Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 307/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 316/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 154/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juli 2005 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) ab 01.02.2002 und die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 24.08.2002 sowie die Erstattung der erbrachten Leistungen streitig.
Der 1945 geborene Kläger war zuletzt vom 01.05.1999 bis 30.04.2001 als Nachschubhelfer bei der Wehrbereichsverwaltung IV beschäftigt. Er meldete sich am 26.04.2001 arbeitslos und beantragte Alg. Als Adresse gab er die G.straße in R. an.
Aufforderungen zur Vorsprache am 28.02. und 05.03.2002 kam er nicht nach. Am 06.03.2002 erklärte er, die erste Meldeaufforderung verlegt und bei der zweiten sich im Termin geirrt zu haben. Seit 14./15.02.2002 wohne er bei seiner Tochter in der K.allee in K ... Ein Umzug stehe bevor, diesen werde er mitteilen.
Ein an den Kläger gerichtetes Schreiben kam am 26.03.2002 mit dem Vermerk der Post zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Am 07.05.2002 gab der Kläger an, ab diesem Tag in der L.straße in S. zu wohnen.
Diese Adresse gab der Kläger auch in seinem Alhi-Antrag vom 27.07.2002 an. Das Vorhandensein von Vermögen außer von Wertpapieren im Wert von 3.080,00 EUR verneinte er für sich und seine Ehegattin. Ihm wurde nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg am 23.08.2002 ab 24.08.2002 Alhi bewilligt.
Am 17.10.2002 ging bei der Beklagten eine anonyme Mitteilung ein, wonach der Kläger im Februar 2002 in Ungarn ein Haus gekauft habe und sich dort mit seiner Ehefrau überwiegend aufhalte. Von einem Sachbearbeiter der Beklagten wurde das Haus in der L.straße aufgesucht. Nach dem gefertigen Vermerk war weder auf den Briefkästen noch auf den Klingeln der Name des Klägers angebracht. Eine Nachbarin und eine in dem Haus wohnende Person hätten erklärt, den Kläger nicht zu kennen. Ein Mitarbeiter des Bauamtes R. habe auf telefonische Anfrage erklärt, den Kläger persönlich zu kennen; ihm sei bekannt, dass dieser sich in Ungarn aufhalte.
Von der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2002 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Alg seit Februar 2002 nicht erfüllt seien, weil er sich nicht mehr unter der angegebenen Adresse aufhalte, erklärte der Kläger in dem Schreiben vom 11.11.2002, bei der Adresse L.straße in S. handle es sich um seine Postadresse; seit Februar wohne er auf dem Campingplatz S. in G. , welcher ebenfalls im Bereich des Arbeitsamtes G. liege.
Mit Schreiben vom 07.12.2002 teilte er schließlich mit, dass er mit Wirkung zum 09.12.2002 seinen Aufenthalt in S. aufgebe und wegziehe.
Von der Beklagten wurde der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2002 auf die Zeugenaussage über seinen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Ungarn hingewiesen und aufgefordert, Personen zu benennen sowie Unterlagen vorzulegen, die den dauernden Aufenthalt auf dem Campingplatz bezeugen bzw. belegen könnten. Außerdem gehe aus dem der Beklagten vorliegenden Grundstückskaufvertrag von November 2001 hervor, dass er sein Haus in R. für 590.000,00 DM verkauft habe; er solle mitteilen, was er mit dem Geld gemacht habe.
Mit Bescheid vom 15.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 01.02.2002 auf und forderte die Erstattung der Leistungen in Höhe von 6.729,23 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 1.650,62 EUR. Er habe sich nicht an der angegebenen Anschrift L.straße in S. aufgehalten, sondern sei ortsabwesend in Ungarn bzw. teilweise auf dem Campingplatz S. in G. gewesen; die Aufenthaltsorte seien dem Arbeitsamt nicht bekannt gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 15.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 24.08.2002 auf und forderte die Erstattung der bis 30.09.2002 gezahlten Leistung von 1.057,54 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 874,65 EUR.
