Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4489/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 356/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung seines am 23. November 2017 beim Beklagten gestellten Antrages.
Der 1966 geborene Kläger kosovarischer Staatsangehörigkeit ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung in Höhe von 100, Merkzeichen G, aG, H, RF, B). Er ist auf Dauer - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - voll erwerbsgemindert; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 27. Mai 2013). Der Kläger ist Inhaber einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Er ist bei der H. Krankenkasse (HEK) freiwillig kranken- und pflegeversichert und muss monatliche Beiträge in Höhe von 152,26 EUR, ab 1. Januar 2014 156,22 EUR, ab 1. Januar 2015 166,50 EUR, ab 1. Juli 2016 168,44 EUR und ab 1. Januar 2017 174,04 EUR leisten.
Der Kläger stand zunächst in den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung, wobei es - u.a. wegen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinen Betreuern - immer wieder zu Betreuerwechseln kam. So bestellte das Amtsgericht (AG) B. durch Beschluss vom 22. Dezember 2015 die Tochter des Klägers H.S. für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge zur Betreuerin und den Berufsbetreuer L. für die übrigen Aufgabenkreise zum Betreuer. Durch Beschluss vom 17. August 2016 hob das AG B. die Betreuung nach § 1908d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf, da der Kläger in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen und er nicht betreubar sei. Im Oktober 2016 wurde sodann dem Kläger seine geschiedene Ehefrau G.S. in den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten zur Betreuerin bestellt (Betreuerausweis des AG B. vom 26. Oktober 2016). Das AG B. hob durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 die Betreuung des Klägers auf, weil die Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen seien (§ 1908d BGB) und die Aufrechterhaltung der Betreuung sich als nicht erforderlich darstelle.
Seit Juli 2013 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), zunächst durch die Stadt A. (H.kreis) und ab April 2014 durch den Beklagten. Dieser berücksichtigte bei der Leistungsgewährung die vom Kläger an die HEK zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (erstmalig den Beitrag für März 2014, der im April 2014 fällig wurde). Zuletzt gewährte er dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Beiträge des Klägers für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der HEK bis zum 31. Juli 2016 (vgl. Bescheid vom 17. Juni 2015 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016; die Leistungen für Juli 2016 wurden ohne schriftlichen Bescheid ausgezahlt). Eine weitere Leistungsgewährung ab 1. August 2016 lehnte der Beklagte zunächst wegen fehlender bzw. unzureichender Mitwirkung ab (Bescheid vom 18. August 2016).
Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 (in Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 21. Dezember 2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2017 (Klage unter dem Aktenzeichen S 9 SO 2664/17 beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig) sowie mit Bescheid vom 7. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 entschied der Beklagte über Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und bewilligte diesem für Juli 2016, für September 2016, für November 2016 bis September 2017 monatliche Leistungen. Durch Bescheid vom 13. November 2017 bewilligte er dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018 (vgl. Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2017).
Der Kläger bewohnte zunächst mit seiner geschiedenen Ehefrau G.S. und seinem Sohn L. S. sowie seiner Mutter S.V. die Wohnung G.weg in B ... Nachdem der Kläger und seine dort lebenden Familienangehörigen auf Grund eines Räumungsurteils des AG B. vom 4. Juli 2017 am 23. November 2017 aus ihrer Wohnung zwangsweise geräumt wurden, wies die Stadt B.diese durch Bescheid vom 23. November 2017 in eine Wohnung in der R.straße in B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften ein.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 beantragte der Kläger für sich und seine Mutter S.V. ihre Rechte auf ein menschenwürdiges Leben wiederherzustellen, die Leistungen für Lebensunterhalt für den Kläger, solange der Einzug in die Wohnung nicht möglich gemacht werde und solange die Kochmöglichkeiten nicht gegeben seien, auf 50,00 EUR je Tag zu erhöhen, da er nur im Restaurant essen könne und nur besonderes gluten- und laktosefreies Essen zu sich nehmen dürfe, die Leistungen für Lebensunterhalt für seine Mutter, solange der Einzug in die Wohnung nicht möglich gemacht werde und solange die Kochmöglichkeiten nicht gegeben seien, auf 40,00 EUR pro Tag zu erhöhen, da eine Essenszufuhr nur durch Inanspruchnahme von Restaurants sichergestellt werden könne, die Kosten für die Renovierung der Wohnung zu übernehmen, dazu gehöre, die Bodenbeläge durch rutschfeste Bodenbeläge zu ersetzen, die gesamte Wohnung zu streichen inclusive Decken und alle Räume und den Schimmel zu beseitigen, den Abbau und Transport der Deckenliftanlage seiner Mutter aus der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung zu veranlassen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen, den Abbau und den Transport und die Aufstellung seines "elektronischen Bettes" von der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung zu veranlassen und die entsprechenden Kosten dafür zu übernehmen, den Abbau und den Transport und den Einbau der "Notrufzentrale" aus der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung zu veranlassen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen, die Kosten für Hotelübernachtungen im Hotel Stadt B. in voller Höhe zu übernehmen, bis die Wohnung bewohnbar gemacht worden sei sowie die Kosten für eine Grundreinigung durch eine Expertenfirma zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 informierte der Beklagte den Kläger über die Weiterleitung seiner Anträge betreffend die Renovierung der Notunterkunft, die Übernahme der Kosten für Hotelübernachtungen und die Grundreinigung der Notunterkunft an die Stadt B. sowie seiner Anträge auf Ab- und Aufbau und Transport der Pflegegeräte an die HEK. Weiterhin forderte er ihn zur Mitwirkung hinsichtlich seines Aufenthaltsortes, eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs und von Umzugskosten auf.
Am 28. November 2017 haben der Kläger und seine Mutter "Untätigkeitsklage" zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 9 SO 4489/17) und beantragt: "Die Gestapo oder die Stasi Abteilung 7 ... bei den "Menschenfreundlichen" Landkreis B., wird Verpflichtet über die von mir gestellten Anträge, unverzüglich zu entscheiden!" Dieser Klage hat der Kläger sein Schreiben vom 23. November 2017 beigefügt. Das gleichzeitig beim SG angebrachte einstweilige Rechtsschutzgesuch hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 6. Dezember 2017 - S 9 SO 4488/17 ER ).
Weiter hat der Kläger zur Begründung ausgeführt: "Da ich in diesem Falle, sowohl meine Interessen aber auch die Interessen meiner Mutter vertrete, muss ich die beide beim SG Freiburg tätigen ehrenwerten Nazi-Richtern, B. von der 9 Kammer und den anderen Nazi-Richter K. von der 5 Kammer, wegen der erwiesenen Befangenheit abgelehnt, und zwar nicht nur für diesen Verfahren sondern für alle bestehenden Verfahren sowie künftigen Verfahren mich und meine Mutter Betreffend ...".
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hat das SG darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) in Betracht ziehe, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiterhin hat es darauf hingewiesen, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, weil die Wartefrist von sechs Monaten seit Antragstellung (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht abgelaufen sei.
