L 7 AS 8/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 8/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 8/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.01.2005 streitig.

Der 1957 geborene Kläger, der zuletzt bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 236,74 EUR bezogen hatte, beantragte am 19.08.2004 die Bewilligung von Alg II ab 01.01.2005. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau A. (1957) und den Kindern K. (1989) und B. (1990).

Als Vermögen gab der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) das Eigentum an einem Drei-Familien-Haus an (Baujahr 1955, Renovierung 1996). Den Verkehrswert bezifferte er mit 200.000,00 EUR, die Darlehensbelastung mit 153.991,50 EUR. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss des Hauses (131 m², fünf Zimmer, Küche, Bad). Das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss des Hauses sind vermietet. Die Mieteinnahmen (bereinigt) wurden vom Kläger mit 384,63 EUR angegeben. An sonstigen Vermögenswerten nannte er ein Girokonto mit 307,49 EUR, ein Sparbuch seiner Ehefrau mit 825,61 EUR, Investmentfonds 3.257,88 EUR, Lebensversicherung H. 3.845,92 EUR und die W. Lebensversicherung mit 54.689,63 EUR.

Mit Bescheid vom 14.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf die Bewilligung von Alg II ab, da bei Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehe. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 63.426,53 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 20.300,00 EUR. Bei der Bedarfsberechnung seien die Angaben des Klägers bei der Antragstellung zugrunde gelegt worden.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Vermögen würde die Freibeträge nicht übersteigen, zumal die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung abgetreten seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als Eigentümer eines Drei-Familien-Hauses sei es dem Kläger zuzumuten, zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, seine beiden Mietwohnungen zu veräußern. Bei diesen handle es sich um kein geschütztes Vermögen, so dass eine Verwertung zumutbar sei. Mit dem Veräußerungserlös könne er seinen Kreditverbindlichkeiten nachkommen. Die Lebensversicherungen würden zur Kredittilgung nicht mehr benötigt und könnten bei entsprechender Änderung der Darlehensverträge zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, die Lebensversicherung bei der W. Versicherung sei nicht verwertbar, da diese an die E.-Aktiengesellschaft (AG) abgetreten und eine Kündigung bzw. Verpfändung deshalb nicht möglich sei. Die Verbindlichkeiten gegenüber der E.-AG würden sich auf ca. 150.000,00 EUR belaufen und seien Bestandteil der Finanzierung. Ferner dürfte das Drei-Familien-Haus nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da nach Veräußerung der beiden Mietwohnungen und der Tilgung der Schulden verwertbares Vermögen nicht mehr vorhanden wäre und die bisherige Finanzierung auch nach Verkauf der zwei Wohneinheiten nicht mehr fortgeführt werden könnte.

Demgegenüber hat die Beklagte ausgeführt, dass bei dem vom Kläger angegebenen Verkehrswert der Immobilie (200.000,00 EUR) der Wertanteil der Mietwohnungen einen Betrag in Höhe von 109.020,00 EUR (157/288 des Gesamtwertes) ausmache. Davon seien die anteiligen Belastungen in Höhe von 83.940,00 EUR (157/288 aus 153.991,50 EUR) abzuziehen, so dass nach Verkauf der Mietwohnungen ein Vermögen in Höhe von 25.080,00 EUR verbleibe. Hinzu komme die anteilige Lebensversicherung von 29.811,00 EUR sowie das Barvermögen in Höhe von 10.051,75 EUR (Gesamtvermögen 64.942,75 EUR). Nach Abzug der Freibeträge von 21.800,00 EUR würde ein Vermögen von 43.142,75 EUR verbleiben, welches vom Kläger vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Dass eine Lebensversicherung zur Finanzierung von nicht geschütztem Grundvermögen verpfändet worden sei, könne nicht berücksichtigt werden, da ansonsten indirekt die Bildung von Vermögen finanziert werde, dies aber nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.05.2005 hat der Kläger angegeben, bei dem Darlehen der E.-AG handele es sich um ein umgestelltes Darlehen. Es bestehe dann weiterhin ein Darlehen in der Größenordnung von 117.500,00 EUR, zu dessen Sicherung die Lebensversicherung bei der W. Versicherungs-AG abgetreten worden sei. Insoweit erfolge nur die Zinszahlung. Die Lebensversicherungssumme werde zur Rückzahlung des Darlehens eingesetzt.

