Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 738/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 311/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 22/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf höhere Altersrente infolge einer zeitlichen Verschiebung von wirksam entrichteten freiwilligen Versicherungsbeiträgen bzw. deren Erstattung.
Die 1937 geborene Klägerin erhält von der Beklagten Altersrente nach § 36 SGB VI seit 01.09.2000 (Bescheid vom 25.05.2000, in der Folgezeit laufend Neuberechnungsbescheide wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen bzw. Bewilligung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung). Im Versicherungsverlauf sind für die Zeit von Dezember 1969 bis einschließlich Februar 1975 Freiwillige Beiträge ausgewiesen, in der Zeit vom 01.12.1969 bis 30.09.1970 und vom 01.04.1972 bis 31.03.1975 daneben auch Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 25.05.2000 beantragte die Klägerin mit einem am 05.12.2000 eingegangenen Schreiben, die durch Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden und daher nicht voll zur Anrechnung kommenden freiwilligen Beiträge zu erstatten oder auf beitragsfreie Folgejahre in ihrem Versicherungsverlauf zu verschieben. Zur Begründung führte sie an, sie hätte in Kenntnis der heutigen Rechtslage die Beiträge so auf die einzelnen Jahre verteilt, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten und die Beiträge voll rentensteigernd wirksam geworden wären.
Die Beklagte wies mit aufklärendem Schreiben vom 08.02.2001 daraufhin, dass eine Verschiebung bzw. Erstattung der betroffenen Beiträge nicht möglich sei, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurück. Die Bewertung der mit den Zeiten der Kindererziehung zusammentreffenden Beiträge sei nach den maßgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zutreffend erfolgt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat dieses die weiterhin auf Verschiebung der mit den Kindererziehungszeiten zusammentreffenden freiwilligen Beiträge auf spätere Jahre ohne Beitragsleistung oder alternativ auf Rückzahlung gerichtete Klage mit Urteil vom 10.02.2004 abgewiesen. Es sah den angefochtenen Widerspruchsbescheid, in dem erstmals über den Antrag auf Rückerstattung oder Verschiebung der fraglichen Beiträge entschieden worden sei, als (formell rechtswidrigen) Erstbescheid an und hielt die Durchführung des fehlenden Vorverfahrens nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für entbehrlich, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 wie auch in der Klageerwiderung und mit ihrem klageabweisenden Antrag in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine andere Entscheidung treffen würde. In der Sache führte das SG aus, für die begehrte Erstattung der Beiträge fehle es ebenso wie für ihre Verschiebung an einer Rechtsgrundlage. Eine Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Abs.6 dieser Vorschrift die Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden könne. Auch führe sie zur Auflösung des gesamten bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dies sei von der Klägerin nicht gewollt. Eine Erstattung nach § 26 Abs.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) scheitere daran, dass diese Vorschrift nur zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasse. Die streitigen Beiträge der Klägerin seien aber nicht zu Unrecht entrichtet. Zwar seien die vor dem 01.01.1986 zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung durch die mit Wirkung vom 01.07.1998 erfolgte Änderung des § 70 Abs.2 SGB VI abweichend vom früheren Recht Pflichtbeitragszeiten und erhielten bei der Rentenberechnung für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zuzüglich der Entgeltpunkte für sonstige Zeiten, jedoch höchstens bis zu den Werten der Anlage 2b zum SGB VI, womit sichergestellt werde, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Zahl der Entgeltpunkte begrenzt werde, die bei einer Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar seien. Durch diese Änderung würden die zuvor für die gleiche Zeit gemäß § 1233 Reichsversicherungsverordnung (RVO) bei fehlender Versicherungspflicht zulässigen und wirksam entrichteten freiwilligen Beiträge aber nicht nachträglich zu Beiträgen, die im Sinne des § 26 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden seien, sondern blieben wirksam. Zur Verschiebung der Beiträge legte das SG dar, diese komme aus dem Gesichtspunkt der Beitragsbezogenheit der Rente (§ 63 Abs.1 SGB VI) wie auch auf Grund des in der Rentenversicherung geltenden Versicherungsprinzips nicht in Betracht. Letzterem entspreche es, dass die Zahlung der Beiträge in dem Monat erfolge, für den sie gelten sollten. Bei freiwilligen Beiträgen, die nicht wie Pflichtbeiträge fällig würden und deren Zahlung im Belieben des Versicherten stehe, regle allerdings § 197 Abs.2 SGB VI, dass sie wirksam seien, wenn sie bis zum 31. März des Jahres gezahlt würden, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollen. Ein darüber hinaus gehendes Auseinanderfallen von Zahlungs- und Geltungsmonat solle nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift jedoch möglichst vermieden werden, weitere Ausnahmen seien nur noch in den Sonderregelungen zur Nachzahlung zugelassen (§§ 204 ff., 282 und 285 SGB VI). Es sei daher auch im vorliegenden Fall nicht zulässig, die wirksam entrichteten Beiträge im Nachhinein zu verschieben.