Daraufhin hat der Kläger den Vorsitzenden der 9. Kammer des SG, Richter am Sozialgericht B., wegen "absoluter Befangenheit fehlende richterlicher Unabhängigkeit und Anwendung von veralteter Nazi-Recht" abgelehnt und diesen als "Nazi-Kriminellen", "Nazi-Abkömmling", "Nazi-Sau", "Nazi-Monster", "sehr böses Monster" etc. bezeichnet.
Das SG hat durch den Vorsitzenden der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht B., die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 abgewiesen. Dabei hat es das Befangenheitsgesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG setze voraus, dass seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monate verstrichen seien. Solange diese Wartefrist nicht abgelaufen sei, sei eine solche Klage unzulässig. Der hier streitgegenständliche Leistungsantrag des Klägers sei frühestens am 23. November 2017 gestellt worden. Die Wartefrist von sechs Monaten sei somit bei Weitem noch nicht abgelaufen. Zwar werde nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) einer Untätigkeitsklage nachträglich zulässig, wenn die Wartefrist während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ablaufe. Hieraus werde teilweise gefolgert, dass die zu früh erhobene Untätigkeitsklage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfe, stattdessen sei der Fristablauf abzuwarten. Dieser mit prozessökonomischen Erwägungen begründeten Auffassung sei jedenfalls für Fälle zu folgen, in denen Klagen aus Unkenntnis geringfügig zu früh erhoben worden seien, sodass eine Klageabweisung durch Prozessurteil prognostisch zu vermeidbarem Mehraufwand und Verzögerungen führen würde. Dagegen führten bewusst vorzeitig erhobene Untätigkeitsklagen zu keinem Gewinn an Prozessökonomie, sondern zu diesem und anderen Prinzipien des Prozessrechts zuwiderlaufenden Ergebnissen. So könnte eine unmittelbar nach Antragstellung erhobene Untätigkeitsklage dazu führen, dass das Gericht zunächst die Bescheidung des Antrags und dann auch noch den Erlass des Widerspruchsbescheids abwarten müsste. Auf diese Weise würde das gesamte Verwaltungsverfahren gleichsam unter richterliche Aufsicht gestellt. Dies wäre nicht nur im Lichte des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht zu rechtfertigen, sondern würde typischerweise auf Grund der gebotenen Kommunikation der Beteiligten über das Gericht und gegebenenfalls wiederholten Aktenversendungen gerade nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens führen (unter Hinweis auf Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 99 Rdnr. 7). Der Kläger habe in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Klagen und einstweiligen Rechtsschutzerfahren beim SG eingereicht, letztere geradezu formelhaft verbunden mit (vorzeitigen) Untätigkeitsklagen. Gegenwärtig seien mehr als zwei Dutzend Verfahren des Klägers allein gegen den Beklagten anhängig. Vorliegend habe der Kläger bereits am 3. Werktag nach Antragstellung beim Beklagten zugleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Untätigkeitsklage erhoben, obwohl ihm die einschlägige Wartefrist aus Hinweisen in früheren Verfahren bekannt sein müsste. Die regelmäßige Verbindung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz mit unzulässigen, weil vorzeitigen Untätigkeitsklagen - wie von dem Kläger wiederholt praktiziert - trage hierdurch erheblich zur Arbeitsbelastung von Sozialgerichten und Beklagtem bei und erhöhe somit die Bearbeitungsdauer für deren Verfahren, aber auch zu Lasten anderer Rechtssuchender. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und dem Gebot der Gleichbehandlung des rechtsuchenden Publikums eklatant zuwiderlaufen, eine derartige Prozessführung zu honorieren, indem die Heilung des Zulässigkeitsmangels abgewartet werde, statt unzulässige Klagen bei Entscheidungsreife durch Prozessurteil abzuweisen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich ausschließlich der Kläger mit seiner am 17. Januar 2018 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sich gegen die Mitwirkung des Richters am Sozialgericht B., den er als befangen ansieht, wendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 23. November 2017 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
In der Zwischenzeit hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass ein kostenloser Ab-, Aufbau und Umzug der Pflegehilfsmittel durch die jeweiligen Sanitätshäuser in Betracht komme (Schreiben vom 12. Dezember 2017). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hat der Obergerichtsvollzieher B. mitgeteilt, dass die Räumungsschuldner - u.a. auch der Kläger - mit Hilfe des Jobcenters ihre Gegenstände aus der Wohnung geräumt hätten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 und 19. Januar 2018 hat der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung hinsichtlich seines gesonderten Antrages auf Umzugskosten aufgefordert. Am 10. Januar 2018 (Schreiben vom 8. Januar 2018) hat der Kläger die Umzugskosten auf insgesamt 18.662,60 EUR (Rechnungen der Firma Umzüge & Transporte D. O. vom 29. Dezember 2017) beziffert und deren Übernahme beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte durch Bescheid vom 23. Februar 2018 abgelehnt, wogegen der Kläger beim Beklagten Widerspruch eingelegt hat, über den dieser bisher noch nicht entschieden hat, und am 31. Januar 2018 eine weitere Klage zum SG erhoben hat (S 9 SO 559/18, Gerichtsbescheid vom 6. April 2018; Berufung anhängig beim Senat unter L 7 SO 1356/18).
Durch Bescheid vom 4. April 2018, dem Kläger am 10. April 2018 zugestellt, hat der Beklagte den Antrag aus dem Schreiben vom 23. November 2017 auf Erhöhung der Grundsicherungsleistungen auf 50,00 EUR pro Tag abgelehnt.
Am 8. April 2018 hat der Kläger "die Mitglieder" des 7. Senats, "geleitet" durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B., "wegen offensichtlicher Befangenheit" bezugnehmend auf die bisherigen Entscheidungen des 7. Senats abgelehnt, weil die Entscheidungen des Beklagten und des SG "eindeutig mit Nazi-Recht behaftet" seien sowie das "Obergericht" "Unrecht für Recht" erkläre, offensichtlich gegen "Juden" kein anderes Recht als "Nazi-Recht" anwende, zu Gunsten von "Nazi-Abkömmlingen der Freiburger Justiz und Leistungsbehörden" entscheide und die Anträge auf Prozesskostenhilfe des "armen und todkranken Juden" abgelehnt habe. Die Entscheidungen der Mitglieder des 7. Senats überträfen selbst die Entscheidungen "der mehr als bekannten Richtern Deutschlands, H. W. und R. F.".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 72 Abs. 1 SGG. Danach kann der Vorsitzende des zuständigen Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift gilt - anders als der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - auch für prozessunfähige Kläger. Prozessunfähig in diesem Sinne ist nach einem Umkehrschluss zu § 71 Abs. 1 ZPO, wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG reicht es aus, wenn nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beteiligten bestehen (Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 72 Rdnr. 2 m.w.N.).
