Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 31/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 189/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. März 2005 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Die 1950 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 28.09.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag mit der Begründung ab, die Bf. sei nicht hilfebedürftig, da das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 24.702,94 Euro die Grundfreibeträge von 11.750,00 Euro überschreite.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 27.01.2005 Widerspruch. Mit Schreiben vom 15.02.2005, beim Sozialgericht München (SG) eingegangen am 16.02.2005, beantragte sie, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 772,00 Euro zu bewilligen. Die Bg. verwies mit Schreiben vom 24.02.2005 auf den Bescheid gleichen Datums, mit dem der Bf. Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 819,17 Euro bewilligt wurden.
Mit Schreiben vom 17.03.2005, beim SG eingegangen am 18.03.2005, erklärte die Bf. die Angelegenheit für erledigt und beantragte, der Bg. die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 10.03.2005, der Bf. und der Bg. zugestellt am 21.03.2005, lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und entschied, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht erfolge. Der Antrag sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Bf. die beantragten Leistungen erhalten habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf. die geltend macht, wegen der verspäteten Bewilligung sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben gewesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet.
Der Beschluss des SG ist aufzuheben, da durch die Erledigterklärung vom 17.03.2005, beim SG eingegangen am 18.03.2005, die Grundlage für eine solche Entscheidung entfallen ist. Die einseitige Erledigungserklärung stellt sich im vorliegenden Fall als Annahme des Anerkenntnisses dar (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.005, B 7a AL 192/05 B); gemäß § 101 Abs.2 SGG erledigt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache. Gemäß § 193 Abs.1 Satz 3 SGG war auf Antrag der Bf. nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Zwar trägt der Beschluss des SG das Datum 10.03.2005; da er aber nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, wurde er gemäß § 133 Satz 1 und 2 SGG erst mit der Zustellung am 21.03.2005 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt war aber bezüglich des Streitgegenstandes schon Erledigung eingetreten, so dass nur noch die Entscheidung nach § 193 Abs.1 Satz 3 SGG zu treffen war.
Dies wird das SG nachzuholen und zu prüfen haben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnung vor Eintritt des die Erledigung bewirkenden Ereignisses zulässig und begründet war; auch wird das SG über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1950 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 28.09.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag mit der Begründung ab, die Bf. sei nicht hilfebedürftig, da das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 24.702,94 Euro die Grundfreibeträge von 11.750,00 Euro überschreite.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 27.01.2005 Widerspruch. Mit Schreiben vom 15.02.2005, beim Sozialgericht München (SG) eingegangen am 16.02.2005, beantragte sie, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 772,00 Euro zu bewilligen. Die Bg. verwies mit Schreiben vom 24.02.2005 auf den Bescheid gleichen Datums, mit dem der Bf. Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 819,17 Euro bewilligt wurden.
Mit Schreiben vom 17.03.2005, beim SG eingegangen am 18.03.2005, erklärte die Bf. die Angelegenheit für erledigt und beantragte, der Bg. die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 10.03.2005, der Bf. und der Bg. zugestellt am 21.03.2005, lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und entschied, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht erfolge. Der Antrag sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Bf. die beantragten Leistungen erhalten habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf. die geltend macht, wegen der verspäteten Bewilligung sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben gewesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet.
Der Beschluss des SG ist aufzuheben, da durch die Erledigterklärung vom 17.03.2005, beim SG eingegangen am 18.03.2005, die Grundlage für eine solche Entscheidung entfallen ist. Die einseitige Erledigungserklärung stellt sich im vorliegenden Fall als Annahme des Anerkenntnisses dar (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.005, B 7a AL 192/05 B); gemäß § 101 Abs.2 SGG erledigt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache. Gemäß § 193 Abs.1 Satz 3 SGG war auf Antrag der Bf. nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Zwar trägt der Beschluss des SG das Datum 10.03.2005; da er aber nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, wurde er gemäß § 133 Satz 1 und 2 SGG erst mit der Zustellung am 21.03.2005 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt war aber bezüglich des Streitgegenstandes schon Erledigung eingetreten, so dass nur noch die Entscheidung nach § 193 Abs.1 Satz 3 SGG zu treffen war.
Dies wird das SG nachzuholen und zu prüfen haben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnung vor Eintritt des die Erledigung bewirkenden Ereignisses zulässig und begründet war; auch wird das SG über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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