Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 86/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 39/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 163/01 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und insbesondere die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften streitig.
Die am 1937 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung vom 01.04.1962 bis 31.03.1964 Studienreferendarin, anschließend bis Oktober 1964 Lehrerin im Angestelltenverhältnis und ab November 1964 bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 01.03.1991 Lehrerin im Beamtenverhältnis. Sie erhält seitdem Versorgungsbezüge. Die von April 1964 bis Oktober 1964 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge wurden der Klägerin wegen Heirat am 28.07.1962 antragsgemäß am 09.12.1964 zur Hälfte erstattet. Für die Referendarzeit vom 01.04.1962 bis 31.03.1964 wurde 1971 bei der Beklagten die Nachversicherung durchgeführt.
Die Ehe der Klägerin wurde am 06.05.1985 geschieden. Mit Beschluss des OLG Bamberg vom 16.09.1985 wurden im Wege des Versorgungsausgleiches aus der Beamtenversorgung des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von DM 615,14 und aus der Versorgung als Abgeordneter des Bayerischen Landtags DM 668,79, insgesamt DM 1.283,93 auf das Versichertenkonto der Klägerin bei der Beklagten übertragen. Außerdem wurden DM 1.256,34 aus der Anwartschaft des Ehemannes beim Versorgungswerk des Bayerischen Landtags - Bayerische Versicherungskammer - auf das Konto der Klägerin bei der gleichen Anstalt übertragen.
Am 06.02.1991 beantragte die Klägerin, die ihr zugesprochenen Anwartschaften in Höhe von monatlich DM 1.283,93 auszuzahlen, was die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.1991 ablehnte. Den darauf folgenden Rechtsstreit beendeten die Beteiligten am 26.07. erklärte, über die Gewährung gesetzlicher Leistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 01.03.1991 rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
In dem daraufhin gestellten Formblatt-Rentenantrag erklärte die Klägerin, sich seit 1989 wegen Herz-Kreislauf-Erkrankung für berufs- bzw. erwerbsunfähig zu halten. Sie verwies darauf, seit 01.03.1991 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand zu sein. Mit Bescheid vom 10.01.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1996 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg, worin sie im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 23 Abs.2 a Nr.1, 24 Abs.2 a AVG insoweit rügt, als darin auch einer bis zum Versicherungsfall berufstätigen Beamtin die Belegung mit Pflichtbeiträgen für eine kraft Gesetzes versicherungsfreie Beschäftigung zur Realisierung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Invaliditätsabsicherung gefordert wird. Sie sei zum Eintritt des Versicherungsfalles in keinerlei Rechtsbeziehung zur Solidargemeinschaft der Rentenversicherung gestanden. Auch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften habe die Beklagte ohne Zutun der Solidargemeinschaft zur kommisarischen Verwaltung erhalten. Da die beantragte Leistung somit die Solidargemeinschaft nicht belaste und sie als versicherungsfreie Beamtin zu dieser Gemeinschaft in keiner rechtlichen Beziehung stehe, sei es nicht sachgerecht, auch vorliegend einen Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit an die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zu knüpfen. Die Motive, die den Gesetzgeber zu dieser Neuregelung veranlasst hätten, hätten hier keine Rechtfertigung. Berücksichtige man die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs, nämlich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sofortige und eigenständige Absicherung auch für den Fall der Invalidität zu verschaffen, werde sie durch die Regelung der §§ 23, 24 AVG in ihrem Grundrecht aus Art.3 Abs.2 GG verletzt. Wäre sie in bei sonst identischem Sachverhalt nicht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, sondern einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, wären durch den Versorgungsausgleich ihre bestehenden Anwartschaften aufgestockt worden und bei Eintritt des Versicherungsfalles hätte sie die zusätzlich erworbene weitere Invaliditätsabsicherung voll aktivieren können. Sie habe somit einen Versorgungsausgleich "2. Klasse" erworben, was eine sachliche Ungleichbehandlung darstelle, die nicht gerechtfertigt sei. Sie werde auch in ihrem Grundrecht aus Art.6 Abs.1 GG verletzt, da sie für ihre Familie die eigene Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung und Haushaltsführung zurückgestellt habe und somit während dieser Zeit keine eigene Alters- und Invaliditätsabsicherung habe erwerben können, während dies dem Ehemann durchaus möglich gewesen sei. Der Versorgungsausgleich diene der Abwicklung dieses während der Ehedauer geschaffenen Vermögenswertes der Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Die Neufassung der §§ 23, 24 AVG gestatte es dem Rentenversicherungsträger, sich dieser privatrechtlichen Ansprüche zu ermächtigen und diese bis zum 65. Lebensjahr vorzuenthalten. Auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art.12 Abs.1 GG sei berührt, da sie zur Aktivierung der Versorgungsanwartschaft ihren Beruf als Lehrerin hätte aufgeben und rechtzeitig vor Eintritt des Versicherungsfalles eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen müssen. Schließlich sei auch der in Art.33 Abs.5 GG gesicherte Anspruch des Beamten auf angemessene Alters- und Invaliditätsversorgung verletzt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Vereinbarkeit unter der Voraussetzung bejaht, dass eine ergänzende Härteregelung geschaffen werde. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleiches entfalle aber, wenn einerseits eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche beim Ausgleichsverpflichteten erfolge, ohne dass sich dies andererseits für den Berechtigten durch Erwerb eines angemessenen selbständigen Versicherungsschutzes auswirke. Da aber die Ehefrau hälftig an den während der Ehedauer erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes beteiligt sei, sei auch ihre eigene Rechtsposition betroffen.
