Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RA 110/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4220/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung von Beitragsansprüchen mit Zahlungsansprüchen des Klägers auf Altersrente während eines Insolvenzverfahrens.
Die Beklagte bewilligte dem 1938 geborenen Kläger aufgrund eines Antrags vom 7. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 23. Juni 2003). Sie bezifferte den monatlichen Zahlbetrag der Rente für die Zeit ab 1. August 2003 (Beginn der laufenden Zahlung) auf 1576,87 EUR sowie die Höhe der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 auf 10.940,35 EUR und teilte dem Kläger mit, die Nachzahlung werde in Höhe von 5.470,17 EUR - d.h. zur Hälfte - zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen vorsorglich einbehalten. Die andere Hälfte der Nachzahlung zahlte sie an den Kläger aus.
Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei vom Landesarbeitsamt Bayern (LAA), der Barmer Ersatzkasse (BEK), der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) und der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) nach § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ermächtigt worden, vom Kläger geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (gegebenenfalls einschließlich Nebenforderungen) von insgesamt circa 180.000 EUR (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) zu verrechnen. Sie beabsichtige, für die Verrechnung von der laufenden Rente monatlich 630 EUR sowie die einbehaltene Nachzahlung in Höhe von 5.470,18 EUR zu verrechnen. Sollte der Kläger bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten oder durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werden, werde um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen Sozialamtes gebeten. Über die Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Um die Entscheidung treffen zu können, erhalte der Kläger nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Gelegenheit, sich zu der vorgesehenen Verrechnung zu äußern und dabei alle Umstände zu schildern, die für die Verrechnung bedeutsam sein könnten.
Der Kläger ließ hierauf mitteilen, über sein Vermögen werde ein Insolvenzverfahren eingeleitet.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie werde aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung zur Verrechnung die Ansprüche des LAA, der BEK, der LBG, der AOK und der DAK in Höhe von insgesamt ca. 180.000 EUR mit der hälftigen Nachzahlung in Höhe von 5.470,18 EUR sowie monatlich i.H.v. 630 EUR mit der laufenden Altersrente des Klägers verrechnen. In Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Hierdurch trete keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG ein. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbare Auswirkung auf eine Aufrechnung, soweit sie über § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) hinausgehende Rentenbeträge erfasse. Die Aufrechnung könne folglich auch während des Insolvenzverfahrens begonnen werden (Bescheid vom 25. August 2003).
Am 3. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts C. vom 3. November 2003).
Dem vom Kläger nicht begründeten Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als sie nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter den Verrechnungsbetrag i.H.v. monatlich 630 EUR ab 1. Dezember 2003 um den an den Insolvenzverwalter auszukehrenden pfändbaren Betrag der laufenden Altersrente in Höhe von 145 EUR monatlich auf 485 EUR monatlich minderte (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine Aufrechnung, soweit sie über die Grenze des § 850c ZPO hinausgehende Rentenbeträge erfasse, mit denen nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung zulässig sei. Die Aufrechnung könne folglich ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters auch während eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Bei einem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1576,87 EUR und einer Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau des Klägers ergebe sich nach der Anlage zu § 850c ZPO ein pfändbarer Betrag von 145 EUR. Dieser werde ab 1. Dezember 2003 an den Insolvenzverwalter überwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 18. März 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und sich sowohl gegen die Verrechnung mit den laufenden monatlichen Rentenzahlungen als auch mit der Rentennachzahlung gewandt. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Verrechnungsbetrages Ermessen ausgeübt habe. Sie habe lediglich ausgeführt, in Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte zu verrechnen, ohne die Höhe der Forderung anzugeben. Außerdem verstoße die Verrechnung gegen § 89 Insolvenzordnung (InsO), wonach die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger im laufenden Insolvenzverfahren ausgeschlossen sei. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen nach § 51 SGB I sei jedoch nur eine vereinfachte Form der Zwangsvollstreckung eines Sozialversicherungsträgers in laufende Sozialleistungen. Aus diesen Gründen könne die Beklagte lediglich die pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, darüber hinaus jedoch nicht verrechnen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 2004). Werde über das Vermögen eines Sozialleistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet, so werde nach §§ 35,36 InsO das gesamte Vermögen, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange, vom Insolvenzverfahren erfasst (Insolvenzmasse). Laufende Sozialleistungen gehörten zur Insolvenzmasse, soweit sie der Pfändung unterworfen seien, wobei der pfändbare Teil der Sozial- leistung vom Rentenversicherungsträger an den Insolvenzverwalter zu überweisen sei, sobald dieser seine Ansprüche geltend mache. Die Beklagte habe die Höhe des pfändbaren, an den Insolvenzverwalter zu überweisenden Betrages mit 145 EUR zutreffend bestimmt. Der darüber hinausgehende Rentenzahlbetrag gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Die Beklagte könne diesen nicht pfändbaren Teil der Rente nach §§ 51 Abs. 2, 52 SGB I bis zur Hälfte des monatlichen Zahlungsanspruchs mit den Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger verrechnen, sofern der Kläger dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des BSHG werde. Da der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises im Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2003 einen erhöhten Sozialhilfebedarf weder geltend gemacht noch nachgewiesen habe, habe die Beklagte, ausgehend von einer Unterhaltspflicht für die Ehefrau des Klägers, die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit zutreffend mit einem Betrag in Höhe von 145 EUR bestimmt und die Verrechnung zu Recht i.H.v. monatlich 485 EUR vorgenommen. Die Beklagte habe ihr Ermessen ausgeübt. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen § 89 Abs. 2 InsO liege nicht vor. Zum einen sei die Verrechnung keine Zwangsvollstreckung, zum anderen erlaube § 114 Abs. 2 InsO unter den dort genannten Voraussetzungen während eines Insolvenzverfahrens sogar die Aufrechnung gegen den pfändbaren Teil der Rente, der zur Insolvenzmasse gehöre. Daraus folge im Umkehrschluss, dass während eines Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen den insolvenzmassefreien Teil der Rente erst recht möglich sein müsse.
Gegen das am 18. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. November 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen § 89 InsO einerseits und unterlaufe den Pfändungsschutz, der dem Kläger auch während des Insolvenzverfahrens zustehe, da die Verrechnung in den pfändungsfreien Teil der Rente erfolge, sowie den Schuldnerschutz des § 114 InsO, der eine Verrechnung bereits seit dem 1. Januar 2005, spätestens jedoch ab dem 1. August 2005 nicht mehr zulasse.
Der Senat hat aufgrund der insolvenzrechtlichen Einwände des Klägers den Insolvenzverwalter zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 4. Februar 2005).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 zu verurteilen, die ab 1. Oktober 2003 gegen die laufende Rente des Klägers verrechneten Beträge sowie die ebenso verrechnete hälftige Nachzahlung an den Kläger auszuzahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Verrechnung zum 31. Juli 2005 einzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bei einer Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I, die nur in den pfändungsfreien Betrag der Rente erfolge, sei eine Konkurrenz mit dem Insolvenzbeschlag generell nicht möglich, da das Insolvenzverfahren nur den pfändbaren Teil der Rente erfasse.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er hat mitgeteilt, gemäß § 96 InsO sei nur die Aufrechnung mit dem der Pfändung unterliegenden Teil einer Rente unzulässig. Die Klage wende sich aber gegen die Aufrechnung (richtig: Verrechnung) mit dem pfandfreien Betrag, der gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Das vom Kläger verfolgte Begehren betreffe somit grundsätzlich nicht das laufende Insolvenzverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004, mit dem die Beklagte die Verrechnung mit laufenden Rentenzahlungsansprüchen des Klägers ab 1. Oktober 2003 in Höhe von 485 EUR monatlich sowie mit der Hälfte des Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 erklärt hat.
1. Soweit das SG über den geltend gemachten Klageanspruch ent- schieden hat, hat es die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Verrechnung mit den monatlichen Rentenzahlungsansprüchen des Klägers ab 1. Oktober 2003 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit gemäß § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs. 2 SGB I). Seit 1. Januar 2005 ist der Nachweis einer Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) erforderlich (§ 52 Abs. 2 SGB I n.F.).