Das Ergebnis führe auch nicht zu einer verfassungswidrigen Rechtslage. Verletzt seien weder Art.6 Grundgesetz (GG) (keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer konkreten gesetzlichen Regelung in einzelnen Rechtsgebieten) noch Art.3 GG (keine willkürliche Ungleichbehandlung durch Begrenzung auf die Entgeltpunkte, die durch die Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar seien). Durch die Beitragsbemessungsgrenze trage der Gesetzgeber seiner Pflicht Rechnung, ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den aktiv versicherten Beitragszahlern, den passiv versicherten Rentenempfängern und zwischen den Generationen sowie die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen zu sichern. Schließlich sei auch Art.14 GG nicht verletzt, denn die freiwilligen Beiträge würden in vollem Umfang bewertet und nicht gemindert; der Gesetzgeber habe allerdings mit der Neuregelung des § 70 Abs.2 SGB VI von vornherein in Kauf genommen, dass nicht jede/r Versicherte/r in vollem Umfang in den Genuss der Neuregelung der Bewertung der Kindererziehungszeiten komme. Die Begrenzung auf die Zahl der Entgeltpunkte, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höchstens erreichbar seien, sei - wie bereits das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 17.12.2002 (Az. B 4 RA 46/01 R) entschieden habe - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und macht geltend, sie könne angesichts ihrer schmalen Rente nicht auf die zwischen 1969 und 1975 in mehreren Monaten die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Wert aus der Summe der Entgeltpunkte für die Zeiten der Kindererziehung und die freiwilligen Beiträge (nach ihrer Berechnung "gut 2 von heute 21,66 Beitragspunkten oder ca. neun Prozent der Rente") verzichten. Dies liefe dem ursprünglichen Sinn der Kindererziehungszeiten zuwider, zudem werde die heute viel propagierte Eigenvorsorge nachträglich bestraft, da sie zu Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung führe. Auch zeige die "Verschiebung" von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder, dass eine Verschiebung von Beitragszeiten sehr wohl möglich sei.
Aus den inzwischen ergangenen Urteilen des BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - und vom 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R - ergebe sich, dass in Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten noch erheblicher Regelungsbedarf durch den Gesetzgeber bestehe und die bestehenden Gesetze möglicherweise verfassungswidrig seien.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass Art.3, 6 und 14 GG durch die bestehende Rechtslage verletzt würden, und regt an, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 10.02.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2000 und der in der Folgezeit ergangenen zahlreichen Neuberechnungsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2001 zu verpflichten, freiwillige Versicherungsbeiträge, die in Verbindung mit Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten die Versicherungshöchstgrenze überschreiten, auf einen späteren Zeitraum ohne Beitragszeiten zu übertragen oder an die Klägerin zurückzuzahlen, hilfsweise die Versicherungsbeiträge aus Kindererziehungszeiten zu verschieben, hilfsweise das Verfahren gemäß Art.100 Abs.1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die streitgegenständlichen Bescheide und das erstinstanzliche Urteils rechtmäßig sind und die Sachbehandlung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Klägerin hat aus den vom Erstgericht bereits ausführlich dargelegten Gründen mangels entsprechender Rechtsgrundlagen weder einen Anspruch auf Verschiebung der betroffenen freiwilligen Beiträge oder der durch ihren zeitlichen Umfang gesetzlich festgelegten Pflichtbeiträge für Kindererziehung noch auf Erstattung der freiwilligen Beiträge oder der zusammen mit den Pflichtbeiträgen für Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Beitragsteile.
