Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 An 43/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 20/02 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. November 1997 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1994 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin, eine gelernte Großhandelskauffrau, ist seit 1985 als Sekretärin in einer Erziehungsberatungsstelle tätig. Am 01.05.1996 reduzierte sie diese Tätigkeit von 20 auf 18 Wochenstunden und gab dafür gesundheitliche Gründe an.
Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an Kurzsichtigkeit, kombiniert mit irregulärer Hornhautverkrümmung. Ihren am 29.03.1993 gestellten Rentenantrag begründete sie damit, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur mehr maximal vier Stunden täglich Arbeiten als Sekretärin verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.06.1993 ab mit der Begründung, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf auf einem ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz tätig zu sein. Grundlage war ein augenärztliches Gutachten des Dr.M. vom 01.06.1993, in dem dieser die Klägerin wegen einer an beiden Augen bestehenden Myopie mit ausgeprägtem Astigmatismus sowie einer geringgradigen Schwachsichtigkeit als Sekretärin für vier bis fünf Stunden täglich einsatzfähig hielt.
Im Widerspruchsverfahren kam es zur Einholung von weiteren Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet. Die Klägerin hatte vorgebracht, auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten.
Der Nervenarzt Dr.G. sah auf seinem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen für die ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin oder für sonstige Tätigkeiten (Gutachten vom 29.11.1993). Der Orthopäde Dr.D. ging auf Grund der auf seinem Fachgebiet erhobenen Befunde davon aus, dass die Klägerin als Sekretärin halbtags tätig sein könne (Gutachten vom 22.11.1993). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1994 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.W. und Dr.M. ein und zog die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. bei. Im Rahmen der Beweisaufnahme erstellte Dr.K. ein augenärztliches Gutachten vom 05.12.1994. Er erhob die Diagnosen "Kurzsichtigkeit kombiniert mit Hornhautverkrümmung, geringe Schwachsichtigkeit, leichte Altersweitsichtigkeit, zunehmendes latentes Auswärtsschielen in der Nähe und Störung des Tränenfilms". Der Gutachter empfahl für Nahtätigkeiten eine Lesekorrektur mit Prismenkorrektur zusätzlich zu den getragenen Kontaktlinsen, die Anwendung von Tränenersatzflüssigkeit zur Besserung des Tränenfilms sowie ein Bildschirmschreibgerät mit der Möglichkeit zur Änderung der Schriftgrößen. Im Übrigen hielt er die Klägerin von Seiten der Augen für vier bis sechs Stunden täglich als Sekretärin ohne Zeitdruck mit regelmäßigen kleinen Pausen für einsatzfähig. In mehreren ergänzenden Stellungnahmen (vom 13.02.1995, 09.04. 1997, 29.07.1997 und 13.10.1997) vertrat er die Auffassung, dass die Applikation der künstlichen Tränenflüssigkeit halbstündlich erfolgen sollte, wofür zwei bis drei Minuten benötigt würden, ferner, dass die Reduktion der Berufstätigkeit auf 18 Wochenstunden nicht im Hinblick auf die Augenbelastung erforderlich gewesen sei.
Eine Anfrage des SG an das Landesarbeitsamt Nordbayern (LAA) wurde mit Schreiben vom 05.01.1996 dahin beantwortet, dass die nach BAT VII und VI vergütete Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin dieser auch bei Berücksichtigung ihrer abgeschlossenen Ausbildung zum Großhandelskaufmann sozial zumutbar sei, ferner, dass die benötigten Arbeitsunterbrechungen zur Applikation der künstlichen Tränen offensichtlich vom Arbeitgeber toleriert würden, dass die Klägerin als Stellensuchende unter diesen Bedingungen aber kaum Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt habe.
Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 11.11.1997 zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1993. Nach seinen Ausführungen verfügte die Klägerin zwar in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch über ein halbschichtiges Leistungsvermögen, wobei sie regelmäßige Pausen von zwei bis drei Minuten je halbe Stunde zur Anwendung von Tränenersatzflüssigkeit benötige. Auch sei die Reduzierung der Arbeitsstunden auf unter 19 Stunden nicht gesundheitlich zwingend gewesen; eine halbschichtige Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit sei insoweit nicht nachgewiesen. Nach den Ausführungen des LAA Nordbayern sei aber davon auszugehen, dass die Beschäftigung der Klägerin auf einem ungewöhnlichen Entgegenkommen des Arbeitgebers beruhe, denn ein Stellensuchender habe mit einem entsprechenden zusätzlichen Pausenbedarf keine Chance auf einen Arbeitsplatz. Die günstige Arbeitsgelegenheit der Klägerin sei Ausfluss des arbeitsrechtlichen Fürsorgeprinzips für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer und daher als vergönnungsweise zu werten. Vergönnungsweise innegehaltene Teilzeitarbeitsplätze stünden aber einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht entgegen.
Mit der Berufung wandte sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Eine vergönnungsweise Beschäftigung liege nicht vor. Die notwendigen Pausen zur Applikation der künstlichen Tränen von ca. fünf Minuten pro Stunde könnten nicht als zusätzliche betriebsunübliche Pausen angesehen werden, die Tropfenanwendung könne vielmehr im Rahmen der sogenannten persönlichen Verteilzeit erfolgen. Sowohl in der industriellen Fertigung wie auch in Verwaltungs-, Büro- und kaufmännischen Berufen bestehe die Möglichkeit von solchen Arbeitsunterbrechungen nach eigenem Ermessen. Diese Erholungszeiten von nur wenigen Minuten gehörten vielmehr zur Vollarbeitszeit.