In seinem Widerspruch gab der Kläger an, er sei bis zu seiner Abmeldung Mitte Dezember 2002 unter der angegebenen Adresse in S. erreichbar gewesen. Auch in der Zeit, in der er sich auf dem Campingplatz aufgehalten habe, sei er täglich einmal in S. anwesend gewesen. Von der Beklagten erneut zu Nachweisen über seinen Aufenthalt auf dem Campingplatz aufgefordert gab er an, er habe auf dem Campingplatz aus Kostengründen nur übernachtet, unter der Anschrift L.straße sei er persönlich erreichbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15.07.2003 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine Nachweise über den Aufenthalt auf dem Campingplatz vorgelegt. Bezüglich der Alhi habe Bedürftigkeit nicht vorgelegen, da das aus dem Verkauf des Hauses resultierende Vermögen den Freibetrag um 260.830,04 EUR übersteige.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei stets postalisch erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe mit dem erzielten Kaufpreis die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt und mit dem Restbetrag ein Eigenheim in Ungarn angeschafft. Ihm selbst sei aus der Veräußerung nichts verblieben.
Die Beklagte hat die schriftlichen Erklärungen der Käufer des Anwesens in R. vom 05.09. und 20.12.2004 vorgelegt, wonach das Haus am 07.02.2002 geräumt und übergeben worden sei. Hierbei sei das Auto des Klägers und seiner Ehefrau vollbeladen gewesen; nach eigenen Aussagen hätten sie sofort in Richtung Ungarn aufbrechen wollen. Hierzu hat der Kläger angegeben, in dem vollbeladenen Pkw hätten sich die persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau, die seit dieser Zeit überwiegend in ihrer Heimat Ungarn gelebt habe, befunden. Er selbst sei am 20.02.2002 wieder im Kreis G. gewesen. Ursprünglich habe er für einige Wochen bei seiner Tochter und danach in der L.straße in S. gewohnt.
Das SG hat das Verfahren bezüglich der Aufhebung der Alhi-Bewilligung abgetrennt und unter dem Az.: S 6 AL 206/05 geführt. Mit Urteil vom 14.07.2005 hat es diese Klage abgewiesen. Eindeutig stehe fest, dass der Kläger im Antrag auf Alhi falsche Angaben gemacht habe. Die Kammer habe sich nicht einmal davon überzeugen können, dass seine Ehegattin nunmehr Eigentümerin eines angemessenen Hausgrundstückes im Sinne der Alhi-Verordnung sei; nur dann könnte dieses Hausgrundstück überhaupt Schonvermögen darstellen. Bei einem Kaufpreis von 200.000,00 DM dürfte ein Hausgrundstück in Ungarn allerdings nicht mehr der Wertung als Schonvermögen entsprechen. Entsprechende Nachweise habe der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Weiter habe er nicht erklärt, was mit dem zu seinen Gunsten abgesicherten Übererlös des Verkaufspreises, den seine Ehegattin erzielt habe, geschehen sei.
Nach Vernehmung des Zeugen S. hat das SG mit weiterem Urteil vom 14.07.2005 die Klage bezüglich der Aufhebung der Bewilligung des Alg und der Erstattung dieser Leistungen abgewiesen. Die Angaben des Klägers zu einer durchgehenden Erreichbarkeit seien nicht nachvollziehbar. Zum einen habe er zunächst seinen Wegzug aus R. nicht sofort gemeldet. Die Hausübergabe sei am 07.02.2002 erfolgt. Am 06.03.2002 habe er erklärt, dass er seit 14./15.02.2002 bei seiner Tochter in K. wohne; dies habe er später mit der Angabe revidiert, er habe sich seit Februar 2002 in S. aufgehalten. Tatsächlich habe er mit Veränderungsanzeige vom 07.05.2002 angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt dorthin umziehe. Postalisch sei er schon im März 2002 nicht erreichbar gewesen, wie der Postrücklauf am 26.03.2002 aufzeige. Die Angabe vom 06.03.2002, dass er sich bei der Tochter in K. aufhalte, habe er im weiteren Verfahren nicht aufrechterhalten. Er wolle sich bei Übernachtungen in G. täglich in S. aufgehalten haben. Gegen diesen ständigen Aufenthalt spreche die Mitteilung des Beamten des Bauamtes in R. , wonach der Kläger ihm selbst im Sommer erklärt habe, dass er sich in Ungarn aufhalte. Auch die Arbeitsamtsinspektion D. habe beim Besuch ihres Mitarbeiters am 29.10.2002 an der vom Kläger angegebenen Anschrift in S. keinen Hinweis auf ihn finden können. Weder auf den Klingelschildern noch auf den Briefkästen hätten sich Hinweise auf den Kläger gefunden. Auch persönlich habe er nicht angetroffen werden können. Ein Bewohner des Hauses habe ihn ebenso wenig gekannt wie eine Nachbarin.
