Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 532/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 822/05 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 307/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage auf Wiederaufnahme der Berufungsverfahrens L 14 R 32/03 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden 250,00 EUR Verschuldenskosten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung L 14 R 32/03, in der der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts mit zurückweisendem Urteil vom 17.02.2005 entschieden hat, dass die Klägerin von der Beklagten im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch Teil X nicht verlangen kann, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 21.10.1998 teilweise zurückzunehmen und die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente seit 01.10.1987 anstatt ab 01.09.1995 zu zahlen.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin, eine jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien, war von August 1972 bis September 1987 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Schwaben versicherungspflichtig beschäftigt (Reinigungskraft in einer von der Landesversicherungsanstalt betriebenen Klinik) und bezog anschließend bis zur Rückkehr in ihr Heimatland zuerst Krankengeld (Behandlung wegen einer psychotischen Phase und eines anschließenden depressiven Syndroms) und dann Arbeitslosengeld (14.12.1987 bis 30.03.1988 und 12.05. bis 31.12.1988). In ihrem Heimatland war sie als selbständige Landwirtin von Januar 1989 bis November 1995 pflichtversichert und bezog nach serbischen Vorschriften ab 02.11.1995 eine Invalidenrente vor allem wegen paranoider Schizophrenie.
Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 15.07.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem Leistungsfall vom 25.01.1990 für die Zeit ab 01.09.1995 (verspäteter Rentenantrag vom 12.09.1995) und mit Bescheid vom 28.11.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1997 bei nachgewiesener Aufgabe der Landwirtschaft am 14.08.1997.
Wegen eines Hinweises des Schiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf einen möglicherweise früher gelegenen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit (stationäre Behandlung der Klägerin in den Jahren 1985 und 1987, vom Mai 1987 bis August 1988 angeordnete Pflegschaft des Landratsamts O./Kreisjugendamt wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin) nahm die Beklagte von Amts wegen Ermittlungen auf und gewährte aufgrund des Ergebnisses gemäß § 44 SGB X höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1995 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 14.05.1987.
Einen vom Sohn der Klägerin im März 2000 gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X - es soll ein im Jahre 1988 gestellter Rentenantrag vorgelegen haben und hieraus ein früherer Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgen - lehnte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen mit Bescheid vom 16.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 mangels eines nachweisbaren, vor dem Jahre 1995 gestellten Rentenantrags ab. Die hiergegen eingelegte Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.10.2002 - S 5 RJ 532/02 A - abgewiesen, die anschließende Berufung, die der Sohn ab Juni 2004 als Vormund der Klägerin führte, mit Urteil des 14. Senats vom 17.02.2005 - L 14 R 32/03 zurückgewiesen. Hierbei ging der Senat davon aus, dass weder die Klägerin (in einer Zeit der Geschäftsfähigkeit) noch ihr Betreuer in der Zeit des Aufenthalts in der BRD einen Rentenantrag gestellt hatten und die Beklagte nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einstehen müsse für die Untätigkeit der Landesversicherungsanstalt Schwaben, die nach Ansicht der Klagepartei die Klägerin berenten oder ein Rentenverfahren einleiten hätte müssen, oder für ein nach Ansicht der Klägerin vorliegendes Verschulden des amtlich bestellten Pflegers oder der Bediensteten des Bezirkskrankenhauses K. (Träger: Landratsamt O.) einschließlich des dort beschäftigten Sozialarbeiters M. oder für ein sonstiges Verhalten dritter Personen. Berücksichtigt wurde im Urteil auch der vom Senat beigezogene und dem Vertreter der Klägerin in Kopie übersandte Bericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 14.12.1987 über eine stationäre und dann teilstationäre Unterbringung der Klägerin und dann die Unterbringung in einem Wohnheim bzw. einer Wohngemeinschaft (letzte Diagnose: depressives Syndrom ... "Die Klägerin wolle über Weihnachten 1987 nach Jugoslawien fahren ... Sie wünsche sich eine Rente, die aber von Seiten des Hauses nicht befürwortet werde ..."). Berücksichtigt war ferner der klägerische Vortrag, dass bei Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland um die Jahreswende 1988/89 der Sozialbetreuer M. ihr (im Beisein des abholenden Sohnes) gesagt habe, sie bekäme Rente aus Deutschland. Gewürdigt war im Urteil auch ein Schreiben des Landratsamts O. vom 10.04.2001 an die Klagepartei mit dem Inhalt, dass damals für die Versicherte ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente - eingeschaltet gewesen sei aber in Rentenangelegenheiten die Caritasstelle K. - gestellt worden sei, und ein identischer Abdruck dieses Schreibens an die Beklagte mit dem Zusatz, dass die Betreuungsstelle des Landratsamts keine Unterlagen mehr habe und ein ca. im Jahre 1988 gestellter Rentenantrag nur vermutet werden könne.
