Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1390/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 92/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des K. B. (im Folgenden B).
Die 1950 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben von 1989 bis 1995 und zeitweise auch danach mit dem Versicherten B, einem geschiedenen Bezirksschornsteinfeger, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, dessen drei Kinder an den Wochenenden und in den Ferien mitbetreut und 17 Jahre Büroarbeiten für ihn erledigt. Seit ca. 2008 hat sie sich nach eigenen Angaben – mit Unterbrechungen – im Ausland aufgehalten.
Am 27.05.2011 ist B. verstorben.
Im Juli 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2011 ab, weil die Klägerin nicht mit B. verheiratet gewesen sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Ulm (SG) wies die anschließende Klage wegen Versäumens der Klagefrist als unzulässig ab (S 7 R 1555/12). Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin am 19.11.2013 die Berufung zurück (L 9 R 2497/13).
Im Mai 2015 und in der Folgezeit wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und trug vor, gemäß § 1 a Beamtengesetz lägen die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente auch ohne Trauschein vor. In der Entscheidung BVerfGE 87, 234 sei die zutreffende Begründung dargestellt. Auch die in § 7 Abs. 3 und 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschilderten Umstände träfen auf sie zu. Weiterhin legte die Klägerin ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 25.08.2015 vor, wonach sie sich an die Besoldungsstelle ihres Lebenspartners wenden solle.
Mit Bescheid vom 10.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Hierbei sei einzig auf die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) abzustellen, das Beamtengesetz sei nicht einschlägig.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe beim Einwohneramt nachgefragt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass es reiche, wenn sie angemeldet sei. Nur Gleichgeschlechtliche brauchten einen Eintrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.05.2016 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Klage beim SG erhoben und gleichzeitig bezüglich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Auslandsaufenthaltes vom 23.01. bis 30.04.2016 beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2017 hat das SG der Klägerin bezüglich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien dahingehend auszulegen, dass diese über einen Überprüfungsantrag der Klägerin entschieden und die Rücknahme des Bescheides vom 03.11.2011 abgelehnt habe. Dies sei zu Recht erfolgt, da die Klägerin mit B nicht verheiratet gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.01.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt mit der Begründung, die Aufsichtsbehörde habe ihr mitgeteilt, ihr stehe eine Witwenrente zu.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und ihr eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Karl Buhl zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbingens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, der oben genannten früheren Gerichtsverfahren sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2016, in dem die Beklagte konkludent die Rücknahme des Bescheids vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hat.
Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit sich im Einzelfalls ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Vorliegend hat die Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 abgelehnt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente hat und somit auch nicht das Recht unrichtig angewandt wurde.
Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach Abs. 2 haben Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn weitere Voraussetzungen (u.a. Vollendung des 47. Lebensjahres, Nr. 2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwer oder Witwe auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 SGB VI).
Die Klägerin ist jedoch nicht Witwe, weil sie zum Todeszeitpunkt mit B nicht verheiratet war (s. hierzu nur Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB, Stand 02/16, § 46 SGB VI Rdnr. 5). Es bestand vielmehr zu keinem Zeitpunkt zwischen B und der Klägerin eine wirksam geschlossene Ehe. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es sich um ein Zusammenleben ohne Trauschein gehandelt hat. Auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 SGB VI, der seit 01.01.2005 gilt, liegen nicht vor. Eine Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und B lag nicht vor und kam auch nicht in Betracht, weil diese nicht gleichgeschlechtlich waren. Im Übrigen würde auch bei einer Lebenspartnerschaft ein bloßes Zusammenleben nicht ausreichen, sondern wäre auch hier eine Erklärung vor dem Standesbeamten bzw. der zuständigen Behörde notwendig gewesen (vgl. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in den verschiedenen Fassungen seit 16.02.2001).
Der Verweis der Klägerin auf beamtenrechtliche Regelungen geht fehl. Zum einen war B kein Beamter, zum anderen setzt die Gewährung von Witwengeld gemäß § 33 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) ebenfalls voraus, dass eine Ehe bestand, da es ansonsten schon an der Witwe fehlt.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 ff.). Die dortige Vorlage betraf die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 137 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Der Bezug zu einer Witwenrente ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Verweis der Klägerin auf § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II. Darin ist u.a. geregelt, dass auch eheähnliche Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Auswirkungen hat dies vor allem bei der Frage, ob das Einkommen des einen auf den Bedarf des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist – somit ist diese Regelung für den Bedürftigen eher von Nachteil. Nicht erkennbar ist auch hier der Bezug zur Witwenrente.
Eine – gegenteilige – Auskunft der "Aufsichtsbehörde" (welcher?) liegt dem Senat nicht vor und wäre auch ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden, so dass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des K. B. (im Folgenden B).
