Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4578/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1623/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Gewährung einer höheren Rente wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der in ihrem Rentenversicherungsverlauf enthaltenen Daten gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und begehrt die Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge und die Gewährung höherer Rente.
Die 1969 geborene Klägerin hat von August 1987 bis Februar 1990 eine Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert und diesen Beruf auch zunächst ausgeübt. Am 12. Mai 1990 erlitt sie als Motorradbeifahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich erhebliche Verletzungen zuzog (Bericht der Universitätsklinik vom 17. Mai 1990 über die stationäre Behandlung vom 13. Mai 1990 bis 17. Mai 1990 mit folgenden Diagnosen: Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, Dens Fraktur Typ II bei hypoplastischem Atlas, spinale Kontusion DD: Hämatom C1 bis C6 mit mittlerer und unterer Armplexusschädigung links, Zwerchfellparesen links und Hornersyndrom links, offene Unterkieferfraktur links paramedian, erstgradige offene Unterarmfraktur links, Oberschenkeltrümmerfraktur links, Unterschenkelfraktur links mit Compartmentsyndrom, Metatarsale I Fraktur links, ARDS, Verdacht auf Contusio cordis). Seit 1. Juni 2010 bezieht die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer unter Berücksichtigung fiktiver Arbeitsentgelte aus Schadensersatz. Von August 1992 bis November 1995 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Rechtspflegerin (FH), die sie mit dem Diplom abschloss. Von Dezember 1997 bis Juli 1998 nahm sie an einer Qualifizierung im Bereich kaufmännische Buchführung teil. Seit Mai 2001 war die Klägerin in Teilzeit und seit 1. Mai 2010 geringfügig in der Anwaltskanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beschäftigt. Die Regressabteilung der Beklagten führte Verhandlungen mit der Versicherung (V.) des Verursachers des Verkehrsunfalls vom 12. Mai 1990 und erreichte die Entrichtung von Regressentgelten zum Versicherungskonto der Klägerin. Bezüglich der Höhe der Entgelte legte die Regressabteilung die von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bescheinigten Entgelte für eine Vollbeschäftigung zugrunde (Verwaltungsakte, Bl. 1295).
Mit Schreiben vom 8. März 2013 trug die Klägerin vor, ihres Erachtens müssten "erheblich höhere Pflichtbeitragszeiten in die Rentenversicherung aufgenommen werden". Sie bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Am 14. Juni 2013 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI und stellte die in dem in der Anlage beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, verbindlich fest. Zu den im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen sind jeweils zusätzlich als Schadensersatz entrichtete Beiträge vorgemerkt (vergleiche im einzelnen Bl. 1255-1258 der Verwaltungsakte).
Der gegen den am 23. Juni 2013 zugestellten Bescheid vom 14. Juni 2013 am 23. Juli 2013 erhobene Widerspruch wurde nicht begründet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 zurück. Da der Widerspruch nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen worden seien, sei eine Überprüfung nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen, wonach der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 4 R 4578/14), die trotz Aufforderung durch das Gericht und Fristverlängerung nicht begründet worden ist. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2015 abgewiesen. Das SG hat sich den für zutreffend erachteten Begründungen und Berechnungen des Bescheides vom 14. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 angeschlossen und gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Gegen den ihr am 20. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. April 2015 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird vorgetragen, bei der Rentenbemessung sei ein zu geringes Entgelt zugrunde gelegt worden. Es müsse von der Vergütung ausgegangen werden, die sie aufgrund ihrer Ausbildungen zur Rechtspflegerin und zur Verwaltungsfachangestellten hätte erlangen können. Tatsächlich sei ihre Rente derzeit danach berechnet worden, welche Vergütung sie bei einer Vollzeittätigkeit in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten erhalten könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 zu verurteilen, höhere Pflichtbeiträge für fiktive Arbeitsentgelte aus Schadensersatz festzustellen und ihr höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der nicht-öffentlichen Sitzung am 19. Mai 2016 hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass zur Erreichung einer höheren Rente ein Vorgehen gegen den entsprechenden Rentenbescheid vorrangig wäre. Im angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2013 seien hingegen lediglich die tatsächlich gemeldeten Pflichtbeiträge berücksichtigt worden, was nicht zu beanstanden sein dürfte.
Mit Gerichtsverfügung vom 25. Mai 2016 ist die Klägerin auf die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2014 (L 7 R 4417/11) und vom 27. März 2015 (L 10 R 2689/12) hingewiesen worden.
Die Klägerin hat abschließend vorgetragen, von ihr sei mit Schriftsatz an die Beklagte vom 8. März 2013 "inzident ein Antrag auf Neufestsetzung der Rente" gestellt und beantragt worden, höhere Pflichtbeiträge aus einer höher vergüteten Tätigkeit der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte auf diesen Antrag statt eines Rentenbescheides nur einen Vormerkungsbescheid erlassen habe, könne dies nicht dazu führen, der Klage die Zulässigkeit abzusprechen. Die Beklagte müsse nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neu über die Rente entscheiden. Die Klägerin könne nicht auf eine erneute Antragstellung nach § 44 SGB X verwiesen werden, was eine Neuberechnung der Rente nur vier Jahre rückwirkend zur Folge hätte. Außerdem sei vorliegend ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben, da die Beklagte lediglich Beiträge angelehnt an eine Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gefordert und damit nicht alles ihr zumutbare und erforderliche dafür getan habe, dass die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Nachteile durch den Beitragsregress angemessen ausgeglichen würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zulässiger Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen ein von der Klägerin gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X betreffend einen Rentenbescheid. Mit dem Bescheid vom 14. Juni 2013 ist nicht über einen Überprüfungsantrag bezüglich eines Rentenbescheides entschieden worden. Die Rentenhöhe ist somit auch kein zulässiger Streitgegenstand. Die Klage auf Gewährung höherer Rente ist bereits unzulässig.
Gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die erst im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 16. Juni 2016) erfolgte Klageerweiterung gerichtet auf Gewährung höherer Rente ist gemäß § 99 SGG bereits unzulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt hat und die Änderung nicht sachdienlich ist. Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2013 bereits keinen Antrag auf Überprüfung zuvor ergangener Rentenbescheide gestellt. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Vorliegend ist festzustellen, dass der klägerische Schriftsatz vom 8. März 2013 keinen Antrag auf Überprüfung ergangener Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X darstellt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - Rn.16, zitiert nach juris). Die Frage, in welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls, wobei als Kriterium beispielsweise auch zu berücksichtigen ist, ob der Leistungsberechtigte durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten oder unvertreten ist (BSG, a.a.O., Rn.15). In Anwendung dieser Kriterien kann das Schreiben vom 8. März 2013 bereits nicht als hinreichend konkretisierter Antrag gemäß § 44 SGB X bewertet werden. Dieses anwaltliche Schreiben enthält keinen Bezug zu einem der in der Vergangenheit ergangenen Rentenbescheide, nennt keinen für fehlerhaft erachteten Bescheid mit Datum und lässt in der Formulierung auch nicht erkennen, dass die aktuell bezogene Rente für zu gering erachtet und höhere Rentenleistungen begehrt werden. Mit Schreiben vom 8. März 2013 wurde abschließend ausdrücklich um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten - nicht jedoch um Überprüfung eines oder mehrerer bereits ergangener Bescheide. Während des Vorverfahrens, in dessen Verlauf der Widerspruch nicht begründet wurde, wurde auch zu einem Antrag nach § 44 SGB X klägerischerseits nichts mehr vorgetragen. Eine Verwaltungsentscheidung ist insoweit nicht ergangen, Verwaltungs- und Vorverfahren fehlen. Entsprechend hat das SG zu Recht nicht über die Frage der Rentenhöhe entschieden, so dass es sich um eine unzulässige Klageänderung handelt.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass man im klägerischen Schriftsatz vom 16. Juni 2016 eine hinreichende Konkretisierung hin zu einem Antrag nach § 44 SGB X sehen wollte. Insoweit bleibt zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des BSG nicht genügt, wenn der Leistungsberechtigte eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt (BSG a.a.O. Rn.16). Damit lag zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nicht vor und die Beklagte hat zutreffend einen Widerspruchsbescheid (nur) bezüglich des Bescheides vom 14. Juni 2013 erlassen. Eine Entscheidung nach § 44 SGB X hatte zu diesem Zeitpunkt nicht zu ergehen.
Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist somit ausschließlich der Bescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014, der sich bei Überprüfung als rechtmäßig erweist.
Gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird gemäß § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Aktenlage ergeben sich auch keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin zurückgelegten Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen, in denen für sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, sämtlich als Pflichtbeitragszeiten (§ 55 SGB VI) mit dem Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2013 festgestellt und in dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführt sind. Dass die Klägerin darüber hinaus weitere Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen zurückgelegt hat, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, wurde von ihr nicht geltend gemacht und ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Entgegen dem klägerischen Vorbringen konnte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2013 die Pflichtbeitragszeiten auch nicht höher bewerten. Dies folgt bereits aus § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird - nicht jedoch mit dem Vormerkungsbescheid. Die Beklagte hätte auch die Pflichtbeiträge für die im Vormerkungsbescheid ausgewiesenen Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen nicht unter Berücksichtigung eines höheren (fiktiven) Arbeitsentgeltes berechnen müssen. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherten, soweit er den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. § 119 SGB X verpflichtet demnach den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalls Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Versicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst. Daher sieht § 119 Abs. 3 SGB X vor, dass die eingegangenen Beiträge in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge gelten. Damit überträgt § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (im fremden Interesse) einziehen und nach deren Eingang als Pflichtbeiträge verbuchen muss. Allerdings sieht § 119 SGB X in seinem Abs. 3 auch vor, dass derartige Beiträge nur berücksichtigt werden, wenn sie "eingegangen", also tatsächlich geleistet worden sind (vgl. Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 30. April 2014 - L 7 R 4417/11 und vom 27. März 2015 - L 10 R 2689/12, jeweils m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte unstreitig die vom Versicherer des Unfallverursachers tatsächlich im Wege des Schadensersatzes gezahlten Beiträge im Versicherungsverlauf der Klägerin vorgemerkt. Eine weitergehende Berücksichtigung fiktiver Beiträge über die tatsächlich eingegangenen hinaus sieht die Regelung des § 119 SGB X nicht vor.
Der streitige Vormerkungsbescheid vom 14. Juli 2013 entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 149 SGB VI und 119 SGB X. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der in ihrem Rentenversicherungsverlauf enthaltenen Daten gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und begehrt die Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge und die Gewährung höherer Rente.
Die 1969 geborene Klägerin hat von August 1987 bis Februar 1990 eine Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert und diesen Beruf auch zunächst ausgeübt. Am 12. Mai 1990 erlitt sie als Motorradbeifahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich erhebliche Verletzungen zuzog (Bericht der Universitätsklinik vom 17. Mai 1990 über die stationäre Behandlung vom 13. Mai 1990 bis 17. Mai 1990 mit folgenden Diagnosen: Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, Dens Fraktur Typ II bei hypoplastischem Atlas, spinale Kontusion DD: Hämatom C1 bis C6 mit mittlerer und unterer Armplexusschädigung links, Zwerchfellparesen links und Hornersyndrom links, offene Unterkieferfraktur links paramedian, erstgradige offene Unterarmfraktur links, Oberschenkeltrümmerfraktur links, Unterschenkelfraktur links mit Compartmentsyndrom, Metatarsale I Fraktur links, ARDS, Verdacht auf Contusio cordis). Seit 1. Juni 2010 bezieht die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer unter Berücksichtigung fiktiver Arbeitsentgelte aus Schadensersatz. Von August 1992 bis November 1995 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Rechtspflegerin (FH), die sie mit dem Diplom abschloss. Von Dezember 1997 bis Juli 1998 nahm sie an einer Qualifizierung im Bereich kaufmännische Buchführung teil. Seit Mai 2001 war die Klägerin in Teilzeit und seit 1. Mai 2010 geringfügig in der Anwaltskanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beschäftigt. Die Regressabteilung der Beklagten führte Verhandlungen mit der Versicherung (V.) des Verursachers des Verkehrsunfalls vom 12. Mai 1990 und erreichte die Entrichtung von Regressentgelten zum Versicherungskonto der Klägerin. Bezüglich der Höhe der Entgelte legte die Regressabteilung die von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bescheinigten Entgelte für eine Vollbeschäftigung zugrunde (Verwaltungsakte, Bl. 1295).
