Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 98/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 117/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.11.2005 und des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 wird die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von einmaligen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer einmaligen Beihilfe gemäß § 21 Abs 1, 1a Nr 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Dezember 2004 für noch auszuführende Lackarbeiten in der Mietwohnung der Klägerin.
Die Klägerin stand bis zum 31.12.2004 im Leistungsbezug nach dem BSHG. Seit dem 01.01.2005 erhält sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie verfügt über kein Vermögen, ist wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig und hat Einkommen lediglich in Form von Unterhaltsleistungen für die Kinder und von Erziehungsgeld.
Ausweislich eines Endabnahmeprotokolls der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt E. vom 15.12.2004 hatte sie für ihre Wohnung in der S. Straße , E. , Lackarbeiten als Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die dafür geschätzten Kosten beliefen sich auf etwa 2.944,- EUR.
Am 20.12.2004 beantragte die Klägerin die Übernahme dieser Kosten gemäß § 21 Abs 1a Nr 5 BSHG, nachdem sie bereits Ende September Anfang Oktober 2004 einen formlosen Antrag auf Beihilfe zur Wohnungsrenovierung gestellt hatte (§ 5 Abs 1 BSHG).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.03.2005 mit der Begründung ab, das BSHG sei nicht mehr in Kraft. Sie wiederholte diese Rechtsauffassung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin zurückwies.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.04.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG), das der Klägerin mit Beschluss vom 07.10.2005 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligte und mit weiterem Beschluss vom 17.10.2005 die Beklagte unter der Bezeichnung "Stadt E. , Rechtsamt, Sozialhilfeverwaltung, R.platz, E. , gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, als Sozialhilfeträger" zum Verfahren notwendig beilud.
Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 09.11.2005 verurteilte das SG die Stadt E. als Beigeladene - ohne die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben -, über den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach dem BSHG, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden.
Hiergegen hat "die Beklagte und Beigeladene" Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, mit der sie in der Sache weiterhin geltend macht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil das BSHG nicht mehr in Kraft sei.
Im Erörterungstermin vom 14.03.2006 ließ sich die Beklagten- vertreterin dahin ein, die Klägerin habe zwar einen Anspruch vom 20.12.2004 bis zum 31.12.2004 gehabt, dieser sei aber am 01.01.2005 untergegangen, weil hier das SGB II in Kraft und das BSHG außer Kraft getreten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nur zum Teil begründet. Das SG hat zwar zutreffend erkannt, dass die Klägerin einen fortbestehenden Rechtsanspruch nach dem BSHG hat und im vorliegenden Verfahren auch geltend machen kann. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind mithin rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat allerdings zu Unrecht die am Verfahren beteiligte Beklagte als Beigeladene verurteilt.
Wer im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert ist, ergibt sich aus § 70 SGG. Demnach sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen (Nr 1), nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Nr 2), Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr 3) und gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen (Nr 4). Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt damit grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip.
Als passiv legitimiert kommt deshalb allein die beklagte Stadt E. als Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Betracht. Die Beklagte hat eine Zulassung nach der Experimentierklausel des § 6a SGB II erhalten und ist deshalb gemäß § 6b SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit auch Trägerin der Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II, mit Ausnahme bestimmter dort genannter Zuständigkeiten. Sie hat insoweit, neben ihren Aufgaben als Leistungsträgerin der Sozialhilfe, auch die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6b Abs 1 Satz 2 SGB II zu erfüllen.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben "anstelle der Bundesagentur" (§ 6b Abs 1 Satz 1 SGB II) errichtet sie nach § 6a Abs 6 SGB II eine "besondere Einrichtung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch", also für die Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 SGB II. Eine solche besondere Einrichtung ist sachlich und personell eigenständig, mit entsprechend eigenen autonomen Strukturen. Sie dient insbesondere dazu, dass der zugelassene kommunale Träger nach dem SGB II seine Aufgaben als Träger der Sozialhilfe nicht etwa mit der Erfüllung der Aufgaben als optierte Kommune vermischt (so auch Münder, LPK - SGB II, § 6a RdNr 10). Mit dem Merkmal "besondere Einrichtungen" meint § 6a Abs 6 SGB II deshalb besondere Organisationseinheiten, die dem Sozialamt oder dem Jugendamt (vgl dazu § 69 Abs 1, § 70 ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vergleichbar sind.
