S 20 AY 1/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AY 1/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungen für Asylbewerber umfassen die Kosten für ein "Betreutes Wohnen", wenn die Gefahr besteht, dass durch das Ende der Betreuung ein gesundheitlicher Rückfall eintritt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, ab dem 30.11.2005 Betreuungskosten im Betreuten Einzelwohnen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der 1958 geborene Antragsteller ist in Äthiopien geboren und in E. aufgewachsen, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die von der Antragsgegnerin für Dezember 2005 in Höhe von 765.00 EUR einschließlich Unterkunftskosten in Höhe von 420.00 EUR berechnet wurden. Seit dem 1.11.2005 bewohnt er eine Einzimmerwohnung in F ... Seit dem 29.7.2003 lebte der Antragsteller in betreuten Wohngemeinschaften für Suchtkranke des Vereins Arbeits- und Erziehungshilfe e.V. Bis zum 31.10.2005 wurden die Aufwendungen vom Landeswohlfahrtsverband Hessen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte gem. §§ 53 ff SGB XII übernommen. Der Antragsteller wurde 1983 als Asylberechtigter anerkannt und verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung. Infolge von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von der Ausländerbehörde die Aufenthaltsberechtigung zurückgenommen und die Ausweisung verfügt. Derzeit verfügt er über eine Duldung für den Aufenthalt im Land Hessen, die durch die Stadt F. zuletzt am 5.12.2005 bis zum 5.3.2006 verlängert wurde. Wegen des veränderten ausländerrechtlichen Status war die Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für die Weitergewährung der ursprünglich gewährten Aufwendungen nicht mehr gegeben.

Am 25.10.2005 – eingegangen am 31.10.2005 – beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Betreuungskosten im Betreuten Einzelwohnen ab dem 1.11.2005. Er führt in seinem Antrag aus, er beziehe seit mehr als 36 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und erfülle somit die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB XII.

Nachdem die Antragsgegnerin in der Belegungskonferenz vom 11.11.2005 es abgelehnt hatte die Betreuungskosten zu übernehmen, erhob dieser am 2.12.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 30.11.2005 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag, der durch Verweisungsbeschluss vom 8.12.2005 an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main – dort eingegangen am 5.1.2006 - verwiesen worden ist.

Er führt u.a. aus, das Betreute Wohnen sei für seine gesundheitliche Stabilisierung unerlässlich. Er leide an einer chronischen Leberentzündung (Hepatitis C). Ohne die Unterstützung durch seine Betreuer sei zu befürchten, dass er die angestrebte Drogenfreiheit nicht durchhalten könne. Er habe seit seiner Aufnahme im Betreuten Wohnen (29.7.2003) keine Rückfälle gehabt, durchgeführte Drogenscreenings hätten sich als negativ erwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Betreuungskosten für das Betreute Einzelwohnen im gesetzlichen Umfang ab dem 1.11.2005 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.

Sie führt u.a. aus, nach § 6 AsylbLG dürften sonstige Leistungen nur gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerläßlich seien. Eingliederungshilfen nach § 53 SGB XII im Betreuten Wohnen erfüllten nicht diesen Zeck. Dies ergebe sich auch aus dem Betreuungsvertrag. Da der Antragsteller seit 28 Monaten frei von Drogenrückfällen sei, habe er seine Drogenproblematik erfolgreich behandelt. Zur Sicherung der Stabilität könne er Beratungsstellen der Frankfurter Drogenhilfe in Anspruch nehmen. Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet. Der Erlass einstweiliger Anordnungen ist in § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I S 2144ff) geregelt. Satz 1 stellt klar, dass eine einstweilige Anordnung nicht statthaft ist, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs.1 SGG gewährt werden kann. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung orientiert sich das Gesetz ausdrücklich an der in der Praxis vorherrschenden Auffassung, wonach die in § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte Systematik für das Sozialgerichtsverfahren zu übernehmen ist (Bundesratsdrucksache 132/01 S.53).

Entsprechend finden sich in § 86b Abs.2 beide Erscheinungsformen der einstweiligen Anordnung, die Sicherungsanordnung in Satz 1 und die Durchsetzung von Verpflichtungs-, allgemeinen Leistungs- und Feststellungsbegehren dienende Regelungsanordnung in Satz 2. Nach § 86b Abs. 3 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung statthaft.

Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn es werden Leistungen nach dem AsylbLG begehrt.

Unter Anwendung der in § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten Grundsätze kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.Oktober 1977 - 2 BVR 42/76 - BVerfGE 46, Seite 166,177ff. = NJW 1978, Seite 193,194).

