L 4 KR 427/18 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2807/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 427/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. Dezember 2017 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit der am 13. September 2017 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die von der beklagten Krankenkasse erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Bescheid vom 24. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017). Seine Bevollmächtigte beantragte, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren "unter Beiordnung der Unterzeichnerin", gezeichnet "M. W. Rechtsanwalt", zu gewähren. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 gewährte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und setzte die vom Kläger auf die Prozesskosten ab 15. Dezember 2017 zu zahlende monatliche Rate auf EUR 37,00 fest.

Gegen den ihm am 19. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Bevollmächtigte des Klägers am 18. Januar 2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung legt sie ein Schreiben des Klägers vor, in dem dieser ausführt, er sei zahlungswillig, könne jedoch lediglich eine Rate in Höhe von EUR 15,00 leisten. Zudem sei ihre Beiordnung und nicht die von Rechtanwalt W., der unter der selben Kanzleiadresse tätig ist, beantragt worden.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist ausgeschlossen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur deswegen erfolgt, weil das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und somit die Bedürftigkeit des Antragstellers verneint. Wird Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung bewilligt, so wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller zwar über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nur die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung nicht erlauben. Die Anordnung von Ratenzahlung dem Grunde und der Höhe nach ist hinsichtlich ihres ablehnenden Teils somit auf die fehlende Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich einerseits die Bedürftigkeit nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, andererseits die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Dabei gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 115 ZPO) ebenso wie diejenigen über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 120 ZPO) zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Beschwerde ist daher - auch - ausgeschlossen, wenn sie sich lediglich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen dem Grunde oder der Höhe nach richtet (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B -; Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2016 – L 4 P 2383/16 B -).

Die Angabe im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts, dieser sei lediglich für die Staatskasse anfechtbar, ist zutreffend. Auf den i. Ü. vom Sozialgericht zutreffend beschiedenen Antrag auf Beiordnung "der Unterzeichnerin" "M. W. Rechtsanwalt" kommt es damit nicht an.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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