Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 231/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 316/05 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger streitet mit der Beklagten über seine Kosten, hier der Anspruch seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt F. auf die Zahlung einer Erledigungsgebühr.
Mit Bescheiden vom 19.08. bzw. 01.09.2004 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit und damit der Krankengeldzahlung auf den 05.09.2004 festgelegt. Zu dem dagegen eingelegten Widerspruch fügte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt F. ein Bündel ärztlicher Unterlagen bei, die die Beklagte veranlassten, dem Widerspruch uneingeschränkt abzuhelfen. Mit Schreiben vom 28.10.2004 an den Klägervertreter erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, die entstandenen Verfahrenskosten des Klägers zu übernehmen und rechnete diese unter Kürzung von einem Siebtel des Rechnungsbetrages Ende November 2004 ab. Nunmehr machte der Klägervertreter eine Erledigungsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltvertretungsgesetz (RVG-VV) Nr.1500 mit 240,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gegenüber der Beklagten zusätzlich geltend. Diese zu übernehmen, lehnte die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt F. mit Bescheid vom 28.01.2005 ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Urteil vom 23.08.2005 ist ausgeführt, dass die die Erledigungsgebühr betreffende Vorschrift auf eine entsprechende Norm der vormaligen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zurückzuführen sei. Diese (§ 24 BRAGO) sei nur zur Anwendung gekommen, wenn der Rechtsanwalt bei der einvernehmlichen Beilegung einer Streitsache nicht nur ganz unwesentlich beigetragen habe. Dieser Maßstab gelte auch für die Nachfolgevorschrift des § 24 BRAGO, nämlich die Nr.1005 RVG-VV. Im vorliegenden Falle fehle es aber an einem zusätzlichen, für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens kausalen Engagement des Rechtsanwalts.
Gegen die ausdrückliche Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht hat Rechtsanwalt F. im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, weil es hier um die Auslegung neuer Vorschriften des RVG gehe und davon eine Vielzahl von Streitigkeiten - auch in anderen Gerichtszweigen- betroffen sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Ansbach bereits 1982 entschieden, dass eine Erledigungsgebühr anfalle, wenn der vertretende Rechtsanwalt eine Untersuchung des Betroffenen veranlasse und deren Ergebnisse zur Korrektur der Verwaltungsentscheidung führen. Das müsse auch im vorliegenden Falle gelten.
Die Beklagte widersetzt sich der Berufungszulassung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen das am 11.10.2005 zugestellte Urteil ist zulässig. Tatsächlich geht es Rechtsanwalt F. um das von ihm zu beanspruchende Honorar, er macht es aber ausdrücklich im Namen des Klägers geltend, so dass der Senat hier von einem ausreichenden Rechtsschutzinteresse ausgeht, wenn auch die streitigen Bescheide bezüglich der Honorierung an den Klägervertreter direkt gerichtet waren. Der Senat sieht Rechtsanwalt F. aber in dieser Rolle als ausreichend legitimiert an, indirekt seine eigenen Interessen im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, unabhängig davon, ob dem Kläger diese Kosten auch tatsächlich entstehen können.
In der Sache selbst ist die Beschwerde unbegründet, weil keiner der in § 144 Abs.2 Nrn.1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Dabei besteht kein Zweifel, dass hier für die Durchführung der Berufung das besondere Zulassungsverfahren nach § § 144 Abs.2, 145 SGG notwendig ist, weil der Beschwerdewert 500,00 EUR nicht übersteigt; es geht hier um 240,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer.