Im Übrigen vertrat die Beklagte die Auffassung, eine vergönnungsweise Beschäftigung liege begrifflich nur vor, wenn die erbrachte Arbeitsleistung den gezahlten Lohn überhaupt nicht rechtfertige. Die Klägerin dagegen werde mit ihrem Leistungsvermögen den Anforderungen ihrer Erwerbstätigkeit gerecht. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin müsse sich auf den gesundheitlich zumutbaren, aber freiwillig aufgegebenen Halbtagsarbeitsplatz, mit dem sie die gesetzliche Lohnhälfte habe erzielen können, auch weiterhin verweisen lassen.
Die Klägerin machte geltend, das Beschäftigungsverhältnis könne nur mit hoher Konzentration und Überwindung aufrecht erhalten werden. Sie legte eine Vielzahl ärztlicher Befunde über weitere Erkrankungen vor.
Der Senat setzte mit Beschluss vom 26.05.1998 die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aus. Er holte eine Arbeitgeberauskunft vom 10.06.1998 ein (Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin mit ca. 90 % Schreibarbeit am Computer, als vollwertige Arbeitskraft, auf 18 Stunden wöchentlich reduzierte Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen). Weiter holte der Senat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.W. (14.12.1998) und Dr.M. (08.02.1999) ein und zog die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts L. bei. Er erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Gutachten auf orthopädischem und augenfachärztlichem Gebiet.
Der Orthopäde Dr.L. vertrat die Auffassung, die Klägerin könne auf Grund der Beschwerden auf orthopädischem Gebiet (im Wesentlichen: Abflachung der Halslordose, degenerative Veränderungen an der HWS mit Bewegungsbehinderung, Bandscheibenprolaps bei HW 6/7 rechts mit Wurzelreizerscheinungen, Osteochondrose LW 5/S 1, Spondylose der BWS und LWS mit mäßiger Bewegungsbehinderung) keine Arbeiten mit extrem fixierter Kopfhaltung über lange Zeit und mit ständig oberhalb der Horizontalen erhobenen Armen verrichten, ebenso keine schweren Kraftarbeiten der Arme, keine Tätigkeiten mit dauerndem Bücken, ständigem Wechsel zwischen Bücken und Wiederaufrichten über längere Zeit, mit schwerem Heben und Tragen, ständigem Stehen, ununterbrochenem Sitzen sowie in Kälte und Zugluft. Möglich seien noch leichtere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage ohne die genannten Einschränkungen, auch ohne Akkord- oder Schichtarbeiten, täglich fünf Stunden. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich sei aus orthopädischer Sicht nicht begründet.
Im augenfachärztlichen Gutachten vom 06.12.1999 diagnostizierten die Ärzte Prof.Dr.L./S.K. eine beidseitige Myopathie sowie Astigmatismus und beidseitig ein trockenes Auge. Es werde mit der getragenen Brille eine Sehschärfe von 0,7 in Ferne und Nähe erreicht. Die Problematik des trockenen Auges habe durch adäquate Tränenersatztherapie gebessert werden können, notwendig sei weiterhin eine regelmäßige Augentropfeneinnahme im Rahmen der sogenannten persönlichen Verteilzeit. PC-Arbeit von bis zu vier Stunden täglich sei zumutbar. Weiter hieß es, die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden sei auf Grund der häufigen Tropfengabe sowie des Astigmatismus begründet gewesen. Die Einholung eines internistischen Gutachtens auf Grund eines Fibromyalgie-Syndroms sowie eines neurologischen Gutachtens bei bekannter Migräne wurde angeraten.
Der Senat hob mit Urteil vom 15.06.2000 das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Er hielt die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. nicht für gegeben, da das Leistungsvermögen der Klägerin noch nicht auf weniger als die Hälfte einer vergleichbaren Versicherten mit entsprechender Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten herabgesunken sei. Vielmehr könne sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren noch wenigstens halbschichtig in ihrem derzeit ausgeübten Beruf als Sekretärin tätig sein. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich sei nicht gesundheitsbedingt notwendig gewesen. Die anders lautende Formulierung im augenärztlichen Gutachten der Ärzte Prof.Dr.L./S.K. könne angesichts der vorangegangenen eindeutigen Festlegung des verbliebenen Leistungsvermögens auf Halbtagstätigkeit mit PC-Arbeit nur dahin verstanden werden, dass die Reduzierung seitens der Klägerin gesundheitlich motiviert gewesen sei. Im Übrigen lasse sich die gesundheitsbedingte Notwendigkeit einer Arbeitszeitreduzierung von 19,25 auf 18 Wochenstunden wegen des geringfügigen zeitlichen Unterschieds auch kaum sachgerecht begründen. Die Klägerin müsse sich trotz der Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf geringfügig unterhalbschichtig so behandeln lassen, als hätte sie einen ihrem Arbeitsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne. Zudem sei anzunehmen, dass die Tätigkeit ohne Einwendungen des Arbeitgebers wieder um 1,25 Wochenstunden auf eine Halbtagstätigkeit ausgedehnt werden könne. Schließlich habe die Klägerin den Arbeitsplatz entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht vergönnungsweise inne, da sie gerade keiner besonderen betriebsunüblichen zusätzlichen Pausen bedürfe und der Arbeitgeber im Übrigen bestätigt habe, dass sie als vollwertige Arbeitskraft gelte. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme durch Gutachten auf internistischem und neurologischem Fachgebiet sah der Senat nicht, da hiervon nach dem Sachstand keine neuen Erkenntnisse bezüglich des verbliebenen Leistungsvermögens zu erwarten seien.
Auf die hiergegen eingelegte erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht im anschließenden Revisionsverfahren mit Urteil vom 30.10.2001 (B 4 RA 47/01 R) die zweitinstanzliche Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In dem weitergeführten Berufungsverfahren hat der Senat einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.W. vom 04.03.2002 ("laufende allgemeine Verschlechterung") und den Internisten Dr.S. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser gab den Gutachtensauftrag zurück unter Hinweis darauf, dass sich die relevanten Beschwerden der Klägerin in erster Linie auf das ophtalmologische und das orthopädische Fachgebiet beschränkten; ein labiler Hypertonus sowie ein diätpflichtiger Diabetes mellitus erschienen gegenüber diesen im Vordergrund stehenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden nicht maßgeblich.
