Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1002/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 381/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Förderung der Teilnahme des Klägers an einem von der Universität T. für eingeschriebene Studenten angebotenen Kurs.
Der 1966 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung als Bankkaufmann von Februar 1986 bis März 1987 in diesem Beruf. Nach einem mit Diplom abgeschlossenen Psychologiestudium war er von April 2000 bis Dezember 2005 – unterbrochen durch eine Arbeitslosigkeit vom 5. März bis 20. Oktober 2002 – als Diplompsychologe tätig. Danach war er arbeitslos bzw. befand er sich in Elternzeit. Vom 27. September 2010 bis 30. September 2011 arbeitete er als Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr bei xxxyyyy. Ferner übt er eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich "Psychosoziale Begleitung/Edukation" aus, aus der er keine relevanten Einkünfte erzielt.
Der Kläger bezog bis November 2013 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und bezieht seit Ende 2013 vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegenüber dem Arbeitsvermittler des Beklagten, dem persönlichen Ansprechpartner, äußerte er u. a., er könne sich auf der Suche nach beruflichen Alternativen auch eine journalistische Tätigkeit, basierend auf seinem beruflichen Wissen, vorstellen.
Der Kläger schrieb sich dann zum Wintersemester (WS) 2015/2016 als Student für das Fach Philosophie an der Universität T. ein, mit dem Ziel, an einem Kurs des fakultätsübergreifenden "Studio Literatur und Theater" teilnehmen zu können, der allen immatrikulierten Studenten der Universität T. offensteht. Am 26. November 2015 gab der Kläger gegenüber dem Arbeitsvermittler des Beklagten an, er nehme an einem Studiengang an der Universität T. im Bereich Journalismus teil. Ab dem WS 2015/2016 und in den Folgesemestern nahm der Kläger an dem Kurs "Studio Literatur und Theater" teil. Bezüglich der Zugangsvoraussetzungen, des Inhalts und der Möglichkeit zum Erwerb von Nachweisen sowie eines Abschlusszertifikats wird auf den Ausdruck vom 30. März 2017 der Informationen der Universität T. (Bl. 1158 ff der Verwaltungsakten) verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. März 2017 beantragte der Kläger, dem zu diesem Zeitpunkt von der Universität T. schon die Exmatrikulation angedroht war, beim Beklagten, die Übernahme der Kosten des Semesterbeitrags für das Sommersemester (SS) 2017 in Höhe von 153,80 EUR. Hierzu machte er geltend, er wolle sich in Richtung Journalismus/Schriftstellerei orientieren, falls er nicht mehr als Diplompsychologe Fuß fasse. Im SS 2017 könne er den sechsten Schein im "Studio Literatur und Theater" machen und dann ein Abschlusszertifikat erhalten. Seine Chancen auf den Wiedereinstieg am Arbeitsmarkt verbessere dies.
Mit Schreiben vom 21.März 2017 und Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Förderung nicht möglich sei.
Deswegen hat der Kläger am 26. April 2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nach einem schweren Herzinfarkt Mitte 2011 bis zum letzten Drittel 2012 krankgeschrieben gewesen. In seinem Beruf habe er sich weiter beworben. Er habe auch eine eigene Firma gegründet und damit kurzzeitig gearbeitet. Während dieser Zeit habe er keine Unterstützung vom Beklagten erhalten. Seine ständigen Bemühungen um Unterstützung einer eigenen therapeutischen Praxis in Selbstständigkeit seien seit Jahrzehnten boykottiert worden. Dem Arbeitsvermittler habe er von Anfang an sein Interesse an Fortbildungen, sinnvollen Fortbildungen, nicht Kurse "in Deutsch für Anfänger oder Word irgendwas", mitgeteilt. Von Anfang an angedacht gewesen sei eine Tätigkeit in Richtung Journalismus/Schriftstellerei, die sich auch gut mit seinem Psychologendasein verbinden lasse. Seit 2015 sei er an der Universität eingeschrieben, weil er im Semester vor seiner Einschreibung die Praxis des Gasthörers versucht habe und nicht zum Zuge gekommen sei. Die zunächst allein auf Übernahme des Semesterbeitrags für das SS 2017 gerichtete Klage (Erklärung im Erörterungstermin vom 9. November 2017) hat der Kläger danach mit Schreiben vom 9. November 2017 erweitert und nun auch die Erstattung der Kosten für die Semesterbeiträge für das WS 2015/2016, das SS 2016 und das WS 2016/2017 sowie die Kosten für insgesamt vier Semestertickets geltend gemacht. Im SS 2016 habe er kein Semesterticket erworben, sondern sei mit dem Fahrrad gefahren. Die hierfür entstandenen Kosten seien ebenfalls anzusetzen.
