L 1 R 201/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 201/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 384/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Die 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben dort den Beruf der Buchbinderin erlernt. Sie ist Staatsangehörige der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, hat dort ihren Wohnsitz und seit 11. Dezember 2002 Anspruch auf Invalidenrente aus der dortigen Sozialversicherung.

Sie hat im ehemaligen Jugoslawien/der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro von November 1968 bis März 1969 sowie zwischen November 1980 und Oktober 2001 (mit Unterbrechungen) insgesamt 243 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt (JU-D 205 vom 19. Mai 2003).

In Deutschland war die Klägerin in einer Druckerei und zuletzt als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat die Tätigkeit in der Druckerei nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. In der deutschen Rentenversicherung hat sie zwischen November 1969 und Januar 1977 (mit Unterbrechungen) insgesamt 41 Kalendermonate Beitragszeit und 10 Kalendermonate Anrechnungszeit zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 16. September 2004).

Am 21. Februar 1990 stellte die Klägerin erstmals in ihrer Heimat Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Antrag wurde sowohl vom dortigen Sozialversicherungsträger (Bescheid vom 7. Dezember 1990) als auch von der Beklagten (Bescheid vom 17. März 1993) abgelehnt.

Am 19. November 2002 beantragte die Klägerin in ihrer Heimat erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag ging am 28. Februar 2003 bei der Beklagten ein. Beigefügt war u.a. ein Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 11. Dezember 2002. Danach bestand bei der Klägerin ein Zustand nach Unterschenkelfraktur (1983), nach Gallenblasenoperation (1994) sowie nach subkutaner Mastektomie mit Mammaplastik (Juli 2002), ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom, eine hormonell behandelte Schilddrüsenfunktionsstörung und eine Depression ohne nähere Befundangaben. Die Klägerin wurde als dauerhaft erwerbsunfähig eingeschätzt.

Eine ambulante Begutachtung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten am 19. Mai 2003 (Gutachten vom 21. Mai 2003) ergab als Diagnosen eine regelrecht verheilte alte Unterschenkelfraktur links mit posttraumatischer Arthrose im oberen Sprunggelenk, einen Zustand nach operativer Entfernung der linken Brust mit kosmetisch misslungener, im Übrigen aber beschwerdefreier Mamma-Rekonstruktion bei regelrechtem Heilungsverlauf, Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Kreuzschmerzen ohne Funktionsbeeinträchtigung sowie psychosomatische Beschwerden (bei psychischer Erkrankung der Tochter) ohne Krankheitswert. Anhaltspunkte für eine Gonarthrose, Wurzelreizerscheinungen sowie sensible oder motorische Ausfälle fanden sich bei der Untersuchung nicht. Der Klägerin seien leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken oder besonderen Zeitdruck täglich sechs Stunden und mehr zumutbar.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. November 2002 wegen fehlender Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ab (Bescheid vom 5. Juni 2003).

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin insbesondere vor, sie könne nicht mehr als eine Stunde durchgehend sitzen, stehen oder gehen, habe schon nach einer halben Stunde Schmerzen und Gefühlsstörungen in Armen und Bei-nen, habe seit der Brustoperation Schmerzen im Arm, so dass eine erneute Operation notwendig sei, müsse an der rechten Brust eine Biopsie durchführen lassen und leide an einer Gonarthrose beider Knie.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003). Die Klägerin sei mindestens sechs Stunden täglich in der Lage, leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und besonderen Zeitdruck zu verrichten. Sie sei daher nicht er-werbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da sie als Buchbinderin der Gruppe der ungelernter Arbeiter zuzuordnen und damit auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar sei, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse.