Im Einzelnen gilt, dass das Gericht im Rahmen einer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten, die für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, gegeneinander abzuwägen hat. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem auch, soweit sie sich bereits übersehen lassen, die Erfolgsaussichten in einem anhängigen oder zu erwartenden Hauptsacheverfahren (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Auflage, 1992, § 123 VwGO, Rn. 30, m.w.N.).

Die Entscheidung darf freilich, dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Das Gericht kann nur vorläufige Anordnungen treffen und dem Antragsteller in der Regel nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG gilt dies jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp a.a.O., Rnr. 13 m.w.N.). Ist dagegen eine derartige positive Vorausbeurteilung in der Hauptsache nicht möglich, bestehen geringere als zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zugunsten des Antragstellers in der Hauptsache, so kann die (Regelungs-) Anordnung nicht erlassen werden.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach – und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege eine Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BverfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER).

Weiterhin ist zu beachten, dass Anordnungen grundsätzlich nur für die Zukunft getroffen werden können. (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 154, 355 m.w.N.). Für die Regelungsanordnung folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der "Abwendung" eines wesentlichen Nachteils, dass die Beeinträchtigung noch nicht eingetreten sein darf, sondern zukünftig noch bevorstehen muss. Im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Rechtsbeeinträchtigungen ist eine Leistungsanordnung damit von vorneherein ausgeschlossen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn 259).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag stattzugeben, da bei der vorgenommenen summarischen Prüfung eine Erfolgsaussicht in einem möglichen Hauptsacheverfahren gegeben ist und somit ein Anordnungsanspruch vorliegt. Nach § 6 AsylbwLG können sonstige Leistungen nur gewährt werden, wenn sie u.a. im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Mit der tatbestandlichen Formulierung "zur Sicherung der Gesundheit" werden die nach § 6 AsylbwLG in Betracht kommenden Leistungen in zweierlei Hinsicht näher bestimmt. Zum einen muss es sich um Leistungen handeln, die einen nachweisbaren inhaltlichen Bezug zum Schutze der Gesundheit des Leistungsberechtigten haben. Zum anderen müssen diese Leistungen objektiv geeignet sein, das Auftreten einer Krankheit zu verhindern bzw. die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit zu vermeiden. Der Begriff der Gesundheit ist in einem weiten Sinne zu interpretieren. Er umfasst nicht nur die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, sondern auch das psychische Wohlbefinden, sofern es den physischen Gesundheitsstörungen in ihrer Wirkung gleichzusetzen ist (Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, § 6 Rn. 129 ff). Eine engere Auslegung wäre " mit dem Verständnis des Menschen als einer Einheit von Leib, Seele und Geist und mit der Wechselwirkung zwischen psychischen und physischen Gesundheitsstörungen" unvereinbar (BverfG, Beschluss vom 14.1.1981 1 BvR 612/72BverfGE 56, 54 (73ff).

Vorliegend besteht die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in psychischer und physischer Hinsicht verschlechtert, wenn die Betreuung nicht fortgesetzt wird. Der Gewährung der Leistungen für die Betreuung steht auch nicht § 53 SGB XII und der Betreuungsvertrag entgegen. Auch wenn es sich nach dem Inhalt des Betreuungsvertrages nicht um medizinische Betreuungsleistungen sondern lediglich um Eingliederungsmaßnahmen handelt, besteht nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit – wie dies auch der Verein Arbeits- und Erziehungshilfe e.V. in seiner Stellungnahme vom 21.11.2005 ausführt - , dass bei einem Ausscheiden aus dem Betreuten Wohnen zum derzeitigen Zeitpunkt, der Antragsteller in frühere Verhaltensmuster zurückfällt d.h. wieder zu illegalen Suchtmitteln greift. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre somit sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht zu befürchten.

Auch die Folgenabwägung im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre möglicherweise die Gesundheit des Antragstellers erheblich gefährdet. Dieser zu befürchtenden Beeinträchtigung steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass diese im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die Rückzahlung von Leistungen geltend machen kann, die einstweilige Anordnung überdies nur bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides gilt, deren Zeitpunkt die Antragsgegnerin beeinflussen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung indes von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen.

Die vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin war jedoch für die Zeit ab 30.11.2005 zu begrenzen. Ein Anordnungsgrund ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht für die Vergangenheit anzuerkennen, weil sich die aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag, erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht dokumentiert. Dies ist hier der 30.11.2005.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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