Der Beklagte hat der Erweiterung der Klage widersprochen, zulässiger Streitgegenstand sei allein die Ablehnung der Übernahme des Semesterbeitrags von 153,80 EUR für das SS 2017.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2017 abgewiesen. Soweit das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 9. November 2017 erweitert worden sei, nämlich auf Erstattung weiterer Semesterbeiträge und angefallener Fahrtkosten, sei die Klage unzulässig, unabhängig davon, ob eine zulässige Klageänderung vorliege, da auch die Sachurteilsvoraussetzungen, die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens, nicht vorlägen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme am Kurs "Studio Literatur und Theater" durch Erstattung des Semesterbeitrags für das SS 2017 in Höhe von 153,80 EUR. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Übernahme der geltend gemachten Weiterbildungskosten seien nicht erfüllt, weil die erforderliche Notwendigkeit (auf Grund fehlenden Berufsabschlusses) der Maßnahme nicht anerkannt und nicht anzuerkennen sei, weil der Kläger, der über einen Berufsabschluss verfüge, die berufliche Tätigkeit als Diplompsychologe zwar seit mehr als vier Jahren nicht ausgeübt habe, die Unterbrechung jedoch nicht in Form einer an- oder ungelernten Tätigkeit stattgefunden habe. Ob eine Weiterbildung des Klägers aus anderen Gründen notwendig sei, z.B. deswegen, weil die Integration im früher ausgeübten Beruf als Diplompsychologe trotz jahrelanger Bemühungen bisher erfolglos gewesen sei, könne offenbleiben. Denn selbst wenn man dies unterstelle, resultiere hieraus kein Anspruch auf Förderung der allein streitgegenständlichen Maßnahme, denn die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen stehe im Ermessen des Beklagten und eine Erforderlichkeit der Maßnahme zur Eingliederung und Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit sei hier nicht nachgewiesen. Die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung im angestammten Berufsfeld, für das der Kläger durch langjährige Ausbildung und zumindest vorübergehende Berufserfahrung qualifiziert sei, sei deutlich höher, als die noch zu erwerbende Qualifikation für das von ihm sehr allgemein als journalistisch/schriftstellerisch umschriebene Berufsfeld, in dem er noch unerfahren sei und welches er sich erst zu Erwerbszwecken erschließen müsste. Zudem bleibe auch unklar, welche Art von Zugang in eine journalistische Berufstätigkeit die Teilnahme am Kurs "Studio Literatur und Theater" konkret vermitteln sollte. Angesichts dessen sei auch die weitere allgemeine Voraussetzung für die Erbringung von Eingliederungsleistungen nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 23. Dezember 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Abweisung der Klage durch das SG könne er nicht anerkennen. Er mache weiter die gesamten Fort- und Weiterbildungskosten geltend. Eine neuerliche Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erscheine in seinen Augen so lächerlich, weil die Zeit für das Zertifikat ablaufe und die Beklagte unmissverständlich ihre Ablehnung Kund getan habe. Warum die Gewährung von Leistungen im Ermessen des Jobcenters liegen