L 19 R 64/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 368/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 64/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.

Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf eines Kupferschmieds erlernt (Prüfung 1969) und in der Folgezeit - nur unterbrochen durch Ableistung des Wehrdienstes - als Schmied, Schlosser und von 1982 an (auch als geprüfter Industriemeister, Fachrichtung Metall) als Mechaniker im Bereich medizinische Technik bei der Firma S. versicherungspflichtig bis 1997 gearbeitet. Zuletzt war er zwei Jahre lang im Management der installierten Basis tätig. Die Abteilung des Klägers wurde aufgelöst; vom 01.10.1997 bis 31.10.1998 war er noch in einer Auffanggesellschaft beschäftigt. Die Bezahlung erfolgte nach der hausinternen Leistungsgruppe 10. Seit November 1998 ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Am 30.09.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn zunächst durch den Sozialmediziner Dr.T.M. untersuchen und auf dessen Anregung hin durch den Chirurgen Dr.L. und den Internisten Dr.S ... Nachdem letztere übereinstimmend zu einem vollschichtigen Einsatzvermögen des Klägers für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus gelangt waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 16.05.2000 Rentenleistungen ab. Der Kläger sei, auch wenn er seinen bisherigen Beruf als Versuchsmechaniker nicht mehr ausüben könne, nicht wenigstens berufsunfähig (bu), da er zumutbar z.B. auf die Tätigkeiten eines Qualitätskontrolleurs und eines Endproduktprüfers verwiesen werden könne.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Unterlagen der Agentur für Arbeit B. , Befundberichte des Orthopäden Dr.S. und des Allgemeinmediziners Dr.M. , eine Auskunft der Firma S. sowie die im Schwerbehindertenklageverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.D. und des Nervenarztes Dr.S. zum Verfahren beigezogen. Nachdem zunächst der Chirurg Dr.K. anlässlich des Termins vom 05.10.2000 ein Gutachten erstellt hatte, ist der Internist und Sozialmediziner Dr.T. im Gutachten vom 27.04.2001 und in der Stellungnahme vom 14.05.2001 zu der Beurteilung gelangt, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten bestehe.

Auf Antrag des Klägers wurden insgesamt vier ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, nämlich von dem Orthopäden Dr.C. , dem Internisten Dr.E. , der Neurologin Dr.E. und der Dipl.-Psychologin N ... Die ärztlichen Sachverständigen haben ein Leistungsvermögen des Klägers zumindest für leichte Tätigkeiten in Vollschicht (Dr.C.), aber auch für leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus (Dr.E. und Dr.E.) angenommen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger liege weder eine teilweise Erwerbsminderung noch BU vor. Da er einem Meister unterstellt bzw. weisungsgebunden gewesen sei, sei er auch nicht als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzugruppieren. Als Facharbeiter sei er auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs und eines Lagerverwalters zumutbar verweisbar. Beide Verweisungsberufe seien bei vorhandener Umstellungsfähigkeit innerhalb von drei Monaten erlernbar.

Gegen das ihm am 20.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2003 Berufung eingelegt. Er macht in erster Linie geltend, er sei nicht nur Facharbeiter, sondern besonders hoch qualifizierter Facharbeiter gewesen. Im Übrigen könnten die Verweisungsberufe, die ihm im angefochtenen Urteil genannt worden seien, von ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht ausgeübt werden. Da er schon längere Zeit keine Erwerbstätigkeit ausübe und Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit ohne Erfolg geblieben seien, sei er wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und der Summierung außergewöhnlicher Leistungsbeschränkungen als erwerbsunfähig anzusehen, mithin ab Antragsstellung zu verrenten. Angeregt werde die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens und darüber hinaus ein berufskundliches Gutachten über die Anforderungen an die von der Beklagten behaupteten Verweisungstätigkeiten.

Der Kläger beantragt nur noch, das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2000 zu verurteilen, Rente wegen BU, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, aus der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft ergebe sich, dass der Kläger schlichter Facharbeiter gewesen sei. Ihm stünden auch Leistungen wegen BU nicht zu. Denn ihm seien nach wie vor Tätigkeiten als Lagerverwalter, Qualitätskontrolleur und Telefonist zumutbar, insbesondere nach dem Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad F. (Heilverfahren vom 05.01. bis 02.02.2004).

Der Senat hat die Unterlagen und einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr.M. und die Personalakte des Klägers von der Firma S. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.B. hat das Gutachten vom 15.09.2005 erstattet: Aus seiner Sicht seien noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zuzumuten. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten mit besonderen Anforderungen an beidäugiges Sehen sowie Tätigkeiten mit langem Stehen, häufigem Treppensteigen, längerem Bücken, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten. Auch sei der Kläger in der Lage, Tätigkeiten in einer Poststelle und die eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen sowie verwandte Tätigkeiten zu verrichten, auch die zuletzt bei der Firma S. ausgeübte.

Wegen Maßnahmen zur beruflichen Förderung (BF) hat die Beklagte den Kläger unter dem 06.08.1999 angeschrieben; auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 14.09.1999 hat der Kläger mitgeteilt, dass er Rente einreichen werde und bis derzeit im Krankenstand sei. Auf das Anschreiben der Beklagten vom 18.02.2000 - nach Ablehnung der Rente - hat der Kläger nicht geantwortet.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Unterlagen wie auch auf die Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2002 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2000. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen BU noch auf Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.

Der Anspruch auf Rente wegen BU bei einer Antragsstellung vor dem 31.03.2001 (hier: 30.09.1999) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist, nachdem er sich seit Rentenantragstellung zumindest für bu hält, § 43 SGB VI aF. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie bu sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pfichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er war und ist jedoch nicht bu im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit noch erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit.

Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der vom SG und vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen, wobei zunächst davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger seine Mechaniker-Tätigkeit bei der Firma S. nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Vielmehr waren hierfür betriebliche Gründe maßgeblich, nachdem die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war, geschlossen wurde. Der Kläger hat daneben auch angegeben, wegen Mobbings seine Tätigkeit aufgegeben zu haben. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma S. wurde dann im gegenseitigen Einvernehmen gelöst.

Der Senat ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durchgehend seit der Rentenantragstellung am 30.09.1999 in der Lage war und ist, körperlich leichte und auch wenigstens teilweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Zu dieser Leistungsbeurteilung gelangte neben dem ärztlichen Dienst der Beklagten (Dr.L. und Dr.S. in den Gutachten vom 22.12.1999) übrigens auch der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit im Gutachten vom 06.04.2000.

Nachdem der vom Senat gehörte Neurologe und Psychiater Dr.B. im Gutachten vom 15.09.2005 überzeugend dargelegt hat, dass der Kläger aus neurologischer und psychiatrischer Sicht durchaus auch in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Mechaniker zu verrichten, war zu entscheiden, ob der Kläger durch die beim ihm auf dem orthopädischen Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen gehindert war und ist, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben. Die Gesundheitsstörungen, die den Kläger auf orthopädischem Gebiet behindern, sind Folgende: 1. HWS-Syndrom mit rezidivierenden Schmerzen im HWS-Bereich so wie rezidivierenden Reizerscheinungen, 2. LWS-Syndrom mit rezidivierenden Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein lateral, 3. chronisches Schmerzsyndrom bei Kniegelenksbeschwerden.

Diese Gesundheitsstörungen, die im Wesentlichen schon von dem Chirurgen Dr.L. im Gutachten vom 22.12.1999 festgestellt wurden, führen noch nicht zum Leistungsfall der BU. Deshalb vermag sich der Senat auch nicht der Leistungsbeurteilung des auf Antrag des Klägers im Klageverfahren gehörten Prof. Dr.C. im Gutachten vom 03.06.2002 anzuschließen, wonach dem Kläger damals nur körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zumutbar gewesen seien. Denn diese Leistungsbeurteilung geht im Wesentlichen auf die subjektiven Schmerzangaben des Klägers zurück, eine Leistungsbeurteilung, die anschließend weder von der Neurologin Dr.E. (Gutachten vom 27.05.2002) noch von der Psychiaterin N. (Gutachten vom 29.05.2002) noch von dem vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.B. bestätigt werden konnte. Im Anschluss an die mehrwöchige Beobachtung während des Heilverfahrens vom 05.01. bis 02.02.2004 steht nunmehr fest, dass beim Kläger ein chronischer Schmerz vorliegt, der aber somatisch begründet ist durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat. Dabei stehen nach Angaben des Klägers die Knieschmerzen deutlich im Vordergrund. Da sich der Kläger bisher nicht zu einem Kniegelenksersatz entschlossen hat, werden diese chronischen Schmerzen auch weiterhin bestehen. Der Kläger ist aber zumindest für leichte Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu vermeiden sind dabei körperlich schwere und dauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie schweres Heben und Tragen und Arbeiten mit besonderen Anforderungen an beidäugiges Sehen. Wegen der Kniebeschwerden sind dem Kläger kein langes Stehen, kein häufiges Treppensteigen, kein längeres Bücken, keine Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten zumutbar.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt bei der Firma S. bis 1997 ausgeübt hat. Danach war er, wie die Firma S. mitgeteilt hat, durchgehend als Mechaniker beschäftigt. Diese Tätigkeit kann der Kläger aber, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Für die Annahme von BU reicht es aber noch nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind Versicherte nur dann bu, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr 138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, wobei es auf das Gesamtbild ankommt. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, wie schon das SG im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, dem Leitberuf des - schlichten - Facharbeiters zuzuordnen.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger nicht der ersten Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist. Der ersten Stufe im Rahmen des Mehrstufenschemas gehören die Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders hoch qualifizierte Facharbeiter an. Erstere sind Versicherte mit Leitungsfunktion, wie z.B. Meister und Hilfsmeister im Arbeiterverhältnis, Hilfspoliere und bestimmte Vorarbeiter, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 16). Hierfür müssen aber Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern auch gegenüber mehreren Facharbeitern und regelmäßig - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters und langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden (Urteil BSG vom 30.10.1991 - 8 RKn 4/90 -). Eine solche Weisungsbefugnis lag aber beim Kläger nicht vor, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Das SG hat im angefochtenen Urteil auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht der Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter angehört. Denn auch hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass er nach der Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter entlohnt wird. Dies ist aber beim Kläger nicht der Fall. Insoweit verweist der Senat auf die Auskunft der Firma S. vom 13.11.2000, wonach es sich bei der Tarifgruppe, nach der der Kläger entlohnt wurde, nicht um die Spitzenlohngruppe handelte. Im Übrigen ist in der genannten Auskunft der Firma S. als Berufsbezeichnung "Mechanikertätigkeiten" mitgeteilt, was keinerlei Hinweis auf eine höherwertige Tätigkeit als eine Facharbeitertätigkeit enthält. Schließlich entspricht diese "Mechanikertätigkeit" auch den eigenen Angaben des Klägers im Verlaufe der verschiedenen Anamneseerhebungen anlässlich der Erstellung der zahlreichen ärztlichen Sachverständigengutachten. Hierbei hat sich der Kläger dahingehend geäußert, dass er als Industriemeister mit Schweißarbeiten bzw. überwiegend mit Schweißarbeiten befasst bzw. als Akkordschweißer beschäftigt war. Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas der Gruppe des "schlichten" Facharbeiters zuzuordnen ist.

