L 4 KR 829/18 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 829/18 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin wegen des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2018 (L 4 KR 4740/17 RG) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Senat wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 die Beschwerde der Antragstellerin zurück (L 4 KR 4346/17 ER-B), mit welcher sie ihr vom Sozialgericht Heilbronn (SG) abgelehntes Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt hatte. Die gegen diesen Beschluss des Senats von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wies der Senat mit – der Antragstellerin am 24. Januar 2018 zugestellten – Beschluss vom 22. Januar 2018 (L 4 KR 4740/17 RG) zurück. Am 27. Februar 2018 hat die Antragstellerin erneut "Gehörsrüge", hilfsweise Gegenvorstellung erhoben.

Die Antragstellerin beantragt (sachgerecht gefasst),

das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2018 (L 4 KR 4740/17 RG) zu versetzen.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

II.

1. Die im Rubrum genannten Richter können am vorliegenden Beschluss mitwirken, weil ein (erneutes) Ablehnungsgesuch der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist. Denn es ist gerade der Sinn der Anhörungsrüge, den Richtern, die den Beschluss, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, erlassen haben, die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 22/09 C – juris, Rn. 5). Im Übrigen wurde das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen sie mit Beschluss des Senats vom 19. Januar 2018 (L 4 SF 4846/17 AB) zurückgewiesen.

2. Die von der Antragstellerin erhobene "Gehörsrüge", die der Senat als Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) wertet, ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge versäumte.

Nach § 178a Abs. 2 SGG Satz 1 ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (BSG, Beschluss vom 28. September 2017 – B 10 ÜG 17/17 C – juris, Rn. 4). Da der Beschluss vom 22. Januar 2018 der Antragstellerin am 24. Januar 2018 zugestellt wurde, begann die Zwei-Wochen-Frist am Donnerstag, 25. Januar 2018 zu laufen (§ 64 Abs. 1, 1. Alternative SGG) und endete am Donnerstag, 8. Februar 2018 (§ 64 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGG). Die Anhörungsrüge erhob die Antragstellerin erst am 27. Februar 2018. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, erst nach diesem Datum Kenntnis erlangt zu haben (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGG).

3. Die Gegenvorstellung, die auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – juris, Rn. 34), ist unbegründet. Sie setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (z.B. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2013 – B 5 R 185/13 B – juris, Rn. 3). Dies ist nicht gegeben. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Anhörungsrügen sind nach der maßgeblichen innerdienstlichen Anordnung mit einem gesonderten Aktenzeichen zu erfassen.

b) Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 6. Dezember 2017 musste der Senat nicht zuwarten, ob die Antragstellerin wegen des – nicht mit der Beschwerde anfechtbaren (§ 177 SGG) – Beschlusses des Senats vom 19. Januar 2018 Anhörungsrüge erhebt. Denn eine Anhörungsrüge hätte keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragstellerin auf § 46 Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, findet dessen Abs. 2 im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, weil § 60 Abs. 1 SGG ihn von der entsprechenden Anwendung ausnimmt.

c) Zu dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gaben die abgelehnten Richter dienstliche Stellungnahmen ab, die die Antragstellerin vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit der gerichtlichen Verfügung vom 27. Dezember 2017 übersandt erhielt.

4. Der Senat weist die Antragstellerin darauf hin, dass weitere Eingaben und Anträge im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren L 4 KR 4346/17 ER-B und den anschließend von der Antragstellerin erhobenen Eingaben und Anträgen keine förmliche Entscheidung mehr erfolgen wird, weil sie einer solchen nicht mehr bedürfen (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 7).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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