Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3889/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4156/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016, in der er als Hochschullehrer für den Bereich "Auditing & Taxation" tätig war, von der Versicherungspflicht befreien muss.
Der 1973 geborene Kläger übt den Beruf des Rechtsanwalts und Steuerberaters aus, wobei er seit dem 30. Juli 2002 Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. In seinem Beruf war er zunächst als angestellter Rechtsanwalt und Steuerberater und hierfür von der Versicherungspflicht befreit, tätig; seit dem Jahr 2013 ist er in diesem Beruf selbstständig tätig.
Aufgrund des Dienstvertrages vom 17. Februar 2014 nahm er für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 die Tätigkeit eines Hochschullehrers für den Bereich "Auditing & Taxation" bei der xxxx - Staatlich anerkannte private Hochschule - (Beigeladene) auf. Gemäß Dienstvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das vereinbarte Gehalt wurde auf 4700 EUR monatlich (zuzüglich eines 13. Monatsgehaltes) vereinbart. Diese Tätigkeit führte der Kläger neben seiner selbstständigen Anwalts- und Steuerberatertätigkeit aus. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Dienstvertrags wird auf Bl. 25 ff. der Verwaltungsakten verwiesen.
Am 18. Juli 2014 stellte der Kläger den streitgegenständlichen Befreiungsantrag für die nebenberufliche Tätigkeit als Hochschullehrer für Steuerrecht vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 bei der Beigeladenen. Hierzu gab er an, er sei als Hochschullehrer bei der Beigeladenen berufsspezifisch tätig. Er erwarte, dass die Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater bald diejenigen aus der Hochschullehrertätigkeit übersteigen würden. Der Tätigkeit als Hochschullehrer komme bei seiner selbständigen Tätigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Voraussichtlich werde ihm am 19. September 2014 der Professorentitel zuerkannt.
Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne sich jedoch ausnahmsweise dann auf eine berufsfremde Beschäftigung erstrecken, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste (§ 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI). Der Kläger sei als Hochschullehrer für den Bereich "Auditing & Taxation" berufsfremd tätig weshalb eine Erstreckung nicht möglich sei. Der Kläger sei zwar bereits mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei in dem zu beurteilenden Zeitraum jedoch nicht wirksam, da der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig sei.
Den am 13. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin vorliegen würden. Er sei weiterhin als Rechtsanwalt tätig. Im Übrigen sei die Tätigkeit auch nicht berufsfremd, er unterrichte im Bereich Steuerrecht und Bilanzierung und somit in den Kernbereichen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner legte der Kläger eine Bestätigung der Steuerberaterkammer Nordbaden vom 27. Februar 2015 vor, wonach der Kläger dort seit dem 1. Januar 2013 Mitglied sei.
Mit "Ergänzungsbescheid" vom 30. April 2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag erneut ab. Die Beschäftigung als Hochschullehrer in dem genannten Bereich stelle keine Tätigkeit dar, die für die Tätigkeit eines Steuerberaters berufsspezifisch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Befreiung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit als Hochschullehrer bei der Beigeladenen sei nicht berufsspezifisch. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme daher nicht in Betracht. Ebenso sei eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht möglich. Dies setze voraus, dass aktuell eine Befreiung vorliege, was nicht der Fall sei. Zur Erstreckung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. Abs. 5 S. 2 SGB VI habe der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG-Az.: B 12 R 8/10 R) klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstelle, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetze und unmittelbar an diese anknüpfe. Zwar sei der Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt mit Wirkung ab 1. August 2002 von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei aktuell jedoch nicht wirksam, da die Beschäftigung zwischenzeitlich beendet worden sei.