Mit Schreiben vom 8. März 2013 trug die Klägerin vor, ihres Erachtens müssten "erheblich höhere Pflichtbeitragszeiten in die Rentenversicherung aufgenommen werden". Sie bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Am 14. Juni 2013 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI und stellte die in dem in der Anlage beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, verbindlich fest. Zu den im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen sind jeweils zusätzlich als Schadensersatz entrichtete Beiträge vorgemerkt (vergleiche im einzelnen Bl. 1255-1258 der Verwaltungsakte).
Der gegen den am 23. Juni 2013 zugestellten Bescheid vom 14. Juni 2013 am 23. Juli 2013 erhobene Widerspruch wurde nicht begründet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 zurück. Da der Widerspruch nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen worden seien, sei eine Überprüfung nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen, wonach der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 4 R 4578/14), die trotz Aufforderung durch das Gericht und Fristverlängerung nicht begründet worden ist. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2015 abgewiesen. Das SG hat sich den für zutreffend erachteten Begründungen und Berechnungen des Bescheides vom 14. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 angeschlossen und gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Gegen den ihr am 20. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. April 2015 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird vorgetragen, bei der Rentenbemessung sei ein zu geringes Entgelt zugrunde gelegt worden. Es müsse von der Vergütung ausgegangen werden, die sie aufgrund ihrer Ausbildungen zur Rechtspflegerin und zur Verwaltungsfachangestellten hätte erlangen können. Tatsächlich sei ihre Rente derzeit danach berechnet worden, welche Vergütung sie bei einer Vollzeittätigkeit in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten erhalten könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 zu verurteilen, höhere Pflichtbeiträge für fiktive Arbeitsentgelte aus Schadensersatz festzustellen und ihr höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der nicht-öffentlichen Sitzung am 19. Mai 2016 hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass zur Erreichung einer höheren Rente ein Vorgehen gegen den entsprechenden Rentenbescheid vorrangig wäre. Im angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2013 seien hingegen lediglich die tatsächlich gemeldeten Pflichtbeiträge berücksichtigt worden, was nicht zu beanstanden sein dürfte.
Mit Gerichtsverfügung vom 25. Mai 2016 ist die Klägerin auf die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2014 (L 7 R 4417/11) und vom 27. März 2015 (L 10 R 2689/12) hingewiesen worden.
Die Klägerin hat abschließend vorgetragen, von ihr sei mit Schriftsatz an die Beklagte vom 8. März 2013 "inzident ein Antrag auf Neufestsetzung der Rente" gestellt und beantragt worden, höhere Pflichtbeiträge aus einer höher vergüteten Tätigkeit der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte auf diesen Antrag statt eines Rentenbescheides nur einen Vormerkungsbescheid erlassen habe, könne dies nicht dazu führen, der Klage die Zulässigkeit abzusprechen. Die Beklagte müsse nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neu über die Rente entscheiden. Die Klägerin könne nicht auf eine erneute Antragstellung nach § 44 SGB X verwiesen werden, was eine Neuberechnung der Rente nur vier Jahre rückwirkend zur Folge hätte. Außerdem sei vorliegend ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben, da die Beklagte lediglich Beiträge angelehnt an eine Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gefordert und damit nicht alles ihr zumutbare und erforderliche dafür getan habe, dass die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Nachteile durch den Beitragsregress angemessen ausgeglichen würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zulässiger Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen ein von der Klägerin gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X betreffend einen Rentenbescheid. Mit dem Bescheid vom 14. Juni 2013 ist nicht über einen Überprüfungsantrag bezüglich eines Rentenbescheides entschieden worden. Die Rentenhöhe ist somit auch kein zulässiger Streitgegenstand. Die Klage auf Gewährung höherer Rente ist bereits unzulässig.
Gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die erst im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 16. Juni 2016) erfolgte Klageerweiterung gerichtet auf Gewährung höherer Rente ist gemäß § 99 SGG bereits unzulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt hat und die Änderung nicht sachdienlich ist. Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2013 bereits keinen Antrag auf Überprüfung zuvor ergangener Rentenbescheide gestellt. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Vorliegend ist festzustellen, dass der klägerische Schriftsatz vom 8. März 2013 keinen Antrag auf Überprüfung ergangener Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X darstellt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - Rn.16, zitiert nach juris). Die Frage, in welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls, wobei als Kriterium beispielsweise auch zu berücksichtigen ist, ob der Leistungsberechtigte durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten oder unvertreten ist (BSG, a.a.O., Rn.15). In Anwendung dieser Kriterien kann das Schreiben vom 8. März 2013 bereits nicht als hinreichend konkretisierter Antrag gemäß § 44 SGB X bewertet werden. Dieses anwaltliche Schreiben enthält keinen Bezug zu einem der in der Vergangenheit ergangenen Rentenbescheide, nennt keinen für fehlerhaft erachteten Bescheid mit Datum und lässt in der Formulierung auch nicht erkennen, dass die aktuell bezogene Rente für zu gering erachtet und höhere Rentenleistungen begehrt werden. Mit Schreiben vom 8. März 2013 wurde abschließend ausdrücklich um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten - nicht jedoch um Überprüfung eines oder mehrerer bereits ergangener Bescheide. Während des Vorverfahrens, in dessen Verlauf der Widerspruch nicht begründet wurde, wurde auch zu einem Antrag nach § 44 SGB X klägerischerseits nichts mehr vorgetragen. Eine Verwaltungsentscheidung ist insoweit nicht ergangen, Verwaltungs- und Vorverfahren fehlen. Entsprechend hat das SG zu Recht nicht über die Frage der Rentenhöhe entschieden, so dass es sich um eine unzulässige Klageänderung handelt.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass man im klägerischen Schriftsatz vom 16. Juni 2016 eine hinreichende Konkretisierung hin zu einem Antrag nach § 44 SGB X sehen wollte. Insoweit bleibt zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des BSG nicht genügt, wenn der Leistungsberechtigte eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt (BSG a.a.O. Rn.16). Damit lag zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nicht vor und die Beklagte hat zutreffend einen Widerspruchsbescheid (nur) bezüglich des Bescheides vom 14. Juni 2013 erlassen. Eine Entscheidung nach § 44 SGB X hatte zu diesem Zeitpunkt nicht zu ergehen.
Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist somit ausschließlich der Bescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014, der sich bei Überprüfung als rechtmäßig erweist.
Gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird gemäß § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Aktenlage ergeben sich auch keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin zurückgelegten Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen, in denen für sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, sämtlich als Pflichtbeitragszeiten (§ 55 SGB VI) mit dem Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2013 festgestellt und in dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführt sind. Dass die Klägerin darüber hinaus weitere Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen zurückgelegt hat, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, wurde von ihr nicht geltend gemacht und ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Entgegen dem klägerischen Vorbringen konnte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2013 die Pflichtbeitragszeiten auch nicht höher bewerten. Dies folgt bereits aus § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird - nicht jedoch mit dem Vormerkungsbescheid. Die Beklagte hätte auch die Pflichtbeiträge für die im Vormerkungsbescheid ausgewiesenen Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen nicht unter Berücksichtigung eines höheren (fiktiven) Arbeitsentgeltes berechnen müssen. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherten, soweit er den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. § 119 SGB X verpflichtet demnach den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalls Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Versicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst. Daher sieht § 119 Abs. 3 SGB X vor, dass die eingegangenen Beiträge in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge gelten. Damit überträgt § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (im fremden Interesse) einziehen und nach deren Eingang als Pflichtbeiträge verbuchen muss. Allerdings sieht § 119 SGB X in seinem Abs. 3 auch vor, dass derartige Beiträge nur berücksichtigt werden, wenn sie "eingegangen", also tatsächlich geleistet worden sind (vgl. Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 30. April 2014 - L 7 R 4417/11 und vom 27. März 2015 - L 10 R 2689/12, jeweils m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte unstreitig die vom Versicherer des Unfallverursachers tatsächlich im Wege des Schadensersatzes gezahlten Beiträge im Versicherungsverlauf der Klägerin vorgemerkt. Eine weitergehende Berücksichtigung fiktiver Beiträge über die tatsächlich eingegangenen hinaus sieht die Regelung des § 119 SGB X nicht vor.
Der streitige Vormerkungsbescheid vom 14. Juli 2013 entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 149 SGB VI und 119 SGB X. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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