L 7 AS 4015/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2025/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4015/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2015 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015.

Der 1953 geborene Kläger zu 1 und seine 1973 auf den Philippinen geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, bewohnen in N. in einem Mehrfamilienhaus eine im Eigentum des Klägers zu 1 stehende Drei-Zimmerwohnung (Wohnfläche 90,27 m², geschätzter Verkehrswert 150.000,00 Euro). Das Grundeigentum ist unbelastet; an Aufwendungen fallen regelmäßig die Grundsteuer, Hausnebenkosten (Wasser/Abwasser, Kaminkehrer, Beiträge zur Gebäude- und Gewässerschaden-Versicherung, Abfallgebühren, Gemeinschaftsstrom) sowie Kosten für die Belieferung mit Heizöl an. Die Klägerin zu 2 erzielte ab 15. Juni 2012 aus einer geringfügigen Beschäftigung ein monatliches Entgelt von 90,00 Euro. Der Kläger zu 1 erhielt im Jahr 2015 für eine Tätigkeit als Hausverwalter für die Eigentümergemeinschaft monatlich 60,00 Euro.

Der Kläger zu 1 bezog seit Januar 2005, die Klägerin zu 2 seit Juni 2008 vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin (ARGE Jobcenter Landkreis) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt wurden den Klägern durch Bescheid vom 17. Juni 2014 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 die Regelbedarfe in Höhe von jeweils 353,00 Euro monatlich (insgesamt monatlich 706,00 Euro) bewilligt sowie durch einen weiteren Bescheid vom 17. Juni 2014 mit Bezug auf die Grundsteuer eine "einmalige Beihilfe" in Höhe von 242,89 Euro gewährt. Außerdem gewährte der Beklagte durch Bescheid vom 24. November 2014 eine "Heizkostenbeihilfe" in Höhe von 1.321,29 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015.

Am 14. November 2014 beantragte der Kläger zu 1 für sich und die Klägerin zu 2 die Fortzahlung der Leistungen über den 31. Dezember 2014 hinaus. Hierzu gab der Kläger zu 1 in der am 28. November 2014 eingereichten Vermögenserklärung an, u.a. über eine Spareinlage in Höhe von 39.975,78 Euro bei der D. Bank (Konto-Nr. X) zu verfügen, wobei er den Kontoauszug dieser Bank vom 30. September 2014 beifügte. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag ab, weil das vorhandene Vermögen die Freibeträge von insgesamt 16.800,00 Euro übersteige.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger zu 1 geltend, das vorhandene Vermögen sei für die Altersvorsorge gedacht. Er sei von 1980 bis 1999 selbständig gewesen und habe in dieser Zeit nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Vor 1980 sei er bei seiner damaligen Ehefrau vier Jahre zum geringsten Lohn angestellt gewesen; von 2000 bis 2003 habe er dort im "Minijob-Bereich" gearbeitet. Als Altersvorsorge habe er 1985 und 1987 zwei Lebensversicherungen - bei der SV-Versicherung und der U. Lebensversicherung a.G. (U.) - mit Ablauf nach dem 60. Lebensjahr abgeschlossen. Die Lebensversicherung bei der SV-Versicherung habe er bereits vor 2005 teilweise beliehen gehabt und nach Auszahlung der Versicherungsleistung an die Darlehensgeberin, eine Frau H., im Juli 2014 23.956,23 Euro zurückgezahlt. Für die Lebensversicherung bei der U. sei ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vereinbart gewesen. Diese Versicherungen habe er bereits in seinem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II angegeben. Das im September 2013 frei gewordene Geld sei auf einem Tagesgeldkonto angelegt worden, weil es sich nicht mit einer absoluten Unverwertbarkeitsklausel habe wieder anlegen lassen. Seine gesetzliche Rente werde gering ausfallen, so dass eine Verwertung des Vermögens zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere Härte darstelle. Zu seinem Widerspruch legte der Kläger u.a. das Schreiben der SV-Versicherung vom 16. September 2013 über eine Auszahlung des Guthabens von 31.944,85 Euro (zur Versicherungs-Nr. Y) zum Fälligkeitstermin (30. September 2013), der U. von Juli 2013 über eine Auszahlung der Versicherungsleistung von 30.071,00 Euro (Versicherungs-Nr. Z) zum Ablauftermin (31. August 2013), einen Auszug seines Girokontos (Nr. A) bei der Volksbank vom 15. Juli 2014 über eine Kontobelastung von 23.956,23 Euro, ferner schließlich u.a. noch Kontoauszüge der D. Bank vom 31. Dezember 2014 (Kontostand 40.024,68 Euro), vom 30. September 2013, 31. Dezember 2013, 31. März 2014 und 30. Juni 2014 sowie Kontoauszüge der Volksbank vom 2. September 2013 und 1. Oktober 2013 (am 2. September 2013 Überweisungsgutschrift U. 31.076,33 Euro, am 30. September 2013 Überweisungsgutschrift SV-Versicherung 31.944,85 Euro) vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil das Vermögen des Klägers zu 1 aus den Lebensversicherungen weder privilegiert sei noch eine besondere Härte der Verwertung vorliege. Der Kläger zu 1 habe, nachdem die Lebensversicherungen ausgezahlt worden seien, nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Verwertungsausschlusses keine Anlageform mit faktisch eingeschränkter Verfügbarkeit gewählt; vielmehr habe er auf Grund der gewählten Anlageform als Tagesgeldkonto täglich in beliebiger Höhe über sein Guthaben verfügen können.

