Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 108/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 393/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 262/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente.
Der 1973 geborene Kläger beantragte am 04.08.1999 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, psychisch erkrankt zu sein. Im durch den marokkanischen Versicherungsträger nachgesandten dort gestellten Antrag vom 29.03.2000 wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verneint. Eine marokkanische Versicherungsnummer sei nicht vergeben.
Auf Anfrage im Rahmen der Klärung des deutschen Versicherungsverlaufs wurde mitgeteilt, dass der Kläger bis auf eine Versicherungskarte alle Dokumente verloren habe.
Als Beitragszeiten stellte die Beklagte nach Anfrage bei der AOK Rheinland Pflichtbeitragszeiten zwischen dem 26.09.1990 und dem 10.08.1992 fest (= 22 Pflichtbeitragsmonate).
Daraufhin wurde der Rentengewährungsantrag mit Bescheid vom 28. September 2000 wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit abgelehnt.
Mit Schreiben vom 08.09.2000 übersandte der Kläger ein Attest des Arztes A. R. , Psychiater in N. , vom 4. Mai 1999, der das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bescheinigt. Im Widerspruchsverfahren wurde vorgelegt ein Attest des selben Arztes vom 25. Mai 2000, in dem der Befund einer Schizophrenie mitgeteilt wird.
Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 24.01.2001 zurückgewiesen und erneut mit mangelnder Wartezeiterfüllung begründet.
Dagegen hat der Kläger, der nunmehr durch seine Mutter vertreten wird, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Die Ermittlungen des Gerichtes wurden damit beantwortet, dass der Sohn geistig behindert sei und sämtliche Unterlagen verlorengegangen seien. Auf Nachfrage teilte die AOK Rheinland mit, dass während der Mitgliedschaft (zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 26.09.1990 bis zum 18.08.1992; vom 01.01.1989 bis zum 25.09.1990 als Angehöriger mitversichert) keine Arbeitsunfähigkeitszeiten notiert seien.
Mit Schreiben vom 15.08.2002 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger sieben Jahre von 1986 bis 1993 in Deutschland gewohnt, dort gearbeitet habe und dort krank geworden sei.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage durch Urteil vom 24. März 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weitere als die bereits anerkannten 22 Beitragsmonate nicht ermittelt werden konnten. Die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei jedoch nur dann möglich, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die wie bisher mit der aktuell bestehenden psychiatrischen Erkrankung begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die Ermittlungen des Senats teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt H. mit, dass der Kläger vom 24.08.1987 bis zum 15.05.1991 im Gemeindegebiet gemeldet gewesen sei. Nach Auskunft des Ausländeramts des Landkreises M. sei die Ersteinreise in das Bundesgebiet am 08.07.1987 und die Ausreise am 26.06.1995 erfolgt.
Die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers (Fa. J. , Fa. D.) bzw. deren Rechtsnachfolger oder Abwickler teilten auf Anfrage mit, dass sie keine Lohnunterlagen mehr hätten und zu den näheren Umständen der Beschäftigung einschließlich einer etwaigen psychischen Erkrankung keine Auskünfte erteilen könnten. Der ehemalige Arbeitgeber Fa. H. war nicht mehr zu ermitteln.
Die Klägerbevollmächtigte ergänzte den Berufungsvortrag dahingehend, dass die Ermittlungen des Gerichtes gerne unterstützt würden, jedoch scheitere dies daran, dass der Kläger geistig krank sei. Er habe in Deutschland bei seinem Vater gewohnt und sei dort für zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen. Sie wisse jedoch nicht, welche Schule er besucht habe. Die Dokumente seien verloren gegangen. Sie glaube, dass der Sohn im September 1990 nach seiner Schulzeit bei der Firma J. zu arbeiten begonnen habe. Er habe wegen Erkrankung im Jahre 1992 aufgehört zu arbeiten und sei dann nach Marokko zurückgekehrt.
Nach Anfrage beim Unterrichtsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und Abgabe an die zuständige Schulbehörde teilte die Stadt H. mit, dass der Kläger vom 01.09.1987 bis zum 07.06.1989 die Hauptschule an der L.straße besucht und ohne Abschluss verlassen habe. Er habe damit seine Schulpflicht erfüllt. Der Schüler sei dann zur Berufsschule gemeldet worden, da er noch nicht volljährig und somit berufsschulpflichtig gewesen sei. Ob und in welchem Umfang er die Berufsschule besucht habe, sei nicht bekannt. Die von der Schulbehörde angegebene Berufsschule führte auf Anfrage aus, dass der Kläger nicht als Schüler verzeichnet sei, er jedoch je nach Berufsausbildung möglicherweise eine andere Berufsschule besucht haben könnte.