Die Beschwerde gegen die vom Senat im Urteil vom 17.02.2005 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12.09.2005 - B 13 RJ 164/05 B, weil ein Verfahrensmangel nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sei. Die Klägerin habe im Ergebnis allein die vom Landessozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung gerügt, und hierauf könne die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist das Bundessozialgericht auch auf das Schreiben des Landratsamts O. vom 10.04.2001 eingegangen.
Mit einem am 28.10.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz stellt der Vertreter der Klägerin Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens, weil der 14. Senat in seinem Urteil den im Krankenbericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 14.12.1987 erwähnten Rentenwunsch der seiner Ansicht nach seit Mai 1987 andauernd geschäftsunfähigen Klägerin nicht als Rentenantrag, den das Krankenhaus weiterleiten hätte müssen, gewertet habe.
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte der Senat mit Beschluss vom 02.12.2005 ab, weil Erfolgsaussichten des Verfahrens mangels eines schlüssig behaupteten Wiederaufnahmegrundes nicht erkennbar seien. Außerdem erscheine eine Restitution auch deswegen offensichtlich unzulässig, weil die Klagepartei nicht außerstande gewesen sei, den angeblich eine Wiederaufnahme begründenden Sachverhalt im früheren Berufungsverfahren geltend zu machen (§ 582 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Vertreter der Klägerin hat sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit "Einspruch" gewendet und gerügt, dass vieles am Urteil vom 17.02.2005 falsch sei. Die Amtspflegschaft hätte nicht bis zum 29.08.1988, sondern bis zur Rückkehr der geschäftsunfähigen Klägerin in ihr Heimatland, gedauert. Mutwillig sei die Behauptung des Senats, er, der Vertreter, habe mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht über den Sachverhalt aus eigener Erfahrung berichten können; vielmehr sei bei Abholung der Klägerin zur Jahreswende 1988/89 auch ein ehemaliger Nachbar und jetzt in K. lebender Mann dabei gewesen. Sowohl die Landesversicherungsanstalt Schwaben als auch das damals tätige Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) als auch die deutschen Behörden hätten für eine Berentung der Klägerin sorgen müssen. Abgesehen davon seien das Schreiben des Landratsamts O. vom 10.04.2001 an ihn ("Anerkenntnis eines Rentenantrags") und der Rentenantrag ("Rentenwunsch") der Klägerin vom Senat unberücksichtigt geblieben; die Dokumentation des Rentenantrags ("Rentenwunsch") im Krankenhausbericht stelle auf jeden Fall einen Wiederaufnahmegrund dar (Schreiben vom 26.12.2005).