Die Beklagte wurde vom LAA, der BEK, der LBG, der AOK und der DAK schriftlich unter Angabe der Forderungshöhe und des Forderungsgrundes ermächtigt, deren Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Säumniszuschlägen und Gebühren) mit der von der Beklagten gewährten Altersrente zu verrechnen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ist bei Beitragsansprüchen die Verrechnung bis zur Hälfte des monatlichen Zahlbetrags - dementsprechend bei Nachzahlungen für bereits abgelaufene Zeiträume bis zur Hälfte des Nachzahlungsbetrages - zulässig. Dass der Kläger durch die Verrechnung in Höhe von monatlich 485 EUR sozialhilfebedürftig im Sinne des BSHG oder des SGB XII wird, ist weder den Akten zu entnehmen noch vom Kläger selbst im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden, obwohl er bereits im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 9. Juli 2003 sowie im angefochtenen Bescheid und im angefochtenen Urteil des SG auf die Bedeutung eines möglichen Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit für die Zulässigkeit der Verrechnung hingewiesen worden ist. Der Kläger hat auch gegen die von der Beklagten zutreffend vorgenommene pauschale Berechnung der Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Berechnung des pfändbaren, an den Beigeladenen auszuzahlenden Betrages der monatlichen Rente keine Einwände erhoben. Zur Berechnung des pfändbaren Betrages und der Bestimmung der Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit wird ergänzend auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass am 3. November 2003 über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hindert die Verrechnung von Beitragsansprüchen mit dem nicht pfändbaren Teil des monatlichen Zahlbetrags der Rente nicht. Wie der Beigeladene als zuständiger Insolvenzverwalter bestätigt hat, berührt die Verrechnung im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren nicht.
Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- streckung unterliegen, gehören nach § 36 InsO aber nicht zur Insolvenzmasse, wobei (u. a.) § 850c ZPO entsprechend gilt. Daher gehört der nicht pfändbare Teil einer monatlichen Rente nicht zur Insolvenzmasse (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage 2003, § 36 Rdnr. 18).
§ 89 InsO steht der Verrechnung mit dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenz- gläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (Abs. 1 und 2). Die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit dem insolvenzfreien Vermögen ist aber keine Zwangsvollstreckungsmaß- nahme im Sinne des § 89 InsO und diesen auch nicht gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck a.a.O. § 89 Rdnr. 9). Für die Verrechnung als Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger kann nichts anderes gelten.
Die Aufrechnung ist auch nicht gemäß § 96 InsO unzulässig. Eine Unzulässigkeit liegt (u.a.) dann vor, wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet (Abs. 1 Nr. 4). Da die Verrechnung keine Forderungen der Beklagten, sondern Forderungen anderer Sozialleistungsträger betrifft, steht die Leistungspflicht der Beklagten zur Insolvenzmasse (145 EUR monatlich als pfändbarer Teil der Rente) der Aufrechnung nicht entgegen. Dass diese Sozialleistungsträger etwas zur Insolvenzmasse schulden, ist weder vom Kläger oder dem Beigeladenen vorgetragen worden noch den Akten zu entnehmen.
§ 114 InsO steht der Verrechnung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist eine Verfügung, durch die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet hat, nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats (hier bis zum 30. November 2005) bezieht (Abs. 1). Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht (Abs. 2). Diese Regelung betrifft - wie Abs. 3 für Fälle der Zwangsvollstreckung - nur die Abtretung und Verpfändung des zur Insolvenzmasse gehörenden Teils der Altersrente, der innerhalb der zeitlichen Grenzen des Abs. 1 nicht dem Insolvenzverwalter, sondern weiterhin dem Abtretungs- bzw. Pfandgläubiger zusteht (zur entsprechenden Anwendung auf die Verrechnung nach § 52 SGB I vgl. BSGE 92, 1 betreffend die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Verrechnung mit dem pfändbaren Teil einer Altersrente). Eine Verfügung über den (und Verrechnung mit dem) nicht zur Insolvenzmasse gehörenden unpfändbaren Teil der Altersrente wird vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst.