Die Klägerbevollmächtigte wurde ausführlich über die Rechtslage, insbesondere die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung aufgeklärt und aufgefordert, medizinische Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Gesundheitszustand des Sohnes im Jahre 1993 ergäbe, oder ersatzweise die behandelnden Ärzte in diesem Zeitraum entweder in Deutschland oder in Marokko anzugeben.
In der Antwort teilte die Klägerbevollmächtigte ihre Bereitschaft mit, mit ihrem Sohn zu einer Untersuchung in Deutschland zu erscheinen, sie aber weitere Auskünfte nicht liefern könne.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der beigezogenen Streitakte des Sozialgerichts Augsburg und der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere hat der Senat angesichts der Unbestimmtheit der vorgelegten medizinischen Atteste keinen sicheren Anhalt dafür, dass an der Geschäftsfähigkeit des Klägers zu zweifeln ist.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 anwendbaren Fassung (§ 300 Abs.2 SGB VI) haben Versicherte dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind, 2. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, 3. die sogenannte 3/5-Regelung erfüllen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, auf die grundsätzlich nur Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen sind (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI), wird nicht erfüllt. Der Kläger hat in Deutschland nur 22 Versicherungsmonate zurückgelegt. Ausweislich der Auskunft des marokkanischen Sozialversicherungsträgers besteht dort ein Versicherungsverhältnis nicht.
Auch lässt sich das Vorliegen des Tatbestandes einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen, weil der Eintritt einer psychischen Erkrankung frühestens ab dem Jahre 1999 belegt werden kann und jeder Nachweis für den davor liegenden Zeitraum fehlt.
Eine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist und in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung hat. Dabei verlängert sich der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren (§ 53 Abs.2 SGB VI). Ausbildung im Sinne der Vorschrift ist jede Schul-, Fachhochschul-, oder Berufsausbildung, ohne dass es auf den Erhalt eines Abschlusses ankommt (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 53 RdNr.19). Liegt der Tatbestand einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung vor, ist die Erfüllung des Erfordernisses der sogenannten 3/5-Regelung nicht erforderlich (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI a.F.).
Aufgrund der Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im Juli 1987 mit seinem Vater in das Bundesgebiet eingereist war und vom 01.09.1987 bis zum 07.06.1989 in H. die Hauptschule besuchte. Ab dem 26.09.1990 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma W. J. KG Druckguss in H. auf. In der Folgezeit wechselte er mehrmals den Arbeitgeber (Ende der Pflichtbeitragszeit 10.08.1992). Er ist nach Beendigung des Beschäftigugnsverhältnisses bei der Fa. H. , D. im April 1992 im weiteren Verlauf des Jahres nach Marokko zurückgekehrt. Diese Überzeugung stützt sich auf den Versicherungsverlauf der Beklagten sowie demjenigen der AOK Rheinland, der Auskunft der Ausländerbehörde des Landkreises M. , der Auskunft des Schulamtes der Stadt H. und letztlich auch den klägerischen Angaben. Unter Zugrundelegung der genannten Zeiten des Hauptschulbesuches ergibt sich ein 6-Jahres-Zeitraum von Juli 1989 bis Juni 1995. Die Vollendung des 17. Lebensjahres liegt nach dem Hauptschulende. Nachdem der Kläger den letzten Beitragsmonat im August 1992 zurückgelegt hatte, ergibt sich als letztmöglicher Zeitpunkt eines Absinkens des Leistungsvermögens auf ein Erwerbsunfähigkeitsniveau der September 1993.
Ein Absinken des Leistungsvermögens zu diesem Zeitpunkt lässt sich nicht nachweisen. Der Kläger ließ mitteilen, Deutschland verlassen zu haben, weil er hier erkrankt sei. Diese sehr vagen Ausführungen sind in Zusammenhang mit der Auskunft der damals versichernden Krankenkasse zu würdigen, wonach während den Zeiten der Beschäftigung und der anschließenden kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit von April bis August 1992 Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht gemeldet waren. Trotz entsprechender Nachfrage vermochten auch die ehemaligen Arbeitgeber über eine Erkrankung aufgrund des großen Zeitablaufes keine Angaben zu machen. Nachdem ein Absinken des Leistungsvermögens auf ein Erwerbsunfähigkeitsniveau im Jahre 1993 nicht nachweisbar ist, musste der Senat nicht mehr der Frage nachgehen, ob und welche Einschränkungen des Leistungsvermögens aktuell bestehen. Denn eine heute bestehende Erwerbsunfähigkeit kann einen Rentenanspruch nicht mehr begründen. Auch ein etwaiger Berufsschulbesuch ab dem Schuljahr 1990/1991 vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, weil diese ihn nicht von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit abhielt (BSG Urt. v. 28.04.1989 - 5 RJ 27/88).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente.