Mit der von allen Senatsmitgliedern unterschriebenen Mitteilung vom 05.01.2006 wurde der Klägerin als Ergebnis der Überprüfung des unanfechtbaren ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses im Wege der Gegenvorstellung mitgeteilt, dass Gründe, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen worden seien; allein die (angebliche) Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils vom 17.02.2005 stelle keinen der in den §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe dar.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2006 wiederholte der Vertreter der Klägerin einen Teil seiner bisherigen Rüge mit der Bemerkung, er werde nicht nachgeben, bis die Gerechtigkeit die Oberhand gewinne und Rente ab Dezember 1987 bzw. seit dem letzten Tag des Arbeitslosengeld-Bezugs zuerkannt werde. In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2006 äußerte er nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage, nach Befragen über Wiederaufnahmegründe und nach Hinweisen auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die drohende Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits sich dahingehend, für die Wiederaufnahme des Verfahrens könne er nichts Neues vortragen, aber er halte seinen Antrag aufrecht.
Die Klägerin beantragt, das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Versichertenakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens (§ 578 ZPO) ist unzulässig.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ist vom Gesetz nur ausnahmsweise vorgesehen im Falle der zulässigen und auch begründeten Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO kann nicht vorliegen. Die im Gesetz hierfür genannten Gründe (u.a. nicht vorschriftsmäßig besetzter erkennender Senat bei Erlass des Urteils; Mitwirkung eines Richters, der kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt worden war; fehlende gesetzliche Vertretung der Partei) liegen offensichtlich nicht vor und sind auch von der Klagepartei nicht, auch nicht sinngemäß, angesprochen worden.
Die Restitutionsklage ist nicht statthaft. Zur Zulässigkeit gehört, dass zumindest einer der in § 580 Nrn.1 bis 7 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe schlüssig behauptet wird und § 582 ZPO nicht die Berücksichtigung dieses Grundes ausschließt. Der Vertreter der Klägerin hat aber lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 17.02.2005 aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung und im Übrigen aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung (Missachtung der Verpflichtung zur Einleitung eines Rentenantrags für geschäftsunfähige Versicherte von Amts wegen) gerügt. Sein Vorbringen kann auch nicht annähernd einem der Tatbestände des § 580 ZPO zugeordnet werden.
Wird unterstellt, dass der Krankenbericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 14.12.1987 überhaupt eine Urkunde (über Erklärungen der Klägerin oder der verfassenden Ärzte) darstellt, so lag diese Urkunde bereits im ehemaligen Berufungsverfahren vor. Der Fall, dass die Partei nachträglich eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr.7 Buchst.b ZPO), ist nicht gegeben und wurde auch jetzt vom Vertreter der Klägerin nicht behauptet. Jener meinte nur, es sei ihm unbekannt gewesen, dass es sich bei dem ihm (in Kopie) vorliegenden und vom Senat (in Original) beigezogenen Krankenbericht um ein beweiskräftiges Dokument gehandelt habe. Dies ist aber keineswegs hinreichend. Das "Auffinden" einer Urkunde bedeutet, dass die Existenz oder der Verbleib des Schriftstücks bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Restitutionsklage unverschuldet unbekannt gewesen ist. Das "Im-Stande-Sein zum Benutzen" setzt voraus, dass bei Kenntnis von Existenz und Verbleib der Urkunde die Benutzung ohne Verschulden nicht möglich gewesen ist, z.B. weil das Schriftstück unzugänglich war oder sich in Händen einer dritten, nicht vorlagepflichtigen Person befand. Beide Fälle liegen nicht vor.