Am 30. November 2015 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, die Lehrtätigkeit entspreche der berufstypischen Arbeit eines Steuerberaters. Die berufsrechtlich gleichwertigen Tätigkeiten einer Vorbereitung zur Steuerberaterprüfung, die unstreitig zu befreien sei und die von ihm durchgeführte Lehrtätigkeit an einer Hochschule seien gleich zu behandeln und dementsprechend auch diese Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Weiter sei zu beachten, dass die Tätigkeit an der Hochschule bei steigendem Konkurrenzdruck der Steuerberaterschaft eine besondere Kompetenz vermittele und somit zu zusätzlichen Mandaten führe. Ferner hat der Kläger das Schreiben der Steuerberaterkammer Nordbaden vom 13. Januar 2016 vorgelegt, wonach die Tätigkeit als Hochschullehrer bei der Beigeladenen mit dem Beruf des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vereinbar sei.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und unter anderem ausgeführt, die Tätigkeit als Hochschullehrer entspreche nicht dem im Steuerberatergesetz niedergelegten Berufsbild von Steuerberatern. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 3 StBerG seien die angeführten Tätigkeiten lediglich mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und gehörten somit ausdrücklich nicht zu seinen beruflichen Aufgaben.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Lehrtätigkeit des Klägers könne gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht befreit werden, weil diese Tätigkeit keine berufsspezifische Steuerberatertätigkeit darstelle und für sich allein auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und dem berufsständischen Versorgungswerk begründen würde. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers dort beruhe auf seiner Zulassung und Tätigkeit als freiberuflicher Steuerberater/Rechtsanwalt. Zwar möge auch die Vermittlung von Wissen zum Steuerrecht zum Berufsbild des Steuerberaters passen und insbesondere mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein (§ 57 Abs. 3 Nr. 4 Steuerberatergesetz), auch möge die praktische Erfahrung von Vorteil und die Qualifikation als Steuerberater notwendig sein, allerdings handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit. Ebenso wenig ergebe sich eine Versicherungsfreiheit der Lehrtätigkeit aus einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI, wonach sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Eine Erstreckung einer Befreiung scheide jedoch bereits deshalb aus, weil eine Befreiung für die aktuelle (selbstständige) Tätigkeit als Steuerberater/Rechtsanwalt weder vorliege noch erforderlich wäre. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI stelle keinen eigenständigen Befreiungstatbestand dar.
Gegen das dem Kläger am 3. November 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2016 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er unter anderem aus, für seine Tätigkeit als Hochschullehrer seien die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Die Tätigkeit sei nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, somit kein Versagungsgrund nach § 57 Abs. 4 StBerG und er somit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Selbst wenn er allein als Hochschullehrer tätig sei, wären die Zulassungsvoraussetzungen als Steuerberater erfüllt und er somit auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Einer Erstreckung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 2 SGB VI bedürfe es also nicht. Selbst wenn eine Erstreckung notwendig wäre, wären die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das SG verkenne den Sinn und Zweck der Norm. Danach soll in den Genuss der Erstreckung kommen, wenn jemand auch einer zeitlich begrenzten, versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. In die Erstreckungsnorm seien auch diejenigen einzubeziehen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zwar erfüllen, der Befreiung aber nicht bedürfen, weil sie gemäß § 1 SGB VI erst gar nicht versicherungspflichtig sind. Diese müssten erst recht in den Genuss der Befreiung und des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI kommen. Ansonsten wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 19. September 2014 und vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Rentenversicherungspflicht für die vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 ausgeübte Tätigkeit eines Hochschullehrers bei der Beigeladenen zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger irre, wenn er ausführe, er wäre auch allein aufgrund einer Beschäftigung als Hochschullehrer als Steuerberater zugelassen worden. Vielmehr wäre die Zulassung allenfalls trotz seiner Beschäftigung als Hochschullehrer erfolgt. Der Kläger übe als Hochschullehrer auch keine Tätigkeit als Syndikussteuerberater aus, für die eine Zulassung im Sinne des § 33 StBerG möglich wäre. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI könne daher nicht erfolgen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 2 SGB VI. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an dem Vorliegen einer - hier einzig in Betracht kommenden - Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI mangele, welche sich auf die Beschäftigung des Klägers als Hochschullehrer erstrecken könne. Die Erstreckungsvorschrift greife dann nicht, wenn - wie hier beim Kläger - eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, die bereits nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führe. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei nicht zulässig. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liege ebenfalls nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist für die versicherungspflichtige Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer bei der Beigeladenen nicht von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Grundlage der Beschäftigung war der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 17. Februar 2014. Diese Tätigkeit war nicht Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt und unterlag der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Diese Tätigkeit umfasste auch nicht nur einen geringfügigen Umfang sowohl bezüglich des vereinbarten Gehaltes als auch der Dauer der Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die genannte Tätigkeit als Hochschullehrer liegen nicht vor. Hiernach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen derer sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich - rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit eines Hochschullehrers kann nur dann den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen, wenn diese als berufsspezifisch zu einer Anwaltstätigkeit oder Steuerberatertätigkeit bezeichnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 8/10 R –; Urteil vom 3. April 2014 B 5 RE 13/14 R, beide in Juris). Diese Tätigkeit als Hochschullehrer ist aber sowohl gegenüber der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als auch derjenigen eines Steuerberaters als berufsfremd zu bezeichnen. Diese Tätigkeit würde für sich allein auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer nach sich ziehen, vielmehr ergibt sich diese allein aus der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Maßgebliches Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit ist damit die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten. Die genannte Lehrtätigkeit ist somit bezüglich der Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht berufsspezifisch. Auch gegenüber der Tätigkeit als Steuerberater ist die Hochschullehrertätigkeit berufsfremd. Steuerberater haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung (§ 33 StBerG). Die Hochschultätigkeit des Klägers entspricht nicht dem Inhalt des in § 33 StBerG genannten Berufsbildes eines Steuerberaters. Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist und somit die Tätigkeit eines Hochschullehrers in dem von ihm unterrichteten Bereich Steuerrecht und Bilanzen dem Berufsbild des Steuerberaters entspreche, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist, dass § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG lediglich die Vereinbarkeit der Tätigkeit als Hochschullehrer mit der Tätigkeit eines Steuerberaters regelt, nicht jedoch diese als das Berufsbild eines Steuerberaters prägendes Merkmal bezeichnet. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit, die Ausbildung, die theoretischen Kenntnisse und die praktische Erfahrung als Steuerberater für die Ausübung des Berufs des Hochschullehrers in dem genannten Bereich förderlich sind, ändert nichts daran, dass die reine Lehrtätigkeit, wie vom Kläger ausgeübt, als berufsfremd zu bezeichnen ist.
Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist hier zu Gunsten des Klägers nicht einschlägig. Danach erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Vorschrift hier nicht anwendbar ist, weil für den Zeitraum der streitigen Tätigkeit eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI nicht erteilt worden ist, vielmehr bei dem Kläger aufgrund seiner seit dem Jahr 2013 ausgeübten freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater ohnehin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorgelegen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Erstreckungsregelung auch nicht analog auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar. Die Erstreckungsvorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI stellt keinen eigenständigen Befreiungstatbestand dar und ist auf die Fälle beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Beschäftigung eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI fortwirkt; denn nach dem Wortsinn kann nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2015 – L 20 R 630/12 –, Juris). Das Bayerische Landessozialgericht hat in dem zitierten Urteil auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber auch nicht untersagt gewesen ist, zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen eine Befreiung erfolgreich beantragt worden ist, und denen, in denen ein solcher Antrag ausgeschlossen ist, weil von vornherein keine Versicherungspflicht für die Haupttätigkeit besteht. Zu Recht ist darauf hinzuweisen, dass ein Selbstständiger deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten seines Tätigkeitsfeldes als ein abhängig Beschäftigter hat, dem ausnahmsweise die Beitragszahlung in einem berufsständischen Versorgungswerk ermöglicht worden ist. Insofern bestehen hinsichtlich der Vergleichsgruppen unterschiedliche Lebenssachverhalte, die auch – wie geschehen - unterschiedlich vom Gesetzgeber behandelt werden können. Die abschließende und nicht analogiefähige Erstreckungsvorschrift ist somit auf die hier vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. Auch eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 3 GG, wie vom Kläger vorgetragen, ist somit nicht geboten.
Der Senat kann somit offenlassen, ob die Anwendung des Erstreckungstatbestands des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, falls der Kläger die Tätigkeit als Hochschullehrer nur nebenberuflich zu seiner selbstständigen Tätigkeit aufgenommen hat (so Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 -, Juris, das für diesen Fall eine Erstreckung nicht für möglich hält).