Mit Urteil vom 27.10.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die im Wege des Versorgungsausgleiches übertragenen Rentenanwartschaften seien keine Pflichtbeiträge, weshalb sie zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht herangezogen werden könnten. Ohne die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften erfülle die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sowohl die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleiches als auch die Regelungen des Haushaltbegleitgesetzes, mit dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingeführt wurden, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform. Die Klägerin habe in der Zeit bis 01.01.1984 nur 24 Pflichtbeiträge im Rahmen der Nachversicherung entrichtet. Damit habe sie ab 01.01.1984 zwar die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht durch freiwillige Beitragszahlung aufrechterhalten können, da sie nicht mindestens 60 Pflichtbeiträge gehabt habe. Andererseits stelle die Neuregelung aber auch keinen Eingriff in erworbene Rentenanwartschaften dar, da die Klägerin mangels Erfüllung der Wartezeit von 60 Pflichtbeiträgen noch keinen Rentenanspruch erworben hatte. Eine Verletzung des durch Art.14 GG geschützten Eigentumsrechts liege nicht vor. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht dadurch verletzt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Versicherungszeiten, sondern Werteinheiten übertragen würden. Die vom Gesetzgeber durch die §§ 23, 24 AVG geforderte enge persönliche Beziehung zum Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbständigen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles werde mit der Übertragung von Versorgungsanwartschaften nicht hergestellt. Ein Vestoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lasse sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erkennen. Auch aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie lasse sich nicht herleiten, dass aufgrund der im Versorgungsausgleich gesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen. Auch ein Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. In Ausführung der vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Forderung habe der Gesetzgeber bestimmt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deswegen nicht habe, weil der Verpflichtete zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande sei, werde die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin sei durch die gesetzliche Anforderung der §§ 23, 24 AVG insgesamt nicht erkennbar, weshalb für die Aussetzung des Verfahrens zur Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass bestanden habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen weiter ausgeführt wird, das Sozialgericht gehe zwar auf die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 ein, übersehe aber, dass es keine Ermächtigungsgrundlage dafür gebe, Fremdgeld für eine fremde Solidargemeinschaft einzubehalten. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversicherten und deren Interessen könne Rechtfertigungsgrund nicht sein. Auch Pflichtbeiträge von weniger als 60 Kalendermonaten stellten einen Vermögenswert dar, in welchen einzugreifen es einer Ermächtigungsgrundlage im Lichte von Art.14 GG bedürfe. Außerdem liege der weitaus größere Eingriff in das Eigentumsrecht darin, dass die später durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften nicht für Invaliditätsentschädigung aktiviert werden könnten. Auch den Erörterungen des Sozialgerichts zum Gleichheitsgrundsatz könne nicht beigetreten werden. Wäre die Klägerin statt Beamtin Angestellte gewesen, hätte sie ihre eigenen Pflichtbeiträge während der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Scheidung 1985 einbezahlt. Durch die Scheidung hätte sie sodann eine Vermehrung dieser Versorgungsanwartschaften erhalten und weiterhin Pflichtbeiträge entrichtet, da sie weiter berufstätig gewesen sei. Sie hätte dann bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf über drei Jahre Pflichtbeiträge zurückblicken können und die Wertsteigerungen durch den Versorgungsausgleich voll ausnutzen können. Soweit das Sozialgericht einen Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG untersuche, weise es an sich zutreffend auf § 5 VAHRG hin. Doch führe die genannte Bestimmung zum einen nicht immer und zum anderen schließlich nicht sofort zu einem Ausgleich des grundgesetzwidrigen Zustandes. Diese Regelung könne nur in manchen Ausnahmesituationen den grundrechtswidrigen Zustand über einen Umweg, nämlich dem der Nichtkürzung der Versorgung des Unterhaltspflichtigen ausgleichen, wenn der Unterhaltspflichtige bereits Rentenbezieher oder Versorgungsempfänger sei. Dies stelle aber immer noch nicht jene nach der Gesetzesbegründung mit dem Versorgungsausgleich beabsichtigte eigenständige soziale Invaliditätssicherung dar. Um den Grundrechtsverstoß zu vermeiden, könnten 36 Monate des Innehabens einer tatsächlichen Beschäftigung vor dem Versicherungsfall dem der Erbringung von Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 10.