Keinen Restitutionsgrund gibt der Hinweis der Klagepartei auf einen Fehlschluss des Senats im Urteil vom 17.02.2005 und auf den angeblich richtigen Sachverhalt, der Vertreter der Klägerin habe (entgegen seinem eigenen früheren Vorbringen!) sehr wohl die Aussage eines Krankenpflegers bzw. Sozialhelfers im Bezirkskrankenhaus K. über die Rentengewährung bei Abholung der Mutter wahrgenommen und mit Hilfe einer dritten sprachkundigen Person verstanden. Hierin liegt nur die Rüge einer sachlich unrichtigen "Entscheidung", allenfalls noch die Rüge der mangelnden Sachverhaltsermittlung wegen unterlassener Einvernahme eines Zeugen. Dies kann auch nicht annähernd als Behauptung gewertet werden, das Urteil gründe auf einer unrichtigen Aussage eines Zeugen, der sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe und deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei (Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 Nr.3 ZPO in Verbindung mit § 581 Abs.2 ZPO). Was die Klagepartei mit ihrem Vorbringen über eine mutwillige, unrichtige Behauptung des Senats überhaupt bezweckt, bleibt im Verborgenen, zumal auf Bl.19 des Urteils vom 17.02.2005 angeführt ist, dass es im vorliegenden Fall ohnehin nicht auf das Verhalten des Sozialhelfers M. ankomme, mithin die Klägerin nicht dartun kann, dass unter Zugrundelegung des angeblich richtigen Sachverhalts eine andere Entscheidung des Senats in der Hauptsache ergehen könnte. Auf sonstige Ungereimtheiten im Vortrag des Vertreters der Klägerin, z.B. wie eine Geschäftsunfähige denn einen wirksamen Rentenantrag stellen könne, musste der Senat nicht eingehen, weil dies zu einer nicht möglichen wiederholten Entscheidung in der Hauptsache gehört. Immerhin zeigt der mehrmalige Vortrag des Vertreters der Klägerin auf, dass er imstande gewesen ist, sich mit vielen Einzelheiten des Sachverhalts im Prozess und mit vielen Rechtsfragen - gegebenenfalls mit Hilfe dritter Personen - zu befassen, mithin nicht der Fall vorliegt, dass er aus sprachlichen Gründen oder wegen einer besonderen Unbeholfenheit außerstande gewesen ist, den Sachverhalt und die rechtlichen Hinweise des Senats zu verstehen.
Sonstige Restitutionsgründe sind nach dem Vorbringen der Klagepartei in keiner Weise angesprochen oder auch nur entfernt tangiert. Im Übrigen war der Vertreter der Klägerin in der Lage gewesen, die Sachverhalte, auf die er nunmehr eine Wiederaufnahme gründen will, bereits im früheren Berufungsverfahren vorzutragen und geltend zu machen und hat dies auch getan. Auch deswegen kann er einen (angeblichen) Restitutionsgrund nachträglich nicht mehr geltend machen und ist die Klage auf Wiederaufnahme unzulässig (§ 582 ZPO).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In Abweichung von der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte (§ 183 Satz 1 SGG) sah es der Senat als veranlasst an, der Klägerin einen Teil der Gerichtskosten deswegen aufzuerlegen, weil ihr Vertreter - dessen Verhalten ist ihr zurechenbar - den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm der Vorsitzende im Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt hat (§ 192 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 SGG). Bereits mit Inhalt des Beschlusses vom 02.12.2005 und der Mitteilung des Senats vom 05.01.2006 ist die Klagepartei klar und deutlich auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens mangels Wiederaufnahmegründe hingewiesen worden. Diese Information hat der Vertreter der Klägerin sehr wohl verstanden. Es ist aus seinen Schreiben vom 26.12.2005 und insbesondere vom 30.01.2006 zu entnehmen, dass er die "formellen" Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Verfahrens ignorieren wolle, weil er der Überzeugung sei, das Gericht habe sehr wohl Erkenntnis darüber, dass man der Klägerin früher ein Unrecht zugefügt habe, und sei dazu da, den einer Person zugefügten Schaden mit einem gerechten Urteil zu beheben. Aus der Formulierung, er werde nicht nachgeben, bis die Gerechtigkeit Oberhand gewinne und die gebührende Rente gezahlt werde, ist zu schließen, dass für ihn allein die materiell-rechtliche Seite bzw. das, was er subjektiv für Recht hält, maßgebend ist und daher die Rechtskraft eines Urteils sowie die strengen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme für ihn nicht zählen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2006 im Beisein eines Dolmetschers - der Termin dauerte 55 Minuten - war dem Vertreter der Klägerin die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung offensichtlich. Trotz des Wissens, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können, hat er auf einem Urteil beharrt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG (in Verbindung mit § 591 ZPO) sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden 250,00 EUR Verschuldenskosten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung L 14 R 32/03, in der der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts mit zurückweisendem Urteil vom 17.02.2005 entschieden hat, dass die Klägerin von der Beklagten im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch Teil X nicht verlangen kann, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 21.10.1998 teilweise zurückzunehmen und die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente seit 01.10.1987 anstatt ab 01.09.1995 zu zahlen.