einen sehr spezifischen Beruf mit einem relativ engen Tätigkeitsbereich ausüben (Urteil des Senats vom 26. März 2015 - L 6 U 3485/13 -, juris, Rz. 38), was hinsichtlich der vom Kläger vor der Haft ausgeübten Tätigkeiten als Energie-Elektroniker nicht der Fall ist.
Aus diesem Grund bestand auch kein Anlass den Sachverhalt von Amts wegen weiter nach § 103 SGG aufzuklären, insbesondere den Kläger begutachten zu lassen oder die behandelnde Ärzte anzuhören, nachdem die aufgrund des Arbeitsunfalls eingetretenen Funktionseinschränkungen nicht rentenrelevant sind und es daher auf die angeschuldigte Widersprüchlichkeit von ärztlichen Aussagen zu Gesundheitsstörungen gar nicht ankommt, zumal es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, wie die Behandlung des Klägers nach dem Unfall war. Maßgeblich ist nur, welche Einschränkungen zurückgeblieben sind, die auf den Unfall zurückzuführen sind.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Verfahren war mangels Erfolgsaussicht, wie oben dargelegt, abzulehnen. Denn nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält nur derjenige Beteiligte, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. H., O., wird abgelehnt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 6. November 2013 Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente hat.
Der 1975 geborene Kläger, der wegen Betruges zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, war als Häftling der Justizvollzugsanstalt (JVA) U. in der Schreinerei an der Plattensäge tätig. Am 22. November 2013 stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. F. vor, der eine Zerrung des linken Schultergürtels (ICD-10 S43.4) diagnostizierte. Äußere Verletzungszeichen fehlten, es bestehe ein Druck-und Bewegungsschmerz im Bereich der Supraspinatussehnenloge. Das linke Schultergelenk sei frei beweglich, die Schulterabduktion sei kraftvoll bis 170° auch gegen Widerstand ausführbar gewesen. Das Röntgen der linken Schulter habe keine Fraktur nachgewiesen. Der Kläger habe berichtet, er habe am 6. November 2013 mit einem anderen Häftling eine über 100 kg schwere Holzplatte tragen müssen, die seinem Kollegen aus der Hand geglitten sei, sodass er die volle Last abbekommen und sich am linken Schultergürtel verletzt habe. Danach habe er weitergearbeitet. Dr. F. rezeptierte eine konservative Behandlung mit Salbenverband und Ibuprofen-Medikation bei weiterer Remobilisierung. Der Kläger sei voraussichtlich ab 25. November 2013 wieder arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 forderte die Beklagte die JVA U. zur Erstattung einer Unfallanzeige auf, die diese mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 vorlegte und mit welcher sie angab, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der Schreinerei eine Zerrung der linken Schulter zugezogen und die Tätigkeit am 2. Dezember 2013 wieder aufgenommen habe.
In seinem Nachschaubericht vom 13. Dezember 2013 über die Untersuchung vom gleichen Tag stellte Dr. F. nunmehr die Diagnose eines Zustands nach Zerrung der Supraspinatussehne, der Kläger sei voraussichtlich bis 22. Dezember 2013 arbeitsunfähig. Er habe sich wegen anhaltender Beschwerden vorgestellt und angegeben, bei freier Beweglichkeit des linken Schultergelenks im Abduktionsbereich noch Schmerzen zu verspüren.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten diverse Leistungen, darunter Verletztengeld, und betrieb beim Sozialgericht U. deswegen erfolglose Verfahren auf Eilrechtsschutz und Beweissicherung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld in Höhe von insgesamt 58,98 EUR für den Zeitraum vom 23. bis 29. November 2013, der Widerspruchsbescheid wurde der JVA übersandt. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht U. (Az. S 7 U 1082/14), mit der er sich unter anderem dagegen wandte, die Bescheide an ihn offen von der JVA zustellen zu lassen oder an diese zu übersenden, die erfolglos war (Urteil vom 29. Oktober 2014). Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mitgeteilt, dass sie künftig den Schriftverkehr dem Kläger direkt zustellen werde. Der Berufung gab das Landessozialgericht (LSG) B. mit Urteil vom 24. Juli 2015 insoweit statt, als der Beklagten untersagt wurde, Bescheide und Widerspruchsbescheides offen an die JVA zuzustellen bzw. zu übersenden, denn deren Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen berechtige den Unfallversicherungsträger nicht, Sozialdaten des Versicherten der JVA zu offenbaren. Soweit der Kläger mit der Verurteilung zur Unterlassung zugleich die Androhung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln beantragt habe, sei dies unbegründet, denn Maßnahmen der Vollstreckung seien anzudrohen und es müsse ein Rechtsschutzinteresse für sie bestehen. Insoweit habe der Kläger nicht im Ansatz dargelegt, dass sich die Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt nicht an die Unterlassungsanordnung des Gerichts halten werde (L 8 U 633/15).
