Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 266/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 147/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 167/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin ist 1958 geboren, hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und war in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt u.a. als Küchenhilfe, Lagerarbeiterin, Montiererin, zuletzt im Januar und Februar 1997 bei einer Personalservicefirma.
Rentenanträge waren bereits in den Jahren 1988 und 1995 abgelehnt worden.
Das jetzige Verfahren geht auf einen Rentenantrag vom 26.01.1998 zurück, der von der Beklagten mit Bescheid vom 30.04.1998 und Widerspruchsbescheid vom 17.03.1999, gestützt auf Befundberichte des behandelnden Arztes und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.K. , abgelehnt wurde.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht neben Befundberichten der behandelnden Ärzte zunächst ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.E. vom 20.01.2000, erstellt nach einer persönlichen Untersuchung der Klägerin, eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ohne zusätzliche Pausen leichte Arbeiten acht Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Sachverständige hat eine lungenfachärztliche Begutachtung empfohlen.
Einen Untersuchungstermin bei dem zum Sachverständigen ernannten Internisten und Lungenfacharzt Dr.R. hat die Klägerin zunächst nicht wahrgenommen und nach Einwendungen gegen die ihrer Ansicht nach unvollständigen Befundunterlagen und nach einem Hinweis des Gerichts auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung eine Untersuchung endgültig verweigert. Bei dem später angesetzten Termin am 14.05.2002 hat sie verschiedene Untersuchungen durch Dr.R. nicht zugelassen, so dass das Sozialgericht den Sachverständigen um ein Gutachten nach Aktenlage gebeten hat. Das Gutachten kommt ebenfalls zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeit. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Einzel- und Gruppenakkord, Fließband- und taktgebundene Arbeiten, Wechselschicht und Nachtarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten, an laufenden Maschinen sowie Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärm, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Reizstoffen. Die Klägerin könne auch keine Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und mit Publikumsverkehr verrichten. Beschränkungen bezüglich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Mit Urteil vom 11.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Aufgrund der vorliegenden Gutachten habe sich das Gericht mit der für den Beweis einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, vollschichtig einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Sie sei auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ungelernte Arbeiten einfachster Art, verweisbar. Erwerbsgemindert sei nach den genannten Vorschriften nicht, wer eine Tätigkeit mindestens vollschichtig bzw. sechs Stunden täglich ausüben könne, ohne dass dabei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden dürfe.
Mit diesem Leistungsvermögen habe sie erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.02.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 26.01.1998 zu gewähren.
Der Senat hat die Neurologin und Psychiaterin Dr.M. zur Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens nach Untersuchung der Klägerin beauftragt. Die Klägerin hat sich geweigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen. Sie ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass dann eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen werde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren sowie einem früheren Klageverfahren wegen Rentengewährung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Es hat sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lassen, dass die Klägerin einen der begehrten Rentenansprüche hat.
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Aufgrund der Weigerung der Klägerin, sich einer vorgesehenen gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen, ist es bei dem vom Sozialgericht festgestellten Beweisergebnis verblieben. Einen Antrag nach § 109 SGG hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Bei dieser Sachlage kann auch der Senat nur feststellen, dass mit dem vorhandenen Beweisergebnis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass anspruchsbegründende Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssen (vgl. BSGE 45, 285), die Anspruchsvoraussetzungen für eine der begehrten Renten nicht als gegeben angesehen werden können. Der Mangel der Beweisbarkeit geht zu Lasten der Klägerin. Sofern sich eine anspruchsbegründende Tatsache nicht beweisen lässt, trägt den Nachteil der mangelnden Beweisbarkeit derjenige, der seinen Anspruch auf die beweisbedürftigen Tatsachen oder Verhältnisse gründet, also im vorliegenden Fall die Klägerin (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 103 Rdnr.19a).
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin ist 1958 geboren, hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und war in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt u.a. als Küchenhilfe, Lagerarbeiterin, Montiererin, zuletzt im Januar und Februar 1997 bei einer Personalservicefirma.
Rentenanträge waren bereits in den Jahren 1988 und 1995 abgelehnt worden.
Das jetzige Verfahren geht auf einen Rentenantrag vom 26.01.1998 zurück, der von der Beklagten mit Bescheid vom 30.04.1998 und Widerspruchsbescheid vom 17.03.1999, gestützt auf Befundberichte des behandelnden Arztes und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.K. , abgelehnt wurde.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht neben Befundberichten der behandelnden Ärzte zunächst ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.E. vom 20.01.2000, erstellt nach einer persönlichen Untersuchung der Klägerin, eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ohne zusätzliche Pausen leichte Arbeiten acht Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Sachverständige hat eine lungenfachärztliche Begutachtung empfohlen.
Einen Untersuchungstermin bei dem zum Sachverständigen ernannten Internisten und Lungenfacharzt Dr.R. hat die Klägerin zunächst nicht wahrgenommen und nach Einwendungen gegen die ihrer Ansicht nach unvollständigen Befundunterlagen und nach einem Hinweis des Gerichts auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung eine Untersuchung endgültig verweigert. Bei dem später angesetzten Termin am 14.05.2002 hat sie verschiedene Untersuchungen durch Dr.R. nicht zugelassen, so dass das Sozialgericht den Sachverständigen um ein Gutachten nach Aktenlage gebeten hat. Das Gutachten kommt ebenfalls zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeit. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Einzel- und Gruppenakkord, Fließband- und taktgebundene Arbeiten, Wechselschicht und Nachtarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten, an laufenden Maschinen sowie Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärm, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Reizstoffen. Die Klägerin könne auch keine Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und mit Publikumsverkehr verrichten. Beschränkungen bezüglich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Mit Urteil vom 11.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Aufgrund der vorliegenden Gutachten habe sich das Gericht mit der für den Beweis einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, vollschichtig einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Sie sei auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ungelernte Arbeiten einfachster Art, verweisbar. Erwerbsgemindert sei nach den genannten Vorschriften nicht, wer eine Tätigkeit mindestens vollschichtig bzw. sechs Stunden täglich ausüben könne, ohne dass dabei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden dürfe.
Mit diesem Leistungsvermögen habe sie erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.02.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 26.01.1998 zu gewähren.
Der Senat hat die Neurologin und Psychiaterin Dr.M. zur Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens nach Untersuchung der Klägerin beauftragt. Die Klägerin hat sich geweigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen. Sie ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass dann eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen werde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren sowie einem früheren Klageverfahren wegen Rentengewährung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Es hat sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lassen, dass die Klägerin einen der begehrten Rentenansprüche hat.
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Aufgrund der Weigerung der Klägerin, sich einer vorgesehenen gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen, ist es bei dem vom Sozialgericht festgestellten Beweisergebnis verblieben. Einen Antrag nach § 109 SGG hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Bei dieser Sachlage kann auch der Senat nur feststellen, dass mit dem vorhandenen Beweisergebnis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass anspruchsbegründende Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssen (vgl. BSGE 45, 285), die Anspruchsvoraussetzungen für eine der begehrten Renten nicht als gegeben angesehen werden können. Der Mangel der Beweisbarkeit geht zu Lasten der Klägerin. Sofern sich eine anspruchsbegründende Tatsache nicht beweisen lässt, trägt den Nachteil der mangelnden Beweisbarkeit derjenige, der seinen Anspruch auf die beweisbedürftigen Tatsachen oder Verhältnisse gründet, also im vorliegenden Fall die Klägerin (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 103 Rdnr.19a).
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved