Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 21 KA 5030/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KA 5011/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 47/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Honorar des Klägers für das Jahr 1996 aufgrund der Degressionsregelungen in § 85 Abs.4 b bis f Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) um 92.098,95 DM gekürzt werden konnte.
Der Kläger ist Zahnarzt und als Vertragszahnarzt in K. zugelassen.
Die Beklagte setzte mit Lastschriftanzeige vom 20.05.1997 den Degressionskürzungsbetrag für das Kalenderjahr 1996 auf 92.098,95 DM bei insgesamt abgerechneten 600.954 Punkten fest. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 08.06.1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass § 85 Abs.4 b bis f SGB V geltendes Bundesrecht sei und die Verwaltung insoweit kein Prüfungsrecht habe. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 14.05.1997 - 6 RKA 25/96 - die Degressionsregelungen für rechtmäßig erklärt, so dass sie von der Beklagten anzuwenden seien. Ein Ermessensspielraum bestehe laut Gesetz nicht.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2001 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 aufzuheben. Die Degressionsregelungen seien verfassungswidrig. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Degressionskürzung hingewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass die Degressionsvorschriften Eingriffe in seine Grundrechte aus Art.12 und Art.14 Grundgesetz (GG) darstellten. Diese Eingriffe ließen sich nicht mit dem Aspekt der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen. Außerdem seien die Regelungen nicht verhältnismäßig, da neben der Degression auch noch eine Budgetierung zahnärztlicher Leistungen und eine Punktwertabsenkung bei Kieferorthopädie und Zahnersatz vorgesehen sei. Außerdem fehlten entsprechende Ausnahmetatbestände bzw. Härtefallregelungen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.11.2003 und den Bescheid vom 20.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 20.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 ist rechtmäßig, da er seine Rechtsgrundlage in § 85 Abs.4b bis f SGB V hat und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Degressionsregelungen in § 85 Abs.4b bis f SGB V sind ver- fassungskonform. Sie beeinträchtigen als Berufsausübungsregelungen weder die Berufsfreiheit des Klägers (Art.12 Abs.1 GG) noch sein Eigentumsrecht (Art.14 GG). Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.05.1997, 6 RKA 25/96, ausführlich begründet (BSGE 80, 223). Der Senat verweist auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegten Ver- fassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtan- nahmebeschlüsse vom 12.07.2000, 1 BvR 2260/97 sowie vom 21.06.2001, 1 BvR 1762/00.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich, da die Frage bereits umfassend vom Bundessozialgericht entschieden wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Honorar des Klägers für das Jahr 1996 aufgrund der Degressionsregelungen in § 85 Abs.4 b bis f Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) um 92.098,95 DM gekürzt werden konnte.
Der Kläger ist Zahnarzt und als Vertragszahnarzt in K. zugelassen.
Die Beklagte setzte mit Lastschriftanzeige vom 20.05.1997 den Degressionskürzungsbetrag für das Kalenderjahr 1996 auf 92.098,95 DM bei insgesamt abgerechneten 600.954 Punkten fest. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 08.06.1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass § 85 Abs.4 b bis f SGB V geltendes Bundesrecht sei und die Verwaltung insoweit kein Prüfungsrecht habe. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 14.05.1997 - 6 RKA 25/96 - die Degressionsregelungen für rechtmäßig erklärt, so dass sie von der Beklagten anzuwenden seien. Ein Ermessensspielraum bestehe laut Gesetz nicht.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2001 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 aufzuheben. Die Degressionsregelungen seien verfassungswidrig. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Degressionskürzung hingewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass die Degressionsvorschriften Eingriffe in seine Grundrechte aus Art.12 und Art.14 Grundgesetz (GG) darstellten. Diese Eingriffe ließen sich nicht mit dem Aspekt der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen. Außerdem seien die Regelungen nicht verhältnismäßig, da neben der Degression auch noch eine Budgetierung zahnärztlicher Leistungen und eine Punktwertabsenkung bei Kieferorthopädie und Zahnersatz vorgesehen sei. Außerdem fehlten entsprechende Ausnahmetatbestände bzw. Härtefallregelungen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.11.2003 und den Bescheid vom 20.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 20.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 ist rechtmäßig, da er seine Rechtsgrundlage in § 85 Abs.4b bis f SGB V hat und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Degressionsregelungen in § 85 Abs.4b bis f SGB V sind ver- fassungskonform. Sie beeinträchtigen als Berufsausübungsregelungen weder die Berufsfreiheit des Klägers (Art.12 Abs.1 GG) noch sein Eigentumsrecht (Art.14 GG). Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.05.1997, 6 RKA 25/96, ausführlich begründet (BSGE 80, 223). Der Senat verweist auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegten Ver- fassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtan- nahmebeschlüsse vom 12.07.2000, 1 BvR 2260/97 sowie vom 21.06.2001, 1 BvR 1762/00.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich, da die Frage bereits umfassend vom Bundessozialgericht entschieden wurde.
Rechtskraft
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