Als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten seiner Gruppe und auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden. Nachdem der Kläger nach wie vor in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten, bietet sich noch gerade die Tätigkeit eines Refa-Sachbearbeiters an. Der Kläger selbst hat bei der Darlegung seiner Qualifikationen darauf hingewiesen, dass er an einer Refa-Grundausbildung für das Arbeitsstudium mit Erfolg teilgenommen und dass er außerdem eine Prüfung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft bestanden hat (Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung, Der Jugendliche in der Ausbildung, Rechtsgrundlagen). Außerdem hat der Kläger mit gutem Erfolg an einem Fachlehrgang "Moderne EDV und Kommunikationstechniken" teilgenommen. Ferner an einem Lehrgang "Berufliches Orientierungsseminar". Weiter ist der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon -bzw. Fernsprechzentrale, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u.ä. sowie die Entgegennahme und Niederschrift von kürzeren Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Bürotätigkeiten und/oder dem Empfangen und Anmeldung von Besuchern verbunden sein. Die Arbeit des Telefonisten verlangt nur leichte körperliche Anforderungen und ist nicht mit andauernden Zwangshaltungen verbunden; je nach Organisation des Betriebs und des einzelnen Arbeitsplatzes ist beim Telefonisten im Bedarfsfall ein Wechsel der Körperhaltung möglich, auch ohne dass dazu der Arbeitsplatz verlassen werden muss. Nach Auffassung des Senats ist der Kläger befähigt, die körperlichen, aber auch die geistigen Anforderungen an den Einsatz als Telefonist zu erfüllen, einschließlich dabei evtl. anfallender, geringfügiger schriftlicher Arbeiten. Der vom Senat gehörte ärztliche Sachverständige Dr.B. hat im abschließenden Gutachten vom 15.09.2005 darauf hingewiesen, dass beim Kläger die psychische Belastbarkeit nicht vermindert ist. Auch bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins, der Gewissenhaftigkeit, der Selbstständigkeit des Denkens und Handelns, des Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögens, des Reaktionsvermögens und der Umstellungsfähigkeit, der praktischen Anstelligkeit und Findigkeit, der Ausdauer und der Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger neben der Ausbildung zum Facharbeiter auch die Ausbildung zum Industriemeister absolviert hat und jahrelang Facharbeitertätigkeiten ausgeübt hat. Aufgrund seiner Vorkenntnisse und seiner intellektuellen Ausstattung ist der Kläger auch zur Überzeugung des Senats in der Lage, sich auf neue berufliche Anforderungen umzustellen und benötigt für den Einsatz als Telefonist auch keine über den Zeitraum von 3 Monaten hinausgehende Einweisungs- oder Anlernzeit. Die Berufstätigkeit eines Telefonisten wird (vgl. auch Urteil des Hessischen LSG vom 26.05.2000 - L 13 RJ 411/98 -) sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften wie auch gelegentlich von ungelernten Arbeitern ausgeübt (nach den vom Hess.LSG eingeholten berufskundlichen Auskünften des LAA). Es handelt sich dabei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit des Telefonisten wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (Urteil des Hess.LSG aaO mwN). Dies gilt sowohl für Telefonistentätigkeiten nach den Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs mit dem vorgegebenen Aufstieg von der Lohngruppe IX nach der Lohngruppe VIII, aber auch für Telefonistentätigkeiten nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohnvertrag für den hessischen Einzelhandel, nach dem bereits die tarifliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, somit in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf erfolgt. Unter Bezugnahme auf die weiteren im Urteil des Hess.LSG angeführten Tarifbeispiele (Gehaltstarifvertrag für den Berliner Einzelhandel oder für den Berliner Groß- und Außenhandel) geht auch der Senat davon aus, dass die Tätigkeit des Telefonisten tariflich überwiegend zumindest als angelernte Tätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft wird und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, sozial zumutbar ist. Diese tariflich bestimmte Wertigkeit des Telefonistenberufs eröffnet einen Einsatz des Klägers für diese Tätigkeiten in sozial zumutbarer Weise (vgl. auch Urteil des BayLSG vom 12.10.2005 - L 20 R 180/03 -).

Mit dem vorstehend beschriebenen Leistungsvermögen und den aufgezeigten Verweisungsmöglichkeiten ist der Kläger deshalb nicht bu im Sinne des § 43 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf die entsprechende Versichertenrente. Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2002 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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