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine unfallchirurgischen Begutachtung bei Prof. Dr. G., der in Auswertung einer MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes vom 6. Februar 2014 sowie der klinischen und kernspintomografischen Untersuchung des Klägers vom 24. April 2014 zu dem Ergebnis gelangte, dass der angeschuldigte Unfall ein Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung darstelle. Denn der Kläger habe berichtet, dass er sofort Schmerzen in der linken Schulter verspürt und sich nach Schmerzzunahme am Folgetag beim Anstaltsarzt vorgestellt habe, der ihm Schmerzsalben verordnet habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Schmerzpersistenz gekommen, was dann zur Vorstellung bei Dr. F. geführt habe. Er sei insgesamt etwa 10 Tage arbeitsunfähig in der Schreinerei gewesen, therapeutische Maßnahmen wie Physiotherapie seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe über Schmerzen des linken Schultergelenks berichtet, die Untersuchung habe indessen ein muskulöses Relief der Schulter- und Rumpfmuskulatur ohne sichtbare Muskelminderung ergeben. Am linken Schultergelenk habe sich eine Druckschmerzhaftigkeit gezeigt, welches indessen im Seitenvergleich frei beweglich sei, bei der Abduktion ab 90° werde eine Schmerzsymptomatik des linken vorderen Gelenkkompartiments angegeben. Die Bizepssehnentests zeigten eine leichte Reizung, es bestehe eine angedeutete Schmerzsymptomatik in den selektiven SLAP-Tests, der Impingementtest sei diskret positiv gewesen. Das MRT der linken Schulter zeige eine mäßige unfallunabhängige AC-Gelenksarthrose ohne knöcherne subakromiale Enge oder Reizzustand. Die Supraspinatussehne sei etwas signalverändert ohne größere Lücke oder Ruptur. Die Bizepssehne sei intakt und liege loco typico bei mäßigem Reizzustand. Nachdem keine Bankart- oder SLAP- Läsion und auch keine Frakturzeichen vorlägen, bestünden insgesamt keine Unfallfolgen mehr vom 6. November 2013. Die vom Kläger geäußerten Restbeschwerden seien am ehesten auf eine unfallunabhängige Reizung der langen Bizepssehne zurückzuführen. Die Bewegungsmaße der Schultergelenke betrügen Arm seitwärts/körperwärts links wie rechts 180-0-40°, Arm rückwärts/vorwärts links 40-0-150°, Arm auswärts-einwärts-drehen (Oberarm anliegend) 70-0-80° und Arm auswärts/einwärts (Oberarm 90° seitlich anliegend) 70-0-70°.