In dem nunmehr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26.06.2003 des Neurologen Dr.S. erhob dieser nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte, einer sorgfältigen beruflichen und sozialen Anamnese und einer umfangreichen Beschwerdeerhebung betreffend die aktuelle gesundheitliche Situation der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet die Gesundheitsstörungen: "Migräne mit einfachen Attacken seit Jahren, im Zeitverlauf ungeändert; Spannungskopfschmerzen, seit Jahren, im Zeitverlauf mit Zunahme einer Somatisierungsstörung entsprechend deren Verlauf zeitlich betont; Verdacht auf analgetikainduzierte Kopfschmerzverstärkung; Restless-legs-Syndrom seit Jahren; Somatisierungsstörung ab 1993 noch subklinisch, ab 1996 diagnostisch bezeichnet mit weiterer Zunahme bis 1998".
Als weitere Gesundheitsstörungen neben den auf augenfachärztlichem und orthopädischem Gebiet bekannten Befunden benannte der Gutachter den Verdacht auf hyperreagibles Bronchialsystem, seit 1999 in Form eines Asthma bronchiale, ferner einen Bluthochdruck (vermutlich seit 1999 behandlungsbedürftig), einen seit 1997 bestehenden diätpflichtigen Diabetes mellitus, einen chronischen Eisenmangel infolge Myomuterus mit vermehrten Blutungen sowie eine diskrete Krampfaderbildung beidseits.
Der Gutachter vertrat die Auffassung, die Klägerin sei bei zumutbarer Anspannung der Willenskräfte in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten vier Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten aus der Sicht seines Fachgebiets neben den in den augenärztlichen und orthopädischen Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen ungünstige körperliche Positionen wie häufiges Bücken und Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht vermieden werden. Wegen des Bestehens der Somatisierungsstörung sollten Arbeiten mit starken Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration, insbesondere Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten mit reinem Publikumsverkehr sowie Arbeiten im Schichtdienst nicht mehr durchgeführt werden. Zeitliche Einschränkungen sah der Gutachter auf Grund der Somatisierungsstörung ausdrücklich nicht. Insgesamt hielt er die Klägerin für in der Lage, ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; eine Ausübung auf Kosten der Gesundheit sei nicht zu erkennen. Die Reduktion der Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden sei aus der Sicht seines Fachgebiets gesundheitlich nicht zu begründen. Er empfahl jedoch die Einholung eines aktuellen augenfachärztlichen Gutachtens.
Die Augenärzte Prof.Dr.L./Dr.W./Dr.D. stellten in ihrem Gutachten vom 17.12.2003 die Diagnosen "Myopie, Astigmatismus und Sicca-Symptomatik" und führten dazu aus, der Visus mit bestmöglicher Korrektur (Kontaktlinsen und Brille) sei im Vergleich zu 1999 gleich geblieben (binokular bei 0,8, monokular rechts 0,7, links 0,8). Die Sicca-Symptomatik habe sich seit 1999 verbessert, von ophtalmologischer Seite her sei die Ausübung des Berufes als Halbtagssekretärin möglich, auch seien weiterhin vier Stunden täglich Computerarbeit möglich. Zur regelmäßigen Augentropfeneinnahme müsse eine sogenannte persönliche Verteilzeit zugestanden werden. Die Gutachter bestätigten im Übrigen ausdrücklich die Einschätzung des Dr.S. im Gutachten vom 26.06.2003 bezüglich der Mitverursachung der von der Klägerin geklagten Beschwerden durch eine Somatisierungsstörung und sprachen von einem bei der Untersuchung zum Ausdruck gekommenen deutlichen Rentenwunsch.
In der mündlichen Verhandlung übergab die Klägerin eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 25.05.2004 nebst einer betriebsärztlichen Bescheinigung des Dr.R. vom 22.12.2003. Letzterer erklärt, dass er die Klägerin nicht für die Tätigkeit als Teilzeitsekretärin geeignet halte. Der Personalreferent der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese R. e.V. erklärt in der Bescheinigung vom 25.05.2004, keine Möglichkeit zur Erhöhung der bisherigen Wochenstundenzeit der Klägerin zu sehen, da davon auszugehen sei, dass "auf Grund der tatsächlichen Begebenheiten der Klägerin die bisher geleisteten 18 Stunden pro Woche nur mit äußerster Willensanstrengung und mit der Bewilligung arbeitsunüblicher Pausen" möglich sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.11.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Versichertenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und in der Hauptsache auch begründet.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Erstgerichts keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der hier noch anzuwendenden bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Nach den umfangreichen Ermittlungen des Senats in zweiter Instanz stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen von Seiten der Augen und die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund. In den ophthalmologischen Gutachten vom 06.12.1999 (Gutachter: Prof.Dr.L./S.K.) und erneut vom 17.12.2003 (Gutachter: Prof.Dr.L. , Dr.W. , Dr.D. , E.U.) wurde eine beidseitige Kurzsichtigkeit mit Hornhautverkrümmung und Sicca-Symptomatik diagnostiziert. Der im November/Dezember 2003 festgestellte Visus mit optimaler Korrektur (harte Kontaktlinsen) ist im Vergleich zu 1999 gleich geblieben (binokular 0,8, monokular rechts 0,7 und links 0,8). Die Sicca-Symptomatik hat sich im Vergleich zu 1999 verbessert. Die Gutachter sprechen insoweit je nach Testart von einem grenzwertigen bzw. von einem Normalbefund mit Punktum plagnes. Nach einmonatiger Kontaktlinsenkarenz zeigte sich sogar ein reizfreies Auge ohne Sicca-Symptomatik mit Punktum plagnes, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass die Refraktion ohne Kontaktlinsen nicht den Wert mit Kontaktlinsen erreicht.