Die Bildung einer solchen besonderen Organisationseinheit innerhalb eines Rechtsträgers führt aber nicht dazu, dass diese Organisationseinheit per se eine eigene Beteiligtenstellung gemäß § 70 SGG erlangt. Da § 70 Nrn 1, 2 und 4 SGG offensichtlich tatbestandsmäßig nicht greifen, käme allenfalls § 70 Nr 3 SGG zum Zuge. Das bayerische Landesrecht sieht aber eine entsprechende Regelung, die der besonderen Einrichtung i.S. des § 6a Abs 6 SGB II insoweit Beteiligtenfähigkeit zuerkennt, nicht vor (Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Febraur 2006, § 6a RdNr 27).
Für die Beiladung der Stadt E. , die am Rechtsstreit bereits als Beklagte beteiligt ist, bestand mithin kein Raum. Eine Verurteilung der beigeladenen Stadt E. als Trägerin der Sozialhilfe ist zudem mangels Rechtsgrundlage ohnehin nicht möglich. Als Rechtsgrundlage käme lediglich § 75 Abs 5 SGG in Betracht. Die Stadt E. als "beigeladene Sozialhilfeträgerin" fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des § 75 Abs 5 SGG, der als Ausnahmevorschrift hier auch nicht entsprechend anwendbar ist. Die Frage, ob - bei Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Entscheidung über Sozialhilfesachen ab dem 01.01.2005 - auch eine denkbare Verurteilung des Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs 5 SGG in Betracht kommt, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 26.10.2004 Az: B 7 AL 16/04 R offen gelassen. Der Senat ist aber der Auffassung, dass § 75 Abs 5 SGG nicht analog anwendbar ist (vgl. dazu auch: Binder, SGG, § 75 Rdnr 14; Henning, SGG, § 75 Rdnr 45; siehe dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 75 Rdnr 18). Das ergibt sich zum einen bereits aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. dazu: BayLSG vom 20.10.2005 Az: L 4 Kr 181/02). Richtig ist - insoweit tritt der Senat den Überlegungen des Schleswig-Holsteinischen LSG im Beschluss vom 09.11.2005 (Az: L 9 B 268/05 SO ER) bei -, dass es nach der Übernahme der Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach dem SGB II und dem SGB XII sinnvoll wäre, die im Gesetz aufgeführte Möglichkeit der Verpflichtung des Beigeladenen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Sozialhilfeträger zu erstrecken. Dem entgegen hat der Gesetzgeber aber durch das 7.Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7.SGGÄndG) vom 09.12.2004 (BGBl I S 3302) eine Vielzahl von Vorschriften des SGG im Hinblick auf die Übernahme der Zuständigkeiten für das SGB XII geändert, nicht aber § 75 Abs 5 SGG. Weder der Begründung zum Gesetzentwurf zum 7.SGGÄndG noch den sonstigen Materialien kann eine planwidrige Regelungslücke entnommen werden, die eine analoge Heranziehung der Vorschrift in der vorliegenden Fallgestaltung angezeigt erscheinen ließe. Der Sozialhilfeträger gehört auch nicht zum Kreis derer, die der Gesetzgeber beim Erlass des § 75 Abs 5 SGG im Auge hatte, so dass die Frage, ob § 75 Abs 5 SGG an sich einer analogen Anwendung zugänglich ist, sich hier nicht entscheidungserheblich stellt. Diese Auffassung wird gestützt durch den Entwurf zu einem SGB II-Fortentwicklungsgesetz, der in seinem Art 8 eine ensprechende Änderung in § 75 Abs 2, 5 SGG vorsieht.