Dagegen hat die Klägerin am 5. Januar 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Sie hat darauf hingewiesen, sie sei in ihrer Heimat als Invalide erster Kategorie anerkannt, und der Klageschrift den Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 10. bis 25. September 2003 (Tumorektomie rechte Brust, histologisch ohne Anhalt für Malignität; Implantatwechsel linke Brust), orthopädische Befunde vom 10. November 2001 und 19. Dezember 2003 bezüglich der Wirbelsäule und einen Ultraschallbefund (Dopplersonographie der hirnversorgenden Arterien) vom 5. Juni 2000 beigefügt. Auf Anfrage des SG hat die Klägerin erklärt, sie habe in Deutschland eine Facharbeiter-Tätigkeit ausgeübt, diese aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.

Das SG hat die Klägerin ambulant durch die Neurologen und Psychiater Dres. P. /S. sowie den Allgemeinmediziner Dr. Z. begutachten lassen (Gutachten vom 8. Dezember 2004). Dr. Z. hat die Klägerin in seiner zusammenfassenden Beurteilung für fähig erachtet, mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Bücken, Zwangshaltung, schweres Heben und Tragen oder große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit zu verrichten.

Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 2004, der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2004).

Nach den vom SG eingeholten Gutachten sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwar gesundheitlich eingeschränkt, jedoch sei sie noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Einschränkungen sei sie damit nicht erwerbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege bei ihr nicht vor, da sie innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas in ihrer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen sei. Daher seien ihr praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (sozial) zumutbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Vor allem liege keine einzelne schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die die Fähigkeit der Klägerin, körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, zusätzlich einschränke.

Dagegen hat die Klägerin am 21. März 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt mit der Begründung, sie sei nicht von einem Orthopäden untersucht worden. Sie leide unter täglichen Schwindelgefühlen und die Erkrankungen an der Wirbelsäule, den Gelenken sowie andere Gesundheitsstörungen seien nicht adäquat festgestellt worden. Aufgrund der Schwäche der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten komme es oft vor, dass sie hinfalle. Wegen der Steifheit in den Armen und der geschwollenen Gelenke fielen ihr Gegenstände aus den Händen. Wie die Invalidenkommission in B. festgestellt habe, sei sie zu jeglicher Arbeit unfähig. Es sei unbegreiflich, dass die Bewertung ihres Gesundheitszustandes in ihrer Heimat und in Deutschland so unterschiedlich erfolge. Ihr Gesundheitszustand werde von Tag zu Tag schlechter.

Sie hat der Berufungsschrift internistische, psychiatrische, neurologische und orthopädische Arztberichte beigefügt, zu denen der Senat eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Z. (vom 23. November 2005) und Dres. P./S. (vom 21. Oktober 2005) eingeholt hat. Die Sachverständigen haben unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde an ihrer Leistungseinschätzung festgehalten und eine nochmalige ambulante Begutachtung der Klägerin nicht für erforderlich gehalten.

Mit dieser Einschätzung hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt und verlangt, ihr eine entsprechende Arbeit in Deutschland zuzusichern sowie die moralische, materielle und nicht materielle Verantwortung im Falle einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu übernehmen, der sich ohnehin jeden Tag verschlimmere. Sie hat auf ihre Operationen seit 1983 hingewiesen und Berichte über eine im September 2001 in Holland durchgeführte Cataractoperation sowie nephrologische, urologische und ophtalmologische Befunde (betreffend eine makroskopische Hämaturie, Biopsie vom Juli 2005) vorgelegt. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hat hierzu ausgeführt, die genannten Operationen seien in den vorliegenden medizinischen Befunden enthalten und bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung sei durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht veranlasst (Stellungnahme vom 1. Februar 2006).

Die Klägerin hat weiter beantragt, erneut auf Kosten des Gerichts begutachtet zu werden. Sie hat weitere Befunde vorgelegt, u.a. einen MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 23. Februar 2006, einen orthopädischen Befund vom 3. März 2006 und Befunde zur Schilddrüse. Danach befindet sich die Halswirbelsäule in physiologischer Lage. Form und Höhe der Halswirbelsäule sowie das Halswirbelmark und die Liquorbereiche sind in Ordnung. Es bestehen Anzeichen einer degenerativen Veränderung bei Diskus-hernie C5. Die orthopädische Untersuchung ergab keine Verschlechterung und keine neurologischen Defizite. Die Befunde an der Schilddrüse wiesen nach den Berichten in den letzten Jahren ebenfalls keine Verschlechterung auf.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2004 sowie den Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 19. November 2002 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2003, mit dem sie es abgelehnt hat, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 19. November 2002 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2004 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Renten.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.), da die Klägerin den zu Grunde liegenden Antrag nach dem 2. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das SG ist aufgrund der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, täglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben und bei ihr auch keine qualitativen Leistungseinschränkungen vorliegen, die im Sinne einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen den für die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (theoretisch) bestehenden Kreis von Tätigkeiten so weit einschränken würden, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste.

Bei der Klägerin liegen auch nach den mit der Berufungsschrift vorgelegten aktuellen medizinischen Befunden keine Hinweise auf eine über die Feststellung einer depressiven Anpassungsstörung hinausgehenden psychiatrischen Gesundheitsstörung oder dauernde neurologische Beeinträchtigungen vor. Bei der Untersuchung am 8. Dezember 2004 ergaben sich keine Zeichen einer peripheren Nervenschädigung oder einer Nervenwurzelreizung und lediglich ein leicht- bis mittelgradig depressives Erscheinungsbild ohne psychomotorische Verlangsamung und ohne Hinweise auf tiefer gehende depressive Erkrankungen, wobei lediglich eine Behandlung mit Beruhigungsmitteln, jedoch keine antidepressive Therapie erfolgte. Die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit wurde als nicht beeinträchtigt beschrieben. In den neuro-psychiatrischen Befunden, die die Klägerin im Berufungsverfahren eingereicht hat, werden zwar multiple Nervenwurzelschäden geschildert, ein klinisches Korrelat aber nicht beschrieben. Die Sachverständigen Dres. P./S. sind daher in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass über die bereits festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hinaus keine weitere Leistungsbeeinträchtigung festzustellen ist.

Bezüglich der orthopädischen Gesundheitsstörungen stehen die Beschwerdeangaben der Klägerin weiterhin in Widerspruch zu den objektiv feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen, die lediglich geringgradig sind und sich auch nach Angaben im letzten orthopädischen Befund vom 3. März 2006 nicht verschlechtert haben. Bei der Untersuchung am 8. Dezember 2004 durch Dr. Z. zeigte die Klägerin ein unauffälliges Gangbild und flüssige Bewegungsabläufe bei altersentsprechend freier Beweglichkeit der Wirbelsäule mit angegebenem endgradigen Bewegungsschmerz beim Vornüberbeugen und Seitneigen. Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke waren ebenfalls frei beweglich und die grobe Kraft der Hände gut ausgeprägt. Auch an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken fand sich eine altersentsprechend freie Beweglichkeit, endgradig mit diffusen Schmerzangaben in den Sprunggelenken und Knien. Röntgenologisch fanden sich aber nur geringe Abnützungserscheinungen am linken Sprunggelenk und linken Kniegelenk. Die internistischen Untersuchungen ergaben keine leistungseinschränkenden pathologischen Befunde. Insbesondere fanden sich keine Anzeichen für eine Einschränkung der Herzleistung, der Lungenfunktion oder der Nierenfunktion bei angegebenen Nierenschmerzen. Die Schilddrüsenüberfunktion war medikamentös adäquat behandelt. Ergänzend dazu hat Dr. Z. in seiner Stellungnahme vom 23. November 2005 zu den mit der Berufungsschrift eingereichten medizinischen Unterlagen ausgeführt, dass weiterhin normale Blutdruckwerte und ein unauffälliges EKG beschrieben werden und die Doppleruntersuchung der hirnversorgenden Gefäße keine wesentlichen Verengungen ergeben hat. Die an den Beinen elektrophysiologisch festgestellte Schädigung der Nervenbahn hat nach den beschriebenen Befunden bisher zu keinen Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, insbesondere nicht zu Muskelverschmächtigungen oder Beeinträchtigungen des Gangbildes geführt.