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1996 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 01.03.1991 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen und ggf. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem vom Senat beigezogenen Versicherungsverlauf vom 25.01. 2000 sind neben den Pflichtbeiträgen aus der Nachversicherung noch 64 Monate an Ausbildungszeiten, 36 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Mai 1963 bis Oktober 1979 gespeichert. Für die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren sind anzurechnen 267 Monate, darin enthalten aus Versorgungsausgleich 217 Monate, für die Wartezeiten von 35 Jahren sind anzurechnen 331 Monate, darin enthalten aus Versorgungsausgleich 56 Monate.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des BayLSG, Az.: L 1 An 98/92, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Da die Gewährung von Rente ab 01.03.1991 begehrt wird, beurteilt sich die Rechtslage gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) nach den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in Verbindung mit denen des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), wobei die ab 01.01.1992 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI für die hier streitige Rechtsfrage keine wesentliche Änderung erbracht haben.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin die in den §§ 23 Abs.2 a, 24 Abs.2 a AVG näher dargestellten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt, da sie von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt eines etwaigen Versicherungsfalles nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat. Auch ist ein etwaiger Versicherungsfall weder aufgrund eines der in § 29 AVG genannten Tatbestände eingetreten noch hat die Klägerin die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall mit Beiträgen oder sonstigen versiche- rungsrechtlich bedeutsamen Zeiten belegt (§ 7 b AnVNG). Für den Eintritt eines Versicherungsfalles bereits im Jahre 1984 ergibt sich unter Berücksichtigung der bis 1991 ausgeübten Erwerbstätigkeit keinerlei Anhaltspunkt, wobei offen bleiben kann, ob überhaupt Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Aus der amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit lässt sich jedenfalls nicht zwangsläufig auch das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ableiten.
Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften stellen keine Beitragszeiten dar, die im Rahmen der §§ 23 Abs.2 a, 24 Abs.2 a AVG, § 7 b AnVNG Berücksichtigung finden könnten. Diese gesetzlichen Regelungen begegnen unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb eine Richtervorlage nach Art.100 Abs.1 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht kommt. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und insbesondere der weiteren Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG vom 14.11.1994 - 4 BA 158/94 -; 11.02.1993 - 5 RJ 58/92 -; 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 -; 08.10.1992 - 13 RJ 23/91 -) auszuführen, dass sich auch hieraus ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität der hier in Streit stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ergeben. Vielmehr hat das BSG in den genannten Entscheidungen - zum Teil auch zum Anspruch auf Altesruhegeld für Frauen ab dem 60. Lebensjahr - seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und bestätigt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten im Sinne des § 23 Abs.2 a Satz 1 Nr.1 AVG sind und auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung so zu stellen sind. Wie das BSG in der grundliegenden Entscheidung vom 31.05.1989 (SozR 2200 Nr.166 zu § 1246) betont hat, rechtfertigen weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen angestrebte Ziel noch verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen. In der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liegt, wie das BVerfG bereits entschieden hat, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 53, 257 ff.). Die Klägerin als versicherungsfreie Beamtin ist eben nicht mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbar, so dass eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte nicht vorliegt.
