Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 296/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4199/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger bereits Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 871,74 Euro (Bruttobetrag von 957,43 Euro).
Der 1944 geborene Kläger erhält von der Beklagten u. a. wegen der Folgen eines am 24.09.1987 erlittenen Herzinfarktes eine Rente wegen Erwerbs-, später Berufsunfähigkeit, die mit Bescheid vom 30.09.1994 auf Dauer geleistet wurde. Einen darüber hinaus gestellten Antrag auf EU-Rente lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.1995 ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil vom 02.09.1998 unter dem Az.: S 2 RA 25/95). Das SG hatte dazu ein Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. W. eingeholt, wonach der Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten besitze.
Am 20.03.2001 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Leistungen ab dem gestellten Antrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch den Internisten Dr. H. , welcher in seinem Gutachten vom 24.09.2001 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger lediglich noch drei bis unter sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Der beratende Arzt der Beklagten hielt dieses Gutachten nicht für schlüssig, da der Kläger insgesamt noch sechs Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne. Mit Bescheid vom 24.10.2001 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab und wies auch den mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass das Versorgungsamt den GdB von 50 auf 70 erhöht habe, mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, welches ein Gutachten der Kardiologin und Internistin Dr. H. vom 16.04.2004 eingeholt hat, wonach der Kläger noch mindestens eine 6-stündige leichte Tätigkeit in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen verrichten könne.
Durch Urteil vom 10.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung habe, weil er noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten kann. Diese Überzeugung beruhe auf den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. H ...
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein Rechtsmittel zunächst damit begründet, dass das SG zu Unrecht einem Antrag nach § 109 SGG nicht stattgegeben habe, woraus sich aber der Erfolg der Klage ergeben hätte.
Zwischenzeitlich ist dem Kläger mit Bescheid vom 10.11.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn ab 01.01.2005 zuerkannt worden, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei. Dies hat aber zu keiner Rentenerhöhung geführt, da die bisher erreichten, besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte von 36,6409 unter den in Höhe von 33,330 neu ermittelten Entgeltpunkten liegen.
Auf Antrag des Klägers hat das LSG am 15.07.2005 ein Gutachten des Prof. Dr. M. , Direktors der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität M. , eingeholt, wonach der Kläger aus internistisch kardiologischer Sicht zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine leichte Tätigkeit bis sechs Stunden arbeitstäglich in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen ausüben könne; Schicht- und Akkordtätigkeiten, Nachtarbeit sowie Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder an schnelllaufenden Maschinen sollten vermieden werden.
Daraufhin hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis angeboten, nach welchem dem Kläger aufgrund eines im Dezember 2004 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI mit Beginn ab 01.01.2005 geleistet werde (voraussichtlicher Zahlbetrag 867,43 Euro bei gleich bleibendem Bruttobetrag von 957,43 Euro). Erstmals in dem internistischen Gutachten des Herrn Prof. M. vom 15.07.2005 sei festgestellt worden, dass bei einem vollschichtigen Arbeitseinsatz (mindestens sechs Stunden täglich) eine Verschlechterung der bestehenden Herzinsuffizienz des Klägers nicht auszuschließen sei. Der genaue Zeitpunkt, zu dem der Leistungsfall eingetreten sei, könne aus jetziger Sicht nicht mehr festgestellt werden. Zwischen den beiden Untersuchungsterminen am 15.03.2004 und am 31.05.2005 habe keine internistische oder kardiologische Begutachtung des Klägers stattgefunden.