Nach den gutachtlichen Feststellungen ist der Klägerin mit diesen Befunden eine Halbtagstätigkeit als Sekretärin möglich, wobei auch vier Stunden PC-Arbeit pro Tag eingeschlossen sind. Eine regelmäßige Augentropfeneinnahme - derzeit von der Klägerin mit ein- bis zweimal pro Arbeitstag angegeben - ist im Rahmen der sogenannten persönlichen Verteilzeit erforderlich.
Auf orthopädischem Fachgebiet kommen im Wesentlichen eine degenerative Halswirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenvorfall und chronischem HWS-Syndrom sowie chronischen Kopfschmerzen, mit sensibler Teilschädigung C 8 beidseits und ein chronisches LWS-Syndrom mit Wurzelreizerscheinungen beidseits hinzu. Die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen lassen Arbeiten mit extrem fixierter Kopfhaltung über lange Zeit und mit ständig oberhalb der Horizontale erhobenen Armen sowie Arbeiten im Freien, in Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr zu, ebenso kein schweres Heben und Tragen, ständiges Bücken, dauerndes Stehen oder dauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit des Aufstehens und Umhergehens. Danach verbleibende Tätigkeiten sind aus rein orthopädischer Sicht rückwirkend ab Antragstellung fünf Stunden täglich möglich.
Aus internistischer Sicht ergeben sich weiter ein noch nicht befriedigend eingestellter Bluthochdruck, der Verdacht auf ein hyperreagibles Bronchialsystem, seit 1999 in Form eines Asthma bronchiale, sowie ein diätpflichtiger Diabetes mellitus, ferner aus neurologischer Sicht Migräne, Spannungskopfschmerzen, Verdacht auf analgetikainduzierte Kopfschmerzverstärkung, Restless-legs-Syndrom seit Jahren und eine Somatisierungsstörung.
Diese Befunde führen nach den ausdrücklichen Angaben des Gutachters Dr.S. nicht zu einer quantitativen Leistungsminderung. In qualitativer Hinsicht sollten allerdings nur mehr leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken und ungünstige körperliche Positionen mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewicht durchgeführt werden. Unterbleiben sollten Arbeiten mit starker Anforderung an die Aufmerksamkeit und Konzentration, insbesondere auch Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten mit reinem Publikumsverkehr sowie im Mehrschichtbetrieb. Auf Grund des Asthma bronchiale sind nur noch Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Belastung durch Allergene oder Haut-/Bindehäute-reizende Stoffe zumutbar.
Bei Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen kommt der Gutachter Dr.S. in seinem zusammenfassenden Resümee zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch in der Lage ist, der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit halbtags nachzugehen. Eine Ausübung dieser Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist unter zumutbarer Anspannung der Willenskräfte und Einforderung therapeutischer Maßnahmen durch die psychologischen Methoden der Schmerztherapie eine Besserung zu erreichen. Die Reduzierung der Arbeitszeit von 19,25 auf 18 Wochenstunden war nach Aussagen des Dr.S. - wie nach den Aussagen aller Vorgutachter - gesundheitlich nicht zu begründen.
Der Senat hält die Feststellungen der Sachverständigen Dr.L. , Prof.Dr.K. und insbesondere auch des um eine sorgfältige abschließende Gesamtbeurteilung bemühten Dr.S. für schlüssig und überzeugend begründet. Er schließt sich deren Ausführungen in vollem Umfang an.
Damit steht fest, dass die Klägerin in ihrer seit 1985 ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin noch halbtags arbeiten und die gesetzliche Lohnhälfte verdienen kann. Trotz der Reduzierung der Arbeitszeit auf geringfügig unter halbschichtig auf eigenen Wunsch ist davon auszugehen, dass sie einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehat bzw. ist sie so zu behandeln, als hätte sie einen solchen Arbeitsplatz inne. Der Arbeitsmarkt ist für sie als nicht verschlossen anzusehen. Zum einen kann sich - bei sinngemäßer Anwendung der vom Großen Senat zur konkreten Arbeitsmarktsituation bei unter vollschichtig einsatzfähigen Versicherten aufgestellten Grundsätzen (Beschlüsse vom 10.12.1976 - GS 2/75, 3/75, 4/75 und 3/76 SozR 2200 § 1246 Nr.13) - auf die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht berufen, wer einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ohne zwingenden Grund aufgibt. Zum andern geht der Senat weiterhin davon aus, dass die auf Wunsch der Klägerin erfolgte geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit auf unter halbschichtig von ihr auch wieder rückgängig gemacht werden kann. Entgegenstehende betriebsbedingte Gründe sind nicht erkennbar.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers vom 25.05.2004 steht dieser Einschätzung aus Sicht des Senats nicht entgegen, da sie von falschen Voraussetzungen ausgeht. Darin heißt es zwar, man sehe keine Möglichkeit, die Wochenstundenzeit der Klägerin zu erhöhen. Dies wird jedoch - wie zu erwarten - nicht mit betriebsbedingten Vorgaben begründet, sondern mit unzutreffenden Annahmen zum Gesundheitszustand der Klägerin. Soweit es heißt, man müsse davon ausgehen, dass die bisher geleisteten 18 Wochenstunden nur mit äußerster Willensanstrengung und mit Bewilligung bisher tolerierter arbeitsmarktunüblicher Pausen, also nur vergönnungsweise, möglich sei, treffen diese Annahmen gerade nicht zu, wie im langwierigen Berufungsverfahren herausgearbeitet werden konnte. Der Arbeitgeber muss dies zur Kenntnis nehmen. Auch das beigefügte Schreiben des Betriebsarztes der Katholischen Jugendfürsorge, er halte die Klägerin auf Grund des Beschwerdebildes für die Tätigkeit als Sekretärin nicht mehr geeignet, widerspricht allen vom Senat eingeholten gutachtlichen Aussagen.
