Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SB 12/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 6/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.11.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).
Auf Antrag des 1944 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.02.1997 beim Kläger einen GdB von 60 fest. Mit Bescheid vom 26.01.2000 setzte der Beklagte den GdB des Klägers für die Zeit ab der Bekanntgabe des Bescheides auf 30 herab, weil hinsichtlich einer zuvor mit einem Einzel-GdB von 50 bewerteten Bluterkrankung Heilungsbewährung eingetreten sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000).
Im anschließend beim Sozialgericht (SG) Bayreuth geführten Klageverfahren holte das SG Befundberichte über den Kläger ein und hat den Internisten Dr.T. (Gutachten vom 21.10.2002) sowie den Chirurgen Dr.B. (Gutachten vom 05.06.2004) zu gerichtsärztliche Sachverständige bestellt. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass beim Kläger ab Mai 2000 ein Gesamt-GdB von 40 anzunehmen sei. Die Beklagte hatte dieser Bewertung Rechnung getragen und angeboten, den GdB beim Kläger für die Zeit ab 01.05.2000 mit 40 festzustellen. Der Kläger hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2004 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 abgeändert und den Beklagten verurteilt, beim Kläger für die Zeit ab dem 04.05.2000 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten.
Gegen den der Ehefrau des Klägers am 20.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die ohne Begründung eingelegte Berufung des Klägers vom 23.12.2004 (Poststempel 29.12.2004), eingegangen beim SG am 30.12.2004. Auf den Hinweis des Senats auf die Versäumung der Berufungsfrist trägt der Kläger vor, dass seine Ehefrau ihm den an seinem Familienwohnsitz zugestellten Gerichtsbescheid an seine Wohnanschrift am Beschäftigungsort weitergeleitet habe. Den Gerichtsbescheid habe er gleichzeitig mit einem Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 erhalten. Aus diesem Grund sei er fälschlicherweise der Auffassung gewesen, dass die "Einspruchsfrist" am 29.12.2004 zuzüglich des Laufes der Postbeförderung ende.
Der Kläger beantragt, 1. ihm wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.11.2004 und den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung des Hilfsantrages auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung bei dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth ist dem Kläger am 20.11.2004 ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Umstand, dass der Gerichtsbescheid der Ehefrau des Klägers übergeben worden ist, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen (§§ 63 Abs 2 S 1, 133 Satz 1 SGG, §§ 176, 178 Abs 1 Nr 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Frist begann für den Kläger am 21.11.2004 und endete mit Ablauf des 20.12.2004 (§ 64 Abs 2 SGG). Das Rechtsmittel ist aber erst am 30.12.2004, mithin verspätet, beim SG eingegangen.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 67 Abs 1 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ohne Verschulden handelt der Betroffene, wenn er diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 67 RdNr 3). Dies war beim Kläger nicht der Fall. Er ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist beim Sozialgericht oder dem Landessozialgericht eingehen muss. Er hat daher den verspäteten Zugang zu vertreten. Soweit er der Meinung war, dass für den Beginn der Monatsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung, sondern auf den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen sei, ist dies nicht zutreffend. Der insoweit bei ihm bestehende Irrtum ist als Rechtsirrtum unbeachtlich (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.1998 - 8 B 154/98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 218 mwN). Errechnet nämlich ein Rechtsunkundiger den Ablauf oder den Beginn einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Rechsmittelfrist zu versäumen und muss daher die Folgen einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist auf sich nehmen. Im Übrigen hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass der Lauf der Frist nicht von dem (willkürlichen) Zeitpunkt der Übermittlung des Gerichtsbescheides an ihn durch seine Ehefrau abhängig sein kann.
Nach alldem ist die Berufung ohne weitere Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).
Auf Antrag des 1944 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.02.1997 beim Kläger einen GdB von 60 fest. Mit Bescheid vom 26.01.2000 setzte der Beklagte den GdB des Klägers für die Zeit ab der Bekanntgabe des Bescheides auf 30 herab, weil hinsichtlich einer zuvor mit einem Einzel-GdB von 50 bewerteten Bluterkrankung Heilungsbewährung eingetreten sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000).
Im anschließend beim Sozialgericht (SG) Bayreuth geführten Klageverfahren holte das SG Befundberichte über den Kläger ein und hat den Internisten Dr.T. (Gutachten vom 21.10.2002) sowie den Chirurgen Dr.B. (Gutachten vom 05.06.2004) zu gerichtsärztliche Sachverständige bestellt. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass beim Kläger ab Mai 2000 ein Gesamt-GdB von 40 anzunehmen sei. Die Beklagte hatte dieser Bewertung Rechnung getragen und angeboten, den GdB beim Kläger für die Zeit ab 01.05.2000 mit 40 festzustellen. Der Kläger hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2004 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 abgeändert und den Beklagten verurteilt, beim Kläger für die Zeit ab dem 04.05.2000 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten.
Gegen den der Ehefrau des Klägers am 20.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die ohne Begründung eingelegte Berufung des Klägers vom 23.12.2004 (Poststempel 29.12.2004), eingegangen beim SG am 30.12.2004. Auf den Hinweis des Senats auf die Versäumung der Berufungsfrist trägt der Kläger vor, dass seine Ehefrau ihm den an seinem Familienwohnsitz zugestellten Gerichtsbescheid an seine Wohnanschrift am Beschäftigungsort weitergeleitet habe. Den Gerichtsbescheid habe er gleichzeitig mit einem Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 erhalten. Aus diesem Grund sei er fälschlicherweise der Auffassung gewesen, dass die "Einspruchsfrist" am 29.12.2004 zuzüglich des Laufes der Postbeförderung ende.
Der Kläger beantragt, 1. ihm wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.11.2004 und den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung des Hilfsantrages auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung bei dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth ist dem Kläger am 20.11.2004 ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Umstand, dass der Gerichtsbescheid der Ehefrau des Klägers übergeben worden ist, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen (§§ 63 Abs 2 S 1, 133 Satz 1 SGG, §§ 176, 178 Abs 1 Nr 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Frist begann für den Kläger am 21.11.2004 und endete mit Ablauf des 20.12.2004 (§ 64 Abs 2 SGG). Das Rechtsmittel ist aber erst am 30.12.2004, mithin verspätet, beim SG eingegangen.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 67 Abs 1 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ohne Verschulden handelt der Betroffene, wenn er diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 67 RdNr 3). Dies war beim Kläger nicht der Fall. Er ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist beim Sozialgericht oder dem Landessozialgericht eingehen muss. Er hat daher den verspäteten Zugang zu vertreten. Soweit er der Meinung war, dass für den Beginn der Monatsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung, sondern auf den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen sei, ist dies nicht zutreffend. Der insoweit bei ihm bestehende Irrtum ist als Rechtsirrtum unbeachtlich (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.1998 - 8 B 154/98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 218 mwN). Errechnet nämlich ein Rechtsunkundiger den Ablauf oder den Beginn einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Rechsmittelfrist zu versäumen und muss daher die Folgen einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist auf sich nehmen. Im Übrigen hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass der Lauf der Frist nicht von dem (willkürlichen) Zeitpunkt der Übermittlung des Gerichtsbescheides an ihn durch seine Ehefrau abhängig sein kann.
Nach alldem ist die Berufung ohne weitere Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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