dürfe, könne er nicht sehen. Das Jobcenter berate ihn nicht sinnvoll und ausreichend. Dass eine Tätigkeit im Bereich Journalismus/Schriftstellerei unspezifisch und weniger chancenreich sein sollte als die eines Schulpsychologen, halte er für fahrlässig dahergeredet. Er habe sich seit Jahren auf dem Markt umgesehen und kenne die wenigen Stellen in seinem Umfeld alle. Die Ausdehnung auf einen journalistischen Weg mit der Psychologie sei daher weit aussichtsreicher. Er bilde sich seit 50 Jahren ununterbrochen fort, könne dies allerdings seit ca. einem halben Jahr aus finanzieller Notlage wegen fehlender Unterstützung nicht mehr. Ohne Weiterbildung brauche er sich auch auf seinem Berufsfeld nicht mehr zu bewerben. Eine lebenslange Fortbildung gehöre ebenso zur Würde des Menschen wie die Versorgung seiner Kinder, die Anerkennung seiner Vaterschaft und die Folgen daraus. Der Kurs, für den er die Förderung begehre, würde ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zurück ins bezahlte Arbeitsleben bringen. Das Jobcenter habe keinerlei Kompetenzen, seine Lage qualifiziert zu beurteilen, und damit auch keinen Ermessensspielraum. Er sei ein hoch qualifizierter und gut ausgebildeter klinischer Diplompsychologe mit dem Handicap eines schweren Herzinfarkts. Er sei nicht sehr belastbar, könnte aber sehr gut journalistisch/schriftstellerisch tätig sein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2017 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Semesterbeiträge für die Immatrikulation an der Universität T. für den Zeitraum von Wintersemester 2015/2016 bis einschließlich Sommersemester 2017 und die in diesem Zeitraum entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Streitig sei die Ablehnung der Übernahme eines Universitäts-Semesterbeitrags in Höhe von 153,80 EUR, die mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt worden sei. Die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteige. Im Erörterungstermin vom 9. November 2017 habe der Kläger auch zu Protokoll erklärt, dass es ihm um den Semesterbeitrag in Höhe von 153,80 EUR gehe. Der anschließenden Klageerweiterung auf über 750,00 EUR habe er – der Beklagte – mit Schriftsatz vom 28. November 2017 widersprochen. Die Bezifferung eines mehr als 750,00 EUR betragenden Gesamtanspruchs vor dem SG führe nicht zwingend zur Statthaftigkeit der Berufung. Der Kläger könne nicht die zulassungsfreie Berufung dadurch erzwingen, dass er bereits vor dem Sozialgericht seinen Klagantrag so stelle und erweitere, dass nun die Wertgrenze überschritten sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig eingelegt. Insbesondere bedarf die Berufung nicht im Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Das Begehren des Klägers war bereits im Klageverfahren vor dem SG auf Gewährung von Leistungen gerichtet, die den Betrag von 750,00 EUR übersteigen. Ob die Klage insoweit in vollem Umfang zulässig war oder hinsichtlich der Klageerweiterung unzulässig ist, hat keinen Einfluss darauf, dass die Beschwer des Klägers den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Über das gesamte Begehren hat das SG auch entschieden.
Die Berufung ist allerdings unbegründet.