Hinsichtlich der für eine Aufrechnung erforderlichen Aufrechnungslage bestehen keine Bedenken. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber der Beklagten, dem SG und dem LSG zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die zur Verrechnung gestellten Forderungen erhoben, so dass über die Verpflichtung des Klägers zur Leistung an die anderen Sozialleistungsträger weder dem Grunde noch der Höhe nach Streit besteht. Der Kläger wendet sich vielmehr nur gegen eine vermeintliche Umgehung des durch das Insolvenzverfahren begründeten Schuldnerschutzes.
Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und hinreichend begründet. Ermessensgesichtspunkte, die dazu Anlass geben könnten, zugunsten des Klägers ganz oder teilweise von einer Verrechnung abzusehen, sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Verrechnung mit der Hälfte des von der Beklagten einbehaltenen Nachzahlungseinspruchs seiner Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Zwar hat das SG über diesen Antrag im angefochtenen Urteils vom 6. Oktober 2004 nicht entschieden, so dass er nicht bereits im Wege der Berufung Eingang in das Berufungsverfahren gefunden hat. Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Einverständnis der Beklagten kann der Senat jedoch auch über diesen, vom Kläger im Berufungsverfahren wiederholten Antrag erstinstanzlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage § 157 Rdnr. 2a m.w.N.).
Auch bezüglich des Nachzahlungsanspruches ist die Verrechnung zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verrechnung ist auch hier § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I. Zu den laufenden Geldleistungen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I gehören auch Nachzahlungen für bereits abgelaufene Zahlungszeiträume mit der Besonderheit, dass beim Betroffenen für zurückliegende Zahlungszeiträume durch die Verrechnung eine Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG oder des SGB XII regelmäßig nicht mehr eintreten kann. Daher war die Beklagte nicht verpflichtet, bezüglich dieses Teils der Verrechnung eine mögliche, vom Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptete Sozialhilfebedürftigkeit zu prüfen. Die Ermessensausübung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger erhobenen insolvenzrechtlichen Einwendungen gehen schon deshalb ins Leere, weil die Verrechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Aufrechnungslage der Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Rentennachzahlung erloschen ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens war somit kein Anspruch des Klägers auf diese Leistung mehr gegeben, der zur Insolvenzmasse gehören könnte.
Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass das Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung von Beitragsansprüchen mit Zahlungsansprüchen des Klägers auf Altersrente während eines Insolvenzverfahrens.
Die Beklagte bewilligte dem 1938 geborenen Kläger aufgrund eines Antrags vom 7. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 23. Juni 2003). Sie bezifferte den monatlichen Zahlbetrag der Rente für die Zeit ab 1. August 2003 (Beginn der laufenden Zahlung) auf 1576,87 EUR sowie die Höhe der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 auf 10.940,35 EUR und teilte dem Kläger mit, die Nachzahlung werde in Höhe von 5.470,17 EUR - d.h. zur Hälfte - zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen vorsorglich einbehalten. Die andere Hälfte der Nachzahlung zahlte sie an den Kläger aus.
Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei vom Landesarbeitsamt Bayern (LAA), der Barmer Ersatzkasse (BEK), der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) und der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) nach § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ermächtigt worden, vom Kläger geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (gegebenenfalls einschließlich Nebenforderungen) von insgesamt circa 180.000 EUR (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) zu verrechnen. Sie beabsichtige, für die Verrechnung von der laufenden Rente monatlich 630 EUR sowie die einbehaltene Nachzahlung in Höhe von 5.470,18 EUR zu verrechnen. Sollte der Kläger bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten oder durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werden, werde um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen Sozialamtes gebeten. Über die Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Um die Entscheidung treffen zu können, erhalte der Kläger nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Gelegenheit, sich zu der vorgesehenen Verrechnung zu äußern und dabei alle Umstände zu schildern, die für die Verrechnung bedeutsam sein könnten.
Der Kläger ließ hierauf mitteilen, über sein Vermögen werde ein Insolvenzverfahren eingeleitet.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie werde aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung zur Verrechnung die Ansprüche des LAA, der BEK, der LBG, der AOK und der DAK in Höhe von insgesamt ca. 180.000 EUR mit der hälftigen Nachzahlung in Höhe von 5.470,18 EUR sowie monatlich i.H.v. 630 EUR mit der laufenden Altersrente des Klägers verrechnen. In Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Hierdurch trete keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG ein. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbare Auswirkung auf eine Aufrechnung, soweit sie über § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) hinausgehende Rentenbeträge erfasse. Die Aufrechnung könne folglich auch während des Insolvenzverfahrens begonnen werden (Bescheid vom 25. August 2003).
Am 3. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts C. vom 3. November 2003).
Dem vom Kläger nicht begründeten Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als sie nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter den Verrechnungsbetrag i.H.v. monatlich 630 EUR ab 1. Dezember 2003 um den an den Insolvenzverwalter auszukehrenden pfändbaren Betrag der laufenden Altersrente in Höhe von 145 EUR monatlich auf 485 EUR monatlich minderte (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine Aufrechnung, soweit sie über die Grenze des § 850c ZPO hinausgehende Rentenbeträge erfasse, mit denen nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung zulässig sei. Die Aufrechnung könne folglich ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters auch während eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Bei einem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1576,87 EUR und einer Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau des Klägers ergebe sich nach der Anlage zu § 850c ZPO ein pfändbarer Betrag von 145 EUR. Dieser werde ab 1. Dezember 2003 an den Insolvenzverwalter überwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 18. März 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und sich sowohl gegen die Verrechnung mit den laufenden monatlichen Rentenzahlungen als auch mit der Rentennachzahlung gewandt. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Verrechnungsbetrages Ermessen ausgeübt habe. Sie habe lediglich ausgeführt, in Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte zu verrechnen, ohne die Höhe der Forderung anzugeben. Außerdem verstoße die Verrechnung gegen § 89 Insolvenzordnung (InsO), wonach die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger im laufenden Insolvenzverfahren ausgeschlossen sei. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen nach § 51 SGB I sei jedoch nur eine vereinfachte Form der Zwangsvollstreckung eines Sozialversicherungsträgers in laufende Sozialleistungen. Aus diesen Gründen könne die Beklagte lediglich die pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, darüber hinaus jedoch nicht verrechnen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 2004). Werde über das Vermögen eines Sozialleistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet, so werde nach §§ 35,36 InsO das gesamte Vermögen, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange, vom Insolvenzverfahren erfasst (Insolvenzmasse). Laufende Sozialleistungen gehörten zur Insolvenzmasse, soweit sie der Pfändung unterworfen seien, wobei der pfändbare Teil der Sozial- leistung vom Rentenversicherungsträger an den Insolvenzverwalter zu überweisen sei, sobald dieser seine Ansprüche geltend mache. Die Beklagte habe die Höhe des pfändbaren, an den Insolvenzverwalter zu überweisenden Betrages mit 145 EUR zutreffend bestimmt. Der darüber hinausgehende Rentenzahlbetrag gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Die Beklagte könne diesen nicht pfändbaren Teil der Rente nach §§ 51 Abs. 2, 52 SGB I bis zur Hälfte des monatlichen Zahlungsanspruchs mit den Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger verrechnen, sofern der Kläger dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des BSHG werde. Da der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises im Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2003 einen erhöhten Sozialhilfebedarf weder geltend gemacht noch nachgewiesen habe, habe die Beklagte, ausgehend von einer Unterhaltspflicht für die Ehefrau des Klägers, die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit zutreffend mit einem Betrag in Höhe von 145 EUR bestimmt und die Verrechnung zu Recht i.H.v. monatlich 485 EUR vorgenommen. Die Beklagte habe ihr Ermessen ausgeübt. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen § 89 Abs. 2 InsO liege nicht vor. Zum einen sei die Verrechnung keine Zwangsvollstreckung, zum anderen erlaube § 114 Abs. 2 InsO unter den dort genannten Voraussetzungen während eines Insolvenzverfahrens sogar die Aufrechnung gegen den pfändbaren Teil der Rente, der zur Insolvenzmasse gehöre. Daraus folge im Umkehrschluss, dass während eines Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen den insolvenzmassefreien Teil der Rente erst recht möglich sein müsse.