Deswegen hat der Kläger zu 1 am 8. April 2015 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er nach Auszahlung der Versicherungen zunächst versucht habe, diese wieder mit einer absoluten Unverwertbarkeitsklausel bis zum Renteneintritt anzulegen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, so dass er das Geld auf einem Tagesgeldkonto bei der D. Bank "geparkt" und mehrmals bei dem Beklagten um einen Besprechungstermin wegen des weiteren Vorgehens diesbezüglich gebeten habe. Zwischenzeitlich habe er mit mehreren Banken wegen der Möglichkeit vorzeitiger Auflösung von Festgeld gesprochen und in Erfahrung gebracht, dass, wenn auf die Zinsen verzichtet werde, fast überall innerhalb weniger Tage über das Geld verfügt werden könne. Die von dem Beklagten geforderte Geldanlage mit faktisch eingeschränkter Verfügbarkeit über das Vermögen bis zum Ruhestand existiere daher nicht. Ferner liege eine besondere Härte bei ihm vor. Im April 2009 sei bei ihm ein bösartiger Tumor entfernt und ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 zuerkannt worden. Zwischenzeitlich sei zwar die Heilungsbewährung eingetreten; eine Arbeit werde er aber wohl trotzdem nicht mehr finden. Der Kläger hat u.a. die Mitteilungen der D. Bank über den Vermögensstatus zum 1. Januar 2015 (40.024,68 Euro) und zum 29. Juni 2015 (33.452,03 Euro) sowie eine selbst gefertigte Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 vorgelegt.

Mit Urteil vom 11. August 2015 hat das SG die Klage, die es als allein von dem Kläger zu 1 geführt behandelt hat, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2015 bestehe im Hinblick auf zu berücksichtigendes Vermögen nicht. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum über verwertbares Vermögen in Form eines Tagesgeldkontos bei der D. Bank verfügt, das zum 1. Januar 2015 einen Verkehrswert von 40.024,68 Euro gehabt habe. Die Verwertung dieses Vermögens sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Der Verkehrswert der Geldanlage überschreite die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB II, die sich im Hinblick auf das Alter des Klägers und seiner Ehefrau bei Antragstellung auf insgesamt 16.800,00 Euro belaufen hätten, um mehr als 23.000,00 Euro. Weitergehende Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II bestünden nicht; die beiden Lebensversicherungen hätten dem Kläger nach ihrer Auszahlung im September 2013 zur freien Verfügung gestanden. Die Verwertung des Vermögens stelle für den Kläger keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II dar. Eine Privilegierung von Vermögen komme hiernach nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand für sich verwenden wolle und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen habe. Zwar liege bei dem Kläger eine atypische Erwerbsbiographie vor, die auf Grund langjähriger Selbständigkeit bzw. nur geringfügiger Beschäftigungen zu Lücken im Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätten; davon, dass ein vertraglicher Ausschluss der Verwertbarkeit vorliegend nicht möglich gewesen sei, habe sich die Kammer indes ebenso wenig überzeugen können wie von einer subjektiven Zweckbestimmung des Vermögens zur Altersvorsorge. Weshalb sich der Kläger bei der D. Bank, bei der er das frei gewordene Vermögen auf einem Tagesgeldkonto angelegt habe, nicht nach einer längerfristigen Anlageform erkundigt habe, habe er nicht zu erklären vermocht. Soweit er geltend gemacht habe, dass er die ausbezahlten Versicherungsleistungen auf einem Festgeldkonto angelegt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte dies für den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ausreichen lasse, sei das ebenfalls nicht überzeugend; denn der Kläger habe bereits mit Erhebung seines Widerspruchs am 19. Dezember 2014 einen Ausdruck der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II vorgelegt, in denen als Möglichkeit zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses beispielsweise auf die Anlage auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Renteneintritt verwiesen werde. Somit hätte für den Kläger durchaus die Möglichkeit bestanden, sein Vermögen ab dem 1. Januar 2015 auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Renteneintritt anzulegen. Auch die übrigen Umstände ließen nicht den zweifelsfreien Schluss darauf zu, dass der Kläger tatsächlich beabsichtigt habe, die Auszahlungen aus den Versicherungsverträgen für seine Alterssicherung einzusetzen. Der Kläger habe diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Auszahlungen aus den Versicherungen seien dafür gedacht gewesen, sich eine weitere Eigentumswohnung zu kaufen und dann zu vermieten, um mit den hierdurch erzielten Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darauf hingewiesen, dass ein Eigenkapital von 40.000,00 Euro wohl nicht ausreichend sein dürfte, um eine Immobile zu erwerben, deren Mieteinnahmen tatsächlich den Bedarf von ihm und seiner Frau deckten, habe der Kläger vorgebracht, auch seine Mutter beabsichtige, ihm eine Wohnung zu kaufen; durch Einnahmen aus der Vermietung beider Wohnungen in Höhe von jeweils 400,00 Euro könne sein Lebensunterhalt sichergestellt werden. Indessen gebe es nach den vorgelegten Unterlagen keinen zweifelsfreien Beleg dafür, dass der Kläger seine bereits im September 2013 fällig gewordenen Lebensversicherungen tatsächlich zum Erwerb einer Eigentumswohnung habe einsetzen wollen, so dass es auch keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Hinweis gebe, dass die Lebensversicherungen bzw. die daraus resultierenden Ablaufleistungen ausschließlich für die Alterssicherung gedacht gewesen seien.