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin, eine jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien, war von August 1972 bis September 1987 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Schwaben versicherungspflichtig beschäftigt (Reinigungskraft in einer von der Landesversicherungsanstalt betriebenen Klinik) und bezog anschließend bis zur Rückkehr in ihr Heimatland zuerst Krankengeld (Behandlung wegen einer psychotischen Phase und eines anschließenden depressiven Syndroms) und dann Arbeitslosengeld (14.12.1987 bis 30.03.1988 und 12.05. bis 31.12.1988). In ihrem Heimatland war sie als selbständige Landwirtin von Januar 1989 bis November 1995 pflichtversichert und bezog nach serbischen Vorschriften ab 02.11.1995 eine Invalidenrente vor allem wegen paranoider Schizophrenie.
Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 15.07.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem Leistungsfall vom 25.01.1990 für die Zeit ab 01.09.1995 (verspäteter Rentenantrag vom 12.09.1995) und mit Bescheid vom 28.11.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1997 bei nachgewiesener Aufgabe der Landwirtschaft am 14.08.1997.
Wegen eines Hinweises des Schiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf einen möglicherweise früher gelegenen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit (stationäre Behandlung der Klägerin in den Jahren 1985 und 1987, vom Mai 1987 bis August 1988 angeordnete Pflegschaft des Landratsamts O./Kreisjugendamt wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin) nahm die Beklagte von Amts wegen Ermittlungen auf und gewährte aufgrund des Ergebnisses gemäß § 44 SGB X höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1995 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 14.05.1987.
Einen vom Sohn der Klägerin im März 2000 gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X - es soll ein im Jahre 1988 gestellter Rentenantrag vorgelegen haben und hieraus ein früherer Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgen - lehnte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen mit Bescheid vom 16.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 mangels eines nachweisbaren, vor dem Jahre 1995 gestellten Rentenantrags ab. Die hiergegen eingelegte Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.10.2002 - S 5 RJ 532/02 A - abgewiesen, die anschließende Berufung, die der Sohn ab Juni 2004 als Vormund der Klägerin führte, mit Urteil des 14. Senats vom 17.02.2005 - L 14 R 32/03 zurückgewiesen. Hierbei ging der Senat davon aus, dass weder die Klägerin (in einer Zeit der Geschäftsfähigkeit) noch ihr Betreuer in der Zeit des Aufenthalts in der BRD einen Rentenantrag gestellt hatten und die Beklagte nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einstehen müsse für die Untätigkeit der Landesversicherungsanstalt Schwaben, die nach Ansicht der Klagepartei die Klägerin berenten oder ein Rentenverfahren einleiten hätte müssen, oder für ein nach Ansicht der Klägerin vorliegendes Verschulden des amtlich bestellten Pflegers oder der Bediensteten des Bezirkskrankenhauses K. (Träger: Landratsamt O.) einschließlich des dort beschäftigten Sozialarbeiters M. oder für ein sonstiges Verhalten dritter Personen. Berücksichtigt wurde im Urteil auch der vom Senat beigezogene und dem Vertreter der Klägerin in Kopie übersandte Bericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 14.12.1987 über eine stationäre und dann teilstationäre Unterbringung der Klägerin und dann die Unterbringung in einem Wohnheim bzw. einer Wohngemeinschaft (letzte Diagnose: depressives Syndrom ... "Die Klägerin wolle über Weihnachten 1987 nach Jugoslawien fahren ... Sie wünsche sich eine Rente, die aber von Seiten des Hauses nicht befürwortet werde ..."). Berücksichtigt war ferner der klägerische Vortrag, dass bei Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland um die Jahreswende 1988/89 der Sozialbetreuer M. ihr (im Beisein des abholenden Sohnes) gesagt habe, sie bekäme Rente aus Deutschland. Gewürdigt war im Urteil auch ein Schreiben des Landratsamts O. vom 10.04.2001 an die Klagepartei mit dem Inhalt, dass damals für die Versicherte ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente - eingeschaltet gewesen sei aber in Rentenangelegenheiten die Caritasstelle K. - gestellt worden sei, und ein identischer Abdruck dieses Schreibens an die Beklagte mit dem Zusatz, dass die Betreuungsstelle des Landratsamts keine Unterlagen mehr habe und ein ca. im Jahre 1988 gestellter Rentenantrag nur vermutet werden könne.