Mit Bescheid vom 17. März 2015 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 6. November 2013 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall), ein Recht auf Rente bestehe indessen nicht. Denn die Erwerbsfähigkeit sei nicht in messbarem Grade über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus (7. Mai 2014) gemindert. In der Begründung des Bescheids wird die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2013 anerkannt. Wesentliche Folge des Arbeitsunfalls sei eine folgenlos ausgeheilte Schulterzerrung links. Demgegenüber seien die Tendinose der langen Bizepssehne links wie die mäßige AC-Gelenksarthrose der linken Schulter nicht unfallbedingt, was sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. ergebe. Dieser Bescheid wurde an die JVA O. zum Zwecke der Zustellung an den Kläger übersandt. Am 4. Mai 2017 wurde der Bescheid erneut per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Am gleichen Tag hat der Kläger Klage beim Sozialgericht F. (SG) erhoben, mit der er die Verhängung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen das Urteil des LSG B. vom 24. Juli 2015 (Az. L 8 U 633/15) sowie die Gewährung einer Verletztenrente begehrt hat. Der Bescheid sei als Scan/PDF per E-Mail an die JVA gerichtet gewesen, die einen Ausdruck erstellt habe. Der Bescheid sei mangels Begründung aufzuheben, zumal der Gutachter mit der Rentenfrage nie befasst worden sei. Er sei Elektrotechniker und damit ohne beide Schultern dauerhaft arbeitsunfähig. Die linke Schulter schmerze andauernd und sei nicht mehr belastbar, sie sei durch einseitige Belastung ständig entzündet. Eine medizinische Versorgung sei im Vollzug nie erfolgt. Auch sei der Arbeitsplatz in U. nicht bewertet worden. Die kaputte Bizepssehne und AC-Gelenksarthrose der linken Schulter seien Unfallfolge, da sie allein aus der Arbeit resultierten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Versendung sei nicht per E-Mail, sondern per Post erfolgt.
Nach dem Hinweis des SG, dass die Klage auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2015 anzusehen sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Sachverständige Prof. Dr. G. habe anhand der stattgehabten Bildgebung sowie des beschriebenen klinischen Verlaufs beurteilt, dass spätestens am 30. November 2013 keine unfallbedingten Schäden mehr nachweisbar gewesen seien. Die im weiteren Verlauf eingetretene Verschlechterung der Belastung und Beweglichkeit der linken Schulter sei auf die unfallunabhängig bestehenden, degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Da im Rahmen der Begutachtung lediglich eine Prellung unfallbedingt festgestellt worden sei, habe sich für den Gutachter die Beantwortung der Frage nach einer eventuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in messbaren Grade erübrigt. Dass eine ausreichende medizinische Versorgung im Rahmen des Vollzugs nicht gewährleistet gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die mit Bescheid festgestellten Unfallfolgen mit einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis 29. November 2013 seien korrekt festgestellt worden.
Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Anträge auf Zwangs- und Ordnungsmittel aus dem Urteil des LSG B. vom 24. Juli 2015 nicht zuständig sei, angeregt, die Anträge zurückzunehmen und sie gegebenenfalls beim zuständigen Sozialgericht U. zu stellen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2017 die Richterin als befangen abgelehnt. Am 1. September 2017 hat er beim LSG B. "Berufung gegen den Gerichtsbescheid" eingelegt, die mit Beschluss vom 22. September 2017 als unzulässig verworfen worden ist (Az. L 10 U 3451/17).
Nach vorangegangener Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017 abgewiesen. Der Befangenheitsantrag sei rechtsmissbräuchlich und auch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so dass keine gesonderte Entscheidung darüber erforderlich sei. Die Erteilung von Hinweisen sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die richterliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit der des Klägers übereinstimme. Die Klage sei teilweise unzulässig, als der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begehre, denn dafür sei das SG nicht zuständig. Hinsichtlich der begehrten Verletztenrente sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine solche, was die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt habe, dem das SG in der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts folge.