Antragsgemäß zur Neuverbescheidung zu verurteilen war deshalb die Beklagte, weil der Klägerin der geltend gemachte Rechtsanspruch nach wie vor zur Seite steht, dessen Höhe allerdings noch einer Klärung bedarf.
Rechtsgrundlage des Anspruches der Klägerin ist § 21 Abs 1, 1a Nr 5 BSHG, der bestimmt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt auch durch einmalige Leistungen insbesondere zur Instandhaltung der Wohnung gewährt werden kann. Auf diese Vorschrift ist abzustellen, auch wenn das BSHG gemäß Art. 68 Abs 1 Nr 1, Art. 70 Abs 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I S 3022) mit Ablauf des 31.12.2004 aufgehoben worden ist. Für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist die seinerzeit geltenden Fassung des BSHG maßgebend, weil in den Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist und insbesondere nicht geregelt ist, dass die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zurückliegende Bewilligungszeiträume betreffen oder bis zum 31.12.2004 entstandene Rechtsansprüche wieder beseitigen (BVerwG vom 01.12.1989 BVerwGE 84, 157/160 ff). Anders ausgedrückt, es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das SGB II oder das SGB XII, die eine dem BSHG vergleichbare Leistung nicht mehr vorsehen, auf vorausgehende Bewilligungszeiträume erstrecken sollen (dazu BVerwG vom 20.03.1996 BVerwGE 100, 346/348).
Für die Rechtsauffassung der Beklagten, mit Ablauf des 31.12.2004 seien alle Rechtsansprüche nach dem früheren BSHG ersatzlos erloschen, gibt es auch ansatzweise keine Rechtsgrundlage, so dass der Senat keinen Anlass sieht, diese Frage weiter zu vertiefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs 1 Nr 1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer einmaligen Beihilfe gemäß § 21 Abs 1, 1a Nr 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Dezember 2004 für noch auszuführende Lackarbeiten in der Mietwohnung der Klägerin.
Die Klägerin stand bis zum 31.12.2004 im Leistungsbezug nach dem BSHG. Seit dem 01.01.2005 erhält sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie verfügt über kein Vermögen, ist wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig und hat Einkommen lediglich in Form von Unterhaltsleistungen für die Kinder und von Erziehungsgeld.
Ausweislich eines Endabnahmeprotokolls der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt E. vom 15.12.2004 hatte sie für ihre Wohnung in der S. Straße , E. , Lackarbeiten als Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die dafür geschätzten Kosten beliefen sich auf etwa 2.944,- EUR.
Am 20.12.2004 beantragte die Klägerin die Übernahme dieser Kosten gemäß § 21 Abs 1a Nr 5 BSHG, nachdem sie bereits Ende September Anfang Oktober 2004 einen formlosen Antrag auf Beihilfe zur Wohnungsrenovierung gestellt hatte (§ 5 Abs 1 BSHG).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.03.2005 mit der Begründung ab, das BSHG sei nicht mehr in Kraft. Sie wiederholte diese Rechtsauffassung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin zurückwies.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.04.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG), das der Klägerin mit Beschluss vom 07.10.2005 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligte und mit weiterem Beschluss vom 17.10.2005 die Beklagte unter der Bezeichnung "Stadt E. , Rechtsamt, Sozialhilfeverwaltung, R.platz, E. , gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, als Sozialhilfeträger" zum Verfahren notwendig beilud.
Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 09.11.2005 verurteilte das SG die Stadt E. als Beigeladene - ohne die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben -, über den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach dem BSHG, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden.
Hiergegen hat "die Beklagte und Beigeladene" Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, mit der sie in der Sache weiterhin geltend macht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil das BSHG nicht mehr in Kraft sei.