Bei dieser Sachlage hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin, eine gelernte Großhandelskauffrau, ist seit 1985 als Sekretärin in einer Erziehungsberatungsstelle tätig. Am 01.05.1996 reduzierte sie diese Tätigkeit von 20 auf 18 Wochenstunden und gab dafür gesundheitliche Gründe an.
Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an Kurzsichtigkeit, kombiniert mit irregulärer Hornhautverkrümmung. Ihren am 29.03.1993 gestellten Rentenantrag begründete sie damit, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur mehr maximal vier Stunden täglich Arbeiten als Sekretärin verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.06.1993 ab mit der Begründung, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf auf einem ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz tätig zu sein. Grundlage war ein augenärztliches Gutachten des Dr.M. vom 01.06.1993, in dem dieser die Klägerin wegen einer an beiden Augen bestehenden Myopie mit ausgeprägtem Astigmatismus sowie einer geringgradigen Schwachsichtigkeit als Sekretärin für vier bis fünf Stunden täglich einsatzfähig hielt.
Im Widerspruchsverfahren kam es zur Einholung von weiteren Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet. Die Klägerin hatte vorgebracht, auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten.
Der Nervenarzt Dr.G. sah auf seinem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen für die ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin oder für sonstige Tätigkeiten (Gutachten vom 29.11.1993). Der Orthopäde Dr.D. ging auf Grund der auf seinem Fachgebiet erhobenen Befunde davon aus, dass die Klägerin als Sekretärin halbtags tätig sein könne (Gutachten vom 22.11.1993). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1994 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.W. und Dr.M. ein und zog die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. bei. Im Rahmen der Beweisaufnahme erstellte Dr.K. ein augenärztliches Gutachten vom 05.12.1994. Er erhob die Diagnosen "Kurzsichtigkeit kombiniert mit Hornhautverkrümmung, geringe Schwachsichtigkeit, leichte Altersweitsichtigkeit, zunehmendes latentes Auswärtsschielen in der Nähe und Störung des Tränenfilms". Der Gutachter empfahl für Nahtätigkeiten eine Lesekorrektur mit Prismenkorrektur zusätzlich zu den getragenen Kontaktlinsen, die Anwendung von Tränenersatzflüssigkeit zur Besserung des Tränenfilms sowie ein Bildschirmschreibgerät mit der Möglichkeit zur Änderung der Schriftgrößen. Im Übrigen hielt er die Klägerin von Seiten der Augen für vier bis sechs Stunden täglich als Sekretärin ohne Zeitdruck mit regelmäßigen kleinen Pausen für einsatzfähig. In mehreren ergänzenden Stellungnahmen (vom 13.02.1995, 09.04. 1997, 29.07.1997 und 13.10.1997) vertrat er die Auffassung, dass die Applikation der künstlichen Tränenflüssigkeit halbstündlich erfolgen sollte, wofür zwei bis drei Minuten benötigt würden, ferner, dass die Reduktion der Berufstätigkeit auf 18 Wochenstunden nicht im Hinblick auf die Augenbelastung erforderlich gewesen sei.
Eine Anfrage des SG an das Landesarbeitsamt Nordbayern (LAA) wurde mit Schreiben vom 05.01.1996 dahin beantwortet, dass die nach BAT VII und VI vergütete Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin dieser auch bei Berücksichtigung ihrer abgeschlossenen Ausbildung zum Großhandelskaufmann sozial zumutbar sei, ferner, dass die benötigten Arbeitsunterbrechungen zur Applikation der künstlichen Tränen offensichtlich vom Arbeitgeber toleriert würden, dass die Klägerin als Stellensuchende unter diesen Bedingungen aber kaum Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt habe.
Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 11.11.1997 zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1993. Nach seinen Ausführungen verfügte die Klägerin zwar in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch über ein halbschichtiges Leistungsvermögen, wobei sie regelmäßige Pausen von zwei bis drei Minuten je halbe Stunde zur Anwendung von Tränenersatzflüssigkeit benötige. Auch sei die Reduzierung der Arbeitsstunden auf unter 19 Stunden nicht gesundheitlich zwingend gewesen; eine halbschichtige Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit sei insoweit nicht nachgewiesen. Nach den Ausführungen des LAA Nordbayern sei aber davon auszugehen, dass die Beschäftigung der Klägerin auf einem ungewöhnlichen Entgegenkommen des Arbeitgebers beruhe, denn ein Stellensuchender habe mit einem entsprechenden zusätzlichen Pausenbedarf keine Chance auf einen Arbeitsplatz. Die günstige Arbeitsgelegenheit der Klägerin sei Ausfluss des arbeitsrechtlichen Fürsorgeprinzips für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer und daher als vergönnungsweise zu werten. Vergönnungsweise innegehaltene Teilzeitarbeitsplätze stünden aber einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht entgegen.
Mit der Berufung wandte sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Eine vergönnungsweise Beschäftigung liege nicht vor. Die notwendigen Pausen zur Applikation der künstlichen Tränen von ca. fünf Minuten pro Stunde könnten nicht als zusätzliche betriebsunübliche Pausen angesehen werden, die Tropfenanwendung könne vielmehr im Rahmen der sogenannten persönlichen Verteilzeit erfolgen. Sowohl in der industriellen Fertigung wie auch in Verwaltungs-, Büro- und kaufmännischen Berufen bestehe die Möglichkeit von solchen Arbeitsunterbrechungen nach eigenem Ermessen. Diese Erholungszeiten von nur wenigen Minuten gehörten vielmehr zur Vollarbeitszeit.
Im Übrigen vertrat die Beklagte die Auffassung, eine vergönnungsweise Beschäftigung liege begrifflich nur vor, wenn die erbrachte Arbeitsleistung den gezahlten Lohn überhaupt nicht rechtfertige. Die Klägerin dagegen werde mit ihrem Leistungsvermögen den Anforderungen ihrer Erwerbstätigkeit gerecht. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin müsse sich auf den gesundheitlich zumutbaren, aber freiwillig aufgegebenen Halbtagsarbeitsplatz, mit dem sie die gesetzliche Lohnhälfte habe erzielen können, auch weiterhin verweisen lassen.