Die 1950 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben von 1989 bis 1995 und zeitweise auch danach mit dem Versicherten B, einem geschiedenen Bezirksschornsteinfeger, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, dessen drei Kinder an den Wochenenden und in den Ferien mitbetreut und 17 Jahre Büroarbeiten für ihn erledigt. Seit ca. 2008 hat sie sich nach eigenen Angaben – mit Unterbrechungen – im Ausland aufgehalten.
Am 27.05.2011 ist B. verstorben.
Im Juli 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2011 ab, weil die Klägerin nicht mit B. verheiratet gewesen sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Ulm (SG) wies die anschließende Klage wegen Versäumens der Klagefrist als unzulässig ab (S 7 R 1555/12). Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin am 19.11.2013 die Berufung zurück (L 9 R 2497/13).
Im Mai 2015 und in der Folgezeit wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und trug vor, gemäß § 1 a Beamtengesetz lägen die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente auch ohne Trauschein vor. In der Entscheidung BVerfGE 87, 234 sei die zutreffende Begründung dargestellt. Auch die in § 7 Abs. 3 und 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschilderten Umstände träfen auf sie zu. Weiterhin legte die Klägerin ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 25.08.2015 vor, wonach sie sich an die Besoldungsstelle ihres Lebenspartners wenden solle.
Mit Bescheid vom 10.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Hierbei sei einzig auf die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) abzustellen, das Beamtengesetz sei nicht einschlägig.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe beim Einwohneramt nachgefragt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass es reiche, wenn sie angemeldet sei. Nur Gleichgeschlechtliche brauchten einen Eintrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.05.2016 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Klage beim SG erhoben und gleichzeitig bezüglich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Auslandsaufenthaltes vom 23.01. bis 30.04.2016 beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2017 hat das SG der Klägerin bezüglich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien dahingehend auszulegen, dass diese über einen Überprüfungsantrag der Klägerin entschieden und die Rücknahme des Bescheides vom 03.11.2011 abgelehnt habe. Dies sei zu Recht erfolgt, da die Klägerin mit B nicht verheiratet gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.01.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt mit der Begründung, die Aufsichtsbehörde habe ihr mitgeteilt, ihr stehe eine Witwenrente zu.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und ihr eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Karl Buhl zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbingens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, der oben genannten früheren Gerichtsverfahren sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2016, in dem die Beklagte konkludent die Rücknahme des Bescheids vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hat.
Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit sich im Einzelfalls ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Vorliegend hat die Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 abgelehnt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente hat und somit auch nicht das Recht unrichtig angewandt wurde.
Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach Abs. 2 haben Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn weitere Voraussetzungen (u.a. Vollendung des 47. Lebensjahres, Nr. 2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwer oder Witwe auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 SGB VI).
Die Klägerin ist jedoch nicht Witwe, weil sie zum Todeszeitpunkt mit B nicht verheiratet war (s. hierzu nur Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB, Stand 02/16, § 46 SGB VI Rdnr. 5). Es bestand vielmehr zu keinem Zeitpunkt zwischen B und der Klägerin eine wirksam geschlossene Ehe. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es sich um ein Zusammenleben ohne Trauschein gehandelt hat. Auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 SGB VI, der seit 01.01.2005 gilt, liegen nicht vor. Eine Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und B lag nicht vor und kam auch nicht in Betracht, weil diese nicht gleichgeschlechtlich waren. Im Übrigen würde auch bei einer Lebenspartnerschaft ein bloßes Zusammenleben nicht ausreichen, sondern wäre auch hier eine Erklärung vor dem Standesbeamten bzw. der zuständigen Behörde notwendig gewesen (vgl. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in den verschiedenen Fassungen seit 16.02.2001).
Der Verweis der Klägerin auf beamtenrechtliche Regelungen geht fehl. Zum einen war B kein Beamter, zum anderen setzt die Gewährung von Witwengeld gemäß § 33 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) ebenfalls voraus, dass eine Ehe bestand, da es ansonsten schon an der Witwe fehlt.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 ff.). Die dortige Vorlage betraf die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 137 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Der Bezug zu einer Witwenrente ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Verweis der Klägerin auf § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II. Darin ist u.a. geregelt, dass auch eheähnliche Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Auswirkungen hat dies vor allem bei der Frage, ob das Einkommen des einen auf den Bedarf des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist – somit ist diese Regelung für den Bedürftigen eher von Nachteil. Nicht erkennbar ist auch hier der Bezug zur Witwenrente.
Eine – gegenteilige – Auskunft der "Aufsichtsbehörde" (welcher?) liegt dem Senat nicht vor und wäre auch ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden, so dass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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