Die Beschwerde gegen die vom Senat im Urteil vom 17.02.2005 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12.09.2005 - B 13 RJ 164/05 B, weil ein Verfahrensmangel nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sei. Die Klägerin habe im Ergebnis allein die vom Landessozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung gerügt, und hierauf könne die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist das Bundessozialgericht auch auf das Schreiben des Landratsamts O. vom 10.04.2001 eingegangen.
Mit einem am 28.10.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz stellt der Vertreter der Klägerin Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens, weil der 14. Senat in seinem Urteil den im Krankenbericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 14.12.1987 erwähnten Rentenwunsch der seiner Ansicht nach seit Mai 1987 andauernd geschäftsunfähigen Klägerin nicht als Rentenantrag, den das Krankenhaus weiterleiten hätte müssen, gewertet habe.
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte der Senat mit Beschluss vom 02.12.2005 ab, weil Erfolgsaussichten des Verfahrens mangels eines schlüssig behaupteten Wiederaufnahmegrundes nicht erkennbar seien. Außerdem erscheine eine Restitution auch deswegen offensichtlich unzulässig, weil die Klagepartei nicht außerstande gewesen sei, den angeblich eine Wiederaufnahme begründenden Sachverhalt im früheren Berufungsverfahren geltend zu machen (§ 582 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Vertreter der Klägerin hat sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit "Einspruch" gewendet und gerügt, dass vieles am Urteil vom 17.02.2005 falsch sei. Die Amtspflegschaft hätte nicht bis zum 29.08.1988, sondern bis zur Rückkehr der geschäftsunfähigen Klägerin in ihr Heimatland, gedauert. Mutwillig sei die Behauptung des Senats, er, der Vertreter, habe mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht über den Sachverhalt aus eigener Erfahrung berichten können; vielmehr sei bei Abholung der Klägerin zur Jahreswende 1988/89 auch ein ehemaliger Nachbar und jetzt in K. lebender Mann dabei gewesen. Sowohl die Landesversicherungsanstalt Schwaben als auch das damals tätige Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) als auch die deutschen Behörden hätten für eine Berentung der Klägerin sorgen müssen. Abgesehen davon seien das Schreiben des Landratsamts O. vom 10.04.2001 an ihn ("Anerkenntnis eines Rentenantrags") und der Rentenantrag ("Rentenwunsch") der Klägerin vom Senat unberücksichtigt geblieben; die Dokumentation des Rentenantrags ("Rentenwunsch") im Krankenhausbericht stelle auf jeden Fall einen Wiederaufnahmegrund dar (Schreiben vom 26.12.2005).
Mit der von allen Senatsmitgliedern unterschriebenen Mitteilung vom 05.01.2006 wurde der Klägerin als Ergebnis der Überprüfung des unanfechtbaren ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses im Wege der Gegenvorstellung mitgeteilt, dass Gründe, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen worden seien; allein die (angebliche) Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils vom 17.02.2005 stelle keinen der in den §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe dar.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2006 wiederholte der Vertreter der Klägerin einen Teil seiner bisherigen Rüge mit der Bemerkung, er werde nicht nachgeben, bis die Gerechtigkeit die Oberhand gewinne und Rente ab Dezember 1987 bzw. seit dem letzten Tag des Arbeitslosengeld-Bezugs zuerkannt werde. In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2006 äußerte er nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage, nach Befragen über Wiederaufnahmegründe und nach Hinweisen auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die drohende Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits sich dahingehend, für die Wiederaufnahme des Verfahrens könne er nichts Neues vortragen, aber er halte seinen Antrag aufrecht.
