Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 10/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 628/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 228/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente, hilfsweise um die Durchführung einer Beitragserstattung.
Der 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei.
Ein erster Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente aus dem Jahre 1996 ist mit Bescheid der Beklagten vom 22.11.1996 abgelehnt worden, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die zur deutschen Rentenversicherung entricheten Beiträge seien dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden erstattet worden. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, keine Erstattung von der Beklagten und überhaupt auch kein Geld erhalten zu haben, wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.1997 zurück. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge des Klägers auf Antrag vom 29.06.1974 von der LVA Baden im Jahre 1975 gemäß § 1303 Abs 1 RVO erstattet worden. Da der Kläger danach keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe, seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten für eine Rente vorhanden.
Am 17.03.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versichertenrente; der Antrag ist am 14.01.2004 bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.01.2004 ab. Es war erneut ausgeführt, dass wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine Wartezeiten für eine Rente vorhanden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, er habe keine Beitragserstattung erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.05.2004 zurück. Nach dem Ergebnis der Erhebungen seien die Beiträge des Klägers zur deutschen Rentenversicherung auf Antrag vom 29.06.1974 von der LVA Baden erstattet worden. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe daher mangels Wartezeiterfüllung nicht. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger laut vorliegendem postalischen Rückschein am 24.05.2004 zugegangen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2004, das am 10.01.2005 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingegangen ist, Klage erhoben. Er bat zunächst um Nachsicht, dass er den Einspruch so spät erhoben habe. In seiner Stadt sei niemand zu finden, der die deutsche Sprache schreiben und lesen könne. In der Sache bestritt er, eine Beitragserstattung erhalten zu haben; er könne sich jetzt nicht mehr genau erinnern, vielleicht habe er ja einen Antrag für Beitragserstattung bei der LVA gestellt. Er fordere Beweismittel, insbesondere wolle er auch wissen, wie die LVA ihm die Beitragserstattung bezahlt oder überwiesen habe. Mit Schreiben vom 15.04.2005 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Die Klagefrist habe am 24.08.2004 (einem Dienstag) geendet; die Klageschrift sei jedoch erst am 10.01.2005 bei Gericht eingegangen. Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. Es sei allein vom Kläger zu vertreten, wenn er keinen der deutschen Sprache mächtigen Verfasser für die Klageschrift gefunden habe; im Übrigen hätte sich der Kläger auch in türkischer Sprache an das Gericht wenden können.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.09.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verstehe nicht, dass das SG seinen Einspruch nicht anerkannt habe. Er bestehe weiter darauf, dass er eine Beitragserstattung nicht erhalten habe. Er fordere, dass in seiner Sache ein gerechtes Urteil gefällt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren, hilfsweise die von ihm geleisteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, da in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die Beklagte nach Ausbleiben des Klägers im Termin dies beantragt hat.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig war. Es hat die Klagefrist zutreffend errechnet (Ende am 24.08.2004) und den verspäteten Eingang der Klageschrift zum 10.01.2005 festgestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht worden. Insbesondere rechtfertigt sein Bemühen, einen der deutschen Sprache mächtigen Verfasser der Klageschrift zu finden, nicht die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 4 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente, hilfsweise um die Durchführung einer Beitragserstattung.
Der 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei.
Ein erster Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente aus dem Jahre 1996 ist mit Bescheid der Beklagten vom 22.11.1996 abgelehnt worden, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die zur deutschen Rentenversicherung entricheten Beiträge seien dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden erstattet worden. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, keine Erstattung von der Beklagten und überhaupt auch kein Geld erhalten zu haben, wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.1997 zurück. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge des Klägers auf Antrag vom 29.06.1974 von der LVA Baden im Jahre 1975 gemäß § 1303 Abs 1 RVO erstattet worden. Da der Kläger danach keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe, seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten für eine Rente vorhanden.
Am 17.03.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versichertenrente; der Antrag ist am 14.01.2004 bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.01.2004 ab. Es war erneut ausgeführt, dass wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine Wartezeiten für eine Rente vorhanden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, er habe keine Beitragserstattung erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.05.2004 zurück. Nach dem Ergebnis der Erhebungen seien die Beiträge des Klägers zur deutschen Rentenversicherung auf Antrag vom 29.06.1974 von der LVA Baden erstattet worden. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe daher mangels Wartezeiterfüllung nicht. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger laut vorliegendem postalischen Rückschein am 24.05.2004 zugegangen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2004, das am 10.01.2005 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingegangen ist, Klage erhoben. Er bat zunächst um Nachsicht, dass er den Einspruch so spät erhoben habe. In seiner Stadt sei niemand zu finden, der die deutsche Sprache schreiben und lesen könne. In der Sache bestritt er, eine Beitragserstattung erhalten zu haben; er könne sich jetzt nicht mehr genau erinnern, vielleicht habe er ja einen Antrag für Beitragserstattung bei der LVA gestellt. Er fordere Beweismittel, insbesondere wolle er auch wissen, wie die LVA ihm die Beitragserstattung bezahlt oder überwiesen habe. Mit Schreiben vom 15.04.2005 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Die Klagefrist habe am 24.08.2004 (einem Dienstag) geendet; die Klageschrift sei jedoch erst am 10.01.2005 bei Gericht eingegangen. Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. Es sei allein vom Kläger zu vertreten, wenn er keinen der deutschen Sprache mächtigen Verfasser für die Klageschrift gefunden habe; im Übrigen hätte sich der Kläger auch in türkischer Sprache an das Gericht wenden können.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.09.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verstehe nicht, dass das SG seinen Einspruch nicht anerkannt habe. Er bestehe weiter darauf, dass er eine Beitragserstattung nicht erhalten habe. Er fordere, dass in seiner Sache ein gerechtes Urteil gefällt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren, hilfsweise die von ihm geleisteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, da in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die Beklagte nach Ausbleiben des Klägers im Termin dies beantragt hat.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig war. Es hat die Klagefrist zutreffend errechnet (Ende am 24.08.2004) und den verspäteten Eingang der Klageschrift zum 10.01.2005 festgestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht worden. Insbesondere rechtfertigt sein Bemühen, einen der deutschen Sprache mächtigen Verfasser der Klageschrift zu finden, nicht die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 4 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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