Gegen dieses dem Kläger zu 1 am 9. September 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. September 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Auf die Senatsverfügungen vom 24. und 30. September 2015 mit der Anfrage, von welchen Personen der Rechtsstreit geführt werden solle, hat der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Eingang beim LSG am 7. Oktober 2015) mitgeteilt, Kläger sei nur er, weil das SG gegen ihn entschieden habe und er Vertreter der Bedarfsgemeinschaft sei; es gehe um die "Nachzahlung/Weiterzahlung von Alg 2 für die Bedarfsgemeinschaft". Der Schriftverkehr mit dem Jobcenter sei immer nur von ihm geführt worden, und zwar auch dann, wenn es um die Angelegenheiten und Anliegen seiner Ehefrau gegangen sei. Auf weitere Nachfrage des Senats (Verfügung vom 7. Oktober 2015), ob lediglich der Kläger zu 1 oder auch seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II begehrten, hat der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 erklärt, sowohl er als auch seine Ehefrau begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015; er hat eine schriftliche Vollmacht der Ehefrau vorgelegt. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zu 1 vorgetragen, ihm sei von zwei befreundeten Rechtsanwälten mitgeteilt worden, dass die Auszahlung einer Lebensversicherung nach dem 60. Lebensjahr "Schonvermögen" darstelle. Er habe 28 Jahre in diese Versicherungen jeden Monat einbezahlt, damit er im Alter wenigstens etwas habe. Der auf Grund seiner Tumoroperation zuerkannte GdB sei seit 6. November 2015 wegen Heilungsbewährung auf 30 herabgesetzt worden; in Anbetracht seines Lebensalters von 62 Jahren werde es jedoch immer schwerer, eine Arbeit zu finden. Bei der D. Bank habe er sich nicht nach einer Geldanlage mit Verwertungsausschluss erkundigen können, da dort keine Beratungen erfolgten, es vielmehr dort nur online gehe. Hingegen habe der Beklagte gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen. Ab Januar 2016 habe er nun mit Hilfe seiner Mutter einen Weg gefunden, ohne Sozialleistungen auszukommen. Seine Mutter habe ihm den Vorschlag gemacht, für ihn eine Wohnung zu kaufen, aus der er Mieteinnahmen habe. Da die Miete aus einer Wohnung nicht ausreiche, habe er mit seinem Restgeld als Anzahlung eine weitere Wohnung kaufen wollen und schließlich im November 2015 durch einen "Notverkauf" eine weitere Wohnung sehr günstig kaufen können. Zusammen mit Einkommen seiner Ehefrau aus Minijobstellen sei ab Januar 2016 der Lebensunterhalt sichergestellt. Ihm fehle jetzt nur noch das Geld aus dem Schonvermögen, das er im Verlauf der Jahres 2015 verbraucht habe. Der Kläger zu 1 hat verschiedene Unterlagen, darunter die Mitteilungen der D. Bank über den Vermögensstatus zum 16. September 2015 (30.779,62 Euro), zum 25. November 2015 (29.034,73 Euro) sowie zum 1. und 26. Dezember 2015 (jeweils 34,73 Euro), selbst gefertigte Kostenaufstellungen für die Zeit von Januar bis November 2015, eine Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 7. Januar 2015, Kontoauszüge der D. Bank und der Volksbank für das Jahr 2015, den Arbeitsvertrag seiner Ehefrau, Auszüge der am 24. Juli 2015 bzw. 10. November 2015 notariell beurkundeten Kaufverträge über den Kauf einer Eigentumswohnung in N. für 59.000,00 Euro und über den Kauf einer Eigentumswohnung in S. für 32.000,00 Euro, die notariell beurkundete Auflassung vom 3. Dezember 2015, Grundbuchauszüge für die Wohnung in N. und die selbst bewohnte Wohnung in R. sowie Wohnraummietverträge vom 15. Juni 2015 und 18. Dezember 2015 und zu den Akten gereicht.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2015 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Gesetzgeber bringe mit der Regelung des § 12 SGB II klar zum Ausdruck, dass im Regelfall auch die Substanz des Vermögens für den Lebensunterhalt verwendet werden müsse, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden könnten.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der allein noch streitbefangenen Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015.

1. a) Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015, mit dem die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 abgelehnt worden ist. Die Auslegung dieser Verwaltungsakte, die nach ihrem objektiven Sinngehalt aus der Sicht eines verständigen Empfängers (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Bundessozialgericht (BSG) BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R - (juris Rdnrn. 21 f.); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) - rechtsschutzfreundlich (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 14)) - zu erfolgen hat, ergibt, dass der Beklagte, obgleich die angefochtenen Bescheide allein an den Kläger zu 1 adressiert waren, inhaltlich nicht nur an diesen gerichtet, sondern auch für die Klägerin zu 2 bestimmt waren (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Im Rahmen der Auslegung sind insoweit auch die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II sowie flankierend die Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den Blick zu nehmen (vgl. dazu auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 13 (Rdnr. 11)). Nach der letztgenannten Bestimmung wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen; die Norm ist dahingehend zu werten, dass die (vermutete) Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit der Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Anspruchs dienen (BSG SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 Nr. 3 (Rdnr. 25)). Eine leistungsablehnende Entscheidung wird mithin - ebenso wie ein nachfolgender Widerspruchsbescheid - mit der Bekanntgabe an den vermuteten Vertreter gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wirksam (vgl. schon BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 29); ferner Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 38 Rdnr. 45).