Die Klägerin beantragt, das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Versichertenakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens (§ 578 ZPO) ist unzulässig.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ist vom Gesetz nur ausnahmsweise vorgesehen im Falle der zulässigen und auch begründeten Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO kann nicht vorliegen. Die im Gesetz hierfür genannten Gründe (u.a. nicht vorschriftsmäßig besetzter erkennender Senat bei Erlass des Urteils; Mitwirkung eines Richters, der kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt worden war; fehlende gesetzliche Vertretung der Partei) liegen offensichtlich nicht vor und sind auch von der Klagepartei nicht, auch nicht sinngemäß, angesprochen worden.
Die Restitutionsklage ist nicht statthaft. Zur Zulässigkeit gehört, dass zumindest einer der in § 580 Nrn.1 bis 7 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe schlüssig behauptet wird und § 582 ZPO nicht die Berücksichtigung dieses Grundes ausschließt. Der Vertreter der Klägerin hat aber lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 17.02.2005 aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung und im Übrigen aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung (Missachtung der Verpflichtung zur Einleitung eines Rentenantrags für geschäftsunfähige Versicherte von Amts wegen) gerügt. Sein Vorbringen kann auch nicht annähernd einem der Tatbestände des § 580 ZPO zugeordnet werden.
Wird unterstellt, dass der Krankenbericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 14.12.1987 überhaupt eine Urkunde (über Erklärungen der Klägerin oder der verfassenden Ärzte) darstellt, so lag diese Urkunde bereits im ehemaligen Berufungsverfahren vor. Der Fall, dass die Partei nachträglich eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr.7 Buchst.b ZPO), ist nicht gegeben und wurde auch jetzt vom Vertreter der Klägerin nicht behauptet. Jener meinte nur, es sei ihm unbekannt gewesen, dass es sich bei dem ihm (in Kopie) vorliegenden und vom Senat (in Original) beigezogenen Krankenbericht um ein beweiskräftiges Dokument gehandelt habe. Dies ist aber keineswegs hinreichend. Das "Auffinden" einer Urkunde bedeutet, dass die Existenz oder der Verbleib des Schriftstücks bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Restitutionsklage unverschuldet unbekannt gewesen ist. Das "Im-Stande-Sein zum Benutzen" setzt voraus, dass bei Kenntnis von Existenz und Verbleib der Urkunde die Benutzung ohne Verschulden nicht möglich gewesen ist, z.B. weil das Schriftstück unzugänglich war oder sich in Händen einer dritten, nicht vorlagepflichtigen Person befand. Beide Fälle liegen nicht vor.
