L 16 R 600/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 38/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 600/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1945 geborene Kläger hat zwischen 1963 und 1965 eine Lehre als Rundfunk- und Fernsehmechaniker absolviert und mit der Prüfung abgeschlossen. Außerdem war er als Kfz-Mechaniker, Hausmeister, Maschinenarbeiter tätig. Anschließend war er krank bzw. arbeitslos und bezog zwischen Juni 1991 und März 1994 Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld. 1994 war er als Fahrer und Kommissionierer und 1995 im Kfz-Pflegedienst selbstständig tätig. Die selbstständige Tätigkeit hat er zum 31.12.1995 aufgegeben und Krankengeld und Arbeitslosenhilfe im Wechsel bezogen.

Auf Veranlassung der AOK wurde der Kläger am 12.10.1996 bzw. 11.11.1996 vom Arzt für Orthopädie Dr.B. und dem Neurologen und Psychiater Dr. S. untersucht. Beide Gutachter haben eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens verneint. Vor allem Dr. S. führte aus, dass der Kläger weiterhin alle infrage kommenden Tätigkeiten ohne vermehrte emotionale Belastungen, ohne Zeitdruck- auch als Kfz-Schlosser - weiterhin vollschichtig ausüben könne. Es wurde ein Heilverfahren in einer psychosomatischen Klinik empfohlen.

Ein Rentenantrag des Klägers vom 14.08.1998 war mit Bescheid vom 01.12.1998 abgelehnt worden, da nach Auffassung der Beklagten, die sich dabei auf ein Gutachten von Dr. B. (Allgemeinmediziner) vom 19.11.1998 sowie Dr. L. (Chirurgin) und Dr. B. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie) stützte, noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestand. Die Ärzte sahen den Schwerpunkt der Erkrankungen beim Kläger auf nervenärztlichem Gebiet, der Ausprägungsgrad der depressiven Verstimmung wurde aber zum Zeitpunkt der Untersuchung als leicht eingestuft.

Bei Prüfung des Rentenantrags stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Rentenleistung bei Eintritt der Erwerbsminderung im Monat August 1996 erfüllt sind. Dem Bescheid vom 01.12.1998 wurde ein Merkblatt zum Erhalt der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beigelegt. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte nicht ab, sondern wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.1999 zurück.

Im August 1999 bat der Kläger um die Übersendung eines aktuellen Versicherungsverlaufs zur Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Den Rentenantrag stellte er am 26.08.1999. Vorgelegt wurde ein Bescheid des Versorgungsamts, wonach als Folge einer Freiheitsentziehung als Schädigungsfolge mit einer MdE von 30 v.H. anerkannt wurden: Anpassungsstörung mit chronifizierten depressiven Verstimmungen, aber auch mit Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und hartnäckiger Schlafstörung nach politischer Haft und politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR.

Am 08.10.1999 fand eine Untersuchung durch den Allgemeinarzt Dr. G. statt. Dieser stellte die Diagnosen: 1. AVK beide Beine, 2. Osteochondrose L5/S1, 3. retropatellare Arthrose links, 4. Zustand nach Schulterprellung links 12/98 mit Schleudertrau ma. Bei der Untersuchung konnten trotz der bekannten Vorgeschichte keine Antriebschwäche, kein Stimmungstief und keine Aggravationsneigung festgestellt werden. Dr. G. nahm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, zu ebener Erde, ohne Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an.

Mit Bescheid vom 25.10.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor, da trotz der Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausgeübt werden können. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nur bis zum 26.08.1999 erfüllt seien.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers. Er machte massive Herzbeschwerden, Kreislaufschwäche, Schwindelanfälle und eine äußerst eingeschränkte Beweglichkeit geltend, außerdem leide er unter einer chronifizierten Depression. Wegen dieser Beschwerden habe er zum Ende des Jahres 1995 seine zuletzt ausgeführte selbstständige Tätigkeit aufgeben müssen.

Aus dem Versicherungsverlauf vom 04.02.2000 ergebe sich eine Lücke ab Juli 1994 bis Dezember 1996 und ab 12/98 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Im Widerspruchsverfahren wurden zahlreiche ärztliche Unterlagen beigezogen und am 02.06.2000 ein nervenfachärztliches Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie R. eingeholt. Diese diagnostizierte eine chronifizierte depressive und angstphobische Störung, sowie fachfremd eine fortgeschrittene Gonarthrose links sowie eine chronische Periarthritis humeroskapularis links und einen Zustand nach PTA mit Stent-Implantation der Bauchaorta im November 1999. Aus neuro-psychiatrischer Sicht sei der Kläger nicht in der Lage, seinen Beruf eines Kfz- bzw. Fernseh- und Rundfunkmechaniker auszuüben auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei durch den aktuellen Gesundheitszustand jede gewinnbringende Tätigkeit ausgeschlossen. Im Hinblick auf die chronifizierte Krankheitsproblematik sei eine Besserung wenig wahrscheinlich.