Gegen diese Urteile hat der Kläger die Berufungen L 8 AL 316/05 und L 8 AL 328/05 eingelegt. Seine Klage betreffe die Zeit vom 01.02.2002 bis 31.01.2003, weshalb nicht nachvollziehbar sei, was der Zeuge S. zu dem Sachverhalt sagen solle, nachdem dieser ihn zum ersten Mal im März 2003 gesehen habe. Die Verwendung des Kaufvertrages seiner Ehefrau sei gesetzeswidrig; deren Vermögen in Ungarn gehe den deutschen Behörden nichts an.
Er beantragt sinngemäß, die Urteile des SG Landshut vom 14.07.2005 sowie die Bescheide vom 15.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 15.07.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 15.05.2003 bezüglich des Alg für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002 aufgehoben.
Im Übrigen beantragt sie, die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2005 die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), Ausschließungsgründe (§ 144 Abs.1 SGG) liegen nicht vor.
In der Sache erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Nicht mehr streitig war die Aufhebung der Bewilligung des Alg für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002, da die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid insoweit selbst aufgehoben hat.
Die Beklagte war nach § 330 Abs.3 SGB III i.V.m. § 48 SGB X berechtigt, die Alg-Bewilligung ab 08.02.2002 aufzuheben. Nach § 48 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Eine solche Änderung ist ab 08.02.2002 aufgrund des Wegfalls der Erreichbarkeit des Klägers eingetreten, weshalb dieser keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Denn diesen Anspruch hat nur, wer u.a. arbeitslos ist (§§ 117 Abs.1 Nr.1, 118 SGB III). Arbeitslos ist danach nur, wer eine Beschäftigung sucht (§ 119 Abs.1 SGB III), d.h. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die entsprechende Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs.2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u.a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs.3 Nr.3 SGB III). Hierzu hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr.2 SGB III Näheres in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (AMBA 1997, 1685) bestimmt. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose u.a. in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen und mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten; deshalb hat er nach § 1 Abs.1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm genannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Dies war beim Kläger ab 08.02.2002 nicht mehr der Fall. Unstreitig hat er sich nicht mehr unter der zunächst bei der Beklagten angegebenen Adresse G.straße in R. aufgehalten.
