Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 205/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 329/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 07.06.1998 streitig.
Der 1944 geborene Kläger erlitt am 07.06.1998 einen Arbeitsunfall. Auf dem Weg zur Arbeit fuhr seinem abgebremstem PKW ein anderer PKW hinten auf. Das Heck wurde stark eingedrückt. Der angegurtete Kläger erlitt eine "leichte HWS-Distorsion" (so der Durchgangsarzt Dr.S. vom 09.06.1998). Arbeitsunfähig krank war der Kläger wegen des Arbeitsunfalles bis 31.08.1998.
Die Beklagte holte die ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses E. , Arztberichte des Neurologen W.H. vom 30.06.1998/29.07.1998, einen Befundbericht der Neurochirurgie der BG-Unfallklinik F. vom 23.07.1998/10.09.1998 (mit erheblichen degenerativen Vorschäden der Halswirbelsäule - HWS -) sowie die einschlägigen bildgebenden Unterlagen ein.
Anschließend erstellte Dr.B. am 15.01.2002 ein orthopädisches Gutachten. Er ging von einem Zustand nach Distorsionstrauma der HWS aufgrund des Auffahrunfalles vom 07.06.1998 aus. Es habe sich nur um eine leichtgradige Zerrung gehandelt. Die noch bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 02.04.2002 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe aber nicht. Die Zerrung der HWS sei folgenlos ausgeheilt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Beklagte noch ein CT des Radiologen T. vom 05.03.2002 sowie Arztberichte des Internisten Dr.L. vom 13.05.2002 und des Orthopäden J.N. von 10.06.2002 beigezogen und mit Bescheid vom 09.07.2002 den Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die HWS-Beschwerden sowie eine depressive Verstimmung als Unfallfolgen zumindest iS der Verschlimmerung anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren. Das SG hat Arztberichte des Krankenhauses E. vom 31.08.1998, der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses M. vom 29.03.2001 und der Nervenärztin Dr.S. vom 10.07.2002 zum Verfahren beigezogen. Sodann haben der Nervenarzt Dr.L. am 02.02.2004 und der Orthopäde Dr.E. am 27.02.2004 Gutachten erstellt. Dr.L. hat ein HWS-Schleudertrauma als Folge des Arbeitsunfalles bestätigt. Aus seiner Sicht seien aber keine Auffälligkeiten, insbesondere Lähmungen, Sensibilitätsstörungen oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen anzunehmen. Vielmehr sprächen die in den bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde eindeutig für eine langjährige, chronisch erworbene Veränderung der HWS mit den entsprechenden Symptomkomplexen. Die Diagnosen der Krankschreibung vor dem Unfallgeschehen belegten zudem, dass entsprechende Symptome bereits im Vorfeld bestanden haben. Im orthopädischen Bereich konnte Dr.E. nur eine geringfügige Zerrung der HWS-Weichteile als Unfallfolgen diagnostizieren. Es habe sich um eine Bagatellverletzung gehandelt. Arbeitsunfähigkeit könne längstens für 6 Wochen nach dem Unfallereignis angenommen werden. Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Mit Urteil vom 21.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf die Ausführungen der Gutachter Dr.B. , Dr.E. und Dr.L. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Senat hat die ärztlichen Unterlagen aus den Schwerbehindertenstreitsachen S 2/SB 241/03 und S 11/SB 457/99 sowie aus der Akte des Versorgungsamtes W. beigezogen sowie einen Befundbericht des Internisten Dr.L. vom 17.01.2005 eingeholt. Sodann hat auf Veranlassung des Klägers Prof.Dr.D. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurochirurgisches Gutachten vom 01.12.2005 erstellt. Er hat ausgeführt, dass das Trauma vom 07.06.1998 weder nach Schwere noch nach Ausmaß geeignet gewesen sei, als Ursache der vom Kläger bis jetzt geklagten Dauerbeschwerden angeschuldigt zu werden. Auch eine richtunggebende Verschlimmerung der Beschwerden durch den Unfall sei aus neurochirurgischer Sicht nicht zu erkennen. Die MdE ab 07.09.1998 sei mit 0 vH zu bewerten.
Der Kläger hat erwidert, dass in dem Gutachten erhebliche Mängel enthalten seien und es deshalb unbrauchbar sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 21.07.2004 sowie des Bescheides vom 02.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2002 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH ab September 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 21.07.2004 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 07.06.1998, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Insbesondere das Gutachten nach § 109 SGG von Prof.Dr.D. hat ergeben, dass der Kläger bereits vor dem Arbeitsunfall Beschwerden im Bereich der HWS und der Schulter hatte. Seit Anfang der 80er Jahre ist zudem eine somatisierte Depression ärztlich dokumentiert. Auch wenn er nach dem Unfall vom 07.06.1998 die bei ihm bestehenden Beschwerden diesem Ereignis angelastet hat, lässt sich dennoch unter Beweis stellen, dass das Trauma vom 07.06.1998 weder nach Schwere noch nach Ausmaß geeignet war, als Ursache der vom Kläger bis zum heutigen Tag geklagten Dauerbeschwerden verantwortlich zu sein. Prof.Dr.D. nimmt dabei auch voll Bezug auf die bisher eingeholten verwaltungsmäßigen und erstinstanzlichen Gutachten, denen er inhaltlich voll zustimmt.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 07.06.1998 streitig.