1) Die freiwilligen Beiträge der Klägerin in den Jahren 1969 bis 1975 sind seinerzeit gemäß § 1233 RVO für Zeiträume, in denen keine Versicherungspflicht bestand, wirksam entrichtet worden. Sie können heute weder von der Beklagten beanstandet noch von der Klägerin verschoben werden, sondern liegen fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit, aus welchem Grund auch immer, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das gleiche gilt für die zuletzt in der Berufung hilfsweise noch beantragte Verschiebung bzw. Übertragung der mit freiwilligen Beiträge zusammentreffenden fiktiven Pflichtbeiträge für Kindererziehung auf im Versicherungsverlauf unbelegte Zeiten.
In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Klägerin auf eine angeblich gesetzlich erfolgte Verschiebung der fiktiven Beitragszeiten für Kindererziehung bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder fehl. Der Gesetzgeber hat in § 56 Abs.5 SGB VI im voraus für einen bestimmten Zeitraum fingierte Pflichtbeiträge festgelegt, wobei der Zeitraum aus Billigkeitsgründen bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängert wird; von einer (nachträglichen) Verschiebung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehener oder gar entrichteter Beiträge kann also keine Rede sein.
2) Eine Erstattung der mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung zusammentreffenden freiwilligen Beiträge kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Erstattung von wirksam entrichteten Beiträgen ist nach § 210 SGB VI lediglich unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen, die die Klägerin nicht erfüllt. Eine Beschränkungen auf einzelne Beitragszeiten ist nicht möglich. Im Übrigen wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI). Dies ist von der Klägerin nicht gewollt.
3) Von einer verfassungswidrigen Rechtslage konnte sich der Senat nicht überzeugen. Die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG war daher nicht geboten.
Die von der Klägerin angegriffene Berechnung ihrer Entgeltpunkte für Zeiten des Zusammentreffens von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung bei fehlender Regelung einer Erstattung der wegen der BBG nicht zum Tragen kommenden Beiträge bzw. Beitragsanteile und fehlender Möglichkeit der Übertragung von Beiträgen auf im Versicherungsverlauf nicht belegte Zeiten verstößt weder gegen Art.14 Abs.1 GG noch gegen Art.3 Abs.1 GG oder gegen Art.6 Abs.1 GG.
Art.6 Abs.1 GG scheidet als Prüfmaßstab bereits deshalb aus, weil sich aus der darin getroffenen Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ergibt, nicht aber eine konkrete Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; insoweit besteht vielmehr grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f.).
Art. 14 Abs.1 GG ist durch die bestehende Rechtslage bei unterbliebener Regelung eines Ausgleichs für die nicht zum Tragen kommenden, die BBG überschreitenden Werte im Fall des Zusammentreffens von beitragsbelasteten Zeiten und fiktiven Pflichtbeiträgen für Kindererziehung nicht verletzt. Insoweit liegt kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin vor. Geschützt sind durch Art.14 Abs.1 GG Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfGE 53, 257, 293). Durch die vom Gesetzgeber neu geschaffene zusätzliche Anrechnung von Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung wird nicht in den Bestand derjenigen Rechtsposition eingegriffen, die die Klägerin durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits erworben hatte. Diese Beiträge werden in ihrem Bestand nicht angetastet. Es kommt lediglich zu einer additiven Anrechnung von Entgeltpunkten für die Zeiten der Kindererziehung, wenn auch begrenzt durch die jeweilige BBG. Diese Ausgestaltung der Höchstwerte ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2003 - B 4 RA 46/01 R und vom 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R -).