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016, in der er als Hochschullehrer für den Bereich "Auditing & Taxation" tätig war, von der Versicherungspflicht befreien muss.
Der 1973 geborene Kläger übt den Beruf des Rechtsanwalts und Steuerberaters aus, wobei er seit dem 30. Juli 2002 Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. In seinem Beruf war er zunächst als angestellter Rechtsanwalt und Steuerberater und hierfür von der Versicherungspflicht befreit, tätig; seit dem Jahr 2013 ist er in diesem Beruf selbstständig tätig.
Aufgrund des Dienstvertrages vom 17. Februar 2014 nahm er für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 die Tätigkeit eines Hochschullehrers für den Bereich "Auditing & Taxation" bei der xxxx - Staatlich anerkannte private Hochschule - (Beigeladene) auf. Gemäß Dienstvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das vereinbarte Gehalt wurde auf 4700 EUR monatlich (zuzüglich eines 13. Monatsgehaltes) vereinbart. Diese Tätigkeit führte der Kläger neben seiner selbstständigen Anwalts- und Steuerberatertätigkeit aus. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Dienstvertrags wird auf Bl. 25 ff. der Verwaltungsakten verwiesen.
Am 18. Juli 2014 stellte der Kläger den streitgegenständlichen Befreiungsantrag für die nebenberufliche Tätigkeit als Hochschullehrer für Steuerrecht vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 bei der Beigeladenen. Hierzu gab er an, er sei als Hochschullehrer bei der Beigeladenen berufsspezifisch tätig. Er erwarte, dass die Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater bald diejenigen aus der Hochschullehrertätigkeit übersteigen würden. Der Tätigkeit als Hochschullehrer komme bei seiner selbständigen Tätigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Voraussichtlich werde ihm am 19. September 2014 der Professorentitel zuerkannt.
Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne sich jedoch ausnahmsweise dann auf eine berufsfremde Beschäftigung erstrecken, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste (§ 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI). Der Kläger sei als Hochschullehrer für den Bereich "Auditing & Taxation" berufsfremd tätig weshalb eine Erstreckung nicht möglich sei. Der Kläger sei zwar bereits mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei in dem zu beurteilenden Zeitraum jedoch nicht wirksam, da der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig sei.
Den am 13. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin vorliegen würden. Er sei weiterhin als Rechtsanwalt tätig. Im Übrigen sei die Tätigkeit auch nicht berufsfremd, er unterrichte im Bereich Steuerrecht und Bilanzierung und somit in den Kernbereichen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner legte der Kläger eine Bestätigung der Steuerberaterkammer Nordbaden vom 27. Februar 2015 vor, wonach der Kläger dort seit dem 1. Januar 2013 Mitglied sei.
Mit "Ergänzungsbescheid" vom 30. April 2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag erneut ab. Die Beschäftigung als Hochschullehrer in dem genannten Bereich stelle keine Tätigkeit dar, die für die Tätigkeit eines Steuerberaters berufsspezifisch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Befreiung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit als Hochschullehrer bei der Beigeladenen sei nicht berufsspezifisch. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme daher nicht in Betracht. Ebenso sei eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht möglich. Dies setze voraus, dass aktuell eine Befreiung vorliege, was nicht der Fall sei. Zur Erstreckung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. Abs. 5 S. 2 SGB VI habe der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG-Az.: B 12 R 8/10 R) klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstelle, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetze und unmittelbar an diese anknüpfe. Zwar sei der Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt mit Wirkung ab 1. August 2002 von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei aktuell jedoch nicht wirksam, da die Beschäftigung zwischenzeitlich beendet worden sei.