Nachdem der Kläger dieses Angebot nicht angenommen hat, ist Prof. Dr. M. von Amts wegen befragt worden. Danach sei bei seiner Begutachtung eine Bewertung der Dynamik der Funktionseinschränkungen im Verlauf durch Einbeziehung der Befunde in den seit 1997 vorliegenden Untersuchungsergebnissen vorgenommen worden. Diese hätten sich konstant dargestellt. Im Vorgutachten von Prof. Dr. W. sei die kardiale Leistungsfähigkeit des Klägers als deutlich eingeschränkt gesehen worden, die Möglichkeit einer vollschichtigen Tätigkeit jedoch als gegeben angenommen. Die Einschätzung des Gutachters Dr. H. vom 24.09.2001 sei nicht nachvollziehbar. Für eine Minderung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Einschränkung der beruflichen Tätigkeit auf drei bis sechs Stunden arbeitstäglich ergäben sich auf Grund der Befundlage und der zu erhebenden Anamnese keine sachlichen Gründe. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. habe dem Kläger wiederum ein vollschichtiges Erwerbsvermögen bescheinigt. Auch in diesem Falle sei keine explizite Wertung der hämodynamischen und funktionellen Relevanz der Herzinsuffizienz erfolgt. Die Berücksichtigung dieses Aspektes in Bezug auf die dauerhafte Bewertung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei jedoch ebenso essentieller Bestandteil der gutachterlichen Stellungnahme wie die weiteren Befunde. Unter kritischer Wertung aller Befunde, der klinischen Symptomatik und des Tätigkeitsbildes erscheine eine arbeitstägliche dauerhafte Belastung von mehr als sechs Stunden ohne die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich. Eine vollschichtige Tätigkeit sei, wie schon im Gutachten ausgeführt, nicht ohne Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürworten.
Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass das Anerkenntnis vom 12.09.2005 die Folge einer unzutreffenden Würdigung des medizinischen Sachverhaltes gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 10.08.2004 sowie des Bescheides vom 24.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 zu verurteilen, dem Kläger ab 20.03.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 24.10.2001 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 gefunden hat (§ 95 SGG), abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Eine (teilweise) Erledigung des Rechtsstreits durch ein Teilanerkenntnis ist nicht zustande gekommen, dafür fehlt es an der Annahme durch den Kläger (vgl. § 101 Abs. 2 SGG). Soweit aber die Beklagten durch ihr Anerkenntnis der über den Rentenanspruch des Klägers verfügt hat, was aufgrund der lediglich relativen Bindungswirkung des angefochtenen Bescheids gegenüber der Beklagten in den Grenzen der § 44 ff. SGB X (hier § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) möglich ist, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Er ist, soweit es seinen Anspruch ab dem 01.01.2005 betrifft, nicht mehr im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Insoweit lag keine Ablehnung durch die Beklagte mehr vor.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens als Klage ist, entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Beklagten, der Bescheid über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 10.11.2004. Wenn auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Einbeziehung von Verwaltungsakten angenommen wird, die den ursprünglichen Bescheid zwar nicht abändern aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen sind und ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt (BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 2 m.w.N.), so gilt dies nicht, wenn un-terschiedliche Leistungen im Streit sind. Es erfolgt keine Einbeziehung eines Bescheides über Gewährung vorzeitiger Altersrente, der während des Rechtsstreits über Ablehnung eine Er-werbsminderungsrente ergeht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, 8. Aufl., Rdnr. 9 zu § 96 SGG), zumal der Anspruch auf die bisherige Rente weiterbesteht und lediglich die höchste Rente bezahlt wird (vgl. § 89 Abs. 1 SGB VI bzw. S. 3 des Bescheides der Beklagten vom 10.11.2004).
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfa-chungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50), - besteht beim Kläger noch keine volle Erwerbsminderung.
