Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RA 130/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4038/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der Kläger bezieht seit 01.09.2000 Rente wegen Alters und Schwerbehinderung (Bescheid vom 12.05.2000) in Höhe von 1.620,14 DM bei einem Zugangsfaktor von 1,0.
Nach einer am 29.08.1957 abgeschlossenen Lehre als kartographischer Zeichner in der ehemaligen DDR arbeitete der Kläger zunächst in diesem Beruf, später als Kartenredakteur und ab 1966 als selbständiger Redakteur und Grafiker. Bis zum April 1983 nahm er auch an einer berufsbegleitenden Ausbildung teil. Im März 1984 wurde der Kläger 18 Monate lang inhaftiert und war danach nur noch eingeschränkt berufstätig.
Nach dem Recht der sozialen Entschädigung erhält er wegen seines Personenschadens wie auch aufgrund des Beschlusses des Kreisgerichtes L. vom 15.01.1992 soziale Ausgleichsleistung (berufliche Rehabilitierung), bei deren Feststellung medizinische Gutachten (z.B. vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. am 11.03.1997 und vom Neurologen Dr. K. am 30.01.1996) eingeholt worden sind. Die Zeiten der Haft und danach bis zum 22.09.1987 sind in der Rentenversicherung im Umfang von 43 Monaten als Ersatzzeiten berücksichtigt. Mit Bescheid vom 16.11.1989 wurden als Schädigungsfolgen dysphorisch - depressive Verstimmungszustände mit vegetativen Dysregulationen bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 festgestellt.
Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger bis auf eine Tätigkeit in der Schweiz im Februar 1990 arbeitslos.
Den am 06.01.1998 gestellten Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, damit begründet das die am 26.09.1990 festgestellte Schwerbehinderung seine Leistungseinschränkung beweise, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.1999 ab. Eine dazu vorgesehene Begutachtung bei Dr. M. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ist nicht zu Stande gekommen. Der Kläger lehnte eine Untersuchung mit dem Hinweis auf das bereits vorhandene Gutachten des Dr. H. ab.
Der Kläger erhob Widerspruch und behauptete einen bereits im September 1990 liegenden Eintritt des Versicherungsfalls. Seiner Ansicht nach sei er bereits im Anschluss an die nachweislich zu Unrecht erlittene DDR-Haft berufs- bzw. erwerbsunfähig gewesen.
Nach dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten des Nervenarztes Dr. S. vom 12.05.2000 bestand beim Kläger ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Gegenüber dem nervenärztlichen Gutachten vom März 1997 habe sich das psychische Befinden stabilisiert. Der Kläger könne bei einem entsprechenden Arbeitsangebot eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben. Im Formblattteil des Gutachtens stellte Dr. S. dann fest, dass der Kläger als Grafiker bzw. grafischer Zeichner halb- bis unter vollschichtig und für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einsatzfähig sei. Demgegenüber gelangte die Beklagte in Auswertung eines Gutachtens des Prof. Dr. N. , Psychiatrische Klinik und Poliklinik im Klinikum Innenstadt der Universität M. , vom 29.06.2000, das im Auftrag des Versorgungsamtes L. zur Beurteilung von Schädigungsfolgen nach dem Häftlingsgesetz erstattet worden ist, zu dem Ergebnis, dass keine durch Haftfolgen bedingte messbare MdE auf psychiatrischem Gebiet vorliege (Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.05.2000). Damit könne der Kläger vollschichtig sowohl in dem bisherigen Beruf als Diplomgrafiker als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und sich zum Beweis seiner Behauptung eines eingeschränkten Leistungsvermögens auf die Gutachten des Dr. S. , Dr. H. und des Landgerichtsarztes Dr. S. vom 02.06.1995 berufen. Das SG hat Berichte von Dr. L. (Behandlung ab 1996), Dr. F. , Internistin, B. (Behandlung von 1987 bis 1991) sowie die Akten und Unterlagen des Versorgungsamtes L. und des Versorgungsamtes M. beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten des Dr. B. vom 16.07.2002 nach Aktenlage eingeholt, wonach beim Kläger seit 1997 zusehends gebessert eine verzögert verlaufende posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung vorlägen. Soweit noch massive Beeinträchtigung bestanden hätten, wäre eine entsprechende fachärztliche Behandlung zu erwarten gewesen. Ab 1998 habe nur noch eine Anpassungsstörung ohne Beeinträchtigung der Körperfunktionen vorgelegen. Letztlich ergäben sich daraus nur Einschränkungen bei Arbeiten in Innenräumen oder in dichten Menschenansammlungen, die für den Beruf eines Grafikers oder vergleichbare Tätigkeiten nicht von Bedeutung seien.