Am 30. November 2015 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, die Lehrtätigkeit entspreche der berufstypischen Arbeit eines Steuerberaters. Die berufsrechtlich gleichwertigen Tätigkeiten einer Vorbereitung zur Steuerberaterprüfung, die unstreitig zu befreien sei und die von ihm durchgeführte Lehrtätigkeit an einer Hochschule seien gleich zu behandeln und dementsprechend auch diese Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Weiter sei zu beachten, dass die Tätigkeit an der Hochschule bei steigendem Konkurrenzdruck der Steuerberaterschaft eine besondere Kompetenz vermittele und somit zu zusätzlichen Mandaten führe. Ferner hat der Kläger das Schreiben der Steuerberaterkammer Nordbaden vom 13. Januar 2016 vorgelegt, wonach die Tätigkeit als Hochschullehrer bei der Beigeladenen mit dem Beruf des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vereinbar sei.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und unter anderem ausgeführt, die Tätigkeit als Hochschullehrer entspreche nicht dem im Steuerberatergesetz niedergelegten Berufsbild von Steuerberatern. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 3 StBerG seien die angeführten Tätigkeiten lediglich mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und gehörten somit ausdrücklich nicht zu seinen beruflichen Aufgaben.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Lehrtätigkeit des Klägers könne gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht befreit werden, weil diese Tätigkeit keine berufsspezifische Steuerberatertätigkeit darstelle und für sich allein auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und dem berufsständischen Versorgungswerk begründen würde. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers dort beruhe auf seiner Zulassung und Tätigkeit als freiberuflicher Steuerberater/Rechtsanwalt. Zwar möge auch die Vermittlung von Wissen zum Steuerrecht zum Berufsbild des Steuerberaters passen und insbesondere mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein (§ 57 Abs. 3 Nr. 4 Steuerberatergesetz), auch möge die praktische Erfahrung von Vorteil und die Qualifikation als Steuerberater notwendig sein, allerdings handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit. Ebenso wenig ergebe sich eine Versicherungsfreiheit der Lehrtätigkeit aus einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI, wonach sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Eine Erstreckung einer Befreiung scheide jedoch bereits deshalb aus, weil eine Befreiung für die aktuelle (selbstständige) Tätigkeit als Steuerberater/Rechtsanwalt weder vorliege noch erforderlich wäre. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI stelle keinen eigenständigen Befreiungstatbestand dar.
Gegen das dem Kläger am 3. November 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2016 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er unter anderem aus, für seine Tätigkeit als Hochschullehrer seien die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Die Tätigkeit sei nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, somit kein Versagungsgrund nach § 57 Abs. 4 StBerG und er somit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Selbst wenn er allein als Hochschullehrer tätig sei, wären die Zulassungsvoraussetzungen als Steuerberater erfüllt und er somit auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Einer Erstreckung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 2 SGB VI bedürfe es also nicht. Selbst wenn eine Erstreckung notwendig wäre, wären die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das SG verkenne den Sinn und Zweck der Norm. Danach soll in den Genuss der Erstreckung kommen, wenn jemand auch einer zeitlich begrenzten, versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. In die Erstreckungsnorm seien auch diejenigen einzubeziehen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zwar erfüllen, der Befreiung aber nicht bedürfen, weil sie gemäß § 1 SGB VI erst gar nicht versicherungspflichtig sind. Diese müssten erst recht in den Genuss der Befreiung und des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI kommen. Ansonsten wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 19. September 2014 und vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Rentenversicherungspflicht für die vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 ausgeübte Tätigkeit eines Hochschullehrers bei der Beigeladenen zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger irre, wenn er ausführe, er wäre auch allein aufgrund einer Beschäftigung als Hochschullehrer als Steuerberater zugelassen worden. Vielmehr wäre die Zulassung allenfalls trotz seiner Beschäftigung als Hochschullehrer erfolgt. Der Kläger übe als Hochschullehrer auch keine Tätigkeit als Syndikussteuerberater aus, für die eine Zulassung im Sinne des § 33 StBerG möglich wäre. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI könne daher nicht erfolgen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 2 SGB VI. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an dem Vorliegen einer - hier einzig in Betracht kommenden - Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI mangele, welche sich auf die Beschäftigung des Klägers als Hochschullehrer erstrecken könne. Die Erstreckungsvorschrift greife dann nicht, wenn - wie hier beim Kläger - eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, die bereits nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führe. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei nicht zulässig. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liege ebenfalls nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist für die versicherungspflichtige Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer bei der Beigeladenen nicht von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Grundlage der Beschäftigung war der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 17. Februar 2014. Diese Tätigkeit war nicht Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt und unterlag der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Diese Tätigkeit umfasste auch nicht nur einen geringfügigen Umfang sowohl bezüglich des vereinbarten Gehaltes als auch der Dauer der Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die genannte Tätigkeit als Hochschullehrer liegen nicht vor. Hiernach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen derer sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich - rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit eines Hochschullehrers kann nur dann den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen, wenn diese als berufsspezifisch zu einer Anwaltstätigkeit oder Steuerberatertätigkeit bezeichnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 8/10 R –; Urteil vom 3. April 2014 B 5 RE 13/14 R, beide in Juris). Diese Tätigkeit als Hochschullehrer ist aber sowohl gegenüber der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als auch derjenigen eines Steuerberaters als berufsfremd zu bezeichnen. Diese Tätigkeit würde für sich allein auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer nach sich ziehen, vielmehr ergibt sich diese allein aus der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Maßgebliches Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit ist damit die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten. Die genannte Lehrtätigkeit ist somit bezüglich der Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht berufsspezifisch. Auch gegenüber der Tätigkeit als Steuerberater ist die Hochschullehrertätigkeit berufsfremd. Steuerberater haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung (§ 33 StBerG). Die Hochschultätigkeit des Klägers entspricht nicht dem Inhalt des in § 33 StBerG genannten Berufsbildes eines Steuerberaters. Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist und somit die Tätigkeit eines Hochschullehrers in dem von ihm unterrichteten Bereich Steuerrecht und Bilanzen dem Berufsbild des Steuerberaters entspreche, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist, dass § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG lediglich die Vereinbarkeit der Tätigkeit als Hochschullehrer mit der Tätigkeit eines Steuerberaters regelt, nicht jedoch diese als das Berufsbild eines Steuerberaters prägendes Merkmal bezeichnet. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit, die Ausbildung, die theoretischen Kenntnisse und die praktische Erfahrung als Steuerberater für die Ausübung des Berufs des Hochschullehrers in dem genannten Bereich förderlich sind, ändert nichts daran, dass die reine Lehrtätigkeit, wie vom Kläger ausgeübt, als berufsfremd zu bezeichnen ist.
Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist hier zu Gunsten des Klägers nicht einschlägig. Danach erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Vorschrift hier nicht anwendbar ist, weil für den Zeitraum der streitigen Tätigkeit eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI nicht erteilt worden ist, vielmehr bei dem Kläger aufgrund seiner seit dem Jahr 2013 ausgeübten freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater ohnehin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorgelegen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Erstreckungsregelung auch nicht analog auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar. Die Erstreckungsvorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI stellt keinen eigenständigen Befreiungstatbestand dar und ist auf die Fälle beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Beschäftigung eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI fortwirkt; denn nach dem Wortsinn kann nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2015 – L 20 R 630/12 –, Juris). Das Bayerische Landessozialgericht hat in dem zitierten Urteil auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber auch nicht untersagt gewesen ist, zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen eine Befreiung erfolgreich beantragt worden ist, und denen, in denen ein solcher Antrag ausgeschlossen ist, weil von vornherein keine Versicherungspflicht für die Haupttätigkeit besteht. Zu Recht ist darauf hinzuweisen, dass ein Selbstständiger deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten seines Tätigkeitsfeldes als ein abhängig Beschäftigter hat, dem ausnahmsweise die Beitragszahlung in einem berufsständischen Versorgungswerk ermöglicht worden ist. Insofern bestehen hinsichtlich der Vergleichsgruppen unterschiedliche Lebenssachverhalte, die auch – wie geschehen - unterschiedlich vom Gesetzgeber behandelt werden können. Die abschließende und nicht analogiefähige Erstreckungsvorschrift ist somit auf die hier vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. Auch eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 3 GG, wie vom Kläger vorgetragen, ist somit nicht geboten.
Der Senat kann somit offenlassen, ob die Anwendung des Erstreckungstatbestands des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, falls der Kläger die Tätigkeit als Hochschullehrer nur nebenberuflich zu seiner selbstständigen Tätigkeit aufgenommen hat (so Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 -, Juris, das für diesen Fall eine Erstreckung nicht für möglich hält).
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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