Begründet wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist jedoch nicht erkennbar. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine Frage aufwirft, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (so Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Auflage Rdnrn.28 und 29; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, VIII Rdnr.25). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist keine ungeklärte Frage offen, vielmehr ist das, was klägerseits als klärungsbedürftig angesehen wird, vom Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung umfassend beantwortet. Dass hier die von Rechtsanwalt F. angeführte Nr.1002 RVG-VV zur Anwendung kommen kann, ergibt sich, wie vom Sozialgericht zutreffend und ausführlich dargestellt, aus § 63 SGB X in Verbindung mit § 3 Abs.2 und Abs.1 Satz 1 RVG sowie der Nr.1005 VV. Die Nr.1002 RVG-VV besitzt jedoch keinen neuen Regelungsinhalt, der von dem der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO abweichen würde. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier neues Recht geschaffen wurde. So heißt es auch in den Gesetzesmaterialien im Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Bundestags-Drucksache 15/1971 S.204: "Die Erledigungsgebühr der Nr.1002 VV-RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O. Rdnr.4 zu § 24 BRAGO)." D.h., die bisherige Rechtsprechung gilt weiterhin. Dies trägt der Klägervertreter selbst an anderer Stelle vor, wenn er sich auf ein Urteil aus dem Jahre 1982 beruft. Das, was an besonderem Einsatz vom Anwalt gefordert wird, damit diese zusätzliche Gebühr entstehen kann, geht aber über das hinaus, was an anwaltlicher Tätigkeit tatsächlich erbracht und zur Begründung des eingelegten Widerspruchs vorgetragen wurde. Hier hat das Sozialgericht einschlägige Rechtsprechung zitiert, ohne dass mit der Beschwerde darauf näher eingegangen worden ist. Es gilt somit weiterhin die Rechtsprechung des BSG, hier vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 SozR 3-1930 § 116 Nr.7, wo es auf S.23 heißt: "Der Senat hat mit Beschluss vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - (AnwGeb 1995, 65) im Anschluss an den 14. Senat (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr.4) bereits entschieden, dass nach § 116 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 BRAGO von dem Bevollmächtigten ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt wird, und dafür weder die Begründung der Klage oder des Rechtsmittels ausreicht noch die bloße Erledigungserklärung; dies gilt auch dann, wenn § 116 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 BRAGO entsprechend für Widerspruchsverfahren und Rechtsbeistände angewendet wird. Daran ist festzuhalten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten stets verpflichtet, das Vorverfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben (vgl. § 43 Abs.1 Satz 1 BRAO). Diese Tätigkeit wird durch die Gebühr innerhalb des auf zwei Drittel herabgesetzten Rahmens nach § 116 Abs.1 BRAGO vollständig abgegolten. Eine Sondergebühr für besondere Bemühungen sieht die BRAGO nicht vor."
Damit ist klar, dass "die anwaltliche Mitwirkung" in VV 1002 nicht geringer zu bewerten ist, als vormals in § 24 BRAGO.
Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung wegen der anderen beiden in § 144 Abs.2 genannten Gründe zuzulassen wäre, liegen nicht vor, zumal auch klägerseits diesbezüglich nichts vorgetragen wurde.
Somit wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.08.2005 gemäß § 145 Abs.4 Satz 4 SGG rechtskräftig. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG in Hinblick auf die formale Stellung des Klägers.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger streitet mit der Beklagten über seine Kosten, hier der Anspruch seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt F. auf die Zahlung einer Erledigungsgebühr.
Mit Bescheiden vom 19.08. bzw. 01.09.2004 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit und damit der Krankengeldzahlung auf den 05.09.2004 festgelegt. Zu dem dagegen eingelegten Widerspruch fügte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt F. ein Bündel ärztlicher Unterlagen bei, die die Beklagte veranlassten, dem Widerspruch uneingeschränkt abzuhelfen. Mit Schreiben vom 28.10.2004 an den Klägervertreter erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, die entstandenen Verfahrenskosten des Klägers zu übernehmen und rechnete diese unter Kürzung von einem Siebtel des Rechnungsbetrages Ende November 2004 ab. Nunmehr machte der Klägervertreter eine Erledigungsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltvertretungsgesetz (RVG-VV) Nr.1500 mit 240,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gegenüber der Beklagten zusätzlich geltend. Diese zu übernehmen, lehnte die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt F. mit Bescheid vom 28.01.2005 ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Urteil vom 23.08.2005 ist ausgeführt, dass die die Erledigungsgebühr betreffende Vorschrift auf eine entsprechende Norm der vormaligen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zurückzuführen sei. Diese (§ 24 BRAGO) sei nur zur Anwendung gekommen, wenn der Rechtsanwalt bei der einvernehmlichen Beilegung einer Streitsache nicht nur ganz unwesentlich beigetragen habe. Dieser Maßstab gelte auch für die Nachfolgevorschrift des § 24 BRAGO, nämlich die Nr.1005 RVG-VV. Im vorliegenden Falle fehle es aber an einem zusätzlichen, für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens kausalen Engagement des Rechtsanwalts.
Gegen die ausdrückliche Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht hat Rechtsanwalt F. im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, weil es hier um die Auslegung neuer Vorschriften des RVG gehe und davon eine Vielzahl von Streitigkeiten - auch in anderen Gerichtszweigen- betroffen sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Ansbach bereits 1982 entschieden, dass eine Erledigungsgebühr anfalle, wenn der vertretende Rechtsanwalt eine Untersuchung des Betroffenen veranlasse und deren Ergebnisse zur Korrektur der Verwaltungsentscheidung führen. Das müsse auch im vorliegenden Falle gelten.