Der Kläger stellte seinen Antrag am 20.03.2001 und richtete ihn auch zuletzt im Berufungsverfahren auf Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Damit beurteilt sich sein Rechtsanspruchs nicht mehr nach den Vorschriften des vor dem 01.01.2001 geltenden SGB VI (a.F.) sondern nach der Fassung des § 43 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. § 300 Abs. 1, 2 SGB VI, Art. 24 EM-RefG, Urteil des BSG vom 05.10.2005 mit dem Az.: B 5 RJ 6/05 R). Ein Versicherungsfall noch im Dezember 2004 wurde weder behauptet, noch wurden dafür Leistungen beantragt, so dass es auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die früheren Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des BSG vom 17.02.2005 mit dem Az.: B 13 RJ 31/04 R). Auch ein Besitzstand im Sinne der Weitergeltung der alten Vorschriften gemäß § 302a SGB VI (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten) steht dem Kläger nicht zu. Danach besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren, sofern am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestand. Das bedeutete, dass allein durch den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht der Rechtszustand für die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Opfergrenze von acht Stunden) bewahrt wird. § 302a SGB VI dient lediglich dem Ausschluss eines parallelen Anspruchs und soll weitere Anträge und den dadurch bedingten hohen Verwaltungsaufwand vermeiden (KassKomm-Niesel, Sozialversicherungsrecht, 35. Ergänzungslieferung, Rdnr. 2 zu § 302a SGB VI mit Hinweis auf BT-Drucks 14/4230 S 30 zu Nr 55).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des EM-RefG haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Dies ist der Fall, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Eine derartige Leistungsminderung auf unter drei Stunden liegt beim Kläger in der Zeit vom 20.03.2001 bis zum 31.12.2004 nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten der Kardiologin und Internistin Dr. H. vom 16.04.2004 sowie des Prof. Dr. M. , Direktors der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität M. vom 05.07.2005 fest. Danach ist der Kläger jedenfalls bis zum 31.12.2004 noch im Stande gewesen über sechs Stunden leichtere Arbeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen zu verrichten. Das Gutachten des Internisten Dr. H. , welcher am 24.09.2001 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger lediglich noch drei bis unter sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, war schon durch den beratenden Arzt der Beklagten Dr. B. widerlegt und ist erneut durch die Ausführungen von Prof. Dr. M. entkräftet.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im Stande, zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auf den es allein bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ankommt - vollschichtig zu vernichten. Damit kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nicht als Arbeitsmarktrente in Betracht. Dieser in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelte Anspruch ist nur gegeben, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75). An dieser Rechtslage für Versicherte, die eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können, hat der Gesetzgeber als Reaktion auf Tendenzen der Rechtsprechung durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 ausdrücklich festgehalten. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist danach nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i.d.F. EM-RefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle der zumutbaren Erwerbsminderung von acht auf nunmehr sechs Stunden.
Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderten. Auch sonst besteht bei ihm kein sog. Katalogfall (vgl. BSGE 80, 24), der zur sog. konkreten Betrachtungsweise führen würde. Danach wäre eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unbillig, wenn derart schwere oder vielfältige Beschäftigungshindernisse bestünden, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist aber zum Beispiel nicht der Fall bei einem Versicherten - wie dem Kläger -, der noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen verrichten kann (vgl. BSGE 80, 24).
Zusammenfassend hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat über das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger blieb im Verfahren der Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolglos.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger bereits Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 871,74 Euro (Bruttobetrag von 957,43 Euro).
Der 1944 geborene Kläger erhält von der Beklagten u. a. wegen der Folgen eines am 24.09.1987 erlittenen Herzinfarktes eine Rente wegen Erwerbs-, später Berufsunfähigkeit, die mit Bescheid vom 30.09.1994 auf Dauer geleistet wurde. Einen darüber hinaus gestellten Antrag auf EU-Rente lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.1995 ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil vom 02.09.1998 unter dem Az.: S 2 RA 25/95). Das SG hatte dazu ein Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. W. eingeholt, wonach der Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten besitze.
Am 20.03.2001 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Leistungen ab dem gestellten Antrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch den Internisten Dr. H. , welcher in seinem Gutachten vom 24.09.2001 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger lediglich noch drei bis unter sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Der beratende Arzt der Beklagten hielt dieses Gutachten nicht für schlüssig, da der Kläger insgesamt noch sechs Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne. Mit Bescheid vom 24.10.2001 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab und wies auch den mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass das Versorgungsamt den GdB von 50 auf 70 erhöht habe, mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, welches ein Gutachten der Kardiologin und Internistin Dr. H. vom 16.04.2004 eingeholt hat, wonach der Kläger noch mindestens eine 6-stündige leichte Tätigkeit in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen verrichten könne.
Durch Urteil vom 10.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung habe, weil er noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten kann. Diese Überzeugung beruhe auf den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. H ...
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein Rechtsmittel zunächst damit begründet, dass das SG zu Unrecht einem Antrag nach § 109 SGG nicht stattgegeben habe, woraus sich aber der Erfolg der Klage ergeben hätte.
Zwischenzeitlich ist dem Kläger mit Bescheid vom 10.11.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn ab 01.01.2005 zuerkannt worden, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei. Dies hat aber zu keiner Rentenerhöhung geführt, da die bisher erreichten, besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte von 36,6409 unter den in Höhe von 33,330 neu ermittelten Entgeltpunkten liegen.
