L 4 KR 52/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 65/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 45/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Krankengeld in der Zeit vom 05.12.2000 bis 31.10.2001 zu bezahlen.

Der 1970 geborene Kläger ist gelernter Einzelhandelkaufmann und arbeitete zuletzt im IT-Bereich. Ab 01.01.2000 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Am 09.02.2000 erlitt er eine disslozierte Radiusextensionstrümmerfraktur links mit Gelenkbeteiligung. Nach Leistungsfortzahlung durch die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit bezahlte die Beklagte vom 22.03.2000 bis 16.07.2000 Krankengeld. Ab 17.07.2000 erhielt der Kläger wieder Arbeitslosengeld. Am 23.10.2000 erfolgte eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 29.10.2000, erstellt durch den Facharzt für Orthopädie Dr.B ... Folgebescheinigungen wurden erstellt durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.S. am 26.10.2000, durch den Internisten Dr.H. am 03.11.2000, durch den Arzt für Orthopädie Privatdozent Dr.T. am 14.11. bis 28.11. und erneut durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.S. am 28.11. bis 09.12.2000. Der von der Beklagten nach Aktenlage angehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern kam am 30.11.2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig einsatzfähig.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 30.11.2000 die Gewährung von Krankengeld ab, weil die Arbeitsunfähigkeit am 04.12.2000 ende. Am 04.12.2000 erstellte dann der Sportmediziner Dr.T. eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er verlängerte die Arbeitsunfähigkeit bis 15.12.2000. Im Widerspruchsschreiben vom 14.12.2000 erbat der Kläger Zahlung von Krankengeld ab 05.12.2000 (bis 04.12.2000 sei Leistungsfortzahlung gewährt worden). Am 04.12.2000 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001 zurück. Bei Arbeitslosen könne die Arbeitsunfähigkeit nicht an der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit gemessen werden. Der Kläger sei nach ärztlicher Auffassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Arbeitsunfähigkeit liege somit ab 04.12.2000 nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, die damit begründet wurde, das von der Beklagten angenommene Leistungsbild des Klägers stehe im eklatanten Widerspruch zur wiederholt fachärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13.08.2002 mit, Krankengeld werde über den 04.12.2000 hinaus bis einschließlich 01.11.2001 begehrt.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens nach Aktenlage durch den Orthopäden und Sportmediziner Dr.T. S. vom 14.10.2002. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe im streitigen Zeitraum leichte körperliche Tätigkeiten mit problemlosem Einsatz der rechten Hand und des rechten Armes vollschichtig ausüben können. Auf Antrag des Klägers wurde ein Gutachten gemäß § 109 nach Aktenlage von dem Sportmediziner Dr.T. eingeholt. Der Gutachter gab an, er habe vom 04.12. bis 15.12.2000 und vom 22.01. bis 05.02.2001 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. In diesen Zeiten sei der Patient auch für leichte Tätigkeiten nicht vermittelbar gewesen. Für die restliche Zeit könne er keine Beurteilung abgeben, da sich der Patient nicht mehr in seiner Praxis vorgestellt habe. Im Übrigen gäbe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbstverständlich sehr viele Tätigkeiten, bei denen die krankheitsbedingten Einschränkungen nicht wirksam würden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2003 übergab der Bevollmächtigte des Klägers Auszahlscheine, versehen mit dem Stempel des Dr.S. , in denen ab 26.01.2001 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Laut letzter Bescheinigung sollte die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 01.11.2001 dauern.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2003 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, dem Kläger über den 04.12.2000 hinaus Krankengeld zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiere sich die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war. Dies sei beim Kläger gegeben. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Kläger im streitigen Zeitraum leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig, das heißt acht Stunden täglich, verrichten können. Die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Auszahlscheine seien weder für die Beklagte noch für das Gericht bindend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die der Kläger unter anderem damit begründet, es könne nicht angehen, dass die Beklagte ihn für arbeitsfähig halte und gleichzeitig die Bundesanstalt für Arbeit ihm Leistungen verweigere. Er legte hierzu das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.10.2003 vor, worin ausgeführt wird, es könne nicht darauf ankommen, ob die Krankenversicherung Krankengeldzahlungen über den 05.12.2000 hinaus verweigert habe. Maßgeblich für die Kammer sei, dass der Kläger unter Berufung auf die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich seine subjektive Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit als nicht gegeben hingestellt habe und auch nicht bereit war, selbst leichteste Tätigkeiten auszuüben. Er habe nicht einmal an einer ihm angebotenen Trainingsmaßnahme ab 05.12.2000 teilnehmen wollen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 24.11.2003 Berufung eingelegt. Die Akte ist beigezogen. Aus ihr ergibt sich, dass der Vorsitzende des 8. Senats die dortige Beklagte darauf hingewiesen hat, aus dem im Krankengeldverfahren eingeholten Gutachten des Dr.S. ergebe sich zur Überzeugung des 8. Senats, dass der Kläger damals objektiv verfügbar war. Die Agentur für Arbeit hat daraufhin den die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufhebenden Bescheid vom 15.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2001 aufgehoben. Auf Grund dieses Anerkenntnisses wurden mit Urteil vom 17.09.2004 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Es wurde als unstreitig hingestellt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe am 04.12.2000 wegen Zahlung von Krankengeld für diesen Tag geruht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.11.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 05.12.2000 bis 01.11.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend. Zusammenfassend sei festzustellen, dass auf Grund der eindeutigen und schlüssigen sozialmedizinischen Gutachten vom 30.11.2000 und 08.01.2001 und auf Grund des Sachverständigengutachtens vom 14.10.2002 die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld über den 04.12.2000 hinaus nicht erfüllt sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen und der Akte des 8. Senats L 8 AL 394/03 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Der Kläger hat ab 05.12.2000 keinen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger war ab 05.12.2000 nicht arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Der Kläger, der seit 01.01.2000 als Arbeitsloser versichert war, ist bei der Arbeitsunfähigkeit ab 23.10.2000 nicht mehr nach seinem vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf zu beurteilen, sondern auf ihm körperlich zumutbare Tätigkeiten zu verweisen, die er vollschichtig verrichten kann. Dies haben die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02, SozR 3-2500 § 44 Nr.10) dargelegt. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats nicht nur fest, dass der Kläger ab 05.12.2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig war, sondern auch in einer Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann. Damit besteht kein weiterer Anspruch auf Krankengeld.

Nicht mehr entscheidungserheblich ist, dass zusätzlich gemäß § 49 Abs.1 Nr.3a SGB V der Anspruch des Klägers auf Krankengeld wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ab 05.12.2000 geruht hat. Nachdem die Agentur für Arbeit ihre Leistungsverpflichtung anerkannt hat und Arbeitslosengeld bezahlt hat, kann der Kläger nicht während des gleichen Zeitraums von der Beklagten Krankengeld verlangen.

Schließlich fehlt es für die Zeit ab 26.01.2000 an der gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V erforderlichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers vom Orthopäden Dr.T. datiert vom 06.12.2000 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit bis 15.12.2000. Der aktenkundige Auszahlschein vom 18.12.2000 (Dr.T.), in dem Arbeitsunfähigkeit weiterhin bescheinigt wird, ging bei der Beklagten erst am 12.02.2001 ein. Weitere Auszahlscheine hat der Kläger erst zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht vorgelegt. Sie reichen nicht aus, die notwendige Meldung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab den 18.12.2000 nachzuholen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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