Die Klägerin machte geltend, das Beschäftigungsverhältnis könne nur mit hoher Konzentration und Überwindung aufrecht erhalten werden. Sie legte eine Vielzahl ärztlicher Befunde über weitere Erkrankungen vor.
Der Senat setzte mit Beschluss vom 26.05.1998 die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aus. Er holte eine Arbeitgeberauskunft vom 10.06.1998 ein (Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin mit ca. 90 % Schreibarbeit am Computer, als vollwertige Arbeitskraft, auf 18 Stunden wöchentlich reduzierte Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen). Weiter holte der Senat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.W. (14.12.1998) und Dr.M. (08.02.1999) ein und zog die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts L. bei. Er erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Gutachten auf orthopädischem und augenfachärztlichem Gebiet.
Der Orthopäde Dr.L. vertrat die Auffassung, die Klägerin könne auf Grund der Beschwerden auf orthopädischem Gebiet (im Wesentlichen: Abflachung der Halslordose, degenerative Veränderungen an der HWS mit Bewegungsbehinderung, Bandscheibenprolaps bei HW 6/7 rechts mit Wurzelreizerscheinungen, Osteochondrose LW 5/S 1, Spondylose der BWS und LWS mit mäßiger Bewegungsbehinderung) keine Arbeiten mit extrem fixierter Kopfhaltung über lange Zeit und mit ständig oberhalb der Horizontalen erhobenen Armen verrichten, ebenso keine schweren Kraftarbeiten der Arme, keine Tätigkeiten mit dauerndem Bücken, ständigem Wechsel zwischen Bücken und Wiederaufrichten über längere Zeit, mit schwerem Heben und Tragen, ständigem Stehen, ununterbrochenem Sitzen sowie in Kälte und Zugluft. Möglich seien noch leichtere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage ohne die genannten Einschränkungen, auch ohne Akkord- oder Schichtarbeiten, täglich fünf Stunden. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich sei aus orthopädischer Sicht nicht begründet.
Im augenfachärztlichen Gutachten vom 06.12.1999 diagnostizierten die Ärzte Prof.Dr.L./S.K. eine beidseitige Myopathie sowie Astigmatismus und beidseitig ein trockenes Auge. Es werde mit der getragenen Brille eine Sehschärfe von 0,7 in Ferne und Nähe erreicht. Die Problematik des trockenen Auges habe durch adäquate Tränenersatztherapie gebessert werden können, notwendig sei weiterhin eine regelmäßige Augentropfeneinnahme im Rahmen der sogenannten persönlichen Verteilzeit. PC-Arbeit von bis zu vier Stunden täglich sei zumutbar. Weiter hieß es, die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden sei auf Grund der häufigen Tropfengabe sowie des Astigmatismus begründet gewesen. Die Einholung eines internistischen Gutachtens auf Grund eines Fibromyalgie-Syndroms sowie eines neurologischen Gutachtens bei bekannter Migräne wurde angeraten.
Der Senat hob mit Urteil vom 15.06.2000 das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Er hielt die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. nicht für gegeben, da das Leistungsvermögen der Klägerin noch nicht auf weniger als die Hälfte einer vergleichbaren Versicherten mit entsprechender Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten herabgesunken sei. Vielmehr könne sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren noch wenigstens halbschichtig in ihrem derzeit ausgeübten Beruf als Sekretärin tätig sein. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich sei nicht gesundheitsbedingt notwendig gewesen. Die anders lautende Formulierung im augenärztlichen Gutachten der Ärzte Prof.Dr.L./S.K. könne angesichts der vorangegangenen eindeutigen Festlegung des verbliebenen Leistungsvermögens auf Halbtagstätigkeit mit PC-Arbeit nur dahin verstanden werden, dass die Reduzierung seitens der Klägerin gesundheitlich motiviert gewesen sei. Im Übrigen lasse sich die gesundheitsbedingte Notwendigkeit einer Arbeitszeitreduzierung von 19,25 auf 18 Wochenstunden wegen des geringfügigen zeitlichen Unterschieds auch kaum sachgerecht begründen. Die Klägerin müsse sich trotz der Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf geringfügig unterhalbschichtig so behandeln lassen, als hätte sie einen ihrem Arbeitsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne. Zudem sei anzunehmen, dass die Tätigkeit ohne Einwendungen des Arbeitgebers wieder um 1,25 Wochenstunden auf eine Halbtagstätigkeit ausgedehnt werden könne. Schließlich habe die Klägerin den Arbeitsplatz entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht vergönnungsweise inne, da sie gerade keiner besonderen betriebsunüblichen zusätzlichen Pausen bedürfe und der Arbeitgeber im Übrigen bestätigt habe, dass sie als vollwertige Arbeitskraft gelte. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme durch Gutachten auf internistischem und neurologischem Fachgebiet sah der Senat nicht, da hiervon nach dem Sachstand keine neuen Erkenntnisse bezüglich des verbliebenen Leistungsvermögens zu erwarten seien.
Auf die hiergegen eingelegte erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht im anschließenden Revisionsverfahren mit Urteil vom 30.10.2001 (B 4 RA 47/01 R) die zweitinstanzliche Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In dem weitergeführten Berufungsverfahren hat der Senat einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.W. vom 04.03.2002 ("laufende allgemeine Verschlechterung") und den Internisten Dr.S. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser gab den Gutachtensauftrag zurück unter Hinweis darauf, dass sich die relevanten Beschwerden der Klägerin in erster Linie auf das ophtalmologische und das orthopädische Fachgebiet beschränkten; ein labiler Hypertonus sowie ein diätpflichtiger Diabetes mellitus erschienen gegenüber diesen im Vordergrund stehenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden nicht maßgeblich.
In dem nunmehr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26.06.2003 des Neurologen Dr.S. erhob dieser nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte, einer sorgfältigen beruflichen und sozialen Anamnese und einer umfangreichen Beschwerdeerhebung betreffend die aktuelle gesundheitliche Situation der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet die Gesundheitsstörungen: "Migräne mit einfachen Attacken seit Jahren, im Zeitverlauf ungeändert; Spannungskopfschmerzen, seit Jahren, im Zeitverlauf mit Zunahme einer Somatisierungsstörung entsprechend deren Verlauf zeitlich betont; Verdacht auf analgetikainduzierte Kopfschmerzverstärkung; Restless-legs-Syndrom seit Jahren; Somatisierungsstörung ab 1993 noch subklinisch, ab 1996 diagnostisch bezeichnet mit weiterer Zunahme bis 1998".
Als weitere Gesundheitsstörungen neben den auf augenfachärztlichem und orthopädischem Gebiet bekannten Befunden benannte der Gutachter den Verdacht auf hyperreagibles Bronchialsystem, seit 1999 in Form eines Asthma bronchiale, ferner einen Bluthochdruck (vermutlich seit 1999 behandlungsbedürftig), einen seit 1997 bestehenden diätpflichtigen Diabetes mellitus, einen chronischen Eisenmangel infolge Myomuterus mit vermehrten Blutungen sowie eine diskrete Krampfaderbildung beidseits.
Der Gutachter vertrat die Auffassung, die Klägerin sei bei zumutbarer Anspannung der Willenskräfte in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten vier Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten aus der Sicht seines Fachgebiets neben den in den augenärztlichen und orthopädischen Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen ungünstige körperliche Positionen wie häufiges Bücken und Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht vermieden werden. Wegen des Bestehens der Somatisierungsstörung sollten Arbeiten mit starken Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration, insbesondere Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten mit reinem Publikumsverkehr sowie Arbeiten im Schichtdienst nicht mehr durchgeführt werden. Zeitliche Einschränkungen sah der Gutachter auf Grund der Somatisierungsstörung ausdrücklich nicht. Insgesamt hielt er die Klägerin für in der Lage, ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; eine Ausübung auf Kosten der Gesundheit sei nicht zu erkennen. Die Reduktion der Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden sei aus der Sicht seines Fachgebiets gesundheitlich nicht zu begründen. Er empfahl jedoch die Einholung eines aktuellen augenfachärztlichen Gutachtens.
Die Augenärzte Prof.Dr.L./Dr.W./Dr.D. stellten in ihrem Gutachten vom 17.12.2003 die Diagnosen "Myopie, Astigmatismus und Sicca-Symptomatik" und führten dazu aus, der Visus mit bestmöglicher Korrektur (Kontaktlinsen und Brille) sei im Vergleich zu 1999 gleich geblieben (binokular bei 0,8, monokular rechts 0,7, links 0,8). Die Sicca-Symptomatik habe sich seit 1999 verbessert, von ophtalmologischer Seite her sei die Ausübung des Berufes als Halbtagssekretärin möglich, auch seien weiterhin vier Stunden täglich Computerarbeit möglich. Zur regelmäßigen Augentropfeneinnahme müsse eine sogenannte persönliche Verteilzeit zugestanden werden. Die Gutachter bestätigten im Übrigen ausdrücklich die Einschätzung des Dr.S. im Gutachten vom 26.06.2003 bezüglich der Mitverursachung der von der Klägerin geklagten Beschwerden durch eine Somatisierungsstörung und sprachen von einem bei der Untersuchung zum Ausdruck gekommenen deutlichen Rentenwunsch.
In der mündlichen Verhandlung übergab die Klägerin eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 25.05.2004 nebst einer betriebsärztlichen Bescheinigung des Dr.R. vom 22.12.2003. Letzterer erklärt, dass er die Klägerin nicht für die Tätigkeit als Teilzeitsekretärin geeignet halte. Der Personalreferent der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese R. e.V. erklärt in der Bescheinigung vom 25.05.2004, keine Möglichkeit zur Erhöhung der bisherigen Wochenstundenzeit der Klägerin zu sehen, da davon auszugehen sei, dass "auf Grund der tatsächlichen Begebenheiten der Klägerin die bisher geleisteten 18 Stunden pro Woche nur mit äußerster Willensanstrengung und mit der Bewilligung arbeitsunüblicher Pausen" möglich sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.11.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Versichertenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und in der Hauptsache auch begründet.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Erstgerichts keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der hier noch anzuwendenden bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Nach den umfangreichen Ermittlungen des Senats in zweiter Instanz stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen von Seiten der Augen und die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund. In den ophthalmologischen Gutachten vom 06.12.1999 (Gutachter: Prof.Dr.L./S.K.) und erneut vom 17.12.2003 (Gutachter: Prof.Dr.L. , Dr.W. , Dr.D. , E.U.) wurde eine beidseitige Kurzsichtigkeit mit Hornhautverkrümmung und Sicca-Symptomatik diagnostiziert. Der im November/Dezember 2003 festgestellte Visus mit optimaler Korrektur (harte Kontaktlinsen) ist im Vergleich zu 1999 gleich geblieben (binokular 0,8, monokular rechts 0,7 und links 0,8). Die Sicca-Symptomatik hat sich im Vergleich zu 1999 verbessert. Die Gutachter sprechen insoweit je nach Testart von einem grenzwertigen bzw. von einem Normalbefund mit Punktum plagnes. Nach einmonatiger Kontaktlinsenkarenz zeigte sich sogar ein reizfreies Auge ohne Sicca-Symptomatik mit Punktum plagnes, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass die Refraktion ohne Kontaktlinsen nicht den Wert mit Kontaktlinsen erreicht.