In der Folgezeit hat der Kläger der Beklagten keine Anschrift, an der er sich nachweislich in einer Weise aufgehalten hat, dass sie als sein dauerhafter und ununterbrochener Wohnsitz anzusehen wäre, mitgeteilt. Einen angeblichen Umzug zu seiner Tochter in die K.allee in K. hat er zum einen erst am 06.03.2002 und damit verspätet mitgeteilt und zum anderen diese Mitteilung selbst dahingehend widerrufen, dass er sich bereits ab Februar 2002 in der L.straße in S. aufgehalten habe. Jedoch war auch unter dieser Adresse, die er wiederum erst am 07.05.2002 angegeben hat, Erreichbarkeit nicht gegeben, da es sich hierbei nach den eigenen Angaben des Klägers nicht um seinen Wohnsitz, sondern nur um eine Postadresse gehandelt hat. Selbst wenn er täglich - wovon nicht auszugehen ist - dieses Haus aufgesucht hätte, wären die Voraussetzungen der Erreichbarkeit nicht erfüllt, da sich an der angegebenen Adresse die Wohnung des Arbeitslosen befinden muss und eine Post- bzw. Briefkastenadresse nicht ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr.4; Beschluss vom 25.03.2003, B 7 AL 204/02 B). Hinweise auf einen Wohnsitz des Klägers in der L.straße sind auch von dem Ermittler der Beklagten am 29.10.2002 nicht gefunden worden. Der Kläger macht geltend, ab dem streitigen Zeitraum bzw. ab seiner Rückkehr aus Ungarn am 20.02.2002 auf einem Campingplatz in G. gewohnt bzw. dort übernachtet zu haben. Diesen "Wohnsitz" hat er aber zum einen bei der Beklagten zunächst nicht, sondern erst im Schreiben vom 11.11.2002 angegeben; zum anderen hat er trotz zweimaliger Aufforderung die erforderlichen Nachweise, dass er tatsächlich auf dem Campingplatz dauerhaft gewohnt hat, nicht vorgelegt, so dass nicht nachgewiesen ist, dass er sich überhaupt dauerhaft im Arbeitsamtsbezirk G. aufgehalten hat. Gelegentliche Aufenthalte genügen nicht dem Erfordernis der täglichen Erreichbarkeit unter den oben genannten Bedingungen; sie hindern nicht den durchgehenden Wegfall der Verfügbarkeit und des Anspruches auf die Leistung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.9). Der Kläger war in dem bei Antragstellung ausgehändigten Merkblatt darüber informiert worden, dass ein Anspruch auf Alg nur besteht, wenn er der Beklagten seinen tatsächlichen Aufenthaltsort mitteilt; deshalb musste er im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wissen, dass sein Anspruch auf die Leistung ab 08.02.2002 weggefallen ist. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.02. bis 23.08.2002 Alg in Höhe von 6.729,23 EUR bezogen; gleichzeitig werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.650,62 EUR abgeführt. Der Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Alg - abzüglich der Leistungen für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002 - ergibt sich aus § 50 SGB X, der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - abzüglich der Beiträge für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002 - ergibt sich aus § 335 Abs.1 und 5 SGB III.
Gemäß § 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 45 Abs.2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung der Alhi ab 24.08.2002 aufzuheben, da die Bewilligung dieser Leistung von Anfang an rechtswidrig war, da aus den dargelegten Gründen auch die nach §§ 190 Abs.1 Nr.1, 198 Satz 2 Nr.1 SGB III i.V.m. § 119 Abs.3 Nr.3 SGB III erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi, nämlich die Erreichbarkeit, nicht gegeben waren. Bei der in dem Alhi-Antrag angegebenen Anschrift L.straße in S. hatte es sich aus den dargelegten Gründen nicht um die Wohnanschrift gehandelt. Auch insoweit gilt, dass zudem Nachweise über einen dauernden Wohnsitz auf dem Campingplatz nicht vorgelegt wurden. Für die Zeit ab 09.12.2002 hat sich der Kläger ohnehin ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet, so dass schon aus diesem Grunde ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch nicht mehr gegeben ist. Ob es sich bei der von ihm ab 28.03.2003 angegebenen Adresse, nämlich dem Campingplatz in U. , um einen Wohnsitz im Sinne der Erreichbarkeitsanordnung gehalten hat - was nach Aussage des vom SG gehörten Zeugen S. nicht der Fall war -, ist für das Berufungsverfahren schon deshalb nicht erheblich, weil der Kläger ausdrücklich nur einen Anspruch bis 31.01.2003 geltend macht.
Da somit bereits das Fehlen des Merkmals der Arbeitslosigkeit bzw. Erreichbarkeit dem Anspruch auf Alhi entgegensteht und die Aufhebung der Bewilligung dieser Leistung rechtfertigt, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus die Bedürftigkeit - wovon der Senat in Übereinstimmung mit dem SG überzeugt ist - nicht gegeben war.
Die Beklagte hat dem Kläger ab 24.08.2002 Alhi in Höhe von 1.057,54 EUR ausbezahlt; dieser Betrag ist gemäß § SGB X zu erstatten. Darüber hinaus hat sie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 874,65 EUR abgeführt; dieser Betrag ist gemäß § 335 Abs.1 und 5 SGB III zu erstatten.
