L 9 AS 131/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3800/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 131/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet, nachdem der Antragsgegner nunmehr mit Bescheid vom 05.03.2018 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.2018 bewilligt hat und der Antragsteller mitgeteilt hat, dass er ab 05.03.2018 wieder einer Vollzeitbeschäftigung als Speditionskaufmann nachgeht. Insofern fehlt es an der Eilbedürftigkeit für die nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung. Gleiches gilt für die Zeit ab Antragstellung beim SG am 29.11.2017 bis zum 28.02.2018, da der alleinstehende Antragsteller in dieser Zeit nach eigenen Angaben im Erörterungstermin vom 01.03.2018 – wie im Übrigen auch schon zuvor – Unterstützungsleistungen von seiner Mutter in Höhe von monatlich durchschnittlich 1.300 EUR erhalten hat, die er u.a. für seinen Lebensunterhalt und die Zahlung seiner Kosten der Unterkunft und Heizung eingesetzt hat. Ein Eilbedarf besteht nur dann, wenn dem Betroffenen ohne die gerichtliche Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris). Die Regelungsanordnung dient allein zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Es ist nicht Aufgabe des Eilrechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Für eine solche irreparable Notlage des Antragstellers gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Inwieweit die Unterstützungsleistungen der Mutter auf einen etwaigen Anspruch des Antragstellers als Einkommen anzurechnen sind oder nicht, bleibt ebenso wie die Frage nach der Verwertbarkeit der Eigentumswohnungen der Klärung im Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 8 AS 3789/17) vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit einem von vier geltend gemachten Kalendermonaten (Dezember 2017 bis März 2018) obsiegt und mit drei Kalendermonaten unterliegt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nach § 177 SGG anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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