L 7 B 63/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 132/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 63/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung bzw. Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts Landshut vom 20. Dezember 2005 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zusätzlich 42,97 Euro monatlich zu zahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein Drittel der Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wird für das Klageverfahren S 6 AS 31/06 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) gewährte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) sowie seiner Ehefrau mit Bescheid vom 25.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 737,37 Euro. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half sie mit Bescheid vom 24.02.2005 dahingehend ab, dass sie monatliche Leistungen von 747,45 Euro bewilligte; mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 wies sie im Übrigen den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Bf. die Klage S 6 AS 31/06 erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Ihm stünden Heizkosten in Höhe von monatlich 230,08 Euro, Kosten für die Unterkunft in Höhe von 273,36 Euro pro Monat, ein monatlicher Mehrbedarf aufgrund seiner Schwerbehinderung in Höhe von monatlich 108,85 Euro zu. Außerdem hat er die Regelleistung für seinen 1984 geborenen Sohn geltend gemacht. Die BG hat vergleichsweise dem Bf. monatliche Heizkosten von 54,00 Euro statt 35,42 Euro angeboten.

Mit Beschluss vom 20.12.2005 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 20.12.2005 hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer sei von der Hilfebedürftigkeit des Bf. angesichts seines bis 1998 bezogenen Einkommens nicht überzeugt, ebensowenig vom Vorliegen der Erwerbsfähigkeit.

Mit seinen Beschwerden macht der Bf. geltend, ihm seien für die ersten sechs Monaten des Jahres 2005 die vollen Heizkosten zu ersetzen. Zu Unrecht zweifle das SG an seiner Hilfebedürftigkeit. Er habe mit dem erzielten Einkommen Darlehen getilgt. Bezüglich des kleinen Reihenhauses in Österreich bestehe ein lebenslanges Wohnrecht seiner Eltern, auch sei das Grundstück noch mit Hypotheken belastet.

Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig und zum Teil sachlich begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund - sind gem. § 86b Abs.2 Satz 2 SGG insoweit gegeben, als dem Bf. vorläufig zusätzliche Kosten für Heizung in Höhe von 42,97 Euro zu erstatten sind.

Gem. § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu Unrecht legt die Bg. von vornherein ohne Prüfung des Einzelfalles für einen 3-Personen-Haushalt grundsätzlich eine Pauschale von 35,42 Euro zugrunde. Vielmehr ist zunächst von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen und zu prüfen, ob die Unterkunft im konkreten Fall angemessen ist. Der Bf. bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ein in seinem Eigentum stehendes 120 Jahre altes Haus mit einer Wohnfläche von 95 m². Hierbei handelt es sich nicht um eine unangemessen große Unterkunft, vielmehr um ein auch nach § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB II geschütztes Vermögen. Denn insoweit gilt grundsätzlich ein Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 130 m² als angemessen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrinck, SGB II, RdNr.71 zu § 12).

Hieraus folgt, dass auch Heizkosten, die für ein als angemessen anzusehendes Haus anfallen, zu übernehmen sind, soweit sie nicht den für ein Haus dieser Größe angemessenen Heizbedarf übersteigen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er nach der Erfahrung der letzten Jahre pro Jahr einen Heizölbedarf von 3.527,40 Litern hat. Bei einem aktuellen Heizöl-Literpreis von 0,40 Euro ergeben sich monatliche Heizkosten von 117,58 Euro. Da das Haus auch von dem volljährigen Sohn, der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bewohnt wird, entfallen auf den Kläger und seine Ehefrau Heizkosten von monatlich 78,39 Euro.

Im Übrigen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nicht zu den Heizkosten zählen die vom Kläger angeführten Pauschalen für Instandhaltung sowie eine "AfA" der Heizungsanlage. Die Kaminkehrerkosten hat die Beklagte zu Recht bei den Kosten der Unterkunft angesetzt. Bei diesen Kosten der Unterkunft hat die Bg. die Grundsteuer, die Kanal- und Müllentsorgungsgebühren sowie die Feuerversicherung zutreffend zugrunde gelegt. Nicht hingegen zählen hierzu die Stromkosten sowie eine Instandhaltungspauschale für das Haus.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mehrbedarf hat der Bf. nicht glaubhaft gemacht. Gem. § 21 Abs.5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Zur Glaubhaftmachung eines Anspruches bedarf es z.B. der Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich schlüssig ergibt, dass aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist. Der pauschale Hinweis des Bf. auf den bei ihm anerkannten GdB von 60 v.H. genügt hierfür nicht. Zwar kommt bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus, wie sie vom Bf. erwähnt wird, ein Mehrbedarf nach § 21 Abs.5 entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in Betracht, jedoch bedarf es des Nachweises, dass diese Erkrankung im konkreten Fall eine kostenaufwändige Ernährung erfordert.

Der Anspruch des 1984 geborenen Sohnes ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens und des Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der volljährige Sohn zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Über seinen Anspruch hat die Bg. eine eigenständige Entscheidung zu treffen, die bisher offensichtlich nicht vorliegt. Diesbezügliche Rechtsmittel unterliegen einem eigenen, von dem vorliegenden getrennten Verfahren.

Da aus den dargelegten Gründen die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens nicht verneint werden kann, hat der Bf. Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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