Dies ist auch hier der Fall. Der Kläger zu 1 hat bereits zum Zeitpunkt der beantragten Weiterbewilligung der Leistungen (14. November 2014) deutlich gemacht, dass er die Klägerin zu 2, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag vertritt und auch für sie die Leistungen beantragt (vgl. hierzu auch § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach eigener Einschätzung des nicht rechtskundig vertretenen Klägers zu 1 (vgl. etwa Schreiben an den Senat vom 6. Oktober 2015) ist er im Zusammenhang mit der Antragstellung und der Verfolgung des Anspruchs als "Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" mit seiner Ehefrau tätig geworden. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass er für seine Ehefrau auch in der Vergangenheit, was deren Angelegenheiten und Anliegen betroffen habe, stets den Schriftwechsel mit dem Jobcenter geführt habe. Er habe auch die Weiterbewilligungsanträge jeweils gestellt; ferner seien die "Weiterbewilligungsschreiben" des Jobcenters immer an ihn gerichtet gewesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu 1 zur Bestätigung seiner Bevollmächtigtenstellung ferner am 20. Oktober 2015 eine schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, zu den Gerichtsakten gereicht. Dass der Kläger zu 1 im Zusammenhang mit der Leistungsfortzahlung als Vertreter der Klägerin zu 2 aufgetreten ist, hat im Übrigen der Beklagte ersichtlich selbst so gesehen. Er hat insoweit stets (vgl. nur das Schreiben vom 25. November 2014 mit der Aufforderung zur Vorlage der Anlage VM [= Anlage Feststellung der Vermögensverhältnisse]) hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft allein mit dem Kläger zu 1 korrespondiert - wie dies im Übrigen auch regelmäßig schon in der Vergangenheit so gehandhabt wurde. Demgemäß hat die Regelung im Bescheid vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 nach ihrem Verfügungssatz - eine Leistungsablehnung - mithin nicht nur den Kläger zu 1, sondern auch die Klägerin zu 2 erfasst; im Bescheid vom 19. Dezember 2014 ist insgesamt auf die "Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" abgestellt.

b) Ferner ergibt die Auslegung des Klagebegehrens (§ 123 SGG), dass auf Klägerseite Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens nicht allein der Kläger zu 1, sondern auch die Klägerin zu 2 ist, die von ihrem Ehemann zulässigerweise (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) vertreten wird. Am 19. Oktober 2015 hat die Klägerin zu 2 ihrem Ehemann sogar (über die Vermutungsregel in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG hinaus) eine schriftliche (Prozess-)Vollmacht erteilt hat (s. auch oben unter a). Bereits mit der Klageschrift hat der – dort ebenfalls nicht anwaltlich vertretene - Kläger zu 1, zu der er neben dem Bescheid vom 19. Dezember 2014 und dem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015 u.a. den Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 2014 (Bewilligung des Regelbedarfs für beide Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014) eingereicht hat, hinreichend deutlich gemacht, dass die Rechtsverfolgung auch ein Leistungsbegehren seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, zum Gegenstand hatte. Ganz offenkundig war er bereits seinerzeit der Auffassung, dass er über seine Vertreterstellung für die Bedarfsgemeinschaft auch deren vermeintliche Ansprüche gerichtlich verfolgen könne. Im Berufungsverfahren hat er sich anfänglich zwar als alleinigen Kläger angeführt; er hat sich aber außerdem - im Übrigen noch innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. SGG) - in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2015 ausdrücklich auf seine Vertreterstellung berufen und mitgeteilt, dass es um die "Nachzahlung/Weiterzahlung von Alg 2 für die Bedarfsgemeinschaft" gehe. Damit hat der Kläger zu 1 nochmals verdeutlicht, dass das geltend gemachte prozessuale Begehren auch seine Ehefrau erfasse. Er hat dies mit seinem Schreiben vom 13. Oktober 2015 ausdrücklich bestätigt sowie außerdem am 20. Oktober 2015 eine schriftliche Vollmacht der Klägerin zu 2 eingereicht. Nicht nur der Kläger zu 1, sondern auch die Klägerin zu 2 ist durch das Urteil des SG vom 11. August 2015 nach allem beschwert. Das SG hätte bei sachdienlicher Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) die Klägerin zu 2 von Anfang an in das Verfahren einbeziehen müssen. Dagegen, dass hier eine subjektive Klagehäufung (§ 74 SGG) vorliegt, hat sich im Übrigen auch der Beklagte nie gewandt.

c) In zeitlicher Hinsicht streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren allein noch der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015. Auf diesen Zeitraum hat der Kläger zu 1 im Schreiben vom 26. Dezember 2015 das prozessuale Begehren beider Kläger zulässigerweise beschränkt. Den erhobenen Anspruch verfolgen die Kläger zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG). Ihr Begehren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 hat indessen aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg.