Soweit der Kläger die Klage mit Schreiben vom 9. November 2017 erweitert hat, hat das SG die Klage zu Recht als unzulässig erachtet, weil die eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG darstellende Klageerweiterung, auf die sich der Beklagte auch nicht eingelassen hat, nicht sachdienlich ist. Es fehlt im Übrigen insofern an den Sachurteilsvoraussetzungen, weil eine Verwaltungsentscheidung über das erstmals mit Schreiben vom 9. November 2017 nach dem Erörterungstermin vor dem SG zusätzlich geltend gemachte Begehren auf Erstattung der Kosten für die Semesterbeiträge für die Immatrikulation an der Universität T. für den Zeitraum von Wintersemester 2015/2016 bis einschließlich SS 2017 und der in diesem Zeitraum entstandenen Fahrtkosten noch nicht getroffen worden ist und auch das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Semesterbeitrags für das Sommersemester 2017 in Höhe von 153,80 EUR auch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchte Leistung - § 16 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 SGB III, § 3 SGB II - und insoweit auch die einschlägige Literatur dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Semesterbeitrag für das SS 2017 hat, weil die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme nicht anzuerkennen ist und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 81 Abs. 2 SGB III nicht vorliegen, da nicht festzustellen ist, dass der Kläger auf Grund der über vierjährigen Ausübung einer ausgeübten Beschäftigung in einer an- oder ungelernten Tätigkeit eine seinem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr wird ausüben können. Ferner hat das SG die Erforderlichkeit der konkret geltend gemachten Maßnahme verneint. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass neben der vom SG verneinten Voraussetzung für die Förderung der Maßnahme als Weiterbildung, nämlich der Notwendigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Beratung vor Beginn der konkreten Teilnahme [§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III] und Zulassung der Maßnahme und des Trägers für die Förderung [§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III]) nicht erfüllt sind. Ferner besteht auch kein Anspruch auf Förderung der konkret und allein begehrten Maßnahme durch Übernahme der Kosten des Semesterbeitrages für das SS 2017 weil eine Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die Ausbildung und die Erfahrung des Klägers in der Praxis nicht feststellbar ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde die Gewährung der Maßnahme im Übrigen im Ermessen des Beklagten und bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null, also dahin, dass nur die Förderung dieser Maßnahme in Betracht käme.
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich der Kläger selbst um eine Wiedereingliederung bemüht und er durchaus erheblich motiviert ist und der Beklagte grundsätzlich gehalten ist, ihn bei seinen Wiedereingliederungsbemühungen zu unterstützen, besteht hier kein Anspruch auf Förderung der vom Kläger gewünschten Einzelmaßnahme durch Übernahme der Kosten des Semesterbeitrages für das SS 2017 zur Ermöglichung Teilnahme am Kurs "Studio Literatur und Theater" unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich insoweit nichts anderes, das zu einer anderen Entscheidung führen würde.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Förderung der Teilnahme des Klägers an einem von der Universität T. für eingeschriebene Studenten angebotenen Kurs.
Der 1966 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung als Bankkaufmann von Februar 1986 bis März 1987 in diesem Beruf. Nach einem mit Diplom abgeschlossenen Psychologiestudium war er von April 2000 bis Dezember 2005 – unterbrochen durch eine Arbeitslosigkeit vom 5. März bis 20. Oktober 2002 – als Diplompsychologe tätig. Danach war er arbeitslos bzw. befand er sich in Elternzeit. Vom 27. September 2010 bis 30. September 2011 arbeitete er als Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr bei xxxyyyy. Ferner übt er eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich "Psychosoziale Begleitung/Edukation" aus, aus der er keine relevanten Einkünfte erzielt.
Der Kläger bezog bis November 2013 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und bezieht seit Ende 2013 vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegenüber dem Arbeitsvermittler des Beklagten, dem persönlichen Ansprechpartner, äußerte er u. a., er könne sich auf der Suche nach beruflichen Alternativen auch eine journalistische Tätigkeit, basierend auf seinem beruflichen Wissen, vorstellen.