Nach den gutachtlichen Feststellungen ist der Klägerin mit diesen Befunden eine Halbtagstätigkeit als Sekretärin möglich, wobei auch vier Stunden PC-Arbeit pro Tag eingeschlossen sind. Eine regelmäßige Augentropfeneinnahme - derzeit von der Klägerin mit ein- bis zweimal pro Arbeitstag angegeben - ist im Rahmen der sogenannten persönlichen Verteilzeit erforderlich.
Auf orthopädischem Fachgebiet kommen im Wesentlichen eine degenerative Halswirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenvorfall und chronischem HWS-Syndrom sowie chronischen Kopfschmerzen, mit sensibler Teilschädigung C 8 beidseits und ein chronisches LWS-Syndrom mit Wurzelreizerscheinungen beidseits hinzu. Die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen lassen Arbeiten mit extrem fixierter Kopfhaltung über lange Zeit und mit ständig oberhalb der Horizontale erhobenen Armen sowie Arbeiten im Freien, in Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr zu, ebenso kein schweres Heben und Tragen, ständiges Bücken, dauerndes Stehen oder dauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit des Aufstehens und Umhergehens. Danach verbleibende Tätigkeiten sind aus rein orthopädischer Sicht rückwirkend ab Antragstellung fünf Stunden täglich möglich.
Aus internistischer Sicht ergeben sich weiter ein noch nicht befriedigend eingestellter Bluthochdruck, der Verdacht auf ein hyperreagibles Bronchialsystem, seit 1999 in Form eines Asthma bronchiale, sowie ein diätpflichtiger Diabetes mellitus, ferner aus neurologischer Sicht Migräne, Spannungskopfschmerzen, Verdacht auf analgetikainduzierte Kopfschmerzverstärkung, Restless-legs-Syndrom seit Jahren und eine Somatisierungsstörung.
Diese Befunde führen nach den ausdrücklichen Angaben des Gutachters Dr.S. nicht zu einer quantitativen Leistungsminderung. In qualitativer Hinsicht sollten allerdings nur mehr leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken und ungünstige körperliche Positionen mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewicht durchgeführt werden. Unterbleiben sollten Arbeiten mit starker Anforderung an die Aufmerksamkeit und Konzentration, insbesondere auch Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten mit reinem Publikumsverkehr sowie im Mehrschichtbetrieb. Auf Grund des Asthma bronchiale sind nur noch Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Belastung durch Allergene oder Haut-/Bindehäute-reizende Stoffe zumutbar.
Bei Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen kommt der Gutachter Dr.S. in seinem zusammenfassenden Resümee zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch in der Lage ist, der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit halbtags nachzugehen. Eine Ausübung dieser Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist unter zumutbarer Anspannung der Willenskräfte und Einforderung therapeutischer Maßnahmen durch die psychologischen Methoden der Schmerztherapie eine Besserung zu erreichen. Die Reduzierung der Arbeitszeit von 19,25 auf 18 Wochenstunden war nach Aussagen des Dr.S. - wie nach den Aussagen aller Vorgutachter - gesundheitlich nicht zu begründen.
Der Senat hält die Feststellungen der Sachverständigen Dr.L. , Prof.Dr.K. und insbesondere auch des um eine sorgfältige abschließende Gesamtbeurteilung bemühten Dr.S. für schlüssig und überzeugend begründet. Er schließt sich deren Ausführungen in vollem Umfang an.
Damit steht fest, dass die Klägerin in ihrer seit 1985 ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin noch halbtags arbeiten und die gesetzliche Lohnhälfte verdienen kann. Trotz der Reduzierung der Arbeitszeit auf geringfügig unter halbschichtig auf eigenen Wunsch ist davon auszugehen, dass sie einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehat bzw. ist sie so zu behandeln, als hätte sie einen solchen Arbeitsplatz inne. Der Arbeitsmarkt ist für sie als nicht verschlossen anzusehen. Zum einen kann sich - bei sinngemäßer Anwendung der vom Großen Senat zur konkreten Arbeitsmarktsituation bei unter vollschichtig einsatzfähigen Versicherten aufgestellten Grundsätzen (Beschlüsse vom 10.12.1976 - GS 2/75, 3/75, 4/75 und 3/76 SozR 2200 § 1246 Nr.13) - auf die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht berufen, wer einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ohne zwingenden Grund aufgibt. Zum andern geht der Senat weiterhin davon aus, dass die auf Wunsch der Klägerin erfolgte geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit auf unter halbschichtig von ihr auch wieder rückgängig gemacht werden kann. Entgegenstehende betriebsbedingte Gründe sind nicht erkennbar.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers vom 25.05.2004 steht dieser Einschätzung aus Sicht des Senats nicht entgegen, da sie von falschen Voraussetzungen ausgeht. Darin heißt es zwar, man sehe keine Möglichkeit, die Wochenstundenzeit der Klägerin zu erhöhen. Dies wird jedoch - wie zu erwarten - nicht mit betriebsbedingten Vorgaben begründet, sondern mit unzutreffenden Annahmen zum Gesundheitszustand der Klägerin. Soweit es heißt, man müsse davon ausgehen, dass die bisher geleisteten 18 Wochenstunden nur mit äußerster Willensanstrengung und mit Bewilligung bisher tolerierter arbeitsmarktunüblicher Pausen, also nur vergönnungsweise, möglich sei, treffen diese Annahmen gerade nicht zu, wie im langwierigen Berufungsverfahren herausgearbeitet werden konnte. Der Arbeitgeber muss dies zur Kenntnis nehmen. Auch das beigefügte Schreiben des Betriebsarztes der Katholischen Jugendfürsorge, er halte die Klägerin auf Grund des Beschwerdebildes für die Tätigkeit als Sekretärin nicht mehr geeignet, widerspricht allen vom Senat eingeholten gutachtlichen Aussagen.
Bei dieser Sachlage hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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