Gegen den am 5. Oktober 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Oktober 2017 Berufung beim Landgericht S. eingelegt, die am 16. Oktober 2017 beim LSG B. eingegangen ist, mit der er geltend macht, das Verfahren müsse ungeprüft an das SG zurückverwiesen werden, denn der aktenkundige Rechtsbeugungsvorsatz der Richterin lasse keinen Zweifel an deren Befangenheit. Die Behauptung, das SG sei für Anträge nicht zuständig, sei unbeachtlich. Bezüglich der angegebenen Verletzungen der Sehnen bestehe kein Zweifel daran, dass diese Unfallfolgen seien, was durch ein aktuelles MRT aus 2017 belegt werde, welches zeige, dass die Schulter komplett kaputt sei. Die Haftanstaltsärzte hätten nach dem Unfall jegliche medizinische Versorgung verweigert. Einwandfrei kämen die Schmerzen von den unbehandelten Unfallfolgen, nicht von einer Arthrose, die sich gerade erst entwickle. Das Plattenschleppen sei körperlich schwerste Sklavenarbeit und kein zeitgemäßer Arbeitsplatz gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Rechtsstreit an das Sozialgericht F. zurückzuverweisen, gegen die Beklagte Zwangs- und Ordnungsmittel zu verhängen, der Beklagten für weitere Verstöße gegen das Urteil des LSG B. vom 24. Juli 2015 (L 8 U 633/15) Zwangs- und Ordnungsmittel anzudrohen, insoweit wegen der Ordnungsmittel den Rechtsstreit an das Sozialgericht U. zurückzuverweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 2. Oktober 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Unfalls vom 6. November 2013 Verletztenrente zu gewähren, Dr. F., Prof. Dr. G./PD Dr. G., Dr. H., Dr. K., Dr. P., Dr. T., Dr. L. und Dr. L. zur mündlichen Erörterung der widersprüchlichen Berichte in der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt vorzuladen und zu hören, ihn von Amts wegen begutachten zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, die Begründung der Berufung sei nicht geeignet den angefochtenen Gerichtsbescheid zu erschüttern.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 den Senat als befangen abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Der Kläger hat zuletzt das Befangenheitsgesuch vom 8. Januar 2017 nicht mehr aufrechterhalten, sondern zur Sache verhandelt, weswegen darüber nicht mehr zu entscheiden war, es wäre aber auch offensichtlich unzulässig gewesen, da es sich gegen den "Berichterstatter und Vorsitzenden" richtet, er also den gesamten Spruchkörper ohne nähere Begründung ablehnt (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung - ZPO, 38. Aufl. 2017, § 45 Rz. 1).
Soweit der Kläger wiederum Akteneinsicht beantragt hat, hat er auch diesen Antrag nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt, sie wurde ihm auch bereits umfangreich in dem Streitgegenstand vorangegangenen Gerichtsverfahren gewährt und er ist in diesem Zusammenhang schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Recht hierauf grundsätzlich nur einmal besteht, ein erneuter Antrag daher einer schlüssigen Begründung bedarf, die der Kläger nicht vorgebracht hat. Neue Aktenbestandteile sind seitdem nicht angefallen, die vom Kläger selbst verfassten Schriftsätze sind diesem ebenso bekannt wie die der Beklagten. Er hat deswegen zutreffenderweise sein Gesuch auch auf die beigezogenen Akten beschränkt (Schriftsatz vom 3. Dezember 2017), eine Beiziehung weiterer Akten ist aber gar nicht erfolgt. Aus diesem Grund musste dem Kläger auch nicht die ihm hinlänglich aus den vorangegangene Verfahren bekannte Verwaltungsakte kopiert werden.
Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen. Eine solche Zurückverweisung kommt nach § 159 Abs. 1 SGG nur in Betracht, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das SG hat vorliegend in der Sache selbst, nämlich dem Anspruch auf Verletztenrente, entschieden; auch leidet das Verfahren nicht an einem erheblichen Mangel. Insbesondere liegt kein Begründungsmangel vor. Denn der Verzicht auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe setzt nach § 136 Abs. 3 SGG lediglich zweierlei voraus: zum einen muss das Gericht der Begründung des Ausgangsverwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgen; zum anderen muss es dies in seiner Entscheidung feststellen. Beides ist vorliegend der Fall. Das SG hat, wenn auch in knapper Form, den Inhalt des Bescheides vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 wiedergegeben sowie festgestellt, dass es deren Begründung folgt.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 2. Oktober 2017, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. zur Klageart BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274, 276) sowie Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger einerseits die Verhängung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen die Beklagte, andererseits deren Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente begehrt hat, abgewiesen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bezogen auf die vorliegenden Klagearten der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass, soweit der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des LSG B. vom 24 Juli 2015 (Az. L 8 U 633/15) begehrt, die Klage unzulässig ist, da es hierfür nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 198 SGG auch im Vollstreckungsverfahren nach dem SGG gegen Behörden Anwendung findet, nicht zuständig ist. Insoweit hat der Senat den Rechtsstreit auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers mit Beschluss vom gleichen Tag an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht U. verwiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallrente. Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungsgewährung ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (§ 56 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Wenn, wie vorliegend, ein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, werden gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem dieser Anspruch endet (§ 46 Abs. 3 SGB VII).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 123). Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, juris, Rz. 16 m. w. N.). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, BSGE 93, 63 (65)). Die Einschätzung der MdE setzt voraus, dass der Arbeitsunfall vom 6. November 2013 beim Kläger eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hervorgerufen hat. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche das Tatbestandsmerkmal des Gesundheitsschadens der haftungsausfüllenden Kausalität, also der Folge eines anerkannten Versicherungsfalls, erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den der Theorie der wesentlichen Bedingung zugrunde liegenden naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhang indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 25/10 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3, Rz. 14 m. w. N.). Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert schließlich als tatsächliche Feststellung stets eine Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R -, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S. 33 (36 f.)).