Zwar steht der Kläger nach Aufhebung der Betreuung durch Beschluss des AG B. vom 18. Oktober 2017 derzeit nicht unter Betreuung und er wird weder durch seine vormalige Betreuerin G.S. (vgl. § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53 ZPO) noch durch die von ihr bestellte Bevollmächtigte S. S. vertreten. Jedoch liegt bereits die Eingangsvoraussetzung für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor. Der Kläger war bei Erhebung der Klage prozessfähig und ist dies weiterhin. Zwar liegt bei ihm eine psychische Erkrankung in Form einer chronifizierten bipolaren affektiven Psychose mit schnellem Wechsel zwischen Depression und wahnhafter Manie vor (vgl. z.B. amtsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 2. Oktober 2014 und 20. Juli 2016 sowie des Amtsarztes Dr. Haug vom 17. August 2014 (richtig 2015)), wegen der er sich jedoch in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung befindet. Ausweislich des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 20. Juli 2016 war der psychische Zustand unter Behandlung kompensiert. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Auch das AG B. hat in den Beschlüssen vom 17. August 2016 und 18. Oktober 2017 jeweils die Betreuung aufgehoben, weil der Kläger in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Dem Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein Tun zu steuern und dessen Folgen, auch für sich, abzuschätzen. Insbesondere verfolgt er in verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zunächst durchaus nachvollziehbare Begehren, nämlich laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dabei hat der Kläger offensichtlich eigene Vorstellungen über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Leistungen und ist bereit, seine Vorstellungen nachdrücklich mit allen Mitteln (unzählige Anträge, einstweilige Rechtsschutz- und Klageverfahren, Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge, Strafanzeigen etc.) zu verfolgen. Dabei ist er jedoch durchaus in der Lage, die Unverhältnismäßigkeit seines Verhaltens anzuerkennen und in Grenzen Einsicht zu zeigen (vgl. z.B. Schreiben bzw. E-Mail vom 24. Oktober 2015, 19. Februar 2016, 12. Juli 2016). So hat er insbesondere verschiedene gerichtliche Verfahren für erledigt erklärt bzw. seine Klagen zurückgenommen (vgl. Niederschrift des SG über die nichtöffentliche Sitzung am 22. Januar 2016 in den Verfahren S 3 KR 71/16, S 3 KR 53/16, S 3 KR 5401/15 ER und S 3 KR 5402/15).
2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Seine Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren vor dem SG - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte im vorliegenden Verfahren die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet bzw. auf die Verfahrensweise in anderen Verfahren verwiesen. Allein aus einer "Vorbefassung" in weiteren Verfahren eines Klägers kann jedoch ein Anlass zu einem Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters nicht hergeleitet werden, wenn sich nicht aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten oder der Sache aufdrängt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 BvR 2428/16 - juris Rdnr. 2; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Juni 2007 - 7 B 23/07 - juris). Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen; insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn er die früheren Entscheidungen des Senats als falsch oder willkürlich bezeichnet oder den beteiligten Richtern pauschal eine nationalsozialistische Gesinnung und eine Anwendung von "Nazi-Recht" unterstellt. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
3. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 2. März 2018 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 30. März 2018 (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 8. April 2018) lediglich verschiedene Verfahrensfragen und die Kosten der Anreise angeführt. Daraufhin ist ihm eine Fahrkarte für die Anreise zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 sowie die Rückfahrt übersandt werden. Mit Schreiben vom 18. April 2018 (beim LSG Baden-Württemberg am 19. April 2018 eingegangen) hat beantragt, den Termin am 19. April 2018 "auf unbestimmte Zeit aufzuheben" und erst nach seiner Rückmeldung einen neuen Termin anzuberaumen. Er hat eine gesonderte Begründung durch "eine Bekannte" angekündigt und mitgeteilt, dass die Gründe, weshalb er an dem Termin nicht teilnehmen könne, "überwiegend medizinischer Natur" seien. Der Kläger ist durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 19. April 2018 darauf hingewiesen worden, dass der Termin am 19. April 2018 aufrechterhalten bleibt. Die angekündigte Begründung für das Terminsaufhebungsgesuch ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim LSG Baden-Württemberg nicht eingegangen. Der Senat war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 entsprechend dem Antrag des Klägers zu verlegen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 277/08 B - juris Rdnr. 15). Ein i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG, Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 - juris Rdnr. 8). Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung - wie hier - erst am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, muss von dem Betroffenen der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht (BSG, Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 - juris Rdnr. 9). Dieser Darlegungsobliegenheit ist der Kläger, dem diese Obliegenheit bekannt ist, wie sein am 22. Februar 2018 gestellter Antrag auf Verlegung des seinerzeit auf diesen Tag anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zeigt, den er mit dem Auftreten einer unerwarteten Akuterkrankung begründet und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt hat, nicht nachgekommen. Im Falle eines - wie hier - erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags war der Senat auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen entsprechenden vorherigen Hinweis zu geben, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - B 12 R 38/12 B - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 2/10 B – juris Rdnrn. 12 f.).
4. Die Berufung ist zulässig. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 3/16 R - juris Rdnr. 14 zur Anwendung der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf Untätigkeitsklagen).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf die Bescheidung seiner Anträge vom 23. November 2017 durch den Beklagten. Der prozesserfahrene Kläger hat ausdrücklich Untätigkeitsklage erhoben und die unverzügliche Bescheidung seiner Anträge vom 23. November 2017 begehrt. Statthafte Klage ist demnach die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, die auf die Bescheidung eines Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Eine Umstellung der Untätigkeitsklage hinsichtlich des zwischenzeitlich erlassenen Bescheids vom 4. April 2018 betreffend seinen Antrag auf Erhöhung der Grundsicherungsleistungen aus dem Schreiben vom 23. November 2017 ist seitens des Klägers nicht erfolgt, zumal eine solche umgestellte Klage mangels erfolglos durchgeführten Vorverfahrens ohnehin derzeit unzulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - juris Rdnrn. 22 f.) und der Kläger den Bescheid vom 4. April 2018 - soweit ersichtlich - auch nicht mit einem Widerspruch angegriffen hat. Zur Sache hat sich der Kläger während des gesamten Verfahrens nicht geäußert, sondern lediglich Verfahrensfehler des SG und des Senats geltend gemacht.
6. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. § 88 SGG gewährleistet, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann (Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 2). § 88 SGG stellt eine echte Untätigkeitsklage in Form einer sogenannten Bescheidungsklage zur Verfügung.
Zwar hat der Kläger bei dem Beklagten am 23. November 2017 u.a. einen Antrag auf diverse Leistungen für sich gestellt, über den der Beklagte - mit Ausnahme des Bescheids vom 4. April 2018 betreffend die Erhöhung der Grundsicherungsleistungen auf täglich 50,00 EUR, insofern hat sich die Untätigkeitsklage ohnehin erledigt (BSG, Beschluss vom 4. November 2009 - B 8 SO 38/09 B - juris Rdnr. 6) - bisher sachlich nicht entschieden hat. Jedoch ist die Wartefrist von sechs Monaten i.S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt und grundsätzlich nicht unterschritten werden kann (z.B. BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118 - juris Rdnr. 17; Schmidt, a.a.O. Rdnrn. 5, 5b), noch nicht abgelaufen.
Zweck der Wartefrist ist, der Behörde eine angemessene Zeit für die Entscheidung über den Antrag einzuräumen sowie verfrühte Klagen im Behördeninteresse und im Interesse der Entlastung der Gerichte zu vermeiden (Schmidt, a.a.O. Rdnr. 5a). Außerdem soll der Antragsteller die Möglichkeit erhalten, nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zu klagen, ohne im Einzelnen prüfen zu müssen, ob ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Eine Untätigkeitsklage ist vor Ablauf der Wartefrist unzulässig. Bis zum Ablauf der Wartefrist hat das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Entscheidung und Beschleunigung des Verfahrens zurückzutreten und soll sein Bescheidungsanspruch nicht mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden (Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 88 Rdnr. 28).