2. Die Kläger haben für die vorliegend noch streitbefangene Zeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Materiell-rechtliche Grundlagen für das Leistungsbegehren sind § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe dieser Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist für eine Leistungsberechtigung neben dem Lebensalter (Nr. 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4) - all das steht hier zu Recht nicht im Streit - die Hilfebedürftigkeit Tatbestandsvoraussetzung (Nr. 3). An der Hilfebedürftigkeit der Kläger als grundlegender Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) mangelt es indessen im vorliegend noch streitbefangenen Zeitraum. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Kläger waren in der streitbefangenen Zeit verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend; beide bildeten damit eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II) mit der Folge, dass das anrechenbare Einkommen und Vermögen beider Partner zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II und der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) - geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bereits das in der streitbefangenen Zeit vorhandene Vermögen des Klägers zu 1 hat einem Leistungsanspruch beider Kläger entgegengestanden.

a) Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen im Sinne von § 12 SGB II das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 14)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld II (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 26 (Rdnr. 15)). Nach diesen Maßstäben stellten die dem Kläger zu 1 im September 2013 von der U. (zur Versicherungs-Nr. Z) und der SV-Versicherung (zur Versicherungs-Nr. Y) ausgezahlten Versicherungsleistungen aus den beiden kapitalbildenden Lebensversicherungen Vermögen und nicht Einkommen dar. Denn bereits vor der ersten Antragstellung im Januar 2005 verfügte der Kläger zu 1 über die beiden Lebensversicherungen, die er im Jahr 1985 (SV-Versicherung) und 1987 (U.) abgeschlossen hatte. Damit sind nicht nur die ausgezahlten Versicherungssummen als Vermögen zu werten, sondern auch die garantierten Überschussanteile einschließlich der Anteilen an den Bewertungsreserven und dem Schlussgewinn ("Überschussbeteiligung", vgl. § 153 VVG); denn auch die mit der Überschussbeteiligung verbundene Wertsteigerung ist Teil eines einheitlichen Kapitallebensversicherungsvertrags und deshalb mit den Zinsen aus Kapitalvermögen, die nach Antragstellung zufließen, nicht vergleichbar (vgl. zum Ganzen BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 26 (Rdnrn. 26 ff.)). Darüber hinaus stand dem Kläger zu 1 ab Ende Juli 2015 weiteres Vermögen in Form der Eigentumswohnung in Neckartenz-lingen zu.

b) Vorliegend hatte sich die auf dem Girokonto des Klägers bei der Volksbank am 2. September 2013 gutgeschriebene Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung bei der U. auf 31.076,33 Euro und die dem Volksbank-Konto am 30. September 2013 gutgeschriebene Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung bei der SV-Versicherung auf 31.944,85 Euro belaufen. Diese Auszahlungsbeträge hat der Kläger zu 1 ausweislich der vorgelegten Buchungsinformationen der D. Bank auf das offensichtlich am 17. September 2013 eröffnete Tagesgeld-Konto in der Folgezeit in Teilbeträgen transferiert, sodass sich dort am 31. Dezember 2013 (einschließlich Habenzinsen [186,47 Euro]) ein Guthabenstand von 71.392,13 Euro und am 30. Juni 2014 (nebst einer nochmaligen, die Versicherungsleistungen übersteigenden Einzahlung im Mai 2014 [4.400,00 Euro] sowie einschließlich Habenzinsen [94,30 Euro]) ein Guthabenstand von 75.885,72 Euro ergeben hat. Nach Überweisung eines Betrags von 23.956,23 Euro an die vom Kläger genannte Frau H. war auf dem Tagesgeldkonto am 30. September 2014 - also kurz vor der im November 2014 beantragten Weiterbewilligung - ein Guthaben von 39.975,78 Euro (einschließlich Habenzinsen [63,32 Euro]) vorhanden, das sich am 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 auf 40.024,48 Euro (einschließlich Habenzinsen [48,90 Euro]) steigerte. Auch nachdem der Kläger am 3. März, 13. April, 27. Mai und 23. Juni 2014 Beträge von insgesamt 6.611,72 Euro von dem Tagesgeldkonto auf sein Volksbank-Konto überwiesen hatte (vgl. die im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge der Volksbank sowie die Kontoübersicht der D. Bank vom 11. Januar 2016), die seinem Vorbringen zufolge für seinen und den Lebensunterhalt der Klägerin zu 2 bestimmt gewesen sein sollen, hat der Guthabenstand auf dem Tagesgeldkonto am 30. Juni 2015 noch 33.482,18 Euro (einschließlich Habenzinsen [30,15 Euro]), am 30. September 2015 - nach weiteren Überweisungen auf das Volksbank-Konto am 10. August und 16. September 2015 in Höhe von insgesamt 1.819,56 Euro - noch 30.482,18 Euro (einschließlich Habenzinsen [21,15 Euro]) sowie am 25. November 2015 noch 29.034,73 Euro betragen. An diesem Tag hat sich der Kläger zu 1 vom Tagesgeldkonto einen Betrag von 29.000,00 Euro überweisen lassen, der ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge am folgenden Tag auf seinem Konto bei der Volksbank gutgeschrieben worden ist. Noch am 26. November 2015 hat der Kläger zu 1 an den Verkäufer, der an ihn laut dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 6. November 2015 die Eigentumswohnung in W. verkauft hatte, den Kaufpreis über 32.000,00 Euro überwiesen. Die Guthabenstände auf dem Tagesgeldkonto bei der D. Bank wie auf dem Girokonto haben sich dementsprechend verringert (am 30. November 2015 bei der D. Bank 34,73 Euro, bei der Volksbank 2.503,66 Euro). Der Kläger zu 1 hatte allerdings - offensichtlich mit Mitteln seiner Mutter - bereits zuvor im Juli 2015 eine Eigentumswohnung in N. zu einem Kaufpreis von 59.000,00 Euro erworben; das Grundeigentum wurde im Wohnungsgrundbuch von N., nach Auflassung am 1. Juli 2015, auf ihn am 31. Juli 2015 eingetragen. Dieses Eigentum stellt nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen dar (vgl. nachstehend unter c). Deshalb kommt es vorliegend nicht weiter darauf an, dass der Kläger mit der notariellen Auflassung vom 3. Dezember 2015 (§ 925 der Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) für das Grundstück in W. jedenfalls einen Erfüllungsanspruch auf Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer (§ 873 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Herrler in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018 § 925 Rdnrn. 21 ff.) erworben hatte.