Auch ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn die Klägerin im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würde, obwohl zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dies ist nicht der Fall. Eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Versicherten, bei denen Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung neben eigener Beitragsleistung in vollem Umfang zum Tragen kommen, ist für den Senat bei Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihren erst nach und nach geschaffenen Leistungsausweitungen einerseits und der grundsätzlich sinnvollen Einrichtung der BBG andererseits nicht zu erkennen. Die vom Gesetzgeber in § 70 Abs.2 SGB VI getroffene Neuregelung der Bewertung von Beitragszeiten und zeitgleich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung auf der Grundlage des additiven Modells bis zur Höhe der BBG, mit der er den verfassungsrechtlichen Bedenken des BVerfG in seinem Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609,692/90 - bezüglich der damaligen gesetzlichen Bewertung (Begrenzung auf 75 v.H. des Durchschnittsentgelts der Versicherten) Rechnung getragen hat, hält sich im Rahmen des - grundsätzlich weiten - gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Insbesondere die zusätzliche Schaffung einer Erstattungsmöglichkeit für nicht zum Tragen gekommene Beiträge war daneben nicht zwingend erforderlich. Die Regelung der Beitragserstattung ist vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge "umsonst" geleistet zu haben, die aber wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens nicht von Verfassungs wegen geboten ist (BVerfG, Beschl. vom 24.11.1986 in SozR 2200 § 1303 Nr.34).
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung nach § 124 Abs.2 SGG einverstanden erklärt haben.
Die Zulassung der Revision erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - und vom 30.01 2003 - B 4 RA 47/02 R - erforderlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf höhere Altersrente infolge einer zeitlichen Verschiebung von wirksam entrichteten freiwilligen Versicherungsbeiträgen bzw. deren Erstattung.
Die 1937 geborene Klägerin erhält von der Beklagten Altersrente nach § 36 SGB VI seit 01.09.2000 (Bescheid vom 25.05.2000, in der Folgezeit laufend Neuberechnungsbescheide wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen bzw. Bewilligung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung). Im Versicherungsverlauf sind für die Zeit von Dezember 1969 bis einschließlich Februar 1975 Freiwillige Beiträge ausgewiesen, in der Zeit vom 01.12.1969 bis 30.09.1970 und vom 01.04.1972 bis 31.03.1975 daneben auch Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 25.05.2000 beantragte die Klägerin mit einem am 05.12.2000 eingegangenen Schreiben, die durch Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden und daher nicht voll zur Anrechnung kommenden freiwilligen Beiträge zu erstatten oder auf beitragsfreie Folgejahre in ihrem Versicherungsverlauf zu verschieben. Zur Begründung führte sie an, sie hätte in Kenntnis der heutigen Rechtslage die Beiträge so auf die einzelnen Jahre verteilt, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten und die Beiträge voll rentensteigernd wirksam geworden wären.
