L 17 U 389/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 232/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 389/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufungsklägerin hat die Gerichtskosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu tragen.
II. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.283,14 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch Berufungsrücknahme ist vom Senat eine Kostengrundentscheidung zu treffen und der Streitwert festzusetzen.

I.

Die Klägerin hat am 21.05.2004 Leistungsklage erhoben und beantragt, die Beklagte im Wege eines Erstattungsanspruches zur Zahlung von 5.283,14 EUR zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klage mit Urteil von 27.07.2005 abgewiesen und im Kostenpunkt erkannt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Klägerin hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen.

II.

Die Entscheidung des Senats ergeht durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wenn die Hauptsache nach Erlass des Urteils für erledigt erklärt wird, ist der Berichterstatter wieder zuständig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8.Aufl, § 155 RdNr 7a). Nach der internen Geschäftsverteilung des 17. Senats endet die Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden in der Hauptsache (vgl § 155 Abs 4 SGG).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 72 Nr 1 Halbsatz 2, 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 47, 40 Gerichtskostengesetz (GKG - in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl I 718).

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG). § 197a SGG wurde eingefügt mit Wirkung vom 02.01.2002 durch Gesetz vom 17.08.2001 (BGBl I S 2144). Statt § 197a SGG gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung weiter, wenn das von § 197a erfasste Verfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist. Vorliegend ist die Klage am 21.05.2004 erhoben worden, so dass für die Kostenentscheidung des SG § 197a SGG anzuwenden ist.

Danach werden Gerichtskosten nur nach dem GKG erhoben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, 8.Aufl, § 197a RdNr 4). Nach § 72 Nr 1 des GKG idF des Art 1 KostRMoG vom 05.05.2004, BGBl I S 718 ist in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.07.2004 anhängig geworden sind, das GKG idF der Bekanntmachung vom 15.12.1975 weiter anzuwenden; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 01.07.2004 eingelegt worden ist.

Die Klageerhebung vor dem SG erfolgt am 21.05.2004. Somit gilt für die Wertberechnung im sozialgerichtlichen Verfahren § 13 Abs 2 GKG aF. Danach ist für die Bestimmung des Streitwerts der Antrag des Klägers maßgebend, wenn er eine bezifferte Geldleistung betrifft. Für das Berufungsverfahren gilt § 52 Abs 3 GKG nF, der den Streitwert identisch bestimmt. Nach § 47 Abs 2 Satz 1 GKG nF wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt. Das Prozessgericht setzt den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (vgl. § 63 Abs 2 Satz 1 GKG nF).

Der Streitwert ist auf 5.283,14 EUR festzusetzen. Diesen Betrag hat die Klägerin im Wege der Leistungsklage vor dem SG geltend gemacht.

Der Senat hat den Streitwert auch erstmalig festgesetzt für das Klageverfahren in sinngemäßer Anwendung der Abänderungsbefugnis nach § 25 Abs 2 Satz 2 GKG aF. Das SG hat den Streitwert für das Klageverfahren nicht festgesetzt, weil es einen Anwendungsfall des § 197a SGG nicht erkannt hat. Bei sinnvoller Auslegung des § 25 GKG muss das Rechtsmittelgericht aus praktischen Gründen für befugt erachtet werden, mit der Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsmittelverfahren zugleich auch den Streitwert der unteren Instanz festzusetzen (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2006 Az: L 4 KA 3/04, juris-Recherche).

Nach § 155 Abs 2 VwGO hat die Kosten zu tragen, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt. Der Senat hat auch über die Kostentragungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 154 Abs 1 VwGO entschieden. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Das SG hat über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten nicht entschieden, weil es rechtsirrig von einem Anwendungsfall der §§ 183, 193 SGG ausgegangen ist. Ist die Entscheidung des Gerichts über die Kostentragungspflicht ganz offensichtlich fehlerhaft und ohne jede Rechtsgrundlage, so dass die Rechtskraft dieser Entscheidung zu einem völlig unerträglichen, dem Rechtsverständnis des einzelnen widerstreitenden Ergebnis führen würde, dann muss die Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren als unbeachtlich gelten (LG Mainz, Beschluss vom 01.12.1994, Az 1 Qs 290/94, juris-Recherche). Zwar darf eine materielle Überprüfung der (rechtskräftigen) Kostengrundentscheidung auch dann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn etwa zwingende Bestimmungen des Kostenrechts nicht beachtet worden sind; dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn die im Kostenfestsetzungsverfahren als fehlerhaft angesehene Kostengrundentscheidung nach dem Gesetz auch so denkbar und möglich wäre (LG Bonn, Beschluss vom 01.07.1991, Az: 32 Qs 81/91). Eine Bindung an eine formell rechtskräftige Kostengrundentscheidung verliert aber ihren Sinn und hat zu entfallen, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist (aaO mwN). Hinzu kommt, dass die Beachtung einer derart offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden rechtsstaatlichen Gedanken nicht mehr verständlich wäre (aaO unter Verweisung auf Bundesverfassungsgericht, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, NJW 1983, 809).

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für den hier vorliegenden Fall des Nichtvorliegens einer Kostengrundentscheidung an. Die Kostengrundentscheidung war daher gemäß §§ 154 Abs 1, 155 Abs 2 VwGO für beide Rechtszüge zu treffen.

Die Entscheidung ist gebührenfrei (Hartmann, Kostengesetze, GKG, § 63 RdNr 31) und endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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