Nach ganz herrschender Auffassung kann dieser Mangel geheilt werden, wenn die Frist während des Rechtsstreits verstreicht (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 17/94 - BSGE 75, 56 -; Claus in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 29; Jaritz, a.a.O. Rdnr. 32; Schmidt, a.a.O. Rdnr. 5c; Ulmer in Hennig, SGG, Stand Oktober 2014, § 88 Rdnr. 7; vgl. zur Gegenauffassung, nach der eine vor Ablauf der Wartefrist erhobene Untätigkeitsklage auch mit deren Ablauf unzulässig bleibt, Hintz in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Januar 2017, § 88 Rdnr. 4; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 88 Rdnr. 11; vgl. ferner BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris zur Nichteinhaltung der Wartefrist vor Erhebung einer Entschädigungsklage). Nach einer Auffassung solle das Gericht deshalb im Regelfall von einem Prozessurteil absehen und den Ablauf der Wartefrist abwarten, weil ein Prozessurteil prozessunökonomisch wäre und nach Ablauf der Wartefrist eine neue Klage erhoben werden könnte. Nach der Gegenmeinung sei eine vor Ablauf der Wartefrist erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abzuweisen; eine Aussetzung und Vertagung oder ein Liegenlassen des Verfahrens bis zum Ablauf der Wartefrist sei unzulässig, da mit dem Grundsatz der Prozessökonomie eindeutige Anordnungen der Prozessordnung nicht unterlaufen werden dürften (Ulmer, a.a.O.). Vermittelnde Ansichten sehen die Zurückstellung der gerichtlichen Entscheidung über eine Untätigkeitsklage bis zum Ablauf der Wartefrist in der Regel als prozessökonomisch sinnvoll bzw. praktikabel an (Claus, a.a.O. Rdnr. 30; Jaritz, a.a.O. Rdnr. 33) oder halten ein Abwarten der Wartefrist für gerechtfertigt, wenn die Untätigkeitsklage aus Unkenntnis einige Zeit zu früh erhoben worden sei (so z.B. Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 7). In den Fällen, in denen die Kläger jedoch die gesetzlich angeordnete Wartefrist unterlaufen, rechtfertige es der Grundsatz der Prozessökonomie nicht, den Ablauf der Wartefrist abzuwarten und auf ein Prozessurteil zu verzichten (Claus, a.a.O. Rdnr. 30). Vielmehr obliege es der Entscheidungskompetenz des gesetzlichen Richters, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden, ob eine vor Ablauf der Wartefrist erhobene Untätigkeitsklage durch Prozessurteil abgewiesen oder der Ablauf der Wartefrist abgewartet werde (so Jaritz, a.a.O. Rdnr. 33; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 21. Mai 2007 - VI B 65/06 - juris Rdnr. 8; Beschluss vom 7. März 2006 - VI B 78/04 - BFHE 211, 433 - juris Rdnr. 13).
Im vorliegenden Verfahren ist der Senat - nach Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls -der Auffassung, dass das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung über seinen Antrag vom 23. November 2017, soweit der Beklagte noch nicht vollständig über diesen entschieden hat (vgl. nochmals Bescheid vom 4. April 2018), zurückzutreten hat und er seinen Bescheidungsanspruch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen kann. Denn der Kläger missbraucht mit seiner in einer Vielzahl von Verfahren praktizierten Vorgehensweise, Leistungsanträge betreffend diverse Begehren - auch wiederholt nach Sachentscheidungen des Beklagten - zu stellen und gleichzeitig oder zeitnah Klagen, regelmäßig verbunden mit einstweiligen Rechtsschutzgesuchen, beim SG anzubringen, prozessuale Rechte. Dabei greift der Kläger oft zu Leistungsklagen, obwohl das Verwaltungsverfahren - mangels Ausgangsentscheidung oder mangels Widerspruchsbescheids - noch nicht abgeschlossen ist, um den Beklagten unter Druck zu setzen. Auch erhebt er Untätigkeitsklagen, wiederum verbunden mit einstweiligen Rechtsschutzgesuchen, obwohl die maßgebliche Wartefrist des § 88 SGG noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Verfahren hat er bereits fünf Tage nach seiner Antragstellung bei dem Beklagten und damit weit vor dem Ablauf der Wartefrist von sechs Monaten Untätigkeitsklage zum SG erhoben. Auf den zutreffenden Hinweis des SG, dass die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, hat der Kläger keinerlei sachliches Argument vorgebracht, sondern lediglich den zuständigen Richter in übler Weise beschimpft. Der prozesserfahrene Kläger, der durchaus in der Lage ist, die statthaften Rechtsbehelfe gegen Verwaltungs- und gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, setzt mithin eine Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich dazu ein, gegenüber dem Beklagten Druck aufzubauen und seine haltlosen Beschimpfungen gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten und den für Sozialhilfesachen zuständigen Richtern am Sozialgericht anzubringen.
6. Schließlich kommt eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2012 nicht in Betracht. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgerichtsgesetz geht von dem Grundsatz aus, dass sich das Landessozialgericht auch bei einer aus den in § 159 Abs. 1 SGG genannten Gründen verfahrensrechtlich begründeten Berufung nicht auf eine kassatorische Entscheidung beschränken, sondern die Sache selbst entscheiden soll (z.B. Hintz/Lowe, SGG, 2013, § 159 Rdnr. 1). § 159 SGG weist somit einen Ausnahmecharakter auf (bspw. Sommer in Roos/Wahrendorf, a.a.O., § 159 Rdnr. 15). Zudem ist das Berufungsgericht selbst in den Fällen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Sache an das SG zurückzuverweisen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 159 Rdnr. 5). Dabei ist im Zweifel die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 1/02 R - juris Rdnr. 18). Es liegen bereits die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vor. Das SG hat die Klage - wie dargelegt - zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auch liegt kein Verfahrensfehler vor. Die vom Kläger mit der Klageschrift vom 28. November 2017 sowie mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 angebrachten Ablehnungsgesuche, mit denen er - wie in vielen anderen Verfahren - Richter am Sozialgericht B. "dauerhaft" auch für die zukünftigen Verfahren abgelehnt hat, sind bereits deshalb unzulässig, weil sie keinen konkreten sachlichen Bezug zum Verhalten des abgelehnten Richters im zugrundliegenden Verfahren S 9 SO 4489/17 haben und diesem lediglich eine bestimmte politische Gesinnung unterstellen (z.B. BSG, Beschluss vom 13. November 2017 - B 13 R 152/17 B - juris Rdnr. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - B 12 KR 39/16 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 7. September 2016 - B 10 SF 2/16 C - juris Rdnr. 3; Beschluss vom 13. August 2009 - B SO 13/09 B - juris Rdnr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 1 B 107/07 SF RG - juris Rdnr. 6). Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist, von einer Zurückverweisung an das SG ab.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung seines am 23. November 2017 beim Beklagten gestellten Antrages.