Das SG hat dann gemäß § 109 SGG ein Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. S. , Klinik S. , P. vom 15.10.2003 eingeholt. Der Kläger ist dort zwar erschienen, hat aber weder in eine Untersuchung noch eine anamnestische Befunderhebung eingewilligt, da bereits genügend Gutachten vorhanden seien, weswegen das Gutachten auf der Aktenlage beruhte. Die Sachverständige hatte sich in vollem Umfange der Beurteilung des Dr. B. angeschlossen.
Durch Urteil vom 17.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe bis zum Beginn seiner Altersrente am 01.09.2000 keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Weder für Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen gegeben. Dies ergebe die Auswertung aller vorhandenen Beweise, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.07.2002, das durch dasjenige von Dr. S. vom 15.10.2003 eine Bestätigung erfahren habe. Demgegenüber habe der Sachverständige Dr. S. bei seiner Untersuchung am 08.05.2000 keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten festgestellt. Eine vorangegangene nervenärztliche Behandlung konnte dieser Gutachter ebenso wenig feststellen, wie eine aktuell noch vorhandene Leistungseinschränkung. Die festgestellte Diagnose "Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung" stelle auf einen Zustand in der Vergangenheit ab und begründe nicht schlüssig die Feststellung einer gewärtigen zeitlich limitierten Belastbarkeit für den Beruf des Grafikers.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter ausgeführt, dass die von 1990 bis 1998 erstellten Gutachten zur Beurteilung heranzuziehen seien. Er beanspruche eine Frührente seit 1987 für die 17 Jahre seiner Arbeitslosigkeit, weil er wegen seiner politischen Verfolgung beruflichen nicht mehr habe Fuß fassen können. Im Februar 2006 hat der Kläger selbst medizinische Unterlagen beigebracht, unter anderem einen Befundbericht der Internistin Dr. D. über eine Behandlung ab November 1991 bis zum Mai 1996, der hauptsächlich Kontrollen der Hypertonie und eine akute Harnsperre 1994 auf-zeichnet. Eine psychiatrische Untersuchung ist danach für wünschenswert gehalten worden. Weiter hat er das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 11.03.1997 vorgelegt, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Anpassungsmöglichkeiten mit einer MdE von 50 v.H. vorliege.
Der Senat hat die Akte des Berufungsverfahrens (Beklagtenberufung, Az. L 15 VH 63/97) gegen das Urteil des SG München beigezogen, welchem das Gutachten von Dr. H. zugrunde lag. Das Berufungsverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die Beklagte bereit erklärt hat, zur Frage der behaupteten Verschlimmerung der psychiatrischen Schädigungsfolgen einen Außengutachter einzuschalten. Daraufhin hat Prof. Dr. N. das bereits zitierte Gutachten vom 29.06.2000 erstattet, das auch der Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch gedient hat.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S. vom 16.08.2005 eingeholt. Diese hat keine psychiatrisch relevanten Gesundheitsstörungen feststellen können. Die Reaktionen des Klägers auf die ihm widerfahren Kränkungen und Enttäuschungen seien verständlich, dabei handle es sich aber um soziale Schwierigkeiten und nicht um Störungen der Gesundheit mit Krankheitswert. Die Akzentuierung der Persönlichkeit des Klägers sei nicht so ausgeprägt, dass das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung vorliege. Die früher vorhandenen Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung seien, wie in der Regel, zwei Jahre danach abgeklungen. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland habe der Kläger unter keinen psychischen Störungen gelitten, die so ausgeprägt gewesen wären, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, vollschichtig einer Arbeit im erlernten Beruf nachzugehen. So habe er selbst angegeben keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Das berufliche Leistungsvermögen habe sich auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz im Jahre 1989 gezeigt, die unter anderem wegen ausländerrechtlicher Probleme beendet werden musste.
Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat der Senat einen Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 17.12.2003 sowie des Bescheides vom 20.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2001 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 06.01.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. bzw. L. , vier Klageakten in Rechtsstreiten gegen die Agentur für Arbeit, eine Akte des Bayer. Landessozialgerichts wegen des Berufungsverfahrens nach dem HHG und ein Aktengeheft des Klägers vom Februar 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 17.12.2003 hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 20.04.1999 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 gefunden hat (§ 95 SGG) abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von §§ 43,44 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 - bzw. für Zeiträume nach dem 01.01.2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EMRefG - zusteht.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) - insoweit wird auf den im Rentenbescheid festgestellten Versicherungsverlauf verwiesen, wonach durch Dehnungs- und Streckungszeiten an die Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet im Umfang von 36 Monaten angeknüpft werden kann -, ist der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig noch teilweise oder völlig erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI RRG 92, wegen des am 06.01.1998 gestellten Antrags anwendbar - vergleiche § 300 Absätze 1 und 2 SGB VI, Art 24 Abs. 1 EMRefG). Nach der in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelten und vom Gesetzgeber auch durch das EMRefG gebilligten (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI EMRefG) Arbeitsmarktrente ist darüber hinaus auch ein Anspruch gegeben, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75).
Der Kreis der zumutbaren Ausweichtätigkeiten umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der bisherige Hauptberuf, von dem aus ein subjektiv und objektiv zumutbarer Ausweichberuf zu beurteilen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit typisierten Berufsgruppeneinteilungen. Hier bestehen keine Zweifel, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung in der DDR als Kartenzeichner und seiner praktischen Erfahrungen als Grafiker der Stufe der über zweijährig Gelernten zuzuordnen ist. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der obersten Gruppe der Angestelltenberufe zugehört, in der diejenigen Berufe zusammenzufassen sind, in denen aufgrund ihrer qualitativen Anforderungen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.1).
Der Kläger kann ab dem Zeitpunkt seines am 06.01.1998 gestellten Antrags seinen Hauptberuf weiterhin im Umfang von 8 Stunden, vollschichtig ausüben. Die Feststellung eines dazu notwendigen körperlichen Leistungsvermögens ergibt sich aus den in beiden Instanzen eingeholten Gutachten der Dres. B. vom 16.07.2002, Sturz vom 15.10.2003 und Saueracker vom 16.08.2005. Schon durch deren übereinstimmende Beurteilung bestehen an den Schlussfolgerungen des Gutachtens des Dr. S. erhebliche Zweifel. Dieser zeigt aber auch für sich genommen keinerlei Begründung dafür auf, dass der Kläger nur halb- bis unter vollschichtig als Grafiker bzw. grafischer Zeichner eingesetzt werden kann. Dies Einschätzung des Dr. S. ist im übrigen auch schon von der Beklagten mit der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 25.05.2000, basierend auf dem Gutachten des Prof. Dr. N. vom 29.06.2000 widerlegt, worden. Die Gutachten der Dres. H. und S. sind demgegenüber zu anderen Fragestellungen gefertigt worden. Weder die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch das Vorliegen eines durch die MdE nach dem HHG bemessenen Verlustes an körperliche Integrität im Sinne kausaler Entschädigung lassen unmittelbar Rückschlüsse auf das Erwerbsvermögen im rentenrechtlichen Sinne zu. Die von diesen Sachverständigen erhobenen Befunde waren aber Gegenstand der Akten und damit der Beurteilung der hier befassten gerichtlichen Sachverständigen.