Im Erörterungstermin vom 14.03.2006 ließ sich die Beklagten- vertreterin dahin ein, die Klägerin habe zwar einen Anspruch vom 20.12.2004 bis zum 31.12.2004 gehabt, dieser sei aber am 01.01.2005 untergegangen, weil hier das SGB II in Kraft und das BSHG außer Kraft getreten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nur zum Teil begründet. Das SG hat zwar zutreffend erkannt, dass die Klägerin einen fortbestehenden Rechtsanspruch nach dem BSHG hat und im vorliegenden Verfahren auch geltend machen kann. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind mithin rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat allerdings zu Unrecht die am Verfahren beteiligte Beklagte als Beigeladene verurteilt.
Wer im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert ist, ergibt sich aus § 70 SGG. Demnach sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen (Nr 1), nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Nr 2), Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr 3) und gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen (Nr 4). Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt damit grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip.
Als passiv legitimiert kommt deshalb allein die beklagte Stadt E. als Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Betracht. Die Beklagte hat eine Zulassung nach der Experimentierklausel des § 6a SGB II erhalten und ist deshalb gemäß § 6b SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit auch Trägerin der Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II, mit Ausnahme bestimmter dort genannter Zuständigkeiten. Sie hat insoweit, neben ihren Aufgaben als Leistungsträgerin der Sozialhilfe, auch die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6b Abs 1 Satz 2 SGB II zu erfüllen.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben "anstelle der Bundesagentur" (§ 6b Abs 1 Satz 1 SGB II) errichtet sie nach § 6a Abs 6 SGB II eine "besondere Einrichtung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch", also für die Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 SGB II. Eine solche besondere Einrichtung ist sachlich und personell eigenständig, mit entsprechend eigenen autonomen Strukturen. Sie dient insbesondere dazu, dass der zugelassene kommunale Träger nach dem SGB II seine Aufgaben als Träger der Sozialhilfe nicht etwa mit der Erfüllung der Aufgaben als optierte Kommune vermischt (so auch Münder, LPK - SGB II, § 6a RdNr 10). Mit dem Merkmal "besondere Einrichtungen" meint § 6a Abs 6 SGB II deshalb besondere Organisationseinheiten, die dem Sozialamt oder dem Jugendamt (vgl dazu § 69 Abs 1, § 70 ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vergleichbar sind.
Die Bildung einer solchen besonderen Organisationseinheit innerhalb eines Rechtsträgers führt aber nicht dazu, dass diese Organisationseinheit per se eine eigene Beteiligtenstellung gemäß § 70 SGG erlangt. Da § 70 Nrn 1, 2 und 4 SGG offensichtlich tatbestandsmäßig nicht greifen, käme allenfalls § 70 Nr 3 SGG zum Zuge. Das bayerische Landesrecht sieht aber eine entsprechende Regelung, die der besonderen Einrichtung i.S. des § 6a Abs 6 SGB II insoweit Beteiligtenfähigkeit zuerkennt, nicht vor (Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Febraur 2006, § 6a RdNr 27).
