L 7 SO 3502/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1697/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3502/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Dezember 2013 bis November 2014.

Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (im Folgenden: Jobcenter). Seit Februar 2013 erhält er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überdies eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine slowakische Rente.

Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit vier Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die Nettokaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 506,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 95,00 EUR, die Kabelgebühr 9,00 EUR und die Kosten der Treppenhausreinigung 19,00 EUR. Außerdem zahlt der Kläger monatlich 35,00 EUR für eine Garage. Bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II war der Kläger vom Jobcenter wiederholt (erstmals Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) darauf hingewiesen worden, dass seine Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, und er war aufgefordert worden, die Kosten entsprechend zu senken. Da er dies nicht tat, berücksichtigte das Jobcenter ab September 2006 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten (Änderungsbescheid vom 4. September 2006).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 15. Januar 2013 auf seinen Antrag vom 20. November 2012 hin Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Februar bis November 2013. Sie wies in diesem Bescheid darauf hin, dass analog der Handhabung des Jobcenters lediglich die anerkennungsfähige Höchstmiete als Mietbedarf anerkannt werde. Diese betrage aktuell 379,00 EUR kalt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. November 2013 Grundsicherungsleistungen für Dezember 2013 bis November 2014, und zwar für Dezember 2013 in Höhe von 236,16 EUR sowie ab Januar 2014 monatlich 245,16 EUR. Sie berücksichtigte als Bedarf einen Regelbedarf von 382,00 EUR (Dezember 2013) bzw. 391,00 EUR (ab Januar 2014), eine Grundmiete in Höhe von 379,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 36,50 EUR und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Höhe von insgesamt 656,34 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2013 Widerspruch. Er bat um Auszahlung der "Mindestgrenze" von 382,00 EUR pro Monat.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2014 unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 2013 für Februar 2014 zusätzliche Unterkunftskosten in Höhe von 350,02 EUR wegen einer in dieser Höhe in Rechnung gestellten Heiz- und Nebenkostennachzahlung. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Februar 2014 Widerspruch.

Diesem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2014 teilweise ab und anerkannte angemessene Kosten der Unterkunft (gemeint: Nettokaltmiete) in Höhe von 396,00 EUR monatlich ab Februar 2014 und verfügte eine Nachzahlung für Februar und März 2014 in Höhe von jeweils 17,00 EUR. Die angemessenen Kosten eines Ein-Personen-Haushaltes in K. lägen im Jahr 2013 bei 379,00 EUR und im Jahr 2014 bei 396,00 EUR.

Gegen den Bescheid vom 7. März 2014 erhob der Kläger am 17. März 2014 Widerspruch und wandte sich gegen die "unberechtigte Kürzung" in Höhe von jeweils 127,00 EUR monatlich von Dezember 2013 bis Februar 2014 sowie von 110,00 EUR ab März 2014.