Der Sachverständige Dr. B. hat keine Einschränkungen im beruflichen Leistungsvermögen des Klägers gefunden. Zutreffend hat er darauf abgestellt, dass für die behaupteten seelischen Störungen keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen wor-den ist. Das gleiche gilt für die Gutachterin Dr. S ... Vollends bestätigt wird diese Einschätzung durch das Gutachten der vom Kläger selbst benannten Sachverständigen Dr. S. , deren Gutachten nach Zurückweisung des vom Kläger gestellten Befangenheitsantrags voll verwertet werden konnte. Soweit die Gutachten nach Aktenlage erstellt werden mussten, ergibt sich für den Kläger keine Beweiserleichterung. Die Sachverständigen haben insoweit die in den Akten vorliegenden Befunde zutreffend verwertet, so den Bericht des Dr. H. , praktischer Arzt, aus dem Jahre 1993 mit der Diagnose einer essenziellen Hypertonie aus dem Schwerbehindertenverfahren oder das Gutachten des Neurologen Dr. K. im Jahre 1993 ohne Feststellung eines pathologischen Befundes auf nervenärztlichem Fachgebiet und den Bericht von Dr. L. über einen Zeitraum ab 25.10.1996, aus welchem sich insgesamt kein im Sinne einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit reduziertes Leistungsvermögen ableiten lässt. Auch darüber hinaus haben sie keine Anhaltspunkte für einen vor der Antragstellung liegenden Versicherungsfall gezeigt.
Hinsichtlich des mangelnden Beweises eines rechtlich relevant reduzierten Leistungsvermögens wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 9 bis 13 im Urteil des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-gründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993, BGBl. I, 50).
Mit dem vom Senat festgestellten vollschichtigen und lediglich unerheblich in qualitativer Hinsicht beeinträchtigten Leistungsvermögen im bisherigen Beruf liegt erst recht keine Erwerbsunfähigkeit vor, ebenso wenig ein Tatbestand der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach den ab dem 01.01.2001 geltenden Vorschriften der §§ 43,240 SGB VI, nach welchen die Voraussetzungen verschärft worden sind.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der Kläger bezieht seit 01.09.2000 Rente wegen Alters und Schwerbehinderung (Bescheid vom 12.05.2000) in Höhe von 1.620,14 DM bei einem Zugangsfaktor von 1,0.
Nach einer am 29.08.1957 abgeschlossenen Lehre als kartographischer Zeichner in der ehemaligen DDR arbeitete der Kläger zunächst in diesem Beruf, später als Kartenredakteur und ab 1966 als selbständiger Redakteur und Grafiker. Bis zum April 1983 nahm er auch an einer berufsbegleitenden Ausbildung teil. Im März 1984 wurde der Kläger 18 Monate lang inhaftiert und war danach nur noch eingeschränkt berufstätig.
Nach dem Recht der sozialen Entschädigung erhält er wegen seines Personenschadens wie auch aufgrund des Beschlusses des Kreisgerichtes L. vom 15.01.1992 soziale Ausgleichsleistung (berufliche Rehabilitierung), bei deren Feststellung medizinische Gutachten (z.B. vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. am 11.03.1997 und vom Neurologen Dr. K. am 30.01.1996) eingeholt worden sind. Die Zeiten der Haft und danach bis zum 22.09.1987 sind in der Rentenversicherung im Umfang von 43 Monaten als Ersatzzeiten berücksichtigt. Mit Bescheid vom 16.11.1989 wurden als Schädigungsfolgen dysphorisch - depressive Verstimmungszustände mit vegetativen Dysregulationen bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 festgestellt.
Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger bis auf eine Tätigkeit in der Schweiz im Februar 1990 arbeitslos.
Den am 06.01.1998 gestellten Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, damit begründet das die am 26.09.1990 festgestellte Schwerbehinderung seine Leistungseinschränkung beweise, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.1999 ab. Eine dazu vorgesehene Begutachtung bei Dr. M. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ist nicht zu Stande gekommen. Der Kläger lehnte eine Untersuchung mit dem Hinweis auf das bereits vorhandene Gutachten des Dr. H. ab.