Auch Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Abs.2 a, 24 Abs.2 a AVG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1984 stehen einer Gleichstellung der übertragenen Anwartschaften entgegen. Die vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten ist durch Übertragung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs nicht hergestellt. Soweit die Klägerin argumentiert, es handle sich bei den übertragenen Anwartschaften um "Fremdgeld", das in ihrem Fall vom Versicherungsträger für die Solidargemeinschaft der Versicherten einbehalten werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Es wurden vielmehr für die Klägerin Rentenanwartschaften in ein Versicherungssystem übertragen. Aus diesen Anwartschaften kann die Klägerin als Zugehörige der Solidargemeinschaft dieses Versicherungssystems (§ 8 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI) Versicherungsleistungen unter denselben Voraussetzungen beanspruchen wie andere Versicherte auch. Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Klägerin auch keine Möglichkeit hatte, durch freiwillige Beitragsleistungen ab 01.01.1984 den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, da sie noch keine 60 Monate Versicherungszeit zurückgelegt hatte (vgl. § 7 b Abs.1 AnVNG). Diese Regelungen des Haushaltbegleitgesetzes 1984 wurden vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet (SozR 2200 Nr.142 zu § 1246). Daran ändert nichts, dass die Klägerin durch den 1985 erfolgten Versorgungsausgleich rückwirkend so gestellt wurde, als hätte sie vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt (vgl. BSG vom 08.10.1992 - 13 RJ 23/91 -). Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Klägerin keine Möglichkeit mehr, Beiträge für 1984 zu entrichten (§ 140 Abs.1 AVG).
Soweit die Klägerin weiter an der Rüge des Verstoßes gegen Art.33 Abs.5 GG festhält, kann dem ebenso nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Klägerin durch die angegebene Kürzung der Versorgungsbezüge des geschiedenen Ehemannes nicht betroffen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.01.1980 (SozR 7610 Nr.1 zu § 1587) festgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht verfassungswidrig sind und dabei den Gesetzgeber verpflichtet, etwa nachträglich eintretende grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs durch ergänzende Regelungen auszugleichen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§ 4 bis 10 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG) nachgekommen und dabei den Angaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht geworden (vgl. z.B. BSG in SozR 5795 Nr.1 zu § 5, SozR 3-5795 Nr.3 zu § 5).
Die Berufung der Klägerin kann nach alldem keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und insbesondere die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften streitig.
Die am 1937 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung vom 01.04.1962 bis 31.03.1964 Studienreferendarin, anschließend bis Oktober 1964 Lehrerin im Angestelltenverhältnis und ab November 1964 bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 01.03.1991 Lehrerin im Beamtenverhältnis. Sie erhält seitdem Versorgungsbezüge. Die von April 1964 bis Oktober 1964 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge wurden der Klägerin wegen Heirat am 28.07.1962 antragsgemäß am 09.12.1964 zur Hälfte erstattet. Für die Referendarzeit vom 01.04.1962 bis 31.03.1964 wurde 1971 bei der Beklagten die Nachversicherung durchgeführt.
Die Ehe der Klägerin wurde am 06.05.1985 geschieden. Mit Beschluss des OLG Bamberg vom 16.09.1985 wurden im Wege des Versorgungsausgleiches aus der Beamtenversorgung des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von DM 615,14 und aus der Versorgung als Abgeordneter des Bayerischen Landtags DM 668,79, insgesamt DM 1.283,93 auf das Versichertenkonto der Klägerin bei der Beklagten übertragen. Außerdem wurden DM 1.256,34 aus der Anwartschaft des Ehemannes beim Versorgungswerk des Bayerischen Landtags - Bayerische Versicherungskammer - auf das Konto der Klägerin bei der gleichen Anstalt übertragen.