Der 1973 geborene Kläger beantragte am 04.08.1999 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, psychisch erkrankt zu sein. Im durch den marokkanischen Versicherungsträger nachgesandten dort gestellten Antrag vom 29.03.2000 wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verneint. Eine marokkanische Versicherungsnummer sei nicht vergeben.
Auf Anfrage im Rahmen der Klärung des deutschen Versicherungsverlaufs wurde mitgeteilt, dass der Kläger bis auf eine Versicherungskarte alle Dokumente verloren habe.
Als Beitragszeiten stellte die Beklagte nach Anfrage bei der AOK Rheinland Pflichtbeitragszeiten zwischen dem 26.09.1990 und dem 10.08.1992 fest (= 22 Pflichtbeitragsmonate).
Daraufhin wurde der Rentengewährungsantrag mit Bescheid vom 28. September 2000 wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit abgelehnt.
Mit Schreiben vom 08.09.2000 übersandte der Kläger ein Attest des Arztes A. R. , Psychiater in N. , vom 4. Mai 1999, der das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bescheinigt. Im Widerspruchsverfahren wurde vorgelegt ein Attest des selben Arztes vom 25. Mai 2000, in dem der Befund einer Schizophrenie mitgeteilt wird.
Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 24.01.2001 zurückgewiesen und erneut mit mangelnder Wartezeiterfüllung begründet.
Dagegen hat der Kläger, der nunmehr durch seine Mutter vertreten wird, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Die Ermittlungen des Gerichtes wurden damit beantwortet, dass der Sohn geistig behindert sei und sämtliche Unterlagen verlorengegangen seien. Auf Nachfrage teilte die AOK Rheinland mit, dass während der Mitgliedschaft (zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 26.09.1990 bis zum 18.08.1992; vom 01.01.1989 bis zum 25.09.1990 als Angehöriger mitversichert) keine Arbeitsunfähigkeitszeiten notiert seien.
Mit Schreiben vom 15.08.2002 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger sieben Jahre von 1986 bis 1993 in Deutschland gewohnt, dort gearbeitet habe und dort krank geworden sei.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage durch Urteil vom 24. März 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weitere als die bereits anerkannten 22 Beitragsmonate nicht ermittelt werden konnten. Die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei jedoch nur dann möglich, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die wie bisher mit der aktuell bestehenden psychiatrischen Erkrankung begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die Ermittlungen des Senats teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt H. mit, dass der Kläger vom 24.08.1987 bis zum 15.05.1991 im Gemeindegebiet gemeldet gewesen sei. Nach Auskunft des Ausländeramts des Landkreises M. sei die Ersteinreise in das Bundesgebiet am 08.07.1987 und die Ausreise am 26.06.1995 erfolgt.
Die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers (Fa. J. , Fa. D.) bzw. deren Rechtsnachfolger oder Abwickler teilten auf Anfrage mit, dass sie keine Lohnunterlagen mehr hätten und zu den näheren Umständen der Beschäftigung einschließlich einer etwaigen psychischen Erkrankung keine Auskünfte erteilen könnten. Der ehemalige Arbeitgeber Fa. H. war nicht mehr zu ermitteln.
Die Klägerbevollmächtigte ergänzte den Berufungsvortrag dahingehend, dass die Ermittlungen des Gerichtes gerne unterstützt würden, jedoch scheitere dies daran, dass der Kläger geistig krank sei. Er habe in Deutschland bei seinem Vater gewohnt und sei dort für zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen. Sie wisse jedoch nicht, welche Schule er besucht habe. Die Dokumente seien verloren gegangen. Sie glaube, dass der Sohn im September 1990 nach seiner Schulzeit bei der Firma J. zu arbeiten begonnen habe. Er habe wegen Erkrankung im Jahre 1992 aufgehört zu arbeiten und sei dann nach Marokko zurückgekehrt.
Nach Anfrage beim Unterrichtsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und Abgabe an die zuständige Schulbehörde teilte die Stadt H. mit, dass der Kläger vom 01.09.1987 bis zum 07.06.1989 die Hauptschule an der L.straße besucht und ohne Abschluss verlassen habe. Er habe damit seine Schulpflicht erfüllt. Der Schüler sei dann zur Berufsschule gemeldet worden, da er noch nicht volljährig und somit berufsschulpflichtig gewesen sei. Ob und in welchem Umfang er die Berufsschule besucht habe, sei nicht bekannt. Die von der Schulbehörde angegebene Berufsschule führte auf Anfrage aus, dass der Kläger nicht als Schüler verzeichnet sei, er jedoch je nach Berufsausbildung möglicherweise eine andere Berufsschule besucht haben könnte.