Der Vorsitzende hat den Kläger auf die Möglichkeit des § 9 Abs.4 SGB II hingewiesen.

Mit Urteil vom 03.05.2005 hat das SG die Klage abgeweisen und sich der Auffassung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeschlossen.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, bei der Berechnung des Freibetrages sei seiner Meinung nach der Grundfreibetrag für die beiden im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder K. und B. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Rechtsfehlerhaft gehe das SG davon aus, dass bei der Berechnung des Wertes des Vermögens in Bezug auf das Mehrfamilienhaus der Verkehrswert den Darlehensschulden gegenüberzustellen sei. Dies führe zu einem vermeintlichen Vermögen von 60.000,00 EUR. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Verkaufs der vermieteten Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 157 m² fiktiv ein Verkaufserlös in Höhe von 109.027,76 EUR zu erwarten wäre (157 m²: 288 m² Gesamtfläche x 200.000,00 EUR). Nach Abzug der auf dem Wohnhaus lastenden Schulden würde sich somit ein Erlös in Höhe von ca. 19.000,00 EUR ergeben. Die Summe aus diesem Wert und den weiteren Vermögensgegenständen würde die Freigrenze nicht erreichen. Darüber hinaus würde jedoch die Veräußerung der beiden vermieteten Wohnungen für die Bedarfsgemeinschaft eine unzumutbare Härte bedeuten. Zum einen sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Teilung des Eigentums und die Veräußerung der Wohnungen mit einer erheblichen Vermögenseinbuße verbunden wäre. Darüber hinaus sei auch zu bedenken, dass die beiden Mietwohnungen seiner und der Alterssicherung seiner Ehefrau dienen sollten. Die Tochter B. sei zu 100 % pflegebedürftig mit anerkannter Pflegestufe III. Er und seine Ehefrau hätten ihr Leben lang ihre Tochter zu pflegen und zu versorgen. Die Mieteinnahmen würden daher auch zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere im Alter, benötigt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Bedarfsgemeinschaft die Verwertung des Vermögens unzumutbar sei. Der Einkommenszufluss sei jedoch teilweise anzurechnen. Die Beklagte verkenne, dass die Belastung auf dem Grundstück nicht anteilig auf das Schonvermögen und das darüber hinausgehende Vermögen aufgeteilt werden könne. Für den Fall, dass er einzelne Wohneinheiten veräußern würde, wäre er berechtigt, mit dem Verkaufserlös das Darlehen zu tilgen. Hierzu wäre er auch gegenüber dem Kreditinstitut verpflichtet. Ferner ergebe sich bei der Berechnung der Beklagten insoweit ein widersprüchliches Ergebnis, als er und seine Ehefrau im Falle der Veräußerung einer Wohnheit und Verwertung eines Betrages von 41.827,90 EUR wiederum über Vermögen über der Freigrenze verfügen würden, da die Verbindlichkeit lediglich anteilig auf das noch vorhandene Vermögen angerechnet werden würde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2005 zu verurteilen, ihm und den übrigen Mitglieden der Bedarfsgemeinschaft, ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass bezüglich der Freibeträge eine Korrektur vorgenommen werden müsse. Gemäß § 12 Abs.2 Nr.1a SGB II erhalte jedes minderjährige hilfsbedürftige Kind einen Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,00 EUR. Hinzu komme für jedes Kind ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR. Vorhandenes Vermögen des Kindes sei vorrangig auf diesen Freibetrag anzurechnen. Daraus folge, dass das Vermögen der Kinder außer Acht gelassen werden müsse. Allerdings reduziere sich dadurch auch die Summe der Freibeträge der Eltern auf 20.300,00 EUR, so dass sich im Ergebnis nichts ändere. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass die Lebensversicherung bei der W. zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sei und daher nicht als Vermögen berücksichtigt werden könne. Soweit die Lebensversicherung für die Finanzierung von nicht geschütztem Grundvermögen verpfändet sei, könne dies nicht berücksichtigt werden, da dadurch indirekt die Eigentumswohnungen aus den Leistungen nach dem SGB II finanziert würden, was jedoch nicht Aufgabe dieser Leistungen sei. Die Verwertung der Mietwohnungen sei auch keine Härte im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II. Der Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit der Tochter B. und auf die Alterssicherung würden nicht die Annahme einer Härte rechtfertigen. Der Kläger habe aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits Rentenansprüche erworben. Ferner diene auch die selbst genutzte Wohnung der Altersvorsorge.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 03.05.2005 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 14.12.2004 und 10.01.2005 nicht zu beanstanden sind.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Alg II, da Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt.