Am 17. Juni 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Die Beklagte weigere sich, ihm die "Mindestgrenze der Unterstützung" in Höhe von 391,00 EUR pro Monat auszuzahlen. Er wohne in der jetzigen Wohnung seit ca. 25 Jahren und seit ca. 15 Jahren sei er finanziell nicht in der Lage, die Umzugskosten zu übernehmen. Die Beklagte sei über seine finanzielle Situation bestens informiert, treibe ihn trotzdem in die Kriminalität. Das SG solle abklären, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, ihm die Schuld der Mietkosten zuzuweisen, und die Beklagte verurteilen, die zurückbehaltenen Beträge von 677,00 EUR auszubezahlen. Er habe in der Vergangenheit versucht, eine kleinere Wohnung zu finden. Damals habe das Jobcenter aber die Übernahme der Umzugskosten verweigert. Er sei seit vielen Jahren auf der Warteliste der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft, habe aber bisher noch keine Wohnung angeboten bekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 hat der Landkreis K. den Bescheid vom 18. November 2013 hinsichtlich der Höhe der in der Bedarfsberechnung berücksichtigten angemessenen Mietobergrenze für Januar 2014 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 17,00 EUR gewährt, im Übrigen die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 18. November 2013, vom 11. Februar 2014 und vom 7. März 2014 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei erfolgreich, soweit für Januar 2014 noch nicht die neu ermittelte Mietobergrenze in Höhe von 396,00 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimme sich zum einen nach dem Bedarf des Leistungsberechtigten und zum anderen nach den örtlichen Verhältnissen. In der Stadt K. sei auf den örtlichen Mietspiegel abzustellen. Im Fall des Klägers ergäben sich für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2013 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 379,00 EUR und für das Jahr 2014 in Höhe von 396,00 EUR monatlich.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 abgewiesen. Die Klage sei sachdienlich dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe begehre. Die so verstandene Beschränkung des Streitgegenstandes sei zulässig. Die Änderungsbescheide vom 11. Februar und 7. März 2014 seien nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Aus dem Konzept der Beklagten ergebe sich für das Jahr 2013 bei einer Wohnungsgröße von 45 qm und der Angemessenheitsgrenze von 379,00 EUR ein angemessener Quadratmeterpreis in Höhe von 8,42 EUR. Für das Jahr 2014 ergebe sich bei einer Angemessenheitsgrenze von 396,00 EUR ein angemessener Quadratmeterpreis von 8,80 EUR. Ob diese Werte das Ergebnis eines schlüssigen Konzepts seien, sei für die Kammer schon deswegen nicht nachvollziehbar, da die Beklagte nicht dargelegt und erläutert habe, woraus sich diese Werte ergäben. Ob die Angemessenheitsgrenzen der Beklagten auf einem schlüssigen Konzept beruhten, könne im Ergebnis jedoch dahinstehen, da sich aus dem Mietspiegel 2013 für K. kein höherer Durchschnittswert ergebe, als die von der Beklagten angenommenen Angemessenheitsgrenzen. Das Mietniveau in K. habe im streitgegenständlichen Zeitraum im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe 45 qm jedenfalls nicht über den von der Beklagten berücksichtigten Werten gelegen. Der Mietspiegel für die Stadt K. sei ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solche Mietspiegel könnten Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete sein. Der Mietspiegel 2013 ergebe für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 qm einen Durchschnittswert von 8,46 EUR pro qm. Bei den Werten aus dem qualifizierten Mietspiegel handele es sich nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Die Mietspiegel seien auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht die Gewähr dafür biete, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstelle. Der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 8,42 EUR im Jahr 2013 sei annähernd so hoch wie der Durchschnittswert aus dem Mietspiegel 2013. Der Wert von 2014 von 8,80 EUR pro qm sei sogar deutlich höher als die Durchschnittswerte in acht von zwölf Baualtersklassen. Zwar wiesen die Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später (Angemessenheitsgrenze 2014) bzw. 1985 und später (Angemessenheitsgrenze 2013) einen Durchschnittspreis aus, der über der von der Beklagten berücksichtigten Angemessenheitsgrenze liege, bei der Ermittlung des im Rahmen der Produkttheorie maßgeblichen Quadratmeterpreises sei aber nicht auf die sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittsmieten des gesamten Wohnungsmarktes abzustellen, sondern es seien die qm-Preise des unteren Mietpreisniveaus freier und auch vermieteter Wohnungen im räumlichen Vergleichsbereich zu ermitteln. Offengelassen werden könne, ob daneben noch besondere Ausstattungsmerkmale zur berücksichtigen seien, die Wohnungen des unteren Preisniveaus (des unteren, nicht des untersten Standards) auszeichneten und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen könnten. Die kalten Nebenkosten habe die Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Beklagte habe zu Recht darauf verzichtet, ein erneutes Kostensenkungsverfahren durchzuführen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. September 2016 beim SG sinngemäß Berufung eingelegt. Das SG habe sich überhaupt nicht um seine Klage gekümmert. Es habe nur mit aller Gewalt versucht, aus ihm "den Angeklagten" zu machen. Die Klage beziehe sich auf den Zeitraum von Dezember 2013 bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Klage entschieden werde. Dabei gehe es lediglich um die Berechtigung der Beklagten, ihn in die Kriminalität zu treiben. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht in die Kriminalität getrieben werden wolle. Ihm sei die Mindestgrenze der Sozialhilfe um 110,00 EUR gekürzt worden. Dies zwinge ihn, jeden Monat zwei Wochen lang zu hungern. Um umziehen zu können, benötige er sofort das Geld für die Überlappungsmiete und die neue Kaution. Dann kämen noch die Kosten für den tatsächlichen Umzug, für den Entsorgungsumzug, für die Renovierung der Wohnung und noch irgendwelche versteckten Kosten hinzu, von denen man zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts wüsste.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bewilligungsbescheides vom 18. November 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. Februar 2014 und 7. März 2014 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 zu verurteilen, ihm für Dezember 2013 bis November 2014 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Berufung sei unbegründet. Unterkunftskosten könnten grundsätzlich nur in tatsächlicher und angemessener Höhe gewährt werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimme sich zum einen nach dem Bedarf des Leistungsberechtigten und zum anderen nach den örtlichen Verhältnissen. In der Stadt K. sei auf den örtlichen qualifizierten Mietspiegel abzustellen. Im Falle des Klägers ergäben sich daraus für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2013 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 379,00 EUR und für das Jahr 2014 in Höhe von 396,00 EUR.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung (siehe dazu noch unten) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 153,50 EUR für Dezember 2013 und in Höhe von monatlich 136,50 EUR für Januar bis November 2014, also in Höhe von insgesamt 1.655,00 EUR, so dass der Beschwerdewert von 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 in der Fassung vom 11. Februar 2014 und vom 7. März 2014 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014, mit dem die Beklagte über die Gewährung von Leistungen für Dezember 2013 bis November 2014 entschieden hat. Die Bescheide vom 11. Februar und 7. März 2014 sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, weil sie den Bescheid vom 18. November 2013 abgeändert haben. Andere Zeiträume sind – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zulässigerweise streitgegenständlich.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 in der Fassung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Bescheides vom 7. März 2014 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für Dezember 2013 bis November 2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens zielt dieses darauf, bei der Leistungsberechnung die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, also auf die Zahlung der Differenz in Höhe von 153,50 EUR (Dezember 2013) bzw. 136,50 EUR (Januar bis November 2014) zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (664,00 EUR; im Februar 2014 zuzüglich Nebenkostennachzahlung von 350,02 EUR) und den von der Beklagten als angemessen angesehenen und bei der Leistungsbewilligung berücksichtigten Kosten (510,50 EUR im Dezember 2013; 527,50 EUR im Januar 2014; 877,52 im Februar 2014; 527,50 EUR ab März 2014).