Der Kläger erhob Widerspruch und behauptete einen bereits im September 1990 liegenden Eintritt des Versicherungsfalls. Seiner Ansicht nach sei er bereits im Anschluss an die nachweislich zu Unrecht erlittene DDR-Haft berufs- bzw. erwerbsunfähig gewesen.
Nach dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten des Nervenarztes Dr. S. vom 12.05.2000 bestand beim Kläger ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Gegenüber dem nervenärztlichen Gutachten vom März 1997 habe sich das psychische Befinden stabilisiert. Der Kläger könne bei einem entsprechenden Arbeitsangebot eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben. Im Formblattteil des Gutachtens stellte Dr. S. dann fest, dass der Kläger als Grafiker bzw. grafischer Zeichner halb- bis unter vollschichtig und für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einsatzfähig sei. Demgegenüber gelangte die Beklagte in Auswertung eines Gutachtens des Prof. Dr. N. , Psychiatrische Klinik und Poliklinik im Klinikum Innenstadt der Universität M. , vom 29.06.2000, das im Auftrag des Versorgungsamtes L. zur Beurteilung von Schädigungsfolgen nach dem Häftlingsgesetz erstattet worden ist, zu dem Ergebnis, dass keine durch Haftfolgen bedingte messbare MdE auf psychiatrischem Gebiet vorliege (Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.05.2000). Damit könne der Kläger vollschichtig sowohl in dem bisherigen Beruf als Diplomgrafiker als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und sich zum Beweis seiner Behauptung eines eingeschränkten Leistungsvermögens auf die Gutachten des Dr. S. , Dr. H. und des Landgerichtsarztes Dr. S. vom 02.06.1995 berufen. Das SG hat Berichte von Dr. L. (Behandlung ab 1996), Dr. F. , Internistin, B. (Behandlung von 1987 bis 1991) sowie die Akten und Unterlagen des Versorgungsamtes L. und des Versorgungsamtes M. beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten des Dr. B. vom 16.07.2002 nach Aktenlage eingeholt, wonach beim Kläger seit 1997 zusehends gebessert eine verzögert verlaufende posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung vorlägen. Soweit noch massive Beeinträchtigung bestanden hätten, wäre eine entsprechende fachärztliche Behandlung zu erwarten gewesen. Ab 1998 habe nur noch eine Anpassungsstörung ohne Beeinträchtigung der Körperfunktionen vorgelegen. Letztlich ergäben sich daraus nur Einschränkungen bei Arbeiten in Innenräumen oder in dichten Menschenansammlungen, die für den Beruf eines Grafikers oder vergleichbare Tätigkeiten nicht von Bedeutung seien.
Das SG hat dann gemäß § 109 SGG ein Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. S. , Klinik S. , P. vom 15.10.2003 eingeholt. Der Kläger ist dort zwar erschienen, hat aber weder in eine Untersuchung noch eine anamnestische Befunderhebung eingewilligt, da bereits genügend Gutachten vorhanden seien, weswegen das Gutachten auf der Aktenlage beruhte. Die Sachverständige hatte sich in vollem Umfange der Beurteilung des Dr. B. angeschlossen.
Durch Urteil vom 17.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe bis zum Beginn seiner Altersrente am 01.09.2000 keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Weder für Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen gegeben. Dies ergebe die Auswertung aller vorhandenen Beweise, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.07.2002, das durch dasjenige von Dr. S. vom 15.10.2003 eine Bestätigung erfahren habe. Demgegenüber habe der Sachverständige Dr. S. bei seiner Untersuchung am 08.05.2000 keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten festgestellt. Eine vorangegangene nervenärztliche Behandlung konnte dieser Gutachter ebenso wenig feststellen, wie eine aktuell noch vorhandene Leistungseinschränkung. Die festgestellte Diagnose "Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung" stelle auf einen Zustand in der Vergangenheit ab und begründe nicht schlüssig die Feststellung einer gewärtigen zeitlich limitierten Belastbarkeit für den Beruf des Grafikers.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter ausgeführt, dass die von 1990 bis 1998 erstellten Gutachten zur Beurteilung heranzuziehen seien. Er beanspruche eine Frührente seit 1987 für die 17 Jahre seiner Arbeitslosigkeit, weil er wegen seiner politischen Verfolgung beruflichen nicht mehr habe Fuß fassen können. Im Februar 2006 hat der Kläger selbst medizinische Unterlagen beigebracht, unter anderem einen Befundbericht der Internistin Dr. D. über eine Behandlung ab November 1991 bis zum Mai 1996, der hauptsächlich Kontrollen der Hypertonie und eine akute Harnsperre 1994 auf-zeichnet. Eine psychiatrische Untersuchung ist danach für wünschenswert gehalten worden. Weiter hat er das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 11.03.1997 vorgelegt, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Anpassungsmöglichkeiten mit einer MdE von 50 v.H. vorliege.