Nach § 7 Abs.1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.3 SGB II ist nach § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbeondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Nach § 12 Abs.1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht. Als

Vermögen sind dabei nur die in § 12 Abs.2 SGB II abschließend aufgezählten Tatbestände abzusetzen. Nicht zu berücksichtigen als Vermögen sind gemäß § 12 Abs.3 Nr.6 Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Kläger verfügt über ein verwertbares Gesamtvermögen von 39.309,90 EUR. Bei den beiden Mietwohnungen mit einem Verkehrswert von 109.028,00 EUR (157/288 des angegebenen Gesamtwertes von 200.000,00 EUR) sind die anteiligen aktuellen Belastungen von 77.955,00 EUR (157/288 aus 143.000,00 EUR) abzuziehen, so dass ein Veräußerungserlös in Höhe von 31.073,00 EUR verbleibt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen neben den Bar- und Sparguthaben auch die Kapitallebensversicherung (D.) mit einem Rückkaufwert in Höhe von 3.845,92 EUR. Es ist dem Kläger zuzumuten, die beiden Mietwohnungen zu veräußern. Übertrifft eine Immobilie den Rahmen des Angemessenen, so wird sie durch § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB II nicht - auch nicht teilweise - geschont (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Nofftz, SGB II, § 12, Rdnr.213). Hier ist die selbst genutzte Wohnung mit 131,50 m² für den Bedarf einer vier-köpfigen-Familie angemessen. Dem Kläger ist es zuzumuten, den nicht angemessenen Teil durch Übertragung in Geld umzuwandeln, zumal eine eigenständige Verwertbarkeit der beiden Mietwohnungen durch Bildung von Eigentumswohnungen möglich ist. Der dabei erzielbare Gegenwert ist bereits ab Antragszeitpunkt anzurechnen.

Da die Lebensversicherung bei der W. mit einem Rückkaufwert von 54.689,63 EUR wegen Abtretung an die E.-AG nicht unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann, darf sie auch nicht gemäß § 12 Abs.1 SGB II als verwertbares Vermögen betrachtet werden. Dennoch übersteigt das Vermögen des Klägers im Übrigen die Freibeträge des § 12 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGB II von 20.300,00 EUR. Die verbleibende Lebensversicherung (D.) kann nicht abgesetzt werden, da insbesondere mit dieser Kapitallebensversicherung kein sonstiges Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 12 Abs.2 Nr.3 SGB II vorliegt, da die Versicherung vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann. Auch die Berücksichtigung des für die Bedarfsgemeinschaft vorliegenden angemessenen Kfz mit einem Wert von 5.500,00 EUR, lässt eine andere Beurteilung nicht zu.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Härte vor. Diese ist im Gesetz nicht geregelt, kann aber sowohl aus den besonderen Lebensumständen des Vermögensinhabers als auch seiner Angehörigen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft resultieren (Hengelhaupt, a.a.O., § 12 Rdnr.262). Auch eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, da diese erst vorliegt, wenn der durch eine Verwertung des Vermögens erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde. Insoweit ist lediglich die Verschleuderung von Vermögenswerten unzumutbar, wobei gewisse Verluste hinzunehmen sind. Im Umkehrschluss ist eine offensichtliche Unwirtschaft- lichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gezwungen wäre, seine beiden Mietwohnungen zu verschleudern, sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 9 Abs.4 2. Halbsatz SGB II nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird vorgetragen, dass eine Verwertung der Lebensversicherung (D.) offensichtlich unwirtschaftlich ist. Auch wenn mit der Verwertung der beiden Mietwohnungen und der Lebensversicherung das Ziel des Klägers hinsichtlich der erstrebten Altersvorsorge für sich und seine Familie nicht erreicht werden sollte, kann die Prognose, dass damit möglicherweise künftig umfassende staatliche Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig werden, einen Verwertungsausschluss nicht rechtfertigen. Denn Rückstellungen für künftige Bedarfslagen sind - abgesehen von den in § 12 Abs.3 Satz 1 Nrn.1 und 5 SGB II geregelten Sonderfällen - mit der Subsidiarität der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht zu vereinbaren.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 03.05.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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