Der Kläger zu 1 verfügte mithin bereits zum Zeitpunkt der beantragten Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II am 14. November 2014 sowie durchgehend auch für die nachfolgende Zeit im gesamten streitbefangenen Zeittraum über Vermögen, das die ihm und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, zustehenden Freibeträge (vgl. nachstehend unter d) überschritten hat.

c) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eigentum an der Wohnung in N. mit der Eintragung des Wohneigentums in das Wohnungsgrundbuch auf den Kläger zu 1 übergegangen war (§ 873 Abs. 1 BGB; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - (juris Rdnrn. 26 f.)), sodass ihm ab dem 31. Juli 2015 als Eigentümer mit dieser Wohnung ein weiterer Vermögensgegenstand zu einem Wert von mindestens 59.000,00 Euro - der Kläger zu 1 (vgl. sein am 4. Dezember 2015 beim LSG eingegangenes Schreiben) hat das Angebot als "sehr günstig" bezeichnet - zur Verfügung gestanden hat. Diese Wohnung wäre im Übrigen auch ohne Weiteres verwertbar gewesen. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch den rechtlichen Verhältnissen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 (Rdnrn. 17 f.); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 (Rdnr. 15); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 22)). Tatsächlich nicht verwertbar sind danach Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann. Das war bei der Eigentumswohnung in N. indessen nicht der Fall. Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Wohnung bestanden nicht. Die Wohnung war ferner unbelastet; grundbuchrechtliche Sicherungen zugunsten der Mutter des Klägers zu 1 lagen nicht vor, sodass dessen Behauptung zu angeblichen "Abmachungen" mit seiner Mutter, das Geld bei einem Verkauf seiner Mutter zurückgeben zu müssen, grundsicherungsrechtlich unerheblich sind. Der Kläger zu 1 hat im Übrigen selbst eingeräumt (vgl. sein Schreiben vom 23. Mai 2016), dass er die Wohnung jederzeit ohne Verlust wieder verkaufen könne. Damit war auch die für die Verwertbarkeit erforderliche zeitliche Komponente einer kurzfristigen Verwertungsmöglichkeit (vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 (Rdnr. 19); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 32)) gegeben. Die Eigentumswohnung in N. ist von den Klägern nicht selbst bewohnt, weshalb eine Vermögensschonung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II von vornherein ausscheidet. Auch die übrigen Privilegierungstatbestände des § 12 Abs. 3 SGB II sind insoweit nicht gegeben. Der Kläger zu 1 hat selbst vorgebracht (vgl. Schreiben vom 16. November 2015 sowie 4. und 26. Dezember 2015), dass die Anschaffung der Eigentumswohnung, für die seine Mutter ihm Geldmittel zur Verfügung gestellt habe, bezweckte, ihn unabhängig von Sozialleistungen zu machen. Ein Fall einer besonderen Härte hätte demnach bei einer Verwertung dieses Vermögensgegenstandes nicht vorgelegen.

d) Aber auch bereits vor dem Erwerb der Eigentumswohnung in N. war beim Kläger zu 1 Vermögen vorhanden, das Ansprüchen beider Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 entgegengestanden hat. Schon die Guthaben auf dem Tagesgeldkonto des Klägers zu 1 haben in der gesamten Zeit bis Ende November 2015 (auch ohne die Zinsgutschriften; vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 14)) die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II bei weitem überschritten. Der Grundfreibetrag hat sich für den am 5. April 1953 geborenen Kläger zu 1 bei der Antragstellung auf 9.150,00 Euro (150,00 Euro x 61 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,00 Euro belaufen, sodass sich für ihn zum 1. Januar 2015 Freibeträge von insgesamt 9.900,00 Euro ergeben haben. Der Grundfreibetrag war mit Vollendung des 62. Lebensjahres am 5. April 2015 um weitere 150,00 Euro zu erhöhen (vgl. dazu BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 (Rdnr. 11)), woraus sich ab diesem Zeitpunkt Freibeträge von insgesamt 10.050,00 Euro errechnen. Zugunsten der am 1. Januar 1973 geborenen Klägerin zu 2 bestand ein Grundfreibetrag von 6.150,00 Euro sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750,00 Euro, insgesamt also 6.900,00 Euro. Den Klägern waren damit bis 4. April 2015 Freibeträge von zusammen 16.800,00 Euro und ab 5. April 2015 von zusammen 16.950,00 Euro zugute zu halten. Die genannten Freibeträge lagen demnach in der Zeit vom 1. Januar bis 26. November 2015 - auch ohne die Wertzuwächse aus Zinsgutschriften - ganz erheblich unter den Guthaben bei der D. Bank bzw. der Volksbank.