Die Beklagte wies mit aufklärendem Schreiben vom 08.02.2001 daraufhin, dass eine Verschiebung bzw. Erstattung der betroffenen Beiträge nicht möglich sei, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurück. Die Bewertung der mit den Zeiten der Kindererziehung zusammentreffenden Beiträge sei nach den maßgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zutreffend erfolgt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat dieses die weiterhin auf Verschiebung der mit den Kindererziehungszeiten zusammentreffenden freiwilligen Beiträge auf spätere Jahre ohne Beitragsleistung oder alternativ auf Rückzahlung gerichtete Klage mit Urteil vom 10.02.2004 abgewiesen. Es sah den angefochtenen Widerspruchsbescheid, in dem erstmals über den Antrag auf Rückerstattung oder Verschiebung der fraglichen Beiträge entschieden worden sei, als (formell rechtswidrigen) Erstbescheid an und hielt die Durchführung des fehlenden Vorverfahrens nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für entbehrlich, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 wie auch in der Klageerwiderung und mit ihrem klageabweisenden Antrag in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine andere Entscheidung treffen würde. In der Sache führte das SG aus, für die begehrte Erstattung der Beiträge fehle es ebenso wie für ihre Verschiebung an einer Rechtsgrundlage. Eine Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Abs.6 dieser Vorschrift die Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden könne. Auch führe sie zur Auflösung des gesamten bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dies sei von der Klägerin nicht gewollt. Eine Erstattung nach § 26 Abs.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) scheitere daran, dass diese Vorschrift nur zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasse. Die streitigen Beiträge der Klägerin seien aber nicht zu Unrecht entrichtet. Zwar seien die vor dem 01.01.1986 zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung durch die mit Wirkung vom 01.07.1998 erfolgte Änderung des § 70 Abs.2 SGB VI abweichend vom früheren Recht Pflichtbeitragszeiten und erhielten bei der Rentenberechnung für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zuzüglich der Entgeltpunkte für sonstige Zeiten, jedoch höchstens bis zu den Werten der Anlage 2b zum SGB VI, womit sichergestellt werde, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Zahl der Entgeltpunkte begrenzt werde, die bei einer Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar seien. Durch diese Änderung würden die zuvor für die gleiche Zeit gemäß § 1233 Reichsversicherungsverordnung (RVO) bei fehlender Versicherungspflicht zulässigen und wirksam entrichteten freiwilligen Beiträge aber nicht nachträglich zu Beiträgen, die im Sinne des § 26 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden seien, sondern blieben wirksam. Zur Verschiebung der Beiträge legte das SG dar, diese komme aus dem Gesichtspunkt der Beitragsbezogenheit der Rente (§ 63 Abs.1 SGB VI) wie auch auf Grund des in der Rentenversicherung geltenden Versicherungsprinzips nicht in Betracht. Letzterem entspreche es, dass die Zahlung der Beiträge in dem Monat erfolge, für den sie gelten sollten. Bei freiwilligen Beiträgen, die nicht wie Pflichtbeiträge fällig würden und deren Zahlung im Belieben des Versicherten stehe, regle allerdings § 197 Abs.2 SGB VI, dass sie wirksam seien, wenn sie bis zum 31. März des Jahres gezahlt würden, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollen. Ein darüber hinaus gehendes Auseinanderfallen von Zahlungs- und Geltungsmonat solle nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift jedoch möglichst vermieden werden, weitere Ausnahmen seien nur noch in den Sonderregelungen zur Nachzahlung zugelassen (§§ 204 ff., 282 und 285 SGB VI). Es sei daher auch im vorliegenden Fall nicht zulässig, die wirksam entrichteten Beiträge im Nachhinein zu verschieben.