Die Beklagte widersetzt sich der Berufungszulassung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen das am 11.10.2005 zugestellte Urteil ist zulässig. Tatsächlich geht es Rechtsanwalt F. um das von ihm zu beanspruchende Honorar, er macht es aber ausdrücklich im Namen des Klägers geltend, so dass der Senat hier von einem ausreichenden Rechtsschutzinteresse ausgeht, wenn auch die streitigen Bescheide bezüglich der Honorierung an den Klägervertreter direkt gerichtet waren. Der Senat sieht Rechtsanwalt F. aber in dieser Rolle als ausreichend legitimiert an, indirekt seine eigenen Interessen im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, unabhängig davon, ob dem Kläger diese Kosten auch tatsächlich entstehen können.
In der Sache selbst ist die Beschwerde unbegründet, weil keiner der in § 144 Abs.2 Nrn.1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Dabei besteht kein Zweifel, dass hier für die Durchführung der Berufung das besondere Zulassungsverfahren nach § § 144 Abs.2, 145 SGG notwendig ist, weil der Beschwerdewert 500,00 EUR nicht übersteigt; es geht hier um 240,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer.
Begründet wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist jedoch nicht erkennbar. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine Frage aufwirft, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (so Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Auflage Rdnrn.28 und 29; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, VIII Rdnr.25). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist keine ungeklärte Frage offen, vielmehr ist das, was klägerseits als klärungsbedürftig angesehen wird, vom Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung umfassend beantwortet. Dass hier die von Rechtsanwalt F. angeführte Nr.1002 RVG-VV zur Anwendung kommen kann, ergibt sich, wie vom Sozialgericht zutreffend und ausführlich dargestellt, aus § 63 SGB X in Verbindung mit § 3 Abs.2 und Abs.1 Satz 1 RVG sowie der Nr.1005 VV. Die Nr.1002 RVG-VV besitzt jedoch keinen neuen Regelungsinhalt, der von dem der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO abweichen würde. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier neues Recht geschaffen wurde. So heißt es auch in den Gesetzesmaterialien im Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Bundestags-Drucksache 15/1971 S.204: "Die Erledigungsgebühr der Nr.1002 VV-RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O. Rdnr.4 zu § 24 BRAGO)." D.h., die bisherige Rechtsprechung gilt weiterhin. Dies trägt der Klägervertreter selbst an anderer Stelle vor, wenn er sich auf ein Urteil aus dem Jahre 1982 beruft. Das, was an besonderem Einsatz vom Anwalt gefordert wird, damit diese zusätzliche Gebühr entstehen kann, geht aber über das hinaus, was an anwaltlicher Tätigkeit tatsächlich erbracht und zur Begründung des eingelegten Widerspruchs vorgetragen wurde. Hier hat das Sozialgericht einschlägige Rechtsprechung zitiert, ohne dass mit der Beschwerde darauf näher eingegangen worden ist. Es gilt somit weiterhin die Rechtsprechung des BSG, hier vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 SozR 3-1930 § 116 Nr.7, wo es auf S.23 heißt: "Der Senat hat mit Beschluss vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - (AnwGeb 1995, 65) im Anschluss an den 14. Senat (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr.4) bereits entschieden, dass nach § 116 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 BRAGO von dem Bevollmächtigten ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt wird, und dafür weder die Begründung der Klage oder des Rechtsmittels ausreicht noch die bloße Erledigungserklärung; dies gilt auch dann, wenn § 116 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 BRAGO entsprechend für Widerspruchsverfahren und Rechtsbeistände angewendet wird. Daran ist festzuhalten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten stets verpflichtet, das Vorverfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben (vgl. § 43 Abs.1 Satz 1 BRAO). Diese Tätigkeit wird durch die Gebühr innerhalb des auf zwei Drittel herabgesetzten Rahmens nach § 116 Abs.1 BRAGO vollständig abgegolten. Eine Sondergebühr für besondere Bemühungen sieht die BRAGO nicht vor."
Damit ist klar, dass "die anwaltliche Mitwirkung" in VV 1002 nicht geringer zu bewerten ist, als vormals in § 24 BRAGO.
Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung wegen der anderen beiden in § 144 Abs.2 genannten Gründe zuzulassen wäre, liegen nicht vor, zumal auch klägerseits diesbezüglich nichts vorgetragen wurde.
Somit wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.08.2005 gemäß § 145 Abs.4 Satz 4 SGG rechtskräftig. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG in Hinblick auf die formale Stellung des Klägers.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
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