Nach diesen Maßstäben führen die Folgen des mit Bescheid vom 17. März 2015 bindend (§ 77 SGG) anerkannten Arbeitsunfalls vom 6. November 2013 ab 29. November 2013, dem Tag des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB VII), wie ihn insbesondere Prof. Dr. G. in seinem im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) verwerteten Gutachten aus medizinischer Sicht nachvollziehbar angenommen haben, zu keiner messbaren MdE, auch nicht nach dem 7. Mai 2014, der 26. Woche nach dem Versicherungsfall.
Der anerkannte Arbeitsunfall vom 6. November 2013 hat im linken Schultergelenk nur zu einer Schulterzerrung (ICD-10-GM-2017 S43.4), geführt, wie dies die Beklagte mit dem Bescheid vom 17. März 2015 der Bewertung von Dr. F. und dem Sachverständigen Prof. Dr. G. folgend festgestellt hat. Dr. F. hat am 13. Dezember 2013 lediglich die genaue Lokalisation der Zerrung präzisiert, aber keine andere Diagnostik vorgenommen. Denn die ICD-10-GM-2017 S43.4 umschreibt eine Verstauchung und Zerrung des Schultergelenks und umfasst den Kapselanteil der Rotatorenmanschette, die anteilig aus der Supraspinatussehne besteht.
Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass der Kläger nach dem Arbeitsunfall zunächst weiterarbeiten konnte, was bei einer schweren Schulterverletzung schlichtweg ausgeschlossen ist, welches dem Senat aus einer Vielzahl von ähnlichen Fällen bekannt ist. Auch die zeitnahe orientierte Untersuchung hat keinen gravierenden Befund ergeben. Lediglich ein Druck- und Bewegungsschmerz bei ansonsten freier Beweglichkeit bis 170° imponierte. Dr. F. hat folgerichtig in den angefertigten Röntgenaufnahmen keinerlei Frakturhinweis gesehen. Seine Diagnostik war daher auch für den Senat schlüssig und nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung damit, dass der Kläger in der Folgezeit ausschließlich konservativ behandelt werden musste, nämlich mit niedrigdosierten Schmerzmitteln und Salbe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Behandlung in der Haftanstalt nicht bekommen hat, bestehen auch für den Senat nicht. Vielmehr belegen die Vielzahl an genannten Ärzten im Gegenteil, dass er immer wieder ärztliche Behandlung in der JVA erhalten hatte, wie er dies auch bei der Begutachtung gegenüber Prof. Dr. G. eingeräumt hat. Auch beklagt er den fortwährenden Einsatz mit schwerer schulterbelastender Arbeit, was ebenfalls die angenommene Genesung von den Unfallfolgen bestätigt.
Die Einschätzung, dass spätestens am 29. November 2013 wieder Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, hat das Gutachten von Prof. Dr. G. bestätigt, auch wenn Dr. F. in seinem Nachschaubericht vom 13. Dezember 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 22. Dezember 2013 berichtet hat. Der Kläger hat indessen bereits ab 2. Dezember wieder gearbeitet, was als tatsächliches Moment eine stärkere Beweiskraft als die ärztliche, auch nur voraussichtliche Einschätzung hat. Soweit er zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat, dass er seit einem Jahr schulterbedingt nicht arbeitet, ergibt sich hieraus nichts Anderes, denn die erneute Arbeitsunfähigkeit kann nicht wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, sondern am ehesten auf die degenerative Schultergelenksarthrose.