Der 1966 geborene Kläger kosovarischer Staatsangehörigkeit ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung in Höhe von 100, Merkzeichen G, aG, H, RF, B). Er ist auf Dauer - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - voll erwerbsgemindert; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 27. Mai 2013). Der Kläger ist Inhaber einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Er ist bei der H. Krankenkasse (HEK) freiwillig kranken- und pflegeversichert und muss monatliche Beiträge in Höhe von 152,26 EUR, ab 1. Januar 2014 156,22 EUR, ab 1. Januar 2015 166,50 EUR, ab 1. Juli 2016 168,44 EUR und ab 1. Januar 2017 174,04 EUR leisten.
Der Kläger stand zunächst in den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung, wobei es - u.a. wegen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinen Betreuern - immer wieder zu Betreuerwechseln kam. So bestellte das Amtsgericht (AG) B. durch Beschluss vom 22. Dezember 2015 die Tochter des Klägers H.S. für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge zur Betreuerin und den Berufsbetreuer L. für die übrigen Aufgabenkreise zum Betreuer. Durch Beschluss vom 17. August 2016 hob das AG B. die Betreuung nach § 1908d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf, da der Kläger in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen und er nicht betreubar sei. Im Oktober 2016 wurde sodann dem Kläger seine geschiedene Ehefrau G.S. in den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten zur Betreuerin bestellt (Betreuerausweis des AG B. vom 26. Oktober 2016). Das AG B. hob durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 die Betreuung des Klägers auf, weil die Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen seien (§ 1908d BGB) und die Aufrechterhaltung der Betreuung sich als nicht erforderlich darstelle.
Seit Juli 2013 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), zunächst durch die Stadt A. (H.kreis) und ab April 2014 durch den Beklagten. Dieser berücksichtigte bei der Leistungsgewährung die vom Kläger an die HEK zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (erstmalig den Beitrag für März 2014, der im April 2014 fällig wurde). Zuletzt gewährte er dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Beiträge des Klägers für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der HEK bis zum 31. Juli 2016 (vgl. Bescheid vom 17. Juni 2015 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016; die Leistungen für Juli 2016 wurden ohne schriftlichen Bescheid ausgezahlt). Eine weitere Leistungsgewährung ab 1. August 2016 lehnte der Beklagte zunächst wegen fehlender bzw. unzureichender Mitwirkung ab (Bescheid vom 18. August 2016).
Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 (in Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 21. Dezember 2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2017 (Klage unter dem Aktenzeichen S 9 SO 2664/17 beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig) sowie mit Bescheid vom 7. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 entschied der Beklagte über Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und bewilligte diesem für Juli 2016, für September 2016, für November 2016 bis September 2017 monatliche Leistungen. Durch Bescheid vom 13. November 2017 bewilligte er dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018 (vgl. Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2017).
Der Kläger bewohnte zunächst mit seiner geschiedenen Ehefrau G.S. und seinem Sohn L. S. sowie seiner Mutter S.V. die Wohnung G.weg in B ... Nachdem der Kläger und seine dort lebenden Familienangehörigen auf Grund eines Räumungsurteils des AG B. vom 4. Juli 2017 am 23. November 2017 aus ihrer Wohnung zwangsweise geräumt wurden, wies die Stadt B.diese durch Bescheid vom 23. November 2017 in eine Wohnung in der R.straße in B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften ein.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 beantragte der Kläger für sich und seine Mutter S.V. ihre Rechte auf ein menschenwürdiges Leben wiederherzustellen, die Leistungen für Lebensunterhalt für den Kläger, solange der Einzug in die Wohnung nicht möglich gemacht werde und solange die Kochmöglichkeiten nicht gegeben seien, auf 50,00 EUR je Tag zu erhöhen, da er nur im Restaurant essen könne und nur besonderes gluten- und laktosefreies Essen zu sich nehmen dürfe, die Leistungen für Lebensunterhalt für seine Mutter, solange der Einzug in die Wohnung nicht möglich gemacht werde und solange die Kochmöglichkeiten nicht gegeben seien, auf 40,00 EUR pro Tag zu erhöhen, da eine Essenszufuhr nur durch Inanspruchnahme von Restaurants sichergestellt werden könne, die Kosten für die Renovierung der Wohnung zu übernehmen, dazu gehöre, die Bodenbeläge durch rutschfeste Bodenbeläge zu ersetzen, die gesamte Wohnung zu streichen inclusive Decken und alle Räume und den Schimmel zu beseitigen, den Abbau und Transport der Deckenliftanlage seiner Mutter aus der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung zu veranlassen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen, den Abbau und den Transport und die Aufstellung seines "elektronischen Bettes" von der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung zu veranlassen und die entsprechenden Kosten dafür zu übernehmen, den Abbau und den Transport und den Einbau der "Notrufzentrale" aus der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung zu veranlassen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen, die Kosten für Hotelübernachtungen im Hotel Stadt B. in voller Höhe zu übernehmen, bis die Wohnung bewohnbar gemacht worden sei sowie die Kosten für eine Grundreinigung durch eine Expertenfirma zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 informierte der Beklagte den Kläger über die Weiterleitung seiner Anträge betreffend die Renovierung der Notunterkunft, die Übernahme der Kosten für Hotelübernachtungen und die Grundreinigung der Notunterkunft an die Stadt B. sowie seiner Anträge auf Ab- und Aufbau und Transport der Pflegegeräte an die HEK. Weiterhin forderte er ihn zur Mitwirkung hinsichtlich seines Aufenthaltsortes, eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs und von Umzugskosten auf.
Am 28. November 2017 haben der Kläger und seine Mutter "Untätigkeitsklage" zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 9 SO 4489/17) und beantragt: "Die Gestapo oder die Stasi Abteilung 7 ... bei den "Menschenfreundlichen" Landkreis B., wird Verpflichtet über die von mir gestellten Anträge, unverzüglich zu entscheiden!" Dieser Klage hat der Kläger sein Schreiben vom 23. November 2017 beigefügt. Das gleichzeitig beim SG angebrachte einstweilige Rechtsschutzgesuch hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 6. Dezember 2017 - S 9 SO 4488/17 ER ).
Weiter hat der Kläger zur Begründung ausgeführt: "Da ich in diesem Falle, sowohl meine Interessen aber auch die Interessen meiner Mutter vertrete, muss ich die beide beim SG Freiburg tätigen ehrenwerten Nazi-Richtern, B. von der 9 Kammer und den anderen Nazi-Richter K. von der 5 Kammer, wegen der erwiesenen Befangenheit abgelehnt, und zwar nicht nur für diesen Verfahren sondern für alle bestehenden Verfahren sowie künftigen Verfahren mich und meine Mutter Betreffend ...".
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hat das SG darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) in Betracht ziehe, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiterhin hat es darauf hingewiesen, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, weil die Wartefrist von sechs Monaten seit Antragstellung (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht abgelaufen sei.