e) Die die Freibeträge überschießenden Guthabenanteile des Tagesgeldkontos unterfielen nicht der Schutzvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Denn um eine nach Bundesrecht (§ 10a oder nach dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes; sog. "Riester-Anlageform") geförderte Anlageform oder einen sonstigen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (vgl. hierzu BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (Rdnr. 18); BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b 52/06 R - (juris Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - (juris Rdnrn. 16 ff.)) handelte es sich - was keiner weiteren Erörterung bedarf - gerade nicht.

f) Auf eine Vermögensschonung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vermögen sich die Kläger gleichfalls nicht zu berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag (hier 48.750,00 Euro für den Kläger zu 1) nicht übersteigt. Einen Verwertungsausschluss (bis 31. Dezember 2007 § 165 Abs. 3 VVG in der Fassung der Gesetze vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742); ab 1. Januar 2008 § 168 Abs. 3 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833)) hatte der Kläger zu 1 zwar für die Lebensversicherung bei der U. vereinbart gehabt, sodass die Versicherung - anders als die Lebensversicherung bei der SV-Versicherung - bis zu ihrer Auszahlung nach der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II geschützt war. Einen weiteren Verwertungsausschluss mit der U. hat der Kläger zu 1 indessen nachfolgend nicht vereinbart, sodass der Verwertungsausschluss ab der Auszahlung der Versicherungsleistung nicht mehr gegriffen hat. Der Einwand des Klägers zu 1, er habe mit der U. und der SV-Versicherung einen Verwertungsausschluss nach der Auszahlung der Versicherungsleistungen nicht vereinbaren können, ist insoweit unerheblich (vgl. auch BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b 52/06 R - (juris Rdnr. 20)). Die Kläger können auch nicht so gestellt werden, als ob der Kläger zu 1 einen Verwertungsausschluss vereinbart gehabt hätte, denn eine solche Konstruktion ist über den sozialrechtlichen Herstellungsherstellungsanspruch, der nur greift, wenn im Fall der Verletzung von Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers entstandene Nachteile über eine zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden können, nicht möglich (vgl. BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 (Rdnrn. 13 ff.); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - (Rdnrn. 20 ff.)); deshalb bedarf es keines näheren Eingehens auf den vom Kläger zu 1 behaupteten Beratungsverstoß.

g) Ferner kommt ein Verwertungsschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Der Kläger zu 1 unterfällt dem nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II privilegierten Personenkreis nicht, weil er nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 6, 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) befreit ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den genannten Bestimmungen ist jedoch Voraussetzung für den Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (vgl. [auch zum Verhältnis zur Versicherungsfreiheit von Selbständigen] BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnrn. 22 ff.); BSG, Urteil vom 15. April 2008 a.a.O. (Rdnrn. 24 ff.); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 a.a.O. (Rdnr. 24)). Das war indes bei dem Kläger zu 1, der nach seinem Vorbringen (vgl. etwa die Berufungsschrift vom 19. September 2015) im Bereich des Innenausbaus und der Altbausanierung von Anfang 1980 bis Ende 1999 selbständig tätig war, zu keinem Zeitpunkt der Fall. Ein Befreiungstatbestand liegt auch in der Person der Klägerin zu 2 nicht vor, die erst im Juni 2007 in das Bundesgebiet eingereist ist und in der Folgezeit jeweils nur geringfügig, also von vornherein versicherungsfrei, beschäftigt war (vgl. § 5 Abs. 2 SGB VI).

h) Die Verwertung der die Freibeträge übersteigenden Guthaben war darüber hinaus auch nicht auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ("besondere Härte") ausgeschlossen. Erforderlich zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes der besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 37); BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 31)). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II etwa dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (Bundestags-Drucksache 15/1749 S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte zu begründen (vgl. BSG a.a.O.); es muss also eine Kumulation von Härtegesichtspunkten vorliegen. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Privilegierung von Vermögen zur Altersversorgung nach der Härteregelung § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn es tatsächlich und mit ausschließlichem Willen zur Altersvorsorge bestimmt war und der Hilfebedürftige insoweit entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 32)).

aa) Hinsichtlich der Lebensversicherung bei der SV-Versicherung, die am 30. September 2013 zur Auszahlung gelangte, ist ein ausschließlicher Wille des Klägers zu 1 zur Altersvorsorge indes von vornherein nicht gegeben. Denn der Kläger zu 1 hatte diese Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 2005 beliehen (vgl. nur den Darlehensvertrag mit der SV-Versicherung vom 25. November 2004 [Darlehenssumme insgesamt 11.100,00 Euro], Bl. 12 der Verwaltungsakten Bd. I, sowie das Widerspruchsschreiben vom 19. Dezember 2014, Bl. 1144 der Verwaltungsakten Bd. V). Darüber will der Kläger zu 1 einen beträchtlichen Teil des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung bei der SV-Versicherung auch zur Rückzahlung eines vorgeblichen Darlehens bei einer Frau H. verwendet haben. All das belegt, dass hinsichtlich dieser Lebensversicherung ein ausschließlicher Wille zur Sicherung als Altersvorsorgevermögen schon zum Zeitpunkt der Erstantragstellung auf Arbeitslosengeld II und im Übrigen auch noch zum Auszahlungszeitpunkt der Versicherung nicht gegeben war (vgl. hierzu auch BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 32)). Dies gilt umso mehr, als dem Kläger zu 1 mit dem Vertrag bei der U. eine weitere Lebensversicherung zur Verfügung stand und er, was noch hinzukommt, (mit der Klägerin zu 2) mietfrei in einer unbelasteten Eigentumswohnung in R. wohnt.