Am 06.02.1991 beantragte die Klägerin, die ihr zugesprochenen Anwartschaften in Höhe von monatlich DM 1.283,93 auszuzahlen, was die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.1991 ablehnte. Den darauf folgenden Rechtsstreit beendeten die Beteiligten am 26.07. erklärte, über die Gewährung gesetzlicher Leistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 01.03.1991 rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
In dem daraufhin gestellten Formblatt-Rentenantrag erklärte die Klägerin, sich seit 1989 wegen Herz-Kreislauf-Erkrankung für berufs- bzw. erwerbsunfähig zu halten. Sie verwies darauf, seit 01.03.1991 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand zu sein. Mit Bescheid vom 10.01.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1996 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg, worin sie im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 23 Abs.2 a Nr.1, 24 Abs.2 a AVG insoweit rügt, als darin auch einer bis zum Versicherungsfall berufstätigen Beamtin die Belegung mit Pflichtbeiträgen für eine kraft Gesetzes versicherungsfreie Beschäftigung zur Realisierung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Invaliditätsabsicherung gefordert wird. Sie sei zum Eintritt des Versicherungsfalles in keinerlei Rechtsbeziehung zur Solidargemeinschaft der Rentenversicherung gestanden. Auch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften habe die Beklagte ohne Zutun der Solidargemeinschaft zur kommisarischen Verwaltung erhalten. Da die beantragte Leistung somit die Solidargemeinschaft nicht belaste und sie als versicherungsfreie Beamtin zu dieser Gemeinschaft in keiner rechtlichen Beziehung stehe, sei es nicht sachgerecht, auch vorliegend einen Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit an die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zu knüpfen. Die Motive, die den Gesetzgeber zu dieser Neuregelung veranlasst hätten, hätten hier keine Rechtfertigung. Berücksichtige man die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs, nämlich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sofortige und eigenständige Absicherung auch für den Fall der Invalidität zu verschaffen, werde sie durch die Regelung der §§ 23, 24 AVG in ihrem Grundrecht aus Art.3 Abs.2 GG verletzt. Wäre sie in bei sonst identischem Sachverhalt nicht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, sondern einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, wären durch den Versorgungsausgleich ihre bestehenden Anwartschaften aufgestockt worden und bei Eintritt des Versicherungsfalles hätte sie die zusätzlich erworbene weitere Invaliditätsabsicherung voll aktivieren können. Sie habe somit einen Versorgungsausgleich "2. Klasse" erworben, was eine sachliche Ungleichbehandlung darstelle, die nicht gerechtfertigt sei. Sie werde auch in ihrem Grundrecht aus Art.6 Abs.1 GG verletzt, da sie für ihre Familie die eigene Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung und Haushaltsführung zurückgestellt habe und somit während dieser Zeit keine eigene Alters- und Invaliditätsabsicherung habe erwerben können, während dies dem Ehemann durchaus möglich gewesen sei. Der Versorgungsausgleich diene der Abwicklung dieses während der Ehedauer geschaffenen Vermögenswertes der Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Die Neufassung der §§ 23, 24 AVG gestatte es dem Rentenversicherungsträger, sich dieser privatrechtlichen Ansprüche zu ermächtigen und diese bis zum 65. Lebensjahr vorzuenthalten. Auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art.12 Abs.1 GG sei berührt, da sie zur Aktivierung der Versorgungsanwartschaft ihren Beruf als Lehrerin hätte aufgeben und rechtzeitig vor Eintritt des Versicherungsfalles eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen müssen. Schließlich sei auch der in Art.33 Abs.5 GG gesicherte Anspruch des Beamten auf angemessene Alters- und Invaliditätsversorgung verletzt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Vereinbarkeit unter der Voraussetzung bejaht, dass eine ergänzende Härteregelung geschaffen werde. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleiches entfalle aber, wenn einerseits eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche beim Ausgleichsverpflichteten erfolge, ohne dass sich dies andererseits für den Berechtigten durch Erwerb eines angemessenen selbständigen Versicherungsschutzes auswirke. Da aber die Ehefrau hälftig an den während der Ehedauer erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes beteiligt sei, sei auch ihre eigene Rechtsposition betroffen.