Der Kläger schrieb sich dann zum Wintersemester (WS) 2015/2016 als Student für das Fach Philosophie an der Universität T. ein, mit dem Ziel, an einem Kurs des fakultätsübergreifenden "Studio Literatur und Theater" teilnehmen zu können, der allen immatrikulierten Studenten der Universität T. offensteht. Am 26. November 2015 gab der Kläger gegenüber dem Arbeitsvermittler des Beklagten an, er nehme an einem Studiengang an der Universität T. im Bereich Journalismus teil. Ab dem WS 2015/2016 und in den Folgesemestern nahm der Kläger an dem Kurs "Studio Literatur und Theater" teil. Bezüglich der Zugangsvoraussetzungen, des Inhalts und der Möglichkeit zum Erwerb von Nachweisen sowie eines Abschlusszertifikats wird auf den Ausdruck vom 30. März 2017 der Informationen der Universität T. (Bl. 1158 ff der Verwaltungsakten) verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. März 2017 beantragte der Kläger, dem zu diesem Zeitpunkt von der Universität T. schon die Exmatrikulation angedroht war, beim Beklagten, die Übernahme der Kosten des Semesterbeitrags für das Sommersemester (SS) 2017 in Höhe von 153,80 EUR. Hierzu machte er geltend, er wolle sich in Richtung Journalismus/Schriftstellerei orientieren, falls er nicht mehr als Diplompsychologe Fuß fasse. Im SS 2017 könne er den sechsten Schein im "Studio Literatur und Theater" machen und dann ein Abschlusszertifikat erhalten. Seine Chancen auf den Wiedereinstieg am Arbeitsmarkt verbessere dies.
Mit Schreiben vom 21.März 2017 und Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Förderung nicht möglich sei.
Deswegen hat der Kläger am 26. April 2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nach einem schweren Herzinfarkt Mitte 2011 bis zum letzten Drittel 2012 krankgeschrieben gewesen. In seinem Beruf habe er sich weiter beworben. Er habe auch eine eigene Firma gegründet und damit kurzzeitig gearbeitet. Während dieser Zeit habe er keine Unterstützung vom Beklagten erhalten. Seine ständigen Bemühungen um Unterstützung einer eigenen therapeutischen Praxis in Selbstständigkeit seien seit Jahrzehnten boykottiert worden. Dem Arbeitsvermittler habe er von Anfang an sein Interesse an Fortbildungen, sinnvollen Fortbildungen, nicht Kurse "in Deutsch für Anfänger oder Word irgendwas", mitgeteilt. Von Anfang an angedacht gewesen sei eine Tätigkeit in Richtung Journalismus/Schriftstellerei, die sich auch gut mit seinem Psychologendasein verbinden lasse. Seit 2015 sei er an der Universität eingeschrieben, weil er im Semester vor seiner Einschreibung die Praxis des Gasthörers versucht habe und nicht zum Zuge gekommen sei. Die zunächst allein auf Übernahme des Semesterbeitrags für das SS 2017 gerichtete Klage (Erklärung im Erörterungstermin vom 9. November 2017) hat der Kläger danach mit Schreiben vom 9. November 2017 erweitert und nun auch die Erstattung der Kosten für die Semesterbeiträge für das WS 2015/2016, das SS 2016 und das WS 2016/2017 sowie die Kosten für insgesamt vier Semestertickets geltend gemacht. Im SS 2016 habe er kein Semesterticket erworben, sondern sei mit dem Fahrrad gefahren. Die hierfür entstandenen Kosten seien ebenfalls anzusetzen.
Der Beklagte hat der Erweiterung der Klage widersprochen, zulässiger Streitgegenstand sei allein die Ablehnung der Übernahme des Semesterbeitrags von 153,80 EUR für das SS 2017.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2017 abgewiesen. Soweit das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 9. November 2017 erweitert worden sei, nämlich auf Erstattung weiterer Semesterbeiträge und angefallener Fahrtkosten, sei die Klage unzulässig, unabhängig davon, ob eine zulässige Klageänderung vorliege, da auch die Sachurteilsvoraussetzungen, die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens, nicht vorlägen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme am Kurs "Studio Literatur und Theater" durch Erstattung des Semesterbeitrags für das SS 2017 in Höhe von 153,80 EUR. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Übernahme der geltend gemachten Weiterbildungskosten seien nicht erfüllt, weil die erforderliche Notwendigkeit (auf Grund fehlenden Berufsabschlusses) der Maßnahme nicht anerkannt und nicht anzuerkennen sei, weil der Kläger, der über einen Berufsabschluss verfüge, die berufliche Tätigkeit als Diplompsychologe zwar seit mehr als vier Jahren nicht ausgeübt habe, die Unterbrechung jedoch nicht in Form einer an- oder ungelernten Tätigkeit stattgefunden habe. Ob eine Weiterbildung des Klägers aus anderen Gründen notwendig sei, z.B. deswegen, weil die Integration im früher ausgeübten Beruf als Diplompsychologe trotz jahrelanger Bemühungen bisher erfolglos gewesen sei, könne offenbleiben. Denn selbst wenn man dies unterstelle, resultiere