Die Klägerbevollmächtigte wurde ausführlich über die Rechtslage, insbesondere die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung aufgeklärt und aufgefordert, medizinische Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Gesundheitszustand des Sohnes im Jahre 1993 ergäbe, oder ersatzweise die behandelnden Ärzte in diesem Zeitraum entweder in Deutschland oder in Marokko anzugeben.
In der Antwort teilte die Klägerbevollmächtigte ihre Bereitschaft mit, mit ihrem Sohn zu einer Untersuchung in Deutschland zu erscheinen, sie aber weitere Auskünfte nicht liefern könne.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der beigezogenen Streitakte des Sozialgerichts Augsburg und der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere hat der Senat angesichts der Unbestimmtheit der vorgelegten medizinischen Atteste keinen sicheren Anhalt dafür, dass an der Geschäftsfähigkeit des Klägers zu zweifeln ist.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 anwendbaren Fassung (§ 300 Abs.2 SGB VI) haben Versicherte dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind, 2. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, 3. die sogenannte 3/5-Regelung erfüllen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, auf die grundsätzlich nur Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen sind (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI), wird nicht erfüllt. Der Kläger hat in Deutschland nur 22 Versicherungsmonate zurückgelegt. Ausweislich der Auskunft des marokkanischen Sozialversicherungsträgers besteht dort ein Versicherungsverhältnis nicht.
Auch lässt sich das Vorliegen des Tatbestandes einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen, weil der Eintritt einer psychischen Erkrankung frühestens ab dem Jahre 1999 belegt werden kann und jeder Nachweis für den davor liegenden Zeitraum fehlt.
Eine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist und in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung hat. Dabei verlängert sich der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren (§ 53 Abs.2 SGB VI). Ausbildung im Sinne der Vorschrift ist jede Schul-, Fachhochschul-, oder Berufsausbildung, ohne dass es auf den Erhalt eines Abschlusses ankommt (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 53 RdNr.19). Liegt der Tatbestand einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung vor, ist die Erfüllung des Erfordernisses der sogenannten 3/5-Regelung nicht erforderlich (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI a.F.).
Aufgrund der Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im Juli 1987 mit seinem Vater in das Bundesgebiet eingereist war und vom 01.09.1987 bis zum 07.06.1989 in H. die Hauptschule besuchte. Ab dem 26.09.1990 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma W. J. KG Druckguss in H. auf. In der Folgezeit wechselte er mehrmals den Arbeitgeber (Ende der Pflichtbeitragszeit 10.08.1992). Er ist nach Beendigung des Beschäftigugnsverhältnisses bei der Fa. H. , D. im April 1992 im weiteren Verlauf des Jahres nach Marokko zurückgekehrt. Diese Überzeugung stützt sich auf den Versicherungsverlauf der Beklagten sowie demjenigen der AOK Rheinland, der Auskunft der Ausländerbehörde des Landkreises M. , der Auskunft des Schulamtes der Stadt H. und letztlich auch den klägerischen Angaben. Unter Zugrundelegung der genannten Zeiten des Hauptschulbesuches ergibt sich ein 6-Jahres-Zeitraum von Juli 1989 bis Juni 1995. Die Vollendung des 17. Lebensjahres liegt nach dem Hauptschulende. Nachdem der Kläger den letzten Beitragsmonat im August 1992 zurückgelegt hatte, ergibt sich als letztmöglicher Zeitpunkt eines Absinkens des Leistungsvermögens auf ein Erwerbsunfähigkeitsniveau der September 1993.
Ein Absinken des Leistungsvermögens zu diesem Zeitpunkt lässt sich nicht nachweisen. Der Kläger ließ mitteilen, Deutschland verlassen zu haben, weil er hier erkrankt sei. Diese sehr vagen Ausführungen sind in Zusammenhang mit der Auskunft der damals versichernden Krankenkasse zu würdigen, wonach während den Zeiten der Beschäftigung und der anschließenden kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit von April bis August 1992 Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht gemeldet waren. Trotz entsprechender Nachfrage vermochten auch die ehemaligen Arbeitgeber über eine Erkrankung aufgrund des großen Zeitablaufes keine Angaben zu machen. Nachdem ein Absinken des Leistungsvermögens auf ein Erwerbsunfähigkeitsniveau im Jahre 1993 nicht nachweisbar ist, musste der Senat nicht mehr der Frage nachgehen, ob und welche Einschränkungen des Leistungsvermögens aktuell bestehen. Denn eine heute bestehende Erwerbsunfähigkeit kann einen Rentenanspruch nicht mehr begründen. Auch ein etwaiger Berufsschulbesuch ab dem Schuljahr 1990/1991 vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, weil diese ihn nicht von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit abhielt (BSG Urt. v. 28.04.1989 - 5 RJ 27/88).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
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