Das Ergebnis führe auch nicht zu einer verfassungswidrigen Rechtslage. Verletzt seien weder Art.6 Grundgesetz (GG) (keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer konkreten gesetzlichen Regelung in einzelnen Rechtsgebieten) noch Art.3 GG (keine willkürliche Ungleichbehandlung durch Begrenzung auf die Entgeltpunkte, die durch die Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar seien). Durch die Beitragsbemessungsgrenze trage der Gesetzgeber seiner Pflicht Rechnung, ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den aktiv versicherten Beitragszahlern, den passiv versicherten Rentenempfängern und zwischen den Generationen sowie die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen zu sichern. Schließlich sei auch Art.14 GG nicht verletzt, denn die freiwilligen Beiträge würden in vollem Umfang bewertet und nicht gemindert; der Gesetzgeber habe allerdings mit der Neuregelung des § 70 Abs.2 SGB VI von vornherein in Kauf genommen, dass nicht jede/r Versicherte/r in vollem Umfang in den Genuss der Neuregelung der Bewertung der Kindererziehungszeiten komme. Die Begrenzung auf die Zahl der Entgeltpunkte, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höchstens erreichbar seien, sei - wie bereits das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 17.12.2002 (Az. B 4 RA 46/01 R) entschieden habe - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und macht geltend, sie könne angesichts ihrer schmalen Rente nicht auf die zwischen 1969 und 1975 in mehreren Monaten die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Wert aus der Summe der Entgeltpunkte für die Zeiten der Kindererziehung und die freiwilligen Beiträge (nach ihrer Berechnung "gut 2 von heute 21,66 Beitragspunkten oder ca. neun Prozent der Rente") verzichten. Dies liefe dem ursprünglichen Sinn der Kindererziehungszeiten zuwider, zudem werde die heute viel propagierte Eigenvorsorge nachträglich bestraft, da sie zu Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung führe. Auch zeige die "Verschiebung" von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder, dass eine Verschiebung von Beitragszeiten sehr wohl möglich sei.
Aus den inzwischen ergangenen Urteilen des BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - und vom 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R - ergebe sich, dass in Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten noch erheblicher Regelungsbedarf durch den Gesetzgeber bestehe und die bestehenden Gesetze möglicherweise verfassungswidrig seien.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass Art.3, 6 und 14 GG durch die bestehende Rechtslage verletzt würden, und regt an, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 10.02.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2000 und der in der Folgezeit ergangenen zahlreichen Neuberechnungsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2001 zu verpflichten, freiwillige Versicherungsbeiträge, die in Verbindung mit Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten die Versicherungshöchstgrenze überschreiten, auf einen späteren Zeitraum ohne Beitragszeiten zu übertragen oder an die Klägerin zurückzuzahlen, hilfsweise die Versicherungsbeiträge aus Kindererziehungszeiten zu verschieben, hilfsweise das Verfahren gemäß Art.100 Abs.1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die streitgegenständlichen Bescheide und das erstinstanzliche Urteils rechtmäßig sind und die Sachbehandlung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Klägerin hat aus den vom Erstgericht bereits ausführlich dargelegten Gründen mangels entsprechender Rechtsgrundlagen weder einen Anspruch auf Verschiebung der betroffenen freiwilligen Beiträge oder der durch ihren zeitlichen Umfang gesetzlich festgelegten Pflichtbeiträge für Kindererziehung noch auf Erstattung der freiwilligen Beiträge oder der zusammen mit den Pflichtbeiträgen für Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Beitragsteile.
1) Die freiwilligen Beiträge der Klägerin in den Jahren 1969 bis 1975 sind seinerzeit gemäß § 1233 RVO für Zeiträume, in denen keine Versicherungspflicht bestand, wirksam entrichtet worden. Sie können heute weder von der Beklagten beanstandet noch von der Klägerin verschoben werden, sondern liegen fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit, aus welchem Grund auch immer, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das gleiche gilt für die zuletzt in der Berufung hilfsweise noch beantragte Verschiebung bzw. Übertragung der mit freiwilligen Beiträge zusammentreffenden fiktiven Pflichtbeiträge für Kindererziehung auf im Versicherungsverlauf unbelegte Zeiten.
In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Klägerin auf eine angeblich gesetzlich erfolgte Verschiebung der fiktiven Beitragszeiten für Kindererziehung bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder fehl. Der Gesetzgeber hat in § 56 Abs.5 SGB VI im voraus für einen bestimmten Zeitraum fingierte Pflichtbeiträge festgelegt, wobei der Zeitraum aus Billigkeitsgründen bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängert wird; von einer (nachträglichen) Verschiebung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehener oder gar entrichteter Beiträge kann also keine Rede sein.