Somit waren die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Landshut vom 14.07.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) ab 01.02.2002 und die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 24.08.2002 sowie die Erstattung der erbrachten Leistungen streitig.
Der 1945 geborene Kläger war zuletzt vom 01.05.1999 bis 30.04.2001 als Nachschubhelfer bei der Wehrbereichsverwaltung IV beschäftigt. Er meldete sich am 26.04.2001 arbeitslos und beantragte Alg. Als Adresse gab er die G.straße in R. an.
Aufforderungen zur Vorsprache am 28.02. und 05.03.2002 kam er nicht nach. Am 06.03.2002 erklärte er, die erste Meldeaufforderung verlegt und bei der zweiten sich im Termin geirrt zu haben. Seit 14./15.02.2002 wohne er bei seiner Tochter in der K.allee in K ... Ein Umzug stehe bevor, diesen werde er mitteilen.
Ein an den Kläger gerichtetes Schreiben kam am 26.03.2002 mit dem Vermerk der Post zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Am 07.05.2002 gab der Kläger an, ab diesem Tag in der L.straße in S. zu wohnen.
Diese Adresse gab der Kläger auch in seinem Alhi-Antrag vom 27.07.2002 an. Das Vorhandensein von Vermögen außer von Wertpapieren im Wert von 3.080,00 EUR verneinte er für sich und seine Ehegattin. Ihm wurde nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg am 23.08.2002 ab 24.08.2002 Alhi bewilligt.
Am 17.10.2002 ging bei der Beklagten eine anonyme Mitteilung ein, wonach der Kläger im Februar 2002 in Ungarn ein Haus gekauft habe und sich dort mit seiner Ehefrau überwiegend aufhalte. Von einem Sachbearbeiter der Beklagten wurde das Haus in der L.straße aufgesucht. Nach dem gefertigen Vermerk war weder auf den Briefkästen noch auf den Klingeln der Name des Klägers angebracht. Eine Nachbarin und eine in dem Haus wohnende Person hätten erklärt, den Kläger nicht zu kennen. Ein Mitarbeiter des Bauamtes R. habe auf telefonische Anfrage erklärt, den Kläger persönlich zu kennen; ihm sei bekannt, dass dieser sich in Ungarn aufhalte.
Von der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2002 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Alg seit Februar 2002 nicht erfüllt seien, weil er sich nicht mehr unter der angegebenen Adresse aufhalte, erklärte der Kläger in dem Schreiben vom 11.11.2002, bei der Adresse L.straße in S. handle es sich um seine Postadresse; seit Februar wohne er auf dem Campingplatz S. in G. , welcher ebenfalls im Bereich des Arbeitsamtes G. liege.
Mit Schreiben vom 07.12.2002 teilte er schließlich mit, dass er mit Wirkung zum 09.12.2002 seinen Aufenthalt in S. aufgebe und wegziehe.
Von der Beklagten wurde der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2002 auf die Zeugenaussage über seinen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Ungarn hingewiesen und aufgefordert, Personen zu benennen sowie Unterlagen vorzulegen, die den dauernden Aufenthalt auf dem Campingplatz bezeugen bzw. belegen könnten. Außerdem gehe aus dem der Beklagten vorliegenden Grundstückskaufvertrag von November 2001 hervor, dass er sein Haus in R. für 590.000,00 DM verkauft habe; er solle mitteilen, was er mit dem Geld gemacht habe.
Mit Bescheid vom 15.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 01.02.2002 auf und forderte die Erstattung der Leistungen in Höhe von 6.729,23 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 1.650,62 EUR. Er habe sich nicht an der angegebenen Anschrift L.straße in S. aufgehalten, sondern sei ortsabwesend in Ungarn bzw. teilweise auf dem Campingplatz S. in G. gewesen; die Aufenthaltsorte seien dem Arbeitsamt nicht bekannt gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 15.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 24.08.2002 auf und forderte die Erstattung der bis 30.09.2002 gezahlten Leistung von 1.057,54 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 874,65 EUR.