Daraufhin hat der Kläger den Vorsitzenden der 9. Kammer des SG, Richter am Sozialgericht B., wegen "absoluter Befangenheit fehlende richterlicher Unabhängigkeit und Anwendung von veralteter Nazi-Recht" abgelehnt und diesen als "Nazi-Kriminellen", "Nazi-Abkömmling", "Nazi-Sau", "Nazi-Monster", "sehr böses Monster" etc. bezeichnet.
Das SG hat durch den Vorsitzenden der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht B., die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 abgewiesen. Dabei hat es das Befangenheitsgesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG setze voraus, dass seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monate verstrichen seien. Solange diese Wartefrist nicht abgelaufen sei, sei eine solche Klage unzulässig. Der hier streitgegenständliche Leistungsantrag des Klägers sei frühestens am 23. November 2017 gestellt worden. Die Wartefrist von sechs Monaten sei somit bei Weitem noch nicht abgelaufen. Zwar werde nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) einer Untätigkeitsklage nachträglich zulässig, wenn die Wartefrist während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ablaufe. Hieraus werde teilweise gefolgert, dass die zu früh erhobene Untätigkeitsklage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfe, stattdessen sei der Fristablauf abzuwarten. Dieser mit prozessökonomischen Erwägungen begründeten Auffassung sei jedenfalls für Fälle zu folgen, in denen Klagen aus Unkenntnis geringfügig zu früh erhoben worden seien, sodass eine Klageabweisung durch Prozessurteil prognostisch zu vermeidbarem Mehraufwand und Verzögerungen führen würde. Dagegen führten bewusst vorzeitig erhobene Untätigkeitsklagen zu keinem Gewinn an Prozessökonomie, sondern zu diesem und anderen Prinzipien des Prozessrechts zuwiderlaufenden Ergebnissen. So könnte eine unmittelbar nach Antragstellung erhobene Untätigkeitsklage dazu führen, dass das Gericht zunächst die Bescheidung des Antrags und dann auch noch den Erlass des Widerspruchsbescheids abwarten müsste. Auf diese Weise würde das gesamte Verwaltungsverfahren gleichsam unter richterliche Aufsicht gestellt. Dies wäre nicht nur im Lichte des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht zu rechtfertigen, sondern würde typischerweise auf Grund der gebotenen Kommunikation der Beteiligten über das Gericht und gegebenenfalls wiederholten Aktenversendungen gerade nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens führen (unter Hinweis auf Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 99 Rdnr. 7). Der Kläger habe in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Klagen und einstweiligen Rechtsschutzerfahren beim SG eingereicht, letztere geradezu formelhaft verbunden mit (vorzeitigen) Untätigkeitsklagen. Gegenwärtig seien mehr als zwei Dutzend Verfahren des Klägers allein gegen den Beklagten anhängig. Vorliegend habe der Kläger bereits am 3. Werktag nach Antragstellung beim Beklagten zugleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Untätigkeitsklage erhoben, obwohl ihm die einschlägige Wartefrist aus Hinweisen in früheren Verfahren bekannt sein müsste. Die regelmäßige Verbindung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz mit unzulässigen, weil vorzeitigen Untätigkeitsklagen - wie von dem Kläger wiederholt praktiziert - trage hierdurch erheblich zur Arbeitsbelastung von Sozialgerichten und Beklagtem bei und erhöhe somit die Bearbeitungsdauer für deren Verfahren, aber auch zu Lasten anderer Rechtssuchender. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und dem Gebot der Gleichbehandlung des rechtsuchenden Publikums eklatant zuwiderlaufen, eine derartige Prozessführung zu honorieren, indem die Heilung des Zulässigkeitsmangels abgewartet werde, statt unzulässige Klagen bei Entscheidungsreife durch Prozessurteil abzuweisen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich ausschließlich der Kläger mit seiner am 17. Januar 2018 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sich gegen die Mitwirkung des Richters am Sozialgericht B., den er als befangen ansieht, wendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 23. November 2017 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
In der Zwischenzeit hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass ein kostenloser Ab-, Aufbau und Umzug der Pflegehilfsmittel durch die jeweiligen Sanitätshäuser in Betracht komme (Schreiben vom 12. Dezember 2017). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hat der Obergerichtsvollzieher B. mitgeteilt, dass die Räumungsschuldner - u.a. auch der Kläger - mit Hilfe des Jobcenters ihre Gegenstände aus der Wohnung geräumt hätten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 und 19. Januar 2018 hat der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung hinsichtlich seines gesonderten Antrages auf Umzugskosten aufgefordert. Am 10. Januar 2018 (Schreiben vom 8. Januar 2018) hat der Kläger die Umzugskosten auf insgesamt 18.662,60 EUR (Rechnungen der Firma Umzüge & Transporte D. O. vom 29. Dezember 2017) beziffert und deren Übernahme beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte durch Bescheid vom 23. Februar 2018 abgelehnt, wogegen der Kläger beim Beklagten Widerspruch eingelegt hat, über den dieser bisher noch nicht entschieden hat, und am 31. Januar 2018 eine weitere Klage zum SG erhoben hat (S 9 SO 559/18, Gerichtsbescheid vom 6. April 2018; Berufung anhängig beim Senat unter L 7 SO 1356/18).
Durch Bescheid vom 4. April 2018, dem Kläger am 10. April 2018 zugestellt, hat der Beklagte den Antrag aus dem Schreiben vom 23. November 2017 auf Erhöhung der Grundsicherungsleistungen auf 50,00 EUR pro Tag abgelehnt.
Am 8. April 2018 hat der Kläger "die Mitglieder" des 7. Senats, "geleitet" durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B., "wegen offensichtlicher Befangenheit" bezugnehmend auf die bisherigen Entscheidungen des 7. Senats abgelehnt, weil die Entscheidungen des Beklagten und des SG "eindeutig mit Nazi-Recht behaftet" seien sowie das "Obergericht" "Unrecht für Recht" erkläre, offensichtlich gegen "Juden" kein anderes Recht als "Nazi-Recht" anwende, zu Gunsten von "Nazi-Abkömmlingen der Freiburger Justiz und Leistungsbehörden" entscheide und die Anträge auf Prozesskostenhilfe des "armen und todkranken Juden" abgelehnt habe. Die Entscheidungen der Mitglieder des 7. Senats überträfen selbst die Entscheidungen "der mehr als bekannten Richtern Deutschlands, H. W. und R. F.".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 72 Abs. 1 SGG. Danach kann der Vorsitzende des zuständigen Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift gilt - anders als der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - auch für prozessunfähige Kläger. Prozessunfähig in diesem Sinne ist nach einem Umkehrschluss zu § 71 Abs. 1 ZPO, wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG reicht es aus, wenn nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beteiligten bestehen (Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 72 Rdnr. 2 m.w.N.).