Keinen Restitutionsgrund gibt der Hinweis der Klagepartei auf einen Fehlschluss des Senats im Urteil vom 17.02.2005 und auf den angeblich richtigen Sachverhalt, der Vertreter der Klägerin habe (entgegen seinem eigenen früheren Vorbringen!) sehr wohl die Aussage eines Krankenpflegers bzw. Sozialhelfers im Bezirkskrankenhaus K. über die Rentengewährung bei Abholung der Mutter wahrgenommen und mit Hilfe einer dritten sprachkundigen Person verstanden. Hierin liegt nur die Rüge einer sachlich unrichtigen "Entscheidung", allenfalls noch die Rüge der mangelnden Sachverhaltsermittlung wegen unterlassener Einvernahme eines Zeugen. Dies kann auch nicht annähernd als Behauptung gewertet werden, das Urteil gründe auf einer unrichtigen Aussage eines Zeugen, der sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe und deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei (Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 Nr.3 ZPO in Verbindung mit § 581 Abs.2 ZPO). Was die Klagepartei mit ihrem Vorbringen über eine mutwillige, unrichtige Behauptung des Senats überhaupt bezweckt, bleibt im Verborgenen, zumal auf Bl.19 des Urteils vom 17.02.2005 angeführt ist, dass es im vorliegenden Fall ohnehin nicht auf das Verhalten des Sozialhelfers M. ankomme, mithin die Klägerin nicht dartun kann, dass unter Zugrundelegung des angeblich richtigen Sachverhalts eine andere Entscheidung des Senats in der Hauptsache ergehen könnte. Auf sonstige Ungereimtheiten im Vortrag des Vertreters der Klägerin, z.B. wie eine Geschäftsunfähige denn einen wirksamen Rentenantrag stellen könne, musste der Senat nicht eingehen, weil dies zu einer nicht möglichen wiederholten Entscheidung in der Hauptsache gehört. Immerhin zeigt der mehrmalige Vortrag des Vertreters der Klägerin auf, dass er imstande gewesen ist, sich mit vielen Einzelheiten des Sachverhalts im Prozess und mit vielen Rechtsfragen - gegebenenfalls mit Hilfe dritter Personen - zu befassen, mithin nicht der Fall vorliegt, dass er aus sprachlichen Gründen oder wegen einer besonderen Unbeholfenheit außerstande gewesen ist, den Sachverhalt und die rechtlichen Hinweise des Senats zu verstehen.
Sonstige Restitutionsgründe sind nach dem Vorbringen der Klagepartei in keiner Weise angesprochen oder auch nur entfernt tangiert. Im Übrigen war der Vertreter der Klägerin in der Lage gewesen, die Sachverhalte, auf die er nunmehr eine Wiederaufnahme gründen will, bereits im früheren Berufungsverfahren vorzutragen und geltend zu machen und hat dies auch getan. Auch deswegen kann er einen (angeblichen) Restitutionsgrund nachträglich nicht mehr geltend machen und ist die Klage auf Wiederaufnahme unzulässig (§ 582 ZPO).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In Abweichung von der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte (§ 183 Satz 1 SGG) sah es der Senat als veranlasst an, der Klägerin einen Teil der Gerichtskosten deswegen aufzuerlegen, weil ihr Vertreter - dessen Verhalten ist ihr zurechenbar - den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm der Vorsitzende im Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt hat (§ 192 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 SGG). Bereits mit Inhalt des Beschlusses vom 02.12.2005 und der Mitteilung des Senats vom 05.01.2006 ist die Klagepartei klar und deutlich auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens mangels Wiederaufnahmegründe hingewiesen worden. Diese Information hat der Vertreter der Klägerin sehr wohl verstanden. Es ist aus seinen Schreiben vom 26.12.2005 und insbesondere vom 30.01.2006 zu entnehmen, dass er die "formellen" Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Verfahrens ignorieren wolle, weil er der Überzeugung sei, das Gericht habe sehr wohl Erkenntnis darüber, dass man der Klägerin früher ein Unrecht zugefügt habe, und sei dazu da, den einer Person zugefügten Schaden mit einem gerechten Urteil zu beheben. Aus der Formulierung, er werde nicht nachgeben, bis die Gerechtigkeit Oberhand gewinne und die gebührende Rente gezahlt werde, ist zu schließen, dass für ihn allein die materiell-rechtliche Seite bzw. das, was er subjektiv für Recht hält, maßgebend ist und daher die Rechtskraft eines Urteils sowie die strengen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme für ihn nicht zählen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2006 im Beisein eines Dolmetschers - der Termin dauerte 55 Minuten - war dem Vertreter der Klägerin die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung offensichtlich. Trotz des Wissens, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können, hat er auf einem Urteil beharrt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG (in Verbindung mit § 591 ZPO) sind nicht ersichtlich.
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