2) Eine Erstattung der mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung zusammentreffenden freiwilligen Beiträge kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Erstattung von wirksam entrichteten Beiträgen ist nach § 210 SGB VI lediglich unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen, die die Klägerin nicht erfüllt. Eine Beschränkungen auf einzelne Beitragszeiten ist nicht möglich. Im Übrigen wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI). Dies ist von der Klägerin nicht gewollt.
3) Von einer verfassungswidrigen Rechtslage konnte sich der Senat nicht überzeugen. Die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG war daher nicht geboten.
Die von der Klägerin angegriffene Berechnung ihrer Entgeltpunkte für Zeiten des Zusammentreffens von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung bei fehlender Regelung einer Erstattung der wegen der BBG nicht zum Tragen kommenden Beiträge bzw. Beitragsanteile und fehlender Möglichkeit der Übertragung von Beiträgen auf im Versicherungsverlauf nicht belegte Zeiten verstößt weder gegen Art.14 Abs.1 GG noch gegen Art.3 Abs.1 GG oder gegen Art.6 Abs.1 GG.
Art.6 Abs.1 GG scheidet als Prüfmaßstab bereits deshalb aus, weil sich aus der darin getroffenen Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ergibt, nicht aber eine konkrete Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; insoweit besteht vielmehr grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f.).
Art. 14 Abs.1 GG ist durch die bestehende Rechtslage bei unterbliebener Regelung eines Ausgleichs für die nicht zum Tragen kommenden, die BBG überschreitenden Werte im Fall des Zusammentreffens von beitragsbelasteten Zeiten und fiktiven Pflichtbeiträgen für Kindererziehung nicht verletzt. Insoweit liegt kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin vor. Geschützt sind durch Art.14 Abs.1 GG Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfGE 53, 257, 293). Durch die vom Gesetzgeber neu geschaffene zusätzliche Anrechnung von Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung wird nicht in den Bestand derjenigen Rechtsposition eingegriffen, die die Klägerin durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits erworben hatte. Diese Beiträge werden in ihrem Bestand nicht angetastet. Es kommt lediglich zu einer additiven Anrechnung von Entgeltpunkten für die Zeiten der Kindererziehung, wenn auch begrenzt durch die jeweilige BBG. Diese Ausgestaltung der Höchstwerte ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2003 - B 4 RA 46/01 R und vom 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R -).
Auch ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn die Klägerin im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würde, obwohl zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dies ist nicht der Fall. Eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Versicherten, bei denen Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung neben eigener Beitragsleistung in vollem Umfang zum Tragen kommen, ist für den Senat bei Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihren erst nach und nach geschaffenen Leistungsausweitungen einerseits und der grundsätzlich sinnvollen Einrichtung der BBG andererseits nicht zu erkennen. Die vom Gesetzgeber in § 70 Abs.2 SGB VI getroffene Neuregelung der Bewertung von Beitragszeiten und zeitgleich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung auf der Grundlage des additiven Modells bis zur Höhe der BBG, mit der er den verfassungsrechtlichen Bedenken des BVerfG in seinem Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609,692/90 - bezüglich der damaligen gesetzlichen Bewertung (Begrenzung auf 75 v.H. des Durchschnittsentgelts der Versicherten) Rechnung getragen hat, hält sich im Rahmen des - grundsätzlich weiten - gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Insbesondere die zusätzliche Schaffung einer Erstattungsmöglichkeit für nicht zum Tragen gekommene Beiträge war daneben nicht zwingend erforderlich. Die Regelung der Beitragserstattung ist vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge "umsonst" geleistet zu haben, die aber wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens nicht von Verfassungs wegen geboten ist (BVerfG, Beschl. vom 24.11.1986 in SozR 2200 § 1303 Nr.34).
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung nach § 124 Abs.2 SGG einverstanden erklärt haben.
Die Zulassung der Revision erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - und vom 30.01 2003 - B 4 RA 47/02 R - erforderlich.
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