Die Sachverständigen sind übereinstimmend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit der Berufungsschrift vorgelegten medizinischen Unterlagen weder Anlass zu einer Korrektur der Leistungseinschätzung, noch zu einer erneuten ambulanten Begutachtung geben. Dasselbe gilt für die später eingereichten Unterlagen, zu denen der Sozialärztliche Dienst der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die bis in das Jahr 1983 zurückreichenden operativen Eingriffe bei der Klägerin bereits Gegenstand der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung waren. Bezüglich der Cataractoperation vom September 2001 sind in der Folgezeit keine das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Komplikationen erkennbar oder vorgetragen worden. Die im Juli 2005 durchgeführte Biopsie und die im Zusammenhang damit durchgeführten weiteren Untersuchungen haben ebenfalls keine leistungsmindernden Gesundheitsstörungen aufgezeigt. Der zuletzt eingereichte MRT-Befund weist lediglich eine Diskushernie C5 und nicht näher beschriebene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule aus, die jedoch nach dem orthopädischen Befund vom 3. März 2006 klinisch keine neuen pathologischen Befunde, insbesondere keine neurologischen Defizite, ausgelöst haben, so dass auch weiterhin eine fachorthopädische Begutachtung der Klägerin nicht erforderlich ist. Auch hinsichtlich der Schilddrüse weisen die neueren Untersuchungsbefunde keine Verschlechterung auf.

Damit liegt bei der Klägerin weiterhin weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung vor, denn sie ist noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten.

Das SG hat auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zutreffend verneint. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der von ihr angegebenen Ausbildung zur Buchbinderin in ihrer Heimat einen der Facharbeiterausbil-dung entsprechenden Ausbildungsabschluss erlangt hat und in Deutschland eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat. Sie war nach eigenen Angaben zunächst in einer Druckerei und später als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zwar hat sie angegeben, in Deutschland als Facharbeiterin tätig geworden zu sein, doch kann dies allenfalls die Tätigkeit in der Druckerei betreffen. Über die Qualität dieser Tätigkeit liegen keine näheren Erkenntnisse vor. Dies bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, da die Klägerin ihre Tätigkeit(en) in Deutschland nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Ausgangspunkt für die Prüfung einer möglichen Berufsunfähigkeit der Klägerin ist daher nur die zuletzt in Deutschland (vgl. BSGE 50, 165) ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik. Hierfür hat die Klägerin keine einschlägige Ausbildung absolviert. Sie hat eine Ausbildungs- oder Anlernzeit in Deutschland gegenüber dem SG ausdrücklich verneint. Eine Ausbildung oder Anlernung in ihrer Heimat ist für diese Tätigkeit nicht ersichtlich. War danach für die Tätigkeit als Arbeiterin in der Kunststofffabrik keine Ausbildungs- oder Anlernzeit erforderlich, hat das SG die Klägerin innerhalb des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas im Ergebnis zutreffend der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zugeordnet und sie (sozial) zu Recht auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Bei fehlender Erwerbsminderung für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kommt daher eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.

Dass die Klägerin in ihrer Heimat Leistungen aus der dortigen Invalidenversicherung erhält, steht einer Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht nicht entgegen. Die Beurteilung der medizinischen (und sonstigen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts. Es gibt weder einen international einheitlichen Begriff der Invalidität, noch sieht das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. BSG SozR 3-2600 § 50 Nr. 3) weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 auf BGBl. II 1969 S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390) - DJSVA - eine Gleichstellung der in der Staatenge-meinschaft Serbien und Montenegro festgestellten Invalidität mit einer Erwerbsminderung nach deutschem Recht oder eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an die von der Invalidenkommission in B. vorgenommene Einschätzung der Leistungsfähigkeit vor.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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