hieraus kein Anspruch auf Förderung der allein streitgegenständlichen Maßnahme, denn die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen stehe im Ermessen des Beklagten und eine Erforderlichkeit der Maßnahme zur Eingliederung und Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit sei hier nicht nachgewiesen. Die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung im angestammten Berufsfeld, für das der Kläger durch langjährige Ausbildung und zumindest vorübergehende Berufserfahrung qualifiziert sei, sei deutlich höher, als die noch zu erwerbende Qualifikation für das von ihm sehr allgemein als journalistisch/schriftstellerisch umschriebene Berufsfeld, in dem er noch unerfahren sei und welches er sich erst zu Erwerbszwecken erschließen müsste. Zudem bleibe auch unklar, welche Art von Zugang in eine journalistische Berufstätigkeit die Teilnahme am Kurs "Studio Literatur und Theater" konkret vermitteln sollte. Angesichts dessen sei auch die weitere allgemeine Voraussetzung für die Erbringung von Eingliederungsleistungen nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 23. Dezember 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Abweisung der Klage durch das SG könne er nicht anerkennen. Er mache weiter die gesamten Fort- und Weiterbildungskosten geltend. Eine neuerliche Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erscheine in seinen Augen so lächerlich, weil die Zeit für das Zertifikat ablaufe und die Beklagte unmissverständlich ihre Ablehnung Kund getan habe. Warum die Gewährung von Leistungen im Ermessen des Jobcenters liegen dürfe, könne er nicht sehen. Das Jobcenter berate ihn nicht sinnvoll und ausreichend. Dass eine Tätigkeit im Bereich Journalismus/Schriftstellerei unspezifisch und weniger chancenreich sein sollte als die eines Schulpsychologen, halte er für fahrlässig dahergeredet. Er habe sich seit Jahren auf dem Markt umgesehen und kenne die wenigen Stellen in seinem Umfeld alle. Die Ausdehnung auf einen journalistischen Weg mit der Psychologie sei daher weit aussichtsreicher. Er bilde sich seit 50 Jahren ununterbrochen fort, könne dies allerdings seit ca. einem halben Jahr aus finanzieller Notlage wegen fehlender Unterstützung nicht mehr. Ohne Weiterbildung brauche er sich auch auf seinem Berufsfeld nicht mehr zu bewerben. Eine lebenslange Fortbildung gehöre ebenso zur Würde des Menschen wie die Versorgung seiner Kinder, die Anerkennung seiner Vaterschaft und die Folgen daraus. Der Kurs, für den er die Förderung begehre, würde ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zurück ins bezahlte Arbeitsleben bringen. Das Jobcenter habe keinerlei Kompetenzen, seine Lage qualifiziert zu beurteilen, und damit auch keinen Ermessensspielraum. Er sei ein hoch qualifizierter und gut ausgebildeter klinischer Diplompsychologe mit dem Handicap eines schweren Herzinfarkts. Er sei nicht sehr belastbar, könnte aber sehr gut journalistisch/schriftstellerisch tätig sein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2017 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Semesterbeiträge für die Immatrikulation an der Universität T. für den Zeitraum von Wintersemester 2015/2016 bis einschließlich Sommersemester 2017 und die in diesem Zeitraum entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Streitig sei die Ablehnung der Übernahme eines Universitäts-Semesterbeitrags in Höhe von 153,80 EUR, die mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt worden sei. Die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteige. Im Erörterungstermin vom 9. November 2017 habe der Kläger auch zu Protokoll erklärt, dass es ihm um den Semesterbeitrag in Höhe von 153,80 EUR gehe. Der anschließenden Klageerweiterung auf über 750,00 EUR habe er – der Beklagte – mit Schriftsatz vom 28. November 2017 widersprochen. Die Bezifferung eines mehr als 750,00 EUR betragenden Gesamtanspruchs vor dem SG führe nicht zwingend zur Statthaftigkeit der Berufung. Der Kläger könne nicht die zulassungsfreie Berufung dadurch erzwingen, dass er bereits vor dem Sozialgericht seinen Klagantrag so stelle und erweitere, dass nun die Wertgrenze überschritten sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig eingelegt. Insbesondere bedarf die Berufung nicht im Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Das Begehren des Klägers war bereits im Klageverfahren vor dem SG auf Gewährung von Leistungen gerichtet, die den Betrag von 750,00 EUR übersteigen. Ob die Klage insoweit in vollem Umfang zulässig war oder hinsichtlich der Klageerweiterung unzulässig ist, hat keinen Einfluss darauf, dass die Beschwer des Klägers den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Über das gesamte Begehren hat das SG auch entschieden.