Der Senat hat die Akte des Berufungsverfahrens (Beklagtenberufung, Az. L 15 VH 63/97) gegen das Urteil des SG München beigezogen, welchem das Gutachten von Dr. H. zugrunde lag. Das Berufungsverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die Beklagte bereit erklärt hat, zur Frage der behaupteten Verschlimmerung der psychiatrischen Schädigungsfolgen einen Außengutachter einzuschalten. Daraufhin hat Prof. Dr. N. das bereits zitierte Gutachten vom 29.06.2000 erstattet, das auch der Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch gedient hat.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S. vom 16.08.2005 eingeholt. Diese hat keine psychiatrisch relevanten Gesundheitsstörungen feststellen können. Die Reaktionen des Klägers auf die ihm widerfahren Kränkungen und Enttäuschungen seien verständlich, dabei handle es sich aber um soziale Schwierigkeiten und nicht um Störungen der Gesundheit mit Krankheitswert. Die Akzentuierung der Persönlichkeit des Klägers sei nicht so ausgeprägt, dass das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung vorliege. Die früher vorhandenen Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung seien, wie in der Regel, zwei Jahre danach abgeklungen. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland habe der Kläger unter keinen psychischen Störungen gelitten, die so ausgeprägt gewesen wären, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, vollschichtig einer Arbeit im erlernten Beruf nachzugehen. So habe er selbst angegeben keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Das berufliche Leistungsvermögen habe sich auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz im Jahre 1989 gezeigt, die unter anderem wegen ausländerrechtlicher Probleme beendet werden musste.
Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat der Senat einen Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 17.12.2003 sowie des Bescheides vom 20.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2001 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 06.01.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. bzw. L. , vier Klageakten in Rechtsstreiten gegen die Agentur für Arbeit, eine Akte des Bayer. Landessozialgerichts wegen des Berufungsverfahrens nach dem HHG und ein Aktengeheft des Klägers vom Februar 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 17.12.2003 hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 20.04.1999 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 gefunden hat (§ 95 SGG) abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von §§ 43,44 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 - bzw. für Zeiträume nach dem 01.01.2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EMRefG - zusteht.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) - insoweit wird auf den im Rentenbescheid festgestellten Versicherungsverlauf verwiesen, wonach durch Dehnungs- und Streckungszeiten an die Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet im Umfang von 36 Monaten angeknüpft werden kann -, ist der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig noch teilweise oder völlig erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI RRG 92, wegen des am 06.01.1998 gestellten Antrags anwendbar - vergleiche § 300 Absätze 1 und 2 SGB VI, Art 24 Abs. 1 EMRefG). Nach der in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelten und vom Gesetzgeber auch durch das EMRefG gebilligten (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI EMRefG) Arbeitsmarktrente ist darüber hinaus auch ein Anspruch gegeben, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75).
Der Kreis der zumutbaren Ausweichtätigkeiten umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der bisherige Hauptberuf, von dem aus ein subjektiv und objektiv zumutbarer Ausweichberuf zu beurteilen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit typisierten Berufsgruppeneinteilungen. Hier bestehen keine Zweifel, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung in der DDR als Kartenzeichner und seiner praktischen Erfahrungen als Grafiker der Stufe der über zweijährig Gelernten zuzuordnen ist. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der obersten Gruppe der Angestelltenberufe zugehört, in der diejenigen Berufe zusammenzufassen sind, in denen aufgrund ihrer qualitativen Anforderungen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.1).