Der 1944 geborene Kläger erlitt am 07.06.1998 einen Arbeitsunfall. Auf dem Weg zur Arbeit fuhr seinem abgebremstem PKW ein anderer PKW hinten auf. Das Heck wurde stark eingedrückt. Der angegurtete Kläger erlitt eine "leichte HWS-Distorsion" (so der Durchgangsarzt Dr.S. vom 09.06.1998). Arbeitsunfähig krank war der Kläger wegen des Arbeitsunfalles bis 31.08.1998.
Die Beklagte holte die ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses E. , Arztberichte des Neurologen W.H. vom 30.06.1998/29.07.1998, einen Befundbericht der Neurochirurgie der BG-Unfallklinik F. vom 23.07.1998/10.09.1998 (mit erheblichen degenerativen Vorschäden der Halswirbelsäule - HWS -) sowie die einschlägigen bildgebenden Unterlagen ein.
Anschließend erstellte Dr.B. am 15.01.2002 ein orthopädisches Gutachten. Er ging von einem Zustand nach Distorsionstrauma der HWS aufgrund des Auffahrunfalles vom 07.06.1998 aus. Es habe sich nur um eine leichtgradige Zerrung gehandelt. Die noch bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 02.04.2002 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe aber nicht. Die Zerrung der HWS sei folgenlos ausgeheilt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Beklagte noch ein CT des Radiologen T. vom 05.03.2002 sowie Arztberichte des Internisten Dr.L. vom 13.05.2002 und des Orthopäden J.N. von 10.06.2002 beigezogen und mit Bescheid vom 09.07.2002 den Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die HWS-Beschwerden sowie eine depressive Verstimmung als Unfallfolgen zumindest iS der Verschlimmerung anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren. Das SG hat Arztberichte des Krankenhauses E. vom 31.08.1998, der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses M. vom 29.03.2001 und der Nervenärztin Dr.S. vom 10.07.2002 zum Verfahren beigezogen. Sodann haben der Nervenarzt Dr.L. am 02.02.2004 und der Orthopäde Dr.E. am 27.02.2004 Gutachten erstellt. Dr.L. hat ein HWS-Schleudertrauma als Folge des Arbeitsunfalles bestätigt. Aus seiner Sicht seien aber keine Auffälligkeiten, insbesondere Lähmungen, Sensibilitätsstörungen oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen anzunehmen. Vielmehr sprächen die in den bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde eindeutig für eine langjährige, chronisch erworbene Veränderung der HWS mit den entsprechenden Symptomkomplexen. Die Diagnosen der Krankschreibung vor dem Unfallgeschehen belegten zudem, dass entsprechende Symptome bereits im Vorfeld bestanden haben. Im orthopädischen Bereich konnte Dr.E. nur eine geringfügige Zerrung der HWS-Weichteile als Unfallfolgen diagnostizieren. Es habe sich um eine Bagatellverletzung gehandelt. Arbeitsunfähigkeit könne längstens für 6 Wochen nach dem Unfallereignis angenommen werden. Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Mit Urteil vom 21.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf die Ausführungen der Gutachter Dr.B. , Dr.E. und Dr.L. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Senat hat die ärztlichen Unterlagen aus den Schwerbehindertenstreitsachen S 2/SB 241/03 und S 11/SB 457/99 sowie aus der Akte des Versorgungsamtes W. beigezogen sowie einen Befundbericht des Internisten Dr.L. vom 17.01.2005 eingeholt. Sodann hat auf Veranlassung des Klägers Prof.Dr.D. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurochirurgisches Gutachten vom 01.12.2005 erstellt. Er hat ausgeführt, dass das Trauma vom 07.06.1998 weder nach Schwere noch nach Ausmaß geeignet gewesen sei, als Ursache der vom Kläger bis jetzt geklagten Dauerbeschwerden angeschuldigt zu werden. Auch eine richtunggebende Verschlimmerung der Beschwerden durch den Unfall sei aus neurochirurgischer Sicht nicht zu erkennen. Die MdE ab 07.09.1998 sei mit 0 vH zu bewerten.
Der Kläger hat erwidert, dass in dem Gutachten erhebliche Mängel enthalten seien und es deshalb unbrauchbar sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 21.07.2004 sowie des Bescheides vom 02.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2002 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH ab September 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 21.07.2004 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 07.06.1998, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Insbesondere das Gutachten nach § 109 SGG von Prof.Dr.D. hat ergeben, dass der Kläger bereits vor dem Arbeitsunfall Beschwerden im Bereich der HWS und der Schulter hatte. Seit Anfang der 80er Jahre ist zudem eine somatisierte Depression ärztlich dokumentiert. Auch wenn er nach dem Unfall vom 07.06.1998 die bei ihm bestehenden Beschwerden diesem Ereignis angelastet hat, lässt sich dennoch unter Beweis stellen, dass das Trauma vom 07.06.1998 weder nach Schwere noch nach Ausmaß geeignet war, als Ursache der vom Kläger bis zum heutigen Tag geklagten Dauerbeschwerden verantwortlich zu sein. Prof.Dr.D. nimmt dabei auch voll Bezug auf die bisher eingeholten verwaltungsmäßigen und erstinstanzlichen Gutachten, denen er inhaltlich voll zustimmt.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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