Auf Antrag des Klägers hat das LSG am 15.07.2005 ein Gutachten des Prof. Dr. M. , Direktors der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität M. , eingeholt, wonach der Kläger aus internistisch kardiologischer Sicht zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine leichte Tätigkeit bis sechs Stunden arbeitstäglich in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen ausüben könne; Schicht- und Akkordtätigkeiten, Nachtarbeit sowie Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder an schnelllaufenden Maschinen sollten vermieden werden.
Daraufhin hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis angeboten, nach welchem dem Kläger aufgrund eines im Dezember 2004 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI mit Beginn ab 01.01.2005 geleistet werde (voraussichtlicher Zahlbetrag 867,43 Euro bei gleich bleibendem Bruttobetrag von 957,43 Euro). Erstmals in dem internistischen Gutachten des Herrn Prof. M. vom 15.07.2005 sei festgestellt worden, dass bei einem vollschichtigen Arbeitseinsatz (mindestens sechs Stunden täglich) eine Verschlechterung der bestehenden Herzinsuffizienz des Klägers nicht auszuschließen sei. Der genaue Zeitpunkt, zu dem der Leistungsfall eingetreten sei, könne aus jetziger Sicht nicht mehr festgestellt werden. Zwischen den beiden Untersuchungsterminen am 15.03.2004 und am 31.05.2005 habe keine internistische oder kardiologische Begutachtung des Klägers stattgefunden.
Nachdem der Kläger dieses Angebot nicht angenommen hat, ist Prof. Dr. M. von Amts wegen befragt worden. Danach sei bei seiner Begutachtung eine Bewertung der Dynamik der Funktionseinschränkungen im Verlauf durch Einbeziehung der Befunde in den seit 1997 vorliegenden Untersuchungsergebnissen vorgenommen worden. Diese hätten sich konstant dargestellt. Im Vorgutachten von Prof. Dr. W. sei die kardiale Leistungsfähigkeit des Klägers als deutlich eingeschränkt gesehen worden, die Möglichkeit einer vollschichtigen Tätigkeit jedoch als gegeben angenommen. Die Einschätzung des Gutachters Dr. H. vom 24.09.2001 sei nicht nachvollziehbar. Für eine Minderung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Einschränkung der beruflichen Tätigkeit auf drei bis sechs Stunden arbeitstäglich ergäben sich auf Grund der Befundlage und der zu erhebenden Anamnese keine sachlichen Gründe. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. habe dem Kläger wiederum ein vollschichtiges Erwerbsvermögen bescheinigt. Auch in diesem Falle sei keine explizite Wertung der hämodynamischen und funktionellen Relevanz der Herzinsuffizienz erfolgt. Die Berücksichtigung dieses Aspektes in Bezug auf die dauerhafte Bewertung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei jedoch ebenso essentieller Bestandteil der gutachterlichen Stellungnahme wie die weiteren Befunde. Unter kritischer Wertung aller Befunde, der klinischen Symptomatik und des Tätigkeitsbildes erscheine eine arbeitstägliche dauerhafte Belastung von mehr als sechs Stunden ohne die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich. Eine vollschichtige Tätigkeit sei, wie schon im Gutachten ausgeführt, nicht ohne Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürworten.
Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass das Anerkenntnis vom 12.09.2005 die Folge einer unzutreffenden Würdigung des medizinischen Sachverhaltes gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 10.08.2004 sowie des Bescheides vom 24.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 zu verurteilen, dem Kläger ab 20.03.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 24.10.2001 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 gefunden hat (§ 95 SGG), abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Eine (teilweise) Erledigung des Rechtsstreits durch ein Teilanerkenntnis ist nicht zustande gekommen, dafür fehlt es an der Annahme durch den Kläger (vgl. § 101 Abs. 2 SGG). Soweit aber die Beklagten durch ihr Anerkenntnis der über den Rentenanspruch des Klägers verfügt hat, was aufgrund der lediglich relativen Bindungswirkung des angefochtenen Bescheids gegenüber der Beklagten in den Grenzen der § 44 ff. SGB X (hier § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) möglich ist, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Er ist, soweit es seinen Anspruch ab dem 01.01.2005 betrifft, nicht mehr im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Insoweit lag keine Ablehnung durch die Beklagte mehr vor.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens als Klage ist, entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Beklagten, der Bescheid über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 10.11.2004. Wenn auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Einbeziehung von Verwaltungsakten angenommen wird, die den ursprünglichen Bescheid zwar nicht abändern aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen sind und ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt (BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 2 m.w.N.), so gilt dies nicht, wenn un-terschiedliche Leistungen im Streit sind. Es erfolgt keine Einbeziehung eines Bescheides über Gewährung vorzeitiger Altersrente, der während des Rechtsstreits über Ablehnung eine Er-werbsminderungsrente ergeht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, 8. Aufl., Rdnr. 9 zu § 96 SGG), zumal der Anspruch auf die bisherige Rente weiterbesteht und lediglich die höchste Rente bezahlt wird (vgl. § 89 Abs. 1 SGB VI bzw. S. 3 des Bescheides der Beklagten vom 10.11.2004).