Nach der unfallmedizinischen Literatur ist wegen der vielfältigen dreidimensionalen Bewegungseinschränkung die Schultervorhebung als Hauptkriterium zu werten. Der Raum zwischen der unbedeutenden Beeinträchtigung der Verletzung und der Vorhebungsstörung etwa bei der operierten Schulterversteifung wird zwischen einer MdE unter 10 v. H. bis 30 v. H. plausibel gegliedert (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 560; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Aufl. 2012, S. 168 f.). Eine Bewegungseinschränkung mit Werten nach der Neutral-0-Methode für vorwärts/seitwärts bis 90° und freier Rotation hat eine MdE von 20 v. H. zur Folge, bei solchen bis 120° und sonst gleichen Bedingungen indes von 10 v. H.
Ausgehend hiervon hält der Senat angesichts der festgestellten freien seitengleichen Bewegungsmaße eine solche von 0 v. H. für zutreffend, zumal sich keine Paresen, Laxitität, Gelenkinstabilität oder maßgebliche Muskelminderung gefunden haben und der Kläger den linken Arm auch tatsächlich belastet, wie die Umfangmaße verdeutlichen, welche seitengleich waren. Diese Funktionsprüfung, die allein für die Rentengewährung maßgeblich ist, wird im Ergebnis durch die Auswertung des MRT aus 2014 bestätigt, wonach es durch den Unfall zu keinerlei strukturellen Verletzungen kam. Lediglich eine mäßige AC-Gelenksarthrose bestand, die der Sachverständige zutreffend als unfallunabhängig eingestuft hat, da sich eine solche nicht bereits fünf Monate nach einem Unfall bilden kann, zumal es zu keiner ernsthaften Schulterverletzung, sondern nur zu einer Zerrung gekommen ist. Insofern bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr. Der Kläger hat einen solchen auch nicht aufgezeigt, sondern ein weiteres MRT aus 2017 angeführt, was das dem Sachverständigen vorgelegene bestätigen soll. Warum dieses dann beizuziehen ist, erschließt sich dem Senat nicht, zumal nach einer Zeitspanne von drei Jahren keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Ist-Zustand nach dem Unfall möglich sind, was der Kläger im Übrigen bereits zu dem MRT aus 2014 moniert hatte (" ..., die MRT-Bilder haben Sie erst viel zu spät im Februar und April 2014 erstellen lassen. Sie haben keinerlei Aussagekraft", Schriftsatz vom 3. Juli 2014).
Eine Erhöhung der MdE wegen besonderer berufliche Nachteile gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, wonach bei der Bemessung der MdE Nachteile berücksichtigt werden, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, ist nicht vorzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nur bei Versicherten vor, die einen sehr spezifischen Beruf mit einem relativ engen Tätigkeitsbereich ausüben (Urteil des Senats vom 26. März 2015 - L 6 U 3485/13 -, juris, Rz. 38), was hinsichtlich der vom Kläger vor der Haft ausgeübten Tätigkeiten als Energie-Elektroniker nicht der Fall ist.
Aus diesem Grund bestand auch kein Anlass den Sachverhalt von Amts wegen weiter nach § 103 SGG aufzuklären, insbesondere den Kläger begutachten zu lassen oder die behandelnde Ärzte anzuhören, nachdem die aufgrund des Arbeitsunfalls eingetretenen Funktionseinschränkungen nicht rentenrelevant sind und es daher auf die angeschuldigte Widersprüchlichkeit von ärztlichen Aussagen zu Gesundheitsstörungen gar nicht ankommt, zumal es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, wie die Behandlung des Klägers nach dem Unfall war. Maßgeblich ist nur, welche Einschränkungen zurückgeblieben sind, die auf den Unfall zurückzuführen sind.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Verfahren war mangels Erfolgsaussicht, wie oben dargelegt, abzulehnen. Denn nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält nur derjenige Beteiligte, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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