Gegen das am 18. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. November 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen § 89 InsO einerseits und unterlaufe den Pfändungsschutz, der dem Kläger auch während des Insolvenzverfahrens zustehe, da die Verrechnung in den pfändungsfreien Teil der Rente erfolge, sowie den Schuldnerschutz des § 114 InsO, der eine Verrechnung bereits seit dem 1. Januar 2005, spätestens jedoch ab dem 1. August 2005 nicht mehr zulasse.
Der Senat hat aufgrund der insolvenzrechtlichen Einwände des Klägers den Insolvenzverwalter zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 4. Februar 2005).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 zu verurteilen, die ab 1. Oktober 2003 gegen die laufende Rente des Klägers verrechneten Beträge sowie die ebenso verrechnete hälftige Nachzahlung an den Kläger auszuzahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Verrechnung zum 31. Juli 2005 einzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bei einer Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I, die nur in den pfändungsfreien Betrag der Rente erfolge, sei eine Konkurrenz mit dem Insolvenzbeschlag generell nicht möglich, da das Insolvenzverfahren nur den pfändbaren Teil der Rente erfasse.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er hat mitgeteilt, gemäß § 96 InsO sei nur die Aufrechnung mit dem der Pfändung unterliegenden Teil einer Rente unzulässig. Die Klage wende sich aber gegen die Aufrechnung (richtig: Verrechnung) mit dem pfandfreien Betrag, der gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Das vom Kläger verfolgte Begehren betreffe somit grundsätzlich nicht das laufende Insolvenzverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004, mit dem die Beklagte die Verrechnung mit laufenden Rentenzahlungsansprüchen des Klägers ab 1. Oktober 2003 in Höhe von 485 EUR monatlich sowie mit der Hälfte des Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 erklärt hat.
1. Soweit das SG über den geltend gemachten Klageanspruch ent- schieden hat, hat es die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Verrechnung mit den monatlichen Rentenzahlungsansprüchen des Klägers ab 1. Oktober 2003 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit gemäß § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs. 2 SGB I). Seit 1. Januar 2005 ist der Nachweis einer Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) erforderlich (§ 52 Abs. 2 SGB I n.F.).
Die Beklagte wurde vom LAA, der BEK, der LBG, der AOK und der DAK schriftlich unter Angabe der Forderungshöhe und des Forderungsgrundes ermächtigt, deren Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Säumniszuschlägen und Gebühren) mit der von der Beklagten gewährten Altersrente zu verrechnen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ist bei Beitragsansprüchen die Verrechnung bis zur Hälfte des monatlichen Zahlbetrags - dementsprechend bei Nachzahlungen für bereits abgelaufene Zeiträume bis zur Hälfte des Nachzahlungsbetrages - zulässig. Dass der Kläger durch die Verrechnung in Höhe von monatlich 485 EUR sozialhilfebedürftig im Sinne des BSHG oder des SGB XII wird, ist weder den Akten zu entnehmen noch vom Kläger selbst im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden, obwohl er bereits im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 9. Juli 2003 sowie im angefochtenen Bescheid und im angefochtenen Urteil des SG auf die Bedeutung eines möglichen Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit für die Zulässigkeit der Verrechnung hingewiesen worden ist. Der Kläger hat auch gegen die von der Beklagten zutreffend vorgenommene pauschale Berechnung der Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Berechnung des pfändbaren, an den Beigeladenen auszuzahlenden Betrages der monatlichen Rente keine Einwände erhoben. Zur Berechnung des pfändbaren Betrages und der Bestimmung der Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit wird ergänzend auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass am 3. November 2003 über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hindert die Verrechnung von Beitragsansprüchen mit dem nicht pfändbaren Teil des monatlichen Zahlbetrags der Rente nicht. Wie der Beigeladene als zuständiger Insolvenzverwalter bestätigt hat, berührt die Verrechnung im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren nicht.
Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- streckung unterliegen, gehören nach § 36 InsO aber nicht zur Insolvenzmasse, wobei (u. a.) § 850c ZPO entsprechend gilt. Daher gehört der nicht pfändbare Teil einer monatlichen Rente nicht zur Insolvenzmasse (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage 2003, § 36 Rdnr. 18).