bb) Indessen ist auch mit Bezug auf die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung bei der U. eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II zu verneinen. Zwar kann der Kläger ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 7. Januar 2015 nur eine geringe Regelaltersrente erwarten (damaliger Stand: monatlich 76,70 Euro), sodass seine Erwerbsbiographie für eine atypische Vorsorgesituation sprechen könnte. Ferner bestand für die Lebensversicherung bei der U., die (im Übrigen fast zeitgleich mit derjenigen bei der SV-Versicherung) nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers zu 1, nämlich am 31. August 2013, fällig geworden ist, bis zur Auszahlung ein Verwertungsausschluss nach § 165 VVG. Der Fälligkeitszeitpunkt der Lebensversicherung bei der U. lässt jedoch den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger zu 1 das Fälligwerden der Versicherung kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 1987 - und im Übrigen auch noch zu dem Zeitpunkt des im Jahr 2004 vereinbarten Verwertungsausschlusses - als zeitliche Fixierung des Eintritts in den Ruhestand bewusst gewählt hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [zum Recht der Arbeitslosenhilfe] schon BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9 (juris Rdnr. 30)). Der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt deckt sich ganz wesentlich mit dem Zeitpunkt, zu dem seinerzeit beispielsweise eine (vorzeitige) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden konnte (vgl. bis 31. Dezember 1991: § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes; ab 1. Januar 1992: § 38 SGB VI). Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Mai 2018 auf die Frage, ob das Fälligkeitsdatum mit Blick auf den nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu erwartenden Ruhestand gewählt worden sei, ausdrücklich bestätigt, dass man hiervon damals ausgegangen sei. Zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung bei der U. hatte der Kläger zu 1 demgemäß die Lebenszeit erreicht gehabt, für die er mit dem Abschluss der Versicherung vorgesorgt hatte. Das aus dem Versicherungsvertrag stammende Vermögen stand ihm demnach mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zu dem dafür vorgesehenen Zweck der Lebensunterhaltssicherung im Alter zur freien Verfügung (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9 (juris Rdnr. 32); ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 533 (Stand: 01/16)).

Deshalb ist die Behauptung des Klägers zu 1, dass er die ausgezahlte Versicherungsleistung der U. für eine erst für einen späteren Zeitpunkt gedachte Altersversorgung habe weiterverwenden wollen, ohne Belang. Im Gegenteil zeigt die Handhabung der Auszahlungssumme durch den Kläger zu 1, dass ihm die ausgezahlte Lebensversicherung gerade zur jederzeitigen Verwendung dienen sollte. Der Kläger zu 1 hat die am 2. September 2013 zur Auszahlung auf sein Konto bei der Volksbank gelangte Versicherung in Teilbeträgen noch im selben Monat sowie in der nachfolgenden Zeit auf das bei der D. Bank eingerichtete Tagesgeldkonto überwiesen, über das er, was auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Kontoübersicht der D. Bank und die Kontoauszüge der Volksbank belegt ist, täglich unbegrenzt verfügen konnte. Eine Disposition in Form einer längerfristigen Anlage der Versicherungsleistung - eine solche wird in den vom Kläger zu 1 mit seinem Widerspruchsschreiben vom 19. Dezember 2014 vorgelegten fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II, z.B. bei Anlage auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Rentenalter, als Härtefallgrund für ausreichend erachtet - hat er gerade nicht vorgenommen; die dortigen Hinweise unter Ziff. 12.20a hatte der Kläger zu 1 im Übrigen selbst gelb markiert. Die Anlage des Geldes aus der Lebensversicherung bei der U. in Wohneigentum hat der Kläger zu 1 offenbar erst im Verlauf des Jahres 2015 ins Auge gefasst, mithin nicht bereits zeitnah zur Auszahlung der Versicherungsleistung in die Wege geleitet, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Begründung von weiterem Wohneigentum mit Mitteln aus einer ausgezahlten Lebensversicherung - die Kläger bewohnen bereits eine mietfreie, unbelastete Eigentumswohnung in R. - überhaupt einen Umstand darstellt, der über die Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II geschont werden könnte.

Sonach handelte es sich nicht nur hinsichtlich der ausgezahlten Versicherungsleistung der bei der bei der SV-Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung, sondern auch derjenigen bei der U. um verwertbares und zu verwertendes Vermögen.

i) Nach allem ist ein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II schon aus den vorstehend genannten Gründen gehindert. Darauf, ob bei den Klägern sonstiges anrechenbares Vermögen in der streitbefangenen Zeit vorhanden war, insbesondere in Form der Eigentumswohnung in R. mit einer Wohnfläche von 90,27 m² (vgl. zur angemessenen Größe bei einem von zwei Personen bewohnten Eigentumswohnung BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 22)) oder etwa auch von Kraftfahrzeugen, kommt es vorliegend ebenso wenig an, wie darauf, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge der Volksbank zumindest seit September 2015 Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung in N. erzielte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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