L 7 B 146/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 25/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 146/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht seit Januar 2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg.) für sich und den der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Ehemann und zwei Kindern Arbeitslosengeld II (Alg II). Die Familie bewohnt eine 4-Zimmer-Wohnung, die mit Hilfe eines Ölofens und eines Holz-Kohle-Küchenofens beheizt wird. Im Mietvertrag ist die Wohnungsgröße mit 115 qm angegeben, die Mietbescheinigung vom 18.02.2005 bestätigt eine Wohnungsgröße von 110 qm. Für die Heizperiode 2004/2005 erhielt die Bf. von der Sozialhilfeverwaltung C. einen vollen Heizkostenzuschuss.

Am 22.09.2005 beantragte die Bf. eine Heizkostenbeihilfe für den Winter 2005/2006. Mit Bescheid vom 20.10.2005 bewilligte die Bg. eine Beihilfe von 600,00 EUR. Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, dass mit 600,00 EUR die Wohnung nicht ausreichend beheizt werden könne. Die Familie benötige 1.200 bis 1.300 Liter, was ca. 900,00 bis 1.000,00 EUR kosten würde. Personen, die ihren Brennstoff selbst beschaffen würden, seien schlechter gestellt als Alg II-Bezieher, deren Heizkosten im Rahmen der Mietnebenkosten monatlich berücksichtigt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 wies die Bg. den Widerspruch zurück. Die für selbst beschaffte Brennstoffe von der ARGE C. festgesetzte Heizungsbeihilfe betrage für einen 4-Personen-Haushalt in ihrem Bereich für die Heizperiode 2005/ 2006 (Oktober 2005 bis April 2006) 600,00 EUR. Abweichungen von der Pauschale seien grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Einzelfall könne diese nur erhöht werden, wenn sich herausstelle, dass der Bedarf wegen einer länger andauernden strengen Frostperiode nicht gedeckt wäre. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung seien bereits von der Regelleistung umfasst.

Am 16.01.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine weitere Heizungsbeihilfe von 616,72 EUR zu bewilligen. Das für 600,00 EUR zu beziehende Öl reiche nicht, um für sieben Monate die Wohnung auf ca. 16 bis 17° zu heizen. Sogar in den neuen Bundesländern werde eine höhere Heizkostenpauschale gewährt. Es werde um eine schnelle Bearbeitung gebeten, da die Ölvorräte (ungefähr 900 Liter) fast aufgebraucht seien. Die Antragsgegnerin hat sich unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid dem Begehren widersetzt.

Mit Beschluss vom 27.01.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt.

Die Bf. könne mit der bewilligten Heizungsbeihilfe von 600,00 EUR das Öl in ausreichendem Umfang beziehen und somit eine aktuelle Notlage abwenden. Nach dem von ihr in der Antragsschrift genannten Ölpreis von 0,65 EUR pro Liter könnten ca. 900 Liter bezahlt werden. Eine ähnliche Menge sei, wie sich aus der in den Akten befindlichen Rechnung vom 22.10.2004 ergebe, im Vorjahr bezogen worden. Da im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werden dürfe, sei die Klärung der Frage, ob die gewährte Heizkostenbeihilfe derzeit (noch) ausreichend sei, oder angesichts steigender Energiepreise anzuheben sei, in einem (gegebenenfalls noch anzustrengenden) Hauptsacheverfahren zu klären.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. In dem Beschluss werde lediglich vom Heizöl gesprochen. Dabei gehe völlig unter, dass sie einen Öl- und einen Holz-Kohle-Ofen zum Beheizen der Wohnung habe. Einen Holz-Kohle-Ofen könne man aber bekanntlicherweise nicht mit Öl beheizen. Daraus folge, dass noch zusätzlich rund 300,00 EUR zur Beschaffung von Holz und Kohlen anfallen würden. So würden vom Heizkostenzuschuss nur 300,00 EUR für Öl übrig bleiben.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 01.03.2006).

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist sachlich jedoch nicht begründet, da die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.

Zu Recht hat das SG Regensburg mit Beschluss vom 27.01.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bf. kann mit der bewilligten Heizungsbeihilfe von 600,00 EUR Heizöl in ausreichendem Umfang beziehen und somit eine aktuelle Notlage abwenden. Mit dem von ihr selbst genannten Ölpreis von 0,65 EUR pro Liter können ca. 900 Liter bezahlt werden. Zu Recht weist das SG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine ähnliche Menge, wie sich aus der in den Akten befindlichen Rechnung vom 22.10.2004 ergibt, im Vorjahr bezogen wurde. Soweit Brennstoffe selbst besorgt werden, sind Heizungshilfen für den Zeitraum Oktober bis April eines jeden Jahres zu gewähren. Dabei wird die Höhe der Heizungsbeihilfe von der jeweils zuständigen ARGE festgesetzt. Dadurch wird gewährleistet, dass den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen wird. Für einen 4-Personen-Haushalt im Bezirk der ARGE C. , also der Bg., wurde für die Heizperiode 2005 bis 2006 eine Heizungsbeihilfe (Pauschale) für Brennstoffe in Höhe von 600,00 EUR gewährt. Diesen Betrag hat auch die Bg. entsprechend an die Bf. gezahlt. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind bereits von der Regelleistung umfasst.

Somit war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 27.01.2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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