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfa-chungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50), - besteht beim Kläger noch keine volle Erwerbsminderung.
Der Kläger stellte seinen Antrag am 20.03.2001 und richtete ihn auch zuletzt im Berufungsverfahren auf Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Damit beurteilt sich sein Rechtsanspruchs nicht mehr nach den Vorschriften des vor dem 01.01.2001 geltenden SGB VI (a.F.) sondern nach der Fassung des § 43 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. § 300 Abs. 1, 2 SGB VI, Art. 24 EM-RefG, Urteil des BSG vom 05.10.2005 mit dem Az.: B 5 RJ 6/05 R). Ein Versicherungsfall noch im Dezember 2004 wurde weder behauptet, noch wurden dafür Leistungen beantragt, so dass es auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die früheren Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des BSG vom 17.02.2005 mit dem Az.: B 13 RJ 31/04 R). Auch ein Besitzstand im Sinne der Weitergeltung der alten Vorschriften gemäß § 302a SGB VI (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten) steht dem Kläger nicht zu. Danach besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren, sofern am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestand. Das bedeutete, dass allein durch den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht der Rechtszustand für die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Opfergrenze von acht Stunden) bewahrt wird. § 302a SGB VI dient lediglich dem Ausschluss eines parallelen Anspruchs und soll weitere Anträge und den dadurch bedingten hohen Verwaltungsaufwand vermeiden (KassKomm-Niesel, Sozialversicherungsrecht, 35. Ergänzungslieferung, Rdnr. 2 zu § 302a SGB VI mit Hinweis auf BT-Drucks 14/4230 S 30 zu Nr 55).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des EM-RefG haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Dies ist der Fall, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Eine derartige Leistungsminderung auf unter drei Stunden liegt beim Kläger in der Zeit vom 20.03.2001 bis zum 31.12.2004 nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten der Kardiologin und Internistin Dr. H. vom 16.04.2004 sowie des Prof. Dr. M. , Direktors der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität M. vom 05.07.2005 fest. Danach ist der Kläger jedenfalls bis zum 31.12.2004 noch im Stande gewesen über sechs Stunden leichtere Arbeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen zu verrichten. Das Gutachten des Internisten Dr. H. , welcher am 24.09.2001 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger lediglich noch drei bis unter sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, war schon durch den beratenden Arzt der Beklagten Dr. B. widerlegt und ist erneut durch die Ausführungen von Prof. Dr. M. entkräftet.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im Stande, zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auf den es allein bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ankommt - vollschichtig zu vernichten. Damit kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nicht als Arbeitsmarktrente in Betracht. Dieser in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelte Anspruch ist nur gegeben, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75). An dieser Rechtslage für Versicherte, die eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können, hat der Gesetzgeber als Reaktion auf Tendenzen der Rechtsprechung durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 ausdrücklich festgehalten. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist danach nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i.d.F. EM-RefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle der zumutbaren Erwerbsminderung von acht auf nunmehr sechs Stunden.
Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderten. Auch sonst besteht bei ihm kein sog. Katalogfall (vgl. BSGE 80, 24), der zur sog. konkreten Betrachtungsweise führen würde. Danach wäre eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unbillig, wenn derart schwere oder vielfältige Beschäftigungshindernisse bestünden, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist aber zum Beispiel nicht der Fall bei einem Versicherten - wie dem Kläger -, der noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen verrichten kann (vgl. BSGE 80, 24).
Zusammenfassend hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat über das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger blieb im Verfahren der Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolglos.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
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