§ 89 InsO steht der Verrechnung mit dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenz- gläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (Abs. 1 und 2). Die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit dem insolvenzfreien Vermögen ist aber keine Zwangsvollstreckungsmaß- nahme im Sinne des § 89 InsO und diesen auch nicht gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck a.a.O. § 89 Rdnr. 9). Für die Verrechnung als Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger kann nichts anderes gelten.
Die Aufrechnung ist auch nicht gemäß § 96 InsO unzulässig. Eine Unzulässigkeit liegt (u.a.) dann vor, wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet (Abs. 1 Nr. 4). Da die Verrechnung keine Forderungen der Beklagten, sondern Forderungen anderer Sozialleistungsträger betrifft, steht die Leistungspflicht der Beklagten zur Insolvenzmasse (145 EUR monatlich als pfändbarer Teil der Rente) der Aufrechnung nicht entgegen. Dass diese Sozialleistungsträger etwas zur Insolvenzmasse schulden, ist weder vom Kläger oder dem Beigeladenen vorgetragen worden noch den Akten zu entnehmen.
§ 114 InsO steht der Verrechnung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist eine Verfügung, durch die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet hat, nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats (hier bis zum 30. November 2005) bezieht (Abs. 1). Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht (Abs. 2). Diese Regelung betrifft - wie Abs. 3 für Fälle der Zwangsvollstreckung - nur die Abtretung und Verpfändung des zur Insolvenzmasse gehörenden Teils der Altersrente, der innerhalb der zeitlichen Grenzen des Abs. 1 nicht dem Insolvenzverwalter, sondern weiterhin dem Abtretungs- bzw. Pfandgläubiger zusteht (zur entsprechenden Anwendung auf die Verrechnung nach § 52 SGB I vgl. BSGE 92, 1 betreffend die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Verrechnung mit dem pfändbaren Teil einer Altersrente). Eine Verfügung über den (und Verrechnung mit dem) nicht zur Insolvenzmasse gehörenden unpfändbaren Teil der Altersrente wird vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst.
Hinsichtlich der für eine Aufrechnung erforderlichen Aufrechnungslage bestehen keine Bedenken. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber der Beklagten, dem SG und dem LSG zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die zur Verrechnung gestellten Forderungen erhoben, so dass über die Verpflichtung des Klägers zur Leistung an die anderen Sozialleistungsträger weder dem Grunde noch der Höhe nach Streit besteht. Der Kläger wendet sich vielmehr nur gegen eine vermeintliche Umgehung des durch das Insolvenzverfahren begründeten Schuldnerschutzes.
Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und hinreichend begründet. Ermessensgesichtspunkte, die dazu Anlass geben könnten, zugunsten des Klägers ganz oder teilweise von einer Verrechnung abzusehen, sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Verrechnung mit der Hälfte des von der Beklagten einbehaltenen Nachzahlungseinspruchs seiner Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Zwar hat das SG über diesen Antrag im angefochtenen Urteils vom 6. Oktober 2004 nicht entschieden, so dass er nicht bereits im Wege der Berufung Eingang in das Berufungsverfahren gefunden hat. Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Einverständnis der Beklagten kann der Senat jedoch auch über diesen, vom Kläger im Berufungsverfahren wiederholten Antrag erstinstanzlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage § 157 Rdnr. 2a m.w.N.).
Auch bezüglich des Nachzahlungsanspruches ist die Verrechnung zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verrechnung ist auch hier § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I. Zu den laufenden Geldleistungen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I gehören auch Nachzahlungen für bereits abgelaufene Zahlungszeiträume mit der Besonderheit, dass beim Betroffenen für zurückliegende Zahlungszeiträume durch die Verrechnung eine Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG oder des SGB XII regelmäßig nicht mehr eintreten kann. Daher war die Beklagte nicht verpflichtet, bezüglich dieses Teils der Verrechnung eine mögliche, vom Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptete Sozialhilfebedürftigkeit zu prüfen. Die Ermessensausübung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger erhobenen insolvenzrechtlichen Einwendungen gehen schon deshalb ins Leere, weil die Verrechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Aufrechnungslage der Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Rentennachzahlung erloschen ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens war somit kein Anspruch des Klägers auf diese Leistung mehr gegeben, der zur Insolvenzmasse gehören könnte.
Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass das Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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