In seinem Widerspruch gab der Kläger an, er sei bis zu seiner Abmeldung Mitte Dezember 2002 unter der angegebenen Adresse in S. erreichbar gewesen. Auch in der Zeit, in der er sich auf dem Campingplatz aufgehalten habe, sei er täglich einmal in S. anwesend gewesen. Von der Beklagten erneut zu Nachweisen über seinen Aufenthalt auf dem Campingplatz aufgefordert gab er an, er habe auf dem Campingplatz aus Kostengründen nur übernachtet, unter der Anschrift L.straße sei er persönlich erreichbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15.07.2003 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine Nachweise über den Aufenthalt auf dem Campingplatz vorgelegt. Bezüglich der Alhi habe Bedürftigkeit nicht vorgelegen, da das aus dem Verkauf des Hauses resultierende Vermögen den Freibetrag um 260.830,04 EUR übersteige.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei stets postalisch erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe mit dem erzielten Kaufpreis die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt und mit dem Restbetrag ein Eigenheim in Ungarn angeschafft. Ihm selbst sei aus der Veräußerung nichts verblieben.
Die Beklagte hat die schriftlichen Erklärungen der Käufer des Anwesens in R. vom 05.09. und 20.12.2004 vorgelegt, wonach das Haus am 07.02.2002 geräumt und übergeben worden sei. Hierbei sei das Auto des Klägers und seiner Ehefrau vollbeladen gewesen; nach eigenen Aussagen hätten sie sofort in Richtung Ungarn aufbrechen wollen. Hierzu hat der Kläger angegeben, in dem vollbeladenen Pkw hätten sich die persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau, die seit dieser Zeit überwiegend in ihrer Heimat Ungarn gelebt habe, befunden. Er selbst sei am 20.02.2002 wieder im Kreis G. gewesen. Ursprünglich habe er für einige Wochen bei seiner Tochter und danach in der L.straße in S. gewohnt.
Das SG hat das Verfahren bezüglich der Aufhebung der Alhi-Bewilligung abgetrennt und unter dem Az.: S 6 AL 206/05 geführt. Mit Urteil vom 14.07.2005 hat es diese Klage abgewiesen. Eindeutig stehe fest, dass der Kläger im Antrag auf Alhi falsche Angaben gemacht habe. Die Kammer habe sich nicht einmal davon überzeugen können, dass seine Ehegattin nunmehr Eigentümerin eines angemessenen Hausgrundstückes im Sinne der Alhi-Verordnung sei; nur dann könnte dieses Hausgrundstück überhaupt Schonvermögen darstellen. Bei einem Kaufpreis von 200.000,00 DM dürfte ein Hausgrundstück in Ungarn allerdings nicht mehr der Wertung als Schonvermögen entsprechen. Entsprechende Nachweise habe der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Weiter habe er nicht erklärt, was mit dem zu seinen Gunsten abgesicherten Übererlös des Verkaufspreises, den seine Ehegattin erzielt habe, geschehen sei.
Nach Vernehmung des Zeugen S. hat das SG mit weiterem Urteil vom 14.07.2005 die Klage bezüglich der Aufhebung der Bewilligung des Alg und der Erstattung dieser Leistungen abgewiesen. Die Angaben des Klägers zu einer durchgehenden Erreichbarkeit seien nicht nachvollziehbar. Zum einen habe er zunächst seinen Wegzug aus R. nicht sofort gemeldet. Die Hausübergabe sei am 07.02.2002 erfolgt. Am 06.03.2002 habe er erklärt, dass er seit 14./15.02.2002 bei seiner Tochter in K. wohne; dies habe er später mit der Angabe revidiert, er habe sich seit Februar 2002 in S. aufgehalten. Tatsächlich habe er mit Veränderungsanzeige vom 07.05.2002 angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt dorthin umziehe. Postalisch sei er schon im März 2002 nicht erreichbar gewesen, wie der Postrücklauf am 26.03.2002 aufzeige. Die Angabe vom 06.03.2002, dass er sich bei der Tochter in K. aufhalte, habe er im weiteren Verfahren nicht aufrechterhalten. Er wolle sich bei Übernachtungen in G. täglich in S. aufgehalten haben. Gegen diesen ständigen Aufenthalt spreche die Mitteilung des Beamten des Bauamtes in R. , wonach der Kläger ihm selbst im Sommer erklärt habe, dass er sich in Ungarn aufhalte. Auch die Arbeitsamtsinspektion D. habe beim Besuch ihres Mitarbeiters am 29.10.2002 an der vom Kläger angegebenen Anschrift in S. keinen Hinweis auf ihn finden können. Weder auf den Klingelschildern noch auf den Briefkästen hätten sich Hinweise auf den Kläger gefunden. Auch persönlich habe er nicht angetroffen werden können. Ein Bewohner des Hauses habe ihn ebenso wenig gekannt wie eine Nachbarin.