Die Berufung ist allerdings unbegründet.
Soweit der Kläger die Klage mit Schreiben vom 9. November 2017 erweitert hat, hat das SG die Klage zu Recht als unzulässig erachtet, weil die eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG darstellende Klageerweiterung, auf die sich der Beklagte auch nicht eingelassen hat, nicht sachdienlich ist. Es fehlt im Übrigen insofern an den Sachurteilsvoraussetzungen, weil eine Verwaltungsentscheidung über das erstmals mit Schreiben vom 9. November 2017 nach dem Erörterungstermin vor dem SG zusätzlich geltend gemachte Begehren auf Erstattung der Kosten für die Semesterbeiträge für die Immatrikulation an der Universität T. für den Zeitraum von Wintersemester 2015/2016 bis einschließlich SS 2017 und der in diesem Zeitraum entstandenen Fahrtkosten noch nicht getroffen worden ist und auch das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Semesterbeitrags für das Sommersemester 2017 in Höhe von 153,80 EUR auch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchte Leistung - § 16 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 SGB III, § 3 SGB II - und insoweit auch die einschlägige Literatur dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Semesterbeitrag für das SS 2017 hat, weil die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme nicht anzuerkennen ist und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 81 Abs. 2 SGB III nicht vorliegen, da nicht festzustellen ist, dass der Kläger auf Grund der über vierjährigen Ausübung einer ausgeübten Beschäftigung in einer an- oder ungelernten Tätigkeit eine seinem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr wird ausüben können. Ferner hat das SG die Erforderlichkeit der konkret geltend gemachten Maßnahme verneint. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass neben der vom SG verneinten Voraussetzung für die Förderung der Maßnahme als Weiterbildung, nämlich der Notwendigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Beratung vor Beginn der konkreten Teilnahme [§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III] und Zulassung der Maßnahme und des Trägers für die Förderung [§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III]) nicht erfüllt sind. Ferner besteht auch kein Anspruch auf Förderung der konkret und allein begehrten Maßnahme durch Übernahme der Kosten des Semesterbeitrages für das SS 2017 weil eine Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die Ausbildung und die Erfahrung des Klägers in der Praxis nicht feststellbar ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde die Gewährung der Maßnahme im Übrigen im Ermessen des Beklagten und bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null, also dahin, dass nur die Förderung dieser Maßnahme in Betracht käme.
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich der Kläger selbst um eine Wiedereingliederung bemüht und er durchaus erheblich motiviert ist und der Beklagte grundsätzlich gehalten ist, ihn bei seinen Wiedereingliederungsbemühungen zu unterstützen, besteht hier kein Anspruch auf Förderung der vom Kläger gewünschten Einzelmaßnahme durch Übernahme der Kosten des Semesterbeitrages für das SS 2017 zur Ermöglichung Teilnahme am Kurs "Studio Literatur und Theater" unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich insoweit nichts anderes, das zu einer anderen Entscheidung führen würde.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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