Der Kläger konnte seine Klage zulässigerweise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 SGB XII beschränken, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 18/09 R – juris Rdnr. 10; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2015 – L 2 SO 537/14 – juris Rdnr. 34; vgl. zu § 22 SGB II die ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.). Er konnte seine Klage indes nicht nur auf einen Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung, hier also nur auf die Kaltmiete, beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 9).

bb) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum 66 Jahre alt gewesen, hat damit die maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und einem Monat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung überschritten, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bestreiten. Er hat auch einen entsprechenden Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt.

cc) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F.). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F.). Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris Rdnr. 13 ff.).

(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.

Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger (nach dem SGB II) nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Dies gilt im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von dem Kläger bewohnten Wohnung musste der Senat daher nicht vornehmen.

(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).

In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12. Februar 2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl. S. 248; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.).

Die Wohnungsgröße des Klägers übersteigt mit 95 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (dazu sogleich).

(3) In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt K. zugrunde zu legen (ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.).

(4) In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).

Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 16; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Allerdings können auch qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Hierbei kann in zulässiger Weise die in einem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25).

Bei dem Mietspiegel 2013 der Stadt K. handelt es sich um einen derartigen, qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (vgl. zu den Mietspiegeln 2009 und 2011 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.). Der Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt K. auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er basiert auf Daten, die zwischen Oktober und Dezember 2010 bei 913 mietspiegelrelevanten Haushalten durch eine persönliche Befragung erhoben wurden. Die Mieterhaushalte wurden per Zufallsverfahren ausgewählt und mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens befragt. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 20. Juni 2013 verabschiedet und als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB anerkannt.

Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete in EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, also die Miete ohne sämtliche Betriebskosten. Die Netto-Kaltmieten wurden für zwölf Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2007-2013") erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 7,45 EUR und 9,80 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 8,46 EUR, so dass sich bei einer Wohnung mit 45 qm eine angemessene Kaltmiete von 380,70 EUR ergibt. Der Betrag von 8,46 EUR liegt über den Einzelbeträgen von sechs der insgesamt zwölf Baualtersklassen, konkret über den Beträgen für alle Baualtersklassen mit einem Baujahr zwischen 1919 und 1984. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die qm-Preise des unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rdnr. 20 f.). Eine Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – juris Rdnr. 29). Der Senat hat daher keine Zweifel, dass es eine hinreichende Anzahl von Wohnungen in diesem Preissegment in der Stadt K. gibt (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.), zumal bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages auch die (höheren) Preise der jüngeren Wohnungen berücksichtigt wurden. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum K. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38).

Die als Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten Beträge von 510,50 EUR im Dezember 2013, 527,50 EUR im Januar 2014, 877,52 EUR im Februar 2014 sowie 527,50 EUR ab März 2014 übertreffen die Summe aus dem oben festgestellten angemessenen Kaltmietzins von 380,70 EUR und den tatsächlichen Nebenkosten einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen (473,02 EUR im Februar 2014, ansonsten 123,00 EUR); die Gesamtbeträge belaufen sich auf 853,72 EUR im Februar 2014 und 503,70 EUR in den übrigen Monaten. Die vom Kläger zu tragenden Kosten in Höhe von 35,00 EUR für eine Garage müssen dabei allerdings unberücksichtigt bleiben, weil die Anmietung einer Garage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist und insofern jedenfalls eine Untervermietung zumutbar gewesen wäre.

dd) Gründe, warum der Kläger einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Umzug unzumutbar wäre oder einem zu respektierenden Recht des Klägers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 19).

Abgesehen davon, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums (1. Dezember 2013) die Sechsmonatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgelaufen war, nachdem der Kläger bereits seit dem 1. Februar 2013 Leistungen der Beklagten erhält, greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ohnehin nicht zugunsten des Klägers ein. Dieser stand nämlich bereits seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem sich seit dem 1. Februar 2013 nahtlos der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII anschloss. In einer solchen Konstellation greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der im Übrigen nur eine regelhafte Höchstgrenze für die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten setzt, von vorneherein nicht ein, da der Wechsel aus dem persönlichen Anwendungsbereich des SGB II in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB XII nicht eine erneute vorübergehende Karenzzeit bezwecken soll (ebenso Beschluss des Senats vom 6. März 2018 – L 7 SO 149/18 ER-B – n.v.).

Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bereits während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter wiederholt auf die Angemessenheitsgrenze und die Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen worden ist (etwa Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) und seit September 2006 auch nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat. Von der Beklagten ist er hierauf (erneut) bereits im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2013 hingewiesen worden. Eine förmliche Kostensenkungsaufforderung ist entbehrlich, wenn dem Betroffenen auch ohne eine solche die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung bekannt sind (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rdnr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2017 – L 20 SO 418/14 – juris Rdnr. 99), was hier gerade der Fall war.

Hinreichende Bemühungen des Klägers, die Unterkunftskosten zu senken, liegen nicht vor. Sie sind auch vom Kläger nicht behauptet worden. Soweit sich der Kläger bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft in eine Warteliste hat eintragen lassen, erfüllt dies nicht die an Kostensenkungsbemühungen zu stellenden Anforderungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 48). Sein Hinweis auf Umzugskosten greift schon deshalb nicht durch, weil solche Kosten bei einer Untervermietung eines Teils seiner Wohnung nicht entstehen würden und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Untervermietung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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