Gegen diese Urteile hat der Kläger die Berufungen L 8 AL 316/05 und L 8 AL 328/05 eingelegt. Seine Klage betreffe die Zeit vom 01.02.2002 bis 31.01.2003, weshalb nicht nachvollziehbar sei, was der Zeuge S. zu dem Sachverhalt sagen solle, nachdem dieser ihn zum ersten Mal im März 2003 gesehen habe. Die Verwendung des Kaufvertrages seiner Ehefrau sei gesetzeswidrig; deren Vermögen in Ungarn gehe den deutschen Behörden nichts an.
Er beantragt sinngemäß, die Urteile des SG Landshut vom 14.07.2005 sowie die Bescheide vom 15.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 15.07.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 15.05.2003 bezüglich des Alg für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002 aufgehoben.
Im Übrigen beantragt sie, die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2005 die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), Ausschließungsgründe (§ 144 Abs.1 SGG) liegen nicht vor.
In der Sache erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Nicht mehr streitig war die Aufhebung der Bewilligung des Alg für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002, da die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid insoweit selbst aufgehoben hat.
Die Beklagte war nach § 330 Abs.3 SGB III i.V.m. § 48 SGB X berechtigt, die Alg-Bewilligung ab 08.02.2002 aufzuheben. Nach § 48 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Eine solche Änderung ist ab 08.02.2002 aufgrund des Wegfalls der Erreichbarkeit des Klägers eingetreten, weshalb dieser keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Denn diesen Anspruch hat nur, wer u.a. arbeitslos ist (§§ 117 Abs.1 Nr.1, 118 SGB III). Arbeitslos ist danach nur, wer eine Beschäftigung sucht (§ 119 Abs.1 SGB III), d.h. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die entsprechende Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs.2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u.a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs.3 Nr.3 SGB III). Hierzu hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr.2 SGB III Näheres in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (AMBA 1997, 1685) bestimmt. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose u.a. in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen und mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten; deshalb hat er nach § 1 Abs.1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm genannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Dies war beim Kläger ab 08.02.2002 nicht mehr der Fall. Unstreitig hat er sich nicht mehr unter der zunächst bei der Beklagten angegebenen Adresse G.straße in R. aufgehalten.
In der Folgezeit hat der Kläger der Beklagten keine Anschrift, an der er sich nachweislich in einer Weise aufgehalten hat, dass sie als sein dauerhafter und ununterbrochener Wohnsitz anzusehen wäre, mitgeteilt. Einen angeblichen Umzug zu seiner Tochter in die K.allee in K. hat er zum einen erst am 06.03.2002 und damit verspätet mitgeteilt und zum anderen diese Mitteilung selbst dahingehend widerrufen, dass er sich bereits ab Februar 2002 in der L.straße in S. aufgehalten habe. Jedoch war auch unter dieser Adresse, die er wiederum erst am 07.05.2002 angegeben hat, Erreichbarkeit nicht gegeben, da es sich hierbei nach den eigenen Angaben des Klägers nicht um seinen Wohnsitz, sondern nur um eine Postadresse gehandelt hat. Selbst wenn er täglich - wovon nicht auszugehen ist - dieses Haus aufgesucht hätte, wären die Voraussetzungen der Erreichbarkeit nicht erfüllt, da sich an der angegebenen Adresse die Wohnung des Arbeitslosen befinden muss und eine Post- bzw. Briefkastenadresse nicht ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr.4; Beschluss vom 25.03.2003, B 7 AL 204/02 B). Hinweise auf einen Wohnsitz des Klägers in der L.straße sind auch von dem Ermittler der Beklagten am 29.10.2002 nicht