Zwar steht der Kläger nach Aufhebung der Betreuung durch Beschluss des AG B. vom 18. Oktober 2017 derzeit nicht unter Betreuung und er wird weder durch seine vormalige Betreuerin G.S. (vgl. § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53 ZPO) noch durch die von ihr bestellte Bevollmächtigte S. S. vertreten. Jedoch liegt bereits die Eingangsvoraussetzung für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor. Der Kläger war bei Erhebung der Klage prozessfähig und ist dies weiterhin. Zwar liegt bei ihm eine psychische Erkrankung in Form einer chronifizierten bipolaren affektiven Psychose mit schnellem Wechsel zwischen Depression und wahnhafter Manie vor (vgl. z.B. amtsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 2. Oktober 2014 und 20. Juli 2016 sowie des Amtsarztes Dr. Haug vom 17. August 2014 (richtig 2015)), wegen der er sich jedoch in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung befindet. Ausweislich des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 20. Juli 2016 war der psychische Zustand unter Behandlung kompensiert. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Auch das AG B. hat in den Beschlüssen vom 17. August 2016 und 18. Oktober 2017 jeweils die Betreuung aufgehoben, weil der Kläger in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Dem Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein Tun zu steuern und dessen Folgen, auch für sich, abzuschätzen. Insbesondere verfolgt er in verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zunächst durchaus nachvollziehbare Begehren, nämlich laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dabei hat der Kläger offensichtlich eigene Vorstellungen über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Leistungen und ist bereit, seine Vorstellungen nachdrücklich mit allen Mitteln (unzählige Anträge, einstweilige Rechtsschutz- und Klageverfahren, Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge, Strafanzeigen etc.) zu verfolgen. Dabei ist er jedoch durchaus in der Lage, die Unverhältnismäßigkeit seines Verhaltens anzuerkennen und in Grenzen Einsicht zu zeigen (vgl. z.B. Schreiben bzw. E-Mail vom 24. Oktober 2015, 19. Februar 2016, 12. Juli 2016). So hat er insbesondere verschiedene gerichtliche Verfahren für erledigt erklärt bzw. seine Klagen zurückgenommen (vgl. Niederschrift des SG über die nichtöffentliche Sitzung am 22. Januar 2016 in den Verfahren S 3 KR 71/16, S 3 KR 53/16, S 3 KR 5401/15 ER und S 3 KR 5402/15).
2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Seine Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren vor dem SG - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte im vorliegenden Verfahren die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet bzw. auf die Verfahrensweise in anderen Verfahren verwiesen. Allein aus einer "Vorbefassung" in weiteren Verfahren eines Klägers kann jedoch ein Anlass zu einem Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters nicht hergeleitet werden, wenn sich nicht aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten oder der Sache aufdrängt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 BvR 2428/16 - juris Rdnr. 2; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Juni 2007 - 7 B 23/07 - juris). Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen; insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn er die früheren Entscheidungen des Senats als falsch oder willkürlich bezeichnet oder den beteiligten Richtern pauschal eine nationalsozialistische Gesinnung und eine Anwendung von "Nazi-Recht" unterstellt. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
3. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 2. März 2018 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 30. März 2018 (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 8. April 2018) lediglich verschiedene Verfahrensfragen und die Kosten der Anreise angeführt. Daraufhin ist ihm eine Fahrkarte für die Anreise zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 sowie die Rückfahrt übersandt werden. Mit Schreiben vom 18. April 2018 (beim LSG Baden-Württemberg am 19. April 2018 eingegangen) hat beantragt, den Termin am 19. April 2018 "auf unbestimmte Zeit aufzuheben" und erst nach seiner Rückmeldung einen neuen Termin anzuberaumen. Er hat eine gesonderte Begründung durch "eine Bekannte" angekündigt und mitgeteilt, dass die Gründe, weshalb er an dem Termin nicht teilnehmen könne, "überwiegend medizinischer Natur" seien. Der Kläger ist durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 19. April 2018 darauf hingewiesen worden, dass der Termin am 19. April 2018 aufrechterhalten bleibt. Die angekündigte Begründung für das Terminsaufhebungsgesuch ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim LSG Baden-Württemberg nicht eingegangen. Der Senat war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 entsprechend dem Antrag des Klägers zu verlegen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 277/08 B - juris Rdnr. 15). Ein i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG, Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 - juris Rdnr. 8). Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung - wie hier - erst am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, muss von dem Betroffenen der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht (BSG, Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 - juris Rdnr. 9). Dieser Darlegungsobliegenheit ist der Kläger, dem diese Obliegenheit bekannt ist, wie sein am 22. Februar 2018 gestellter Antrag auf Verlegung des seinerzeit auf diesen Tag anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zeigt, den er mit dem Auftreten einer unerwarteten Akuterkrankung begründet und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt hat, nicht nachgekommen. Im Falle eines - wie hier - erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags war der Senat auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen entsprechenden vorherigen Hinweis zu geben, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - B 12 R 38/12 B - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 2/10 B – juris Rdnrn. 12 f.).
4. Die Berufung ist zulässig. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 3/16 R - juris Rdnr. 14 zur Anwendung der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf Untätigkeitsklagen).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf die Bescheidung seiner Anträge vom 23. November 2017 durch den Beklagten. Der prozesserfahrene Kläger hat ausdrücklich Untätigkeitsklage erhoben und die unverzügliche Bescheidung seiner Anträge vom 23. November 2017 begehrt. Statthafte Klage ist demnach die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, die auf die Bescheidung eines Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Eine Umstellung der Untätigkeitsklage hinsichtlich des zwischenzeitlich erlassenen Bescheids vom 4. April 2018 betreffend seinen Antrag auf Erhöhung der Grundsicherungsleistungen aus dem Schreiben vom 23. November 2017 ist seitens des Klägers nicht erfolgt, zumal eine solche umgestellte Klage mangels erfolglos durchgeführten Vorverfahrens ohnehin derzeit unzulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - juris Rdnrn. 22 f.) und der Kläger den Bescheid vom 4. April 2018 - soweit ersichtlich - auch nicht mit einem Widerspruch angegriffen hat. Zur Sache hat sich der Kläger während des gesamten Verfahrens nicht geäußert, sondern lediglich Verfahrensfehler des SG und des Senats geltend gemacht.
6. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. § 88 SGG gewährleistet, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann (Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 2). § 88 SGG stellt eine echte Untätigkeitsklage in Form einer sogenannten Bescheidungsklage zur Verfügung.
Zwar hat der Kläger bei dem Beklagten am 23. November 2017 u.a. einen Antrag auf diverse Leistungen für sich gestellt, über den der Beklagte - mit Ausnahme des Bescheids vom 4. April 2018 betreffend die Erhöhung der Grundsicherungsleistungen auf täglich 50,00 EUR, insofern hat sich die Untätigkeitsklage ohnehin erledigt (BSG, Beschluss vom 4. November 2009 - B 8 SO 38/09 B - juris Rdnr. 6) - bisher sachlich nicht entschieden hat. Jedoch ist die Wartefrist von sechs Monaten i.S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt und grundsätzlich nicht unterschritten werden kann (z.B. BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118 - juris Rdnr. 17; Schmidt, a.a.O. Rdnrn. 5, 5b), noch nicht abgelaufen.
Zweck der Wartefrist ist, der Behörde eine angemessene Zeit für die Entscheidung über den Antrag einzuräumen sowie verfrühte Klagen im Behördeninteresse und im Interesse der Entlastung der Gerichte zu vermeiden (Schmidt, a.a.O. Rdnr. 5a). Außerdem soll der Antragsteller die Möglichkeit erhalten, nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zu klagen, ohne im Einzelnen prüfen zu müssen, ob ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Eine Untätigkeitsklage ist vor Ablauf der Wartefrist unzulässig. Bis zum Ablauf der Wartefrist hat das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Entscheidung und Beschleunigung des Verfahrens zurückzutreten und soll sein Bescheidungsanspruch nicht mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden (Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 88 Rdnr. 28).