Der Kläger kann ab dem Zeitpunkt seines am 06.01.1998 gestellten Antrags seinen Hauptberuf weiterhin im Umfang von 8 Stunden, vollschichtig ausüben. Die Feststellung eines dazu notwendigen körperlichen Leistungsvermögens ergibt sich aus den in beiden Instanzen eingeholten Gutachten der Dres. B. vom 16.07.2002, Sturz vom 15.10.2003 und Saueracker vom 16.08.2005. Schon durch deren übereinstimmende Beurteilung bestehen an den Schlussfolgerungen des Gutachtens des Dr. S. erhebliche Zweifel. Dieser zeigt aber auch für sich genommen keinerlei Begründung dafür auf, dass der Kläger nur halb- bis unter vollschichtig als Grafiker bzw. grafischer Zeichner eingesetzt werden kann. Dies Einschätzung des Dr. S. ist im übrigen auch schon von der Beklagten mit der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 25.05.2000, basierend auf dem Gutachten des Prof. Dr. N. vom 29.06.2000 widerlegt, worden. Die Gutachten der Dres. H. und S. sind demgegenüber zu anderen Fragestellungen gefertigt worden. Weder die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch das Vorliegen eines durch die MdE nach dem HHG bemessenen Verlustes an körperliche Integrität im Sinne kausaler Entschädigung lassen unmittelbar Rückschlüsse auf das Erwerbsvermögen im rentenrechtlichen Sinne zu. Die von diesen Sachverständigen erhobenen Befunde waren aber Gegenstand der Akten und damit der Beurteilung der hier befassten gerichtlichen Sachverständigen.
Der Sachverständige Dr. B. hat keine Einschränkungen im beruflichen Leistungsvermögen des Klägers gefunden. Zutreffend hat er darauf abgestellt, dass für die behaupteten seelischen Störungen keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen wor-den ist. Das gleiche gilt für die Gutachterin Dr. S ... Vollends bestätigt wird diese Einschätzung durch das Gutachten der vom Kläger selbst benannten Sachverständigen Dr. S. , deren Gutachten nach Zurückweisung des vom Kläger gestellten Befangenheitsantrags voll verwertet werden konnte. Soweit die Gutachten nach Aktenlage erstellt werden mussten, ergibt sich für den Kläger keine Beweiserleichterung. Die Sachverständigen haben insoweit die in den Akten vorliegenden Befunde zutreffend verwertet, so den Bericht des Dr. H. , praktischer Arzt, aus dem Jahre 1993 mit der Diagnose einer essenziellen Hypertonie aus dem Schwerbehindertenverfahren oder das Gutachten des Neurologen Dr. K. im Jahre 1993 ohne Feststellung eines pathologischen Befundes auf nervenärztlichem Fachgebiet und den Bericht von Dr. L. über einen Zeitraum ab 25.10.1996, aus welchem sich insgesamt kein im Sinne einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit reduziertes Leistungsvermögen ableiten lässt. Auch darüber hinaus haben sie keine Anhaltspunkte für einen vor der Antragstellung liegenden Versicherungsfall gezeigt.
Hinsichtlich des mangelnden Beweises eines rechtlich relevant reduzierten Leistungsvermögens wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 9 bis 13 im Urteil des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-gründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993, BGBl. I, 50).
Mit dem vom Senat festgestellten vollschichtigen und lediglich unerheblich in qualitativer Hinsicht beeinträchtigten Leistungsvermögen im bisherigen Beruf liegt erst recht keine Erwerbsunfähigkeit vor, ebenso wenig ein Tatbestand der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach den ab dem 01.01.2001 geltenden Vorschriften der §§ 43,240 SGB VI, nach welchen die Voraussetzungen verschärft worden sind.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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