gefunden worden. Der Kläger macht geltend, ab dem streitigen Zeitraum bzw. ab seiner Rückkehr aus Ungarn am 20.02.2002 auf einem Campingplatz in G. gewohnt bzw. dort übernachtet zu haben. Diesen "Wohnsitz" hat er aber zum einen bei der Beklagten zunächst nicht, sondern erst im Schreiben vom 11.11.2002 angegeben; zum anderen hat er trotz zweimaliger Aufforderung die erforderlichen Nachweise, dass er tatsächlich auf dem Campingplatz dauerhaft gewohnt hat, nicht vorgelegt, so dass nicht nachgewiesen ist, dass er sich überhaupt dauerhaft im Arbeitsamtsbezirk G. aufgehalten hat. Gelegentliche Aufenthalte genügen nicht dem Erfordernis der täglichen Erreichbarkeit unter den oben genannten Bedingungen; sie hindern nicht den durchgehenden Wegfall der Verfügbarkeit und des Anspruches auf die Leistung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.9). Der Kläger war in dem bei Antragstellung ausgehändigten Merkblatt darüber informiert worden, dass ein Anspruch auf Alg nur besteht, wenn er der Beklagten seinen tatsächlichen Aufenthaltsort mitteilt; deshalb musste er im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wissen, dass sein Anspruch auf die Leistung ab 08.02.2002 weggefallen ist. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.02. bis 23.08.2002 Alg in Höhe von 6.729,23 EUR bezogen; gleichzeitig werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.650,62 EUR abgeführt. Der Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Alg - abzüglich der Leistungen für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002 - ergibt sich aus § 50 SGB X, der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - abzüglich der Beiträge für die Zeit vom 01. bis 07.02.2002 - ergibt sich aus § 335 Abs.1 und 5 SGB III.
Gemäß § 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 45 Abs.2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung der Alhi ab 24.08.2002 aufzuheben, da die Bewilligung dieser Leistung von Anfang an rechtswidrig war, da aus den dargelegten Gründen auch die nach §§ 190 Abs.1 Nr.1, 198 Satz 2 Nr.1 SGB III i.V.m. § 119 Abs.3 Nr.3 SGB III erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi, nämlich die Erreichbarkeit, nicht gegeben waren. Bei der in dem Alhi-Antrag angegebenen Anschrift L.straße in S. hatte es sich aus den dargelegten Gründen nicht um die Wohnanschrift gehandelt. Auch insoweit gilt, dass zudem Nachweise über einen dauernden Wohnsitz auf dem Campingplatz nicht vorgelegt wurden. Für die Zeit ab 09.12.2002 hat sich der Kläger ohnehin ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet, so dass schon aus diesem Grunde ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch nicht mehr gegeben ist. Ob es sich bei der von ihm ab 28.03.2003 angegebenen Adresse, nämlich dem Campingplatz in U. , um einen Wohnsitz im Sinne der Erreichbarkeitsanordnung gehalten hat - was nach Aussage des vom SG gehörten Zeugen S. nicht der Fall war -, ist für das Berufungsverfahren schon deshalb nicht erheblich, weil der Kläger ausdrücklich nur einen Anspruch bis 31.01.2003 geltend macht.
Da somit bereits das Fehlen des Merkmals der Arbeitslosigkeit bzw. Erreichbarkeit dem Anspruch auf Alhi entgegensteht und die Aufhebung der Bewilligung dieser Leistung rechtfertigt, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus die Bedürftigkeit - wovon der Senat in Übereinstimmung mit dem SG überzeugt ist - nicht gegeben war.
Die Beklagte hat dem Kläger ab 24.08.2002 Alhi in Höhe von 1.057,54 EUR ausbezahlt; dieser Betrag ist gemäß § SGB X zu erstatten. Darüber hinaus hat sie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 874,65 EUR abgeführt; dieser Betrag ist gemäß § 335 Abs.1 und 5 SGB III zu erstatten.
Somit waren die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Landshut vom 14.07.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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