Nach ganz herrschender Auffassung kann dieser Mangel geheilt werden, wenn die Frist während des Rechtsstreits verstreicht (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 17/94 - BSGE 75, 56 -; Claus in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 29; Jaritz, a.a.O. Rdnr. 32; Schmidt, a.a.O. Rdnr. 5c; Ulmer in Hennig, SGG, Stand Oktober 2014, § 88 Rdnr. 7; vgl. zur Gegenauffassung, nach der eine vor Ablauf der Wartefrist erhobene Untätigkeitsklage auch mit deren Ablauf unzulässig bleibt, Hintz in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Januar 2017, § 88 Rdnr. 4; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 88 Rdnr. 11; vgl. ferner BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris zur Nichteinhaltung der Wartefrist vor Erhebung einer Entschädigungsklage). Nach einer Auffassung solle das Gericht deshalb im Regelfall von einem Prozessurteil absehen und den Ablauf der Wartefrist abwarten, weil ein Prozessurteil prozessunökonomisch wäre und nach Ablauf der Wartefrist eine neue Klage erhoben werden könnte. Nach der Gegenmeinung sei eine vor Ablauf der Wartefrist erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abzuweisen; eine Aussetzung und Vertagung oder ein Liegenlassen des Verfahrens bis zum Ablauf der Wartefrist sei unzulässig, da mit dem Grundsatz der Prozessökonomie eindeutige Anordnungen der Prozessordnung nicht unterlaufen werden dürften (Ulmer, a.a.O.). Vermittelnde Ansichten sehen die Zurückstellung der gerichtlichen Entscheidung über eine Untätigkeitsklage bis zum Ablauf der Wartefrist in der Regel als prozessökonomisch sinnvoll bzw. praktikabel an (Claus, a.a.O. Rdnr. 30; Jaritz, a.a.O. Rdnr. 33) oder halten ein Abwarten der Wartefrist für gerechtfertigt, wenn die Untätigkeitsklage aus Unkenntnis einige Zeit zu früh erhoben worden sei (so z.B. Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 7). In den Fällen, in denen die Kläger jedoch die gesetzlich angeordnete Wartefrist unterlaufen, rechtfertige es der Grundsatz der Prozessökonomie nicht, den Ablauf der Wartefrist abzuwarten und auf ein Prozessurteil zu verzichten (Claus, a.a.O. Rdnr. 30). Vielmehr obliege es der Entscheidungskompetenz des gesetzlichen Richters, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden, ob eine vor Ablauf der Wartefrist erhobene Untätigkeitsklage durch Prozessurteil abgewiesen oder der Ablauf der Wartefrist abgewartet werde (so Jaritz, a.a.O. Rdnr. 33; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 21. Mai 2007 - VI B 65/06 - juris Rdnr. 8; Beschluss vom 7. März 2006 - VI B 78/04 - BFHE 211, 433 - juris Rdnr. 13).
Im vorliegenden Verfahren ist der Senat - nach Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls -der Auffassung, dass das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung über seinen Antrag vom 23. November 2017, soweit der Beklagte noch nicht vollständig über diesen entschieden hat (vgl. nochmals Bescheid vom 4. April 2018), zurückzutreten hat und er seinen Bescheidungsanspruch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen kann. Denn der Kläger missbraucht mit seiner in einer Vielzahl von Verfahren praktizierten Vorgehensweise, Leistungsanträge betreffend diverse Begehren - auch wiederholt nach Sachentscheidungen des Beklagten - zu stellen und gleichzeitig oder zeitnah Klagen, regelmäßig verbunden mit einstweiligen Rechtsschutzgesuchen, beim SG anzubringen, prozessuale Rechte. Dabei greift der Kläger oft zu Leistungsklagen, obwohl das Verwaltungsverfahren - mangels Ausgangsentscheidung oder mangels Widerspruchsbescheids - noch nicht abgeschlossen ist, um den Beklagten unter Druck zu setzen. Auch erhebt er Untätigkeitsklagen, wiederum verbunden mit einstweiligen Rechtsschutzgesuchen, obwohl die maßgebliche Wartefrist des § 88 SGG noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Verfahren hat er bereits fünf Tage nach seiner Antragstellung bei dem Beklagten und damit weit vor dem Ablauf der Wartefrist von sechs Monaten Untätigkeitsklage zum SG erhoben. Auf den zutreffenden Hinweis des SG, dass die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, hat der Kläger keinerlei sachliches Argument vorgebracht, sondern lediglich den zuständigen Richter in übler Weise beschimpft. Der prozesserfahrene Kläger, der durchaus in der Lage ist, die statthaften Rechtsbehelfe gegen Verwaltungs- und gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, setzt mithin eine Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich dazu ein, gegenüber dem Beklagten Druck aufzubauen und seine haltlosen Beschimpfungen gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten und den für Sozialhilfesachen zuständigen Richtern am Sozialgericht anzubringen.
6. Schließlich kommt eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2012 nicht in Betracht. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgerichtsgesetz geht von dem Grundsatz aus, dass sich das Landessozialgericht auch bei einer aus den in § 159 Abs. 1 SGG genannten Gründen verfahrensrechtlich begründeten Berufung nicht auf eine kassatorische Entscheidung beschränken, sondern die Sache selbst entscheiden soll (z.B. Hintz/Lowe, SGG, 2013, § 159 Rdnr. 1). § 159 SGG weist somit einen Ausnahmecharakter auf (bspw. Sommer in Roos/Wahrendorf, a.a.O., § 159 Rdnr. 15). Zudem ist das Berufungsgericht selbst in den Fällen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Sache an das SG zurückzuverweisen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 159 Rdnr. 5). Dabei ist im Zweifel die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 1/02 R - juris Rdnr. 18). Es liegen bereits die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vor. Das SG hat die Klage - wie dargelegt - zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auch liegt kein Verfahrensfehler vor. Die vom Kläger mit der Klageschrift vom 28. November 2017 sowie mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 angebrachten Ablehnungsgesuche, mit denen er - wie in vielen anderen Verfahren - Richter am Sozialgericht B. "dauerhaft" auch für die zukünftigen Verfahren abgelehnt hat, sind bereits deshalb unzulässig, weil sie keinen konkreten sachlichen Bezug zum Verhalten des abgelehnten Richters im zugrundliegenden Verfahren S 9 SO 4489/17 haben und diesem lediglich eine bestimmte politische Gesinnung unterstellen (z.B. BSG, Beschluss vom 13. November 2017 - B 13 R 152/17 B - juris Rdnr. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - B 12 KR 39/16 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 7. September 2016 - B 10 SF 2/16 C - juris Rdnr. 3; Beschluss vom 13. August 2009 - B SO 13/09 B - juris Rdnr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 1 B 107/07 SF RG - juris Rdnr. 6). Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist, von einer Zurückverweisung an das SG ab.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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