Mit Urteil vom 27.10.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die im Wege des Versorgungsausgleiches übertragenen Rentenanwartschaften seien keine Pflichtbeiträge, weshalb sie zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht herangezogen werden könnten. Ohne die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften erfülle die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sowohl die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleiches als auch die Regelungen des Haushaltbegleitgesetzes, mit dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingeführt wurden, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform. Die Klägerin habe in der Zeit bis 01.01.1984 nur 24 Pflichtbeiträge im Rahmen der Nachversicherung entrichtet. Damit habe sie ab 01.01.1984 zwar die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht durch freiwillige Beitragszahlung aufrechterhalten können, da sie nicht mindestens 60 Pflichtbeiträge gehabt habe. Andererseits stelle die Neuregelung aber auch keinen Eingriff in erworbene Rentenanwartschaften dar, da die Klägerin mangels Erfüllung der Wartezeit von 60 Pflichtbeiträgen noch keinen Rentenanspruch erworben hatte. Eine Verletzung des durch Art.14 GG geschützten Eigentumsrechts liege nicht vor. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht dadurch verletzt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Versicherungszeiten, sondern Werteinheiten übertragen würden. Die vom Gesetzgeber durch die §§ 23, 24 AVG geforderte enge persönliche Beziehung zum Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbständigen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles werde mit der Übertragung von Versorgungsanwartschaften nicht hergestellt. Ein Vestoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lasse sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erkennen. Auch aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie lasse sich nicht herleiten, dass aufgrund der im Versorgungsausgleich gesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen. Auch ein Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. In Ausführung der vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Forderung habe der Gesetzgeber bestimmt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deswegen nicht habe, weil der Verpflichtete zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande sei, werde die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin sei durch die gesetzliche Anforderung der §§ 23, 24 AVG insgesamt nicht erkennbar, weshalb für die Aussetzung des Verfahrens zur Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass bestanden habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen weiter ausgeführt wird, das Sozialgericht gehe zwar auf die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 ein, übersehe aber, dass es keine Ermächtigungsgrundlage dafür gebe, Fremdgeld für eine fremde Solidargemeinschaft einzubehalten. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversicherten und deren Interessen könne Rechtfertigungsgrund nicht sein. Auch Pflichtbeiträge von weniger als 60 Kalendermonaten stellten einen Vermögenswert dar, in welchen einzugreifen es einer Ermächtigungsgrundlage im Lichte von Art.14 GG bedürfe. Außerdem liege der weitaus größere Eingriff in das Eigentumsrecht darin, dass die später durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften nicht für Invaliditätsentschädigung aktiviert werden könnten. Auch den Erörterungen des Sozialgerichts zum Gleichheitsgrundsatz könne nicht beigetreten werden. Wäre die Klägerin statt Beamtin Angestellte gewesen, hätte sie ihre eigenen Pflichtbeiträge während der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Scheidung 1985 einbezahlt. Durch die Scheidung hätte sie sodann eine Vermehrung dieser Versorgungsanwartschaften erhalten und weiterhin Pflichtbeiträge entrichtet, da sie weiter berufstätig gewesen sei. Sie hätte dann bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf über drei Jahre Pflichtbeiträge zurückblicken können und die Wertsteigerungen durch den Versorgungsausgleich voll ausnutzen können. Soweit das Sozialgericht einen Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG untersuche, weise es an sich zutreffend auf § 5 VAHRG hin. Doch führe die genannte Bestimmung zum einen nicht immer und zum anderen schließlich nicht sofort zu einem Ausgleich des grundgesetzwidrigen Zustandes. Diese Regelung könne nur in manchen Ausnahmesituationen den grundrechtswidrigen Zustand über einen Umweg, nämlich dem der Nichtkürzung der Versorgung des Unterhaltspflichtigen ausgleichen, wenn der Unterhaltspflichtige bereits Rentenbezieher oder Versorgungsempfänger sei. Dies stelle aber immer noch nicht jene nach der Gesetzesbegründung mit dem Versorgungsausgleich beabsichtigte eigenständige soziale Invaliditätssicherung dar. Um den Grundrechtsverstoß zu vermeiden, könnten 36 Monate des Innehabens einer tatsächlichen Beschäftigung vor dem Versicherungsfall dem der Erbringung von Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 10.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1996 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 01.03.1991 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen und ggf. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem vom Senat beigezogenen Versicherungsverlauf vom 25.01. 2000 sind neben den Pflichtbeiträgen aus der Nachversicherung noch 64 Monate an Ausbildungszeiten, 36 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Mai 1963 bis Oktober 1979 gespeichert. Für die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren sind anzurechnen 267 Monate, darin enthalten aus Versorgungsausgleich 217 Monate, für die Wartezeiten von 35 Jahren sind anzurechnen 331 Monate, darin enthalten aus Versorgungsausgleich 56 Monate.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des BayLSG, Az.: L 1 An 98/92, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Da die Gewährung von Rente ab 01.03.1991 begehrt wird, beurteilt sich die Rechtslage gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) nach den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in Verbindung mit denen des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), wobei die ab 01.01.1992 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI für die hier streitige Rechtsfrage keine wesentliche Änderung erbracht haben.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin die in den §§ 23 Abs.2 a, 24 Abs.2 a AVG näher dargestellten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt, da sie von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt eines etwaigen Versicherungsfalles nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat. Auch ist ein etwaiger Versicherungsfall weder aufgrund eines der in § 29 AVG genannten Tatbestände eingetreten noch hat die Klägerin die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall mit Beiträgen oder sonstigen versiche- rungsrechtlich bedeutsamen Zeiten belegt (§ 7 b AnVNG). Für den Eintritt eines Versicherungsfalles bereits im Jahre 1984 ergibt sich unter Berücksichtigung der bis 1991 ausgeübten Erwerbstätigkeit keinerlei Anhaltspunkt, wobei offen bleiben kann, ob überhaupt Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Aus der amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit lässt sich jedenfalls nicht zwangsläufig auch das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ableiten.
Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften stellen keine Beitragszeiten dar, die im Rahmen der §§ 23 Abs.2 a, 24 Abs.2 a AVG, § 7 b AnVNG Berücksichtigung finden könnten. Diese gesetzlichen Regelungen begegnen unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb eine Richtervorlage nach Art.100 Abs.1 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht kommt. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und insbesondere der weiteren Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG vom 14.11.1994 - 4 BA 158/94 -; 11.02.1993 - 5 RJ 58/92 -; 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 -; 08.10.1992 - 13 RJ 23/91 -) auszuführen, dass sich auch hieraus ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität der hier in Streit stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ergeben. Vielmehr hat das BSG in den genannten Entscheidungen - zum Teil auch zum Anspruch auf Altesruhegeld für Frauen ab dem 60. Lebensjahr - seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und bestätigt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten im Sinne des § 23 Abs.2 a Satz 1 Nr.1 AVG sind und auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung so zu stellen sind. Wie das BSG in der grundliegenden Entscheidung vom 31.05.1989 (SozR 2200 Nr.166 zu § 1246) betont hat, rechtfertigen weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen angestrebte Ziel noch verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen. In der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liegt, wie das BVerfG bereits entschieden hat, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 53, 257 ff.). Die Klägerin als versicherungsfreie Beamtin ist eben nicht mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbar, so dass eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte nicht vorliegt.
Auch Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Abs.2 a, 24 Abs.2 a AVG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1984 stehen einer Gleichstellung der übertragenen Anwartschaften entgegen. Die vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten ist durch Übertragung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs nicht hergestellt. Soweit die Klägerin argumentiert, es handle sich bei den übertragenen Anwartschaften um "Fremdgeld", das in ihrem Fall vom Versicherungsträger für die Solidargemeinschaft der Versicherten einbehalten werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Es wurden vielmehr für die Klägerin Rentenanwartschaften in ein Versicherungssystem übertragen. Aus diesen Anwartschaften kann die Klägerin als Zugehörige der Solidargemeinschaft dieses Versicherungssystems (§ 8 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI) Versicherungsleistungen unter denselben Voraussetzungen beanspruchen wie andere Versicherte auch. Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Klägerin auch keine Möglichkeit hatte, durch freiwillige Beitragsleistungen ab 01.01.1984 den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, da sie noch keine 60 Monate Versicherungszeit zurückgelegt hatte (vgl. § 7 b Abs.1 AnVNG). Diese Regelungen des Haushaltbegleitgesetzes 1984 wurden vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet (SozR 2200 Nr.142 zu § 1246). Daran ändert nichts, dass die Klägerin durch den 1985 erfolgten Versorgungsausgleich rückwirkend so gestellt wurde, als hätte sie vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt (vgl. BSG vom 08.10.1992 - 13 RJ 23/91 -). Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Klägerin keine Möglichkeit mehr, Beiträge für 1984 zu entrichten (§ 140 Abs.1 AVG).
Soweit die Klägerin weiter an der Rüge des Verstoßes gegen Art.33 Abs.5 GG festhält, kann dem ebenso nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Klägerin durch die angegebene Kürzung der Versorgungsbezüge des geschiedenen Ehemannes nicht betroffen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.01.1980 (SozR 7610 Nr.1 zu § 1587) festgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht verfassungswidrig sind und dabei den Gesetzgeber verpflichtet, etwa nachträglich eintretende grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs durch ergänzende Regelungen auszugleichen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§ 4 bis 10 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG) nachgekommen und dabei den Angaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht geworden (vgl. z.B. BSG in SozR 5795 Nr.1 zu § 5, SozR 3-5795 Nr.3 zu § 5).
Die Berufung der Klägerin kann nach alldem keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht vor.
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