Für die Beiladung der Stadt E. , die am Rechtsstreit bereits als Beklagte beteiligt ist, bestand mithin kein Raum. Eine Verurteilung der beigeladenen Stadt E. als Trägerin der Sozialhilfe ist zudem mangels Rechtsgrundlage ohnehin nicht möglich. Als Rechtsgrundlage käme lediglich § 75 Abs 5 SGG in Betracht. Die Stadt E. als "beigeladene Sozialhilfeträgerin" fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des § 75 Abs 5 SGG, der als Ausnahmevorschrift hier auch nicht entsprechend anwendbar ist. Die Frage, ob - bei Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Entscheidung über Sozialhilfesachen ab dem 01.01.2005 - auch eine denkbare Verurteilung des Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs 5 SGG in Betracht kommt, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 26.10.2004 Az: B 7 AL 16/04 R offen gelassen. Der Senat ist aber der Auffassung, dass § 75 Abs 5 SGG nicht analog anwendbar ist (vgl. dazu auch: Binder, SGG, § 75 Rdnr 14; Henning, SGG, § 75 Rdnr 45; siehe dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 75 Rdnr 18). Das ergibt sich zum einen bereits aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. dazu: BayLSG vom 20.10.2005 Az: L 4 Kr 181/02). Richtig ist - insoweit tritt der Senat den Überlegungen des Schleswig-Holsteinischen LSG im Beschluss vom 09.11.2005 (Az: L 9 B 268/05 SO ER) bei -, dass es nach der Übernahme der Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach dem SGB II und dem SGB XII sinnvoll wäre, die im Gesetz aufgeführte Möglichkeit der Verpflichtung des Beigeladenen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Sozialhilfeträger zu erstrecken. Dem entgegen hat der Gesetzgeber aber durch das 7.Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7.SGGÄndG) vom 09.12.2004 (BGBl I S 3302) eine Vielzahl von Vorschriften des SGG im Hinblick auf die Übernahme der Zuständigkeiten für das SGB XII geändert, nicht aber § 75 Abs 5 SGG. Weder der Begründung zum Gesetzentwurf zum 7.SGGÄndG noch den sonstigen Materialien kann eine planwidrige Regelungslücke entnommen werden, die eine analoge Heranziehung der Vorschrift in der vorliegenden Fallgestaltung angezeigt erscheinen ließe. Der Sozialhilfeträger gehört auch nicht zum Kreis derer, die der Gesetzgeber beim Erlass des § 75 Abs 5 SGG im Auge hatte, so dass die Frage, ob § 75 Abs 5 SGG an sich einer analogen Anwendung zugänglich ist, sich hier nicht entscheidungserheblich stellt. Diese Auffassung wird gestützt durch den Entwurf zu einem SGB II-Fortentwicklungsgesetz, der in seinem Art 8 eine ensprechende Änderung in § 75 Abs 2, 5 SGG vorsieht.
Antragsgemäß zur Neuverbescheidung zu verurteilen war deshalb die Beklagte, weil der Klägerin der geltend gemachte Rechtsanspruch nach wie vor zur Seite steht, dessen Höhe allerdings noch einer Klärung bedarf.
Rechtsgrundlage des Anspruches der Klägerin ist § 21 Abs 1, 1a Nr 5 BSHG, der bestimmt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt auch durch einmalige Leistungen insbesondere zur Instandhaltung der Wohnung gewährt werden kann. Auf diese Vorschrift ist abzustellen, auch wenn das BSHG gemäß Art. 68 Abs 1 Nr 1, Art. 70 Abs 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I S 3022) mit Ablauf des 31.12.2004 aufgehoben worden ist. Für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist die seinerzeit geltenden Fassung des BSHG maßgebend, weil in den Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist und insbesondere nicht geregelt ist, dass die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zurückliegende Bewilligungszeiträume betreffen oder bis zum 31.12.2004 entstandene Rechtsansprüche wieder beseitigen (BVerwG vom 01.12.1989 BVerwGE 84, 157/160 ff). Anders ausgedrückt, es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das SGB II oder das SGB XII, die eine dem BSHG vergleichbare Leistung nicht mehr vorsehen, auf vorausgehende Bewilligungszeiträume erstrecken sollen (dazu BVerwG vom 20.03.1996 BVerwGE 100, 346/348).
Für die Rechtsauffassung der Beklagten, mit Ablauf des 31.12.2004 seien alle Rechtsansprüche nach dem früheren BSHG ersatzlos erloschen, gibt es auch ansatzweise keine Rechtsgrundlage, so dass der Senat keinen Anlass sieht, diese Frage weiter zu vertiefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs 1 Nr 1 SGG zugelassen.
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