Während des Widerspruchsverfahrens wurde vom 12.02.2001 bis 24.03.2001 in Bad D. ein Heilverfahren durchgeführt. Die Leistungsfähigkeit wurde zum Zeitpunkt der Entlassung mit vollschichtig für leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen sowie ständig im Sitzen eingeschätzt.

In einem internen Vermerk stellte die Beklagte fest, dass die Aussage zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Bescheid vom 25.10.1999 falsch sei. Tatsächlich lägen im maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.08.1999 nur 33 Beitragsmonate vor, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären aber bei Eintritt der Erwerbsminderung im Monat August 1996 erfüllt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass trotz Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit wegen der fehlenden drei Jahre Pflichtbeitragszeit in den letzten fünf Jahren ein Rentenanspruch nicht bestehe. Nach den ärztlichen Gutachten sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst am 26.08.1999 eingetreten.

Mit der am 18.01.2001 zum Sozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Rentengewährung, da nach seiner Auffassung die Beklagte im angefochtenen Bescheid die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht und im Widerspruchsbescheid Erwerbsunfähigkeit zum 26.08.1999 angenommen habe.

Im Übrigen sei der Versicherungsfall nicht erst im August 1999, sondern bereits im August 1996 eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden konnte. Vor der mündlichen Verhandlung wurde ein Arztbrief der behandelnden Ärztin Dr. B. , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12.11.1996 vorgelegt.

Mit Urteil vom 26.09.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Jahre 1999 keine 36 Pflichtbeiträge oder berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt habe. Er könne auch keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, da er seinen erlernten Beruf 1991 aufgegeben habe. Nach dem Ergebnis der medizinischen Reha-Maßnahme im Frühjahr 2001 sei außerdem fraglich, ob weiterhin eine rentenbegründende Erwerbsminderung bestehe.

Dagegen richtet sich die Berufung. Zur Begründung wurde ausgeführt, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor August 1996 vorgelegen. Die Gutachterin R. habe in ihrem Gutachten am 02.06.2000 von einer ausgeprägten depressiven und angstphobischen Symptomatik gesprochen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Aus den vom Bayerischen Landessozialgericht eingeholten ärztlichen Unterlagen könne unschwer erkannt werden, dass die von Dr. R. festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor August 1996 vorgelegen haben, dies müsse durch ein fachübergreifendes Sachverständigengutachten geprüft werden. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens erfahre auch keine Änderung dadurch, dass der Kläger als selbstständiger Transportunternehmer tätig gewesen sei.

Der Senat holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. R. , Dr. R., Dr. B. und Dr. S. ein sowie eine Aufstellung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Leistungsbezugs durch die Bundesagentur. Die Beklagte verneinte die Anrechnung der Zeit vom 26.02.1998 bis 05.04.2000 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, da der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 26.02.1998 erschöpft war. Andere öffentliche Leistungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht bezogen worden, so dass die Voraussetzung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht vorlägen. Im Übrigen scheitere eine Anerkennung auch daran, dass die Arbeitslosigkeit keine versicherte Beschäftigung unterbrochen habe.

Krankengeld als Selbstständiger bezog der Kläger nach Auskunft der AOK Bayern vom 02.05.1995 bis 10.07.1995 und vom 18.09.1995 bis 08.12.1996. Arbeitsunfähig war er vom 18.04.1995 bis 10.07.1995 und vom 04.09.1995 bis 08.12.1996.

Mit der Erstellung eines Gutachtens wurde die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. M. beauftragt. Das Gutachten wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers nach Aktenlage erstellt. Dr. M. diagnostizierte im Gutachten vom 07.12.2005 auf psychiatrischem Fachgebiet eine endoreaktive Dysthymie mit Somatisierung. Ab August 1999 sei eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet eingetreten. Das Krankheitsbild bestehe zwar schon länger, ab 1991 seien zeitweilige Verschlechterungen mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit attestiert, daraus sei aber noch nicht auf eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu schließen. Die Depression sei im Längsschnittverlauf als eher leichtgradig einzustufen. Erst im Zusammenhang mit den körperlichen Erkrankungen ab 1999 sei die Leistungsfähigkeit abgesunken. Bis einschließlich August 1999 habe der Kläger täglich noch vollschichtig acht Stunden arbeiten können. Erst ab August 1999 sei das Leistungsvermögen auf täglich weniger als drei Stunden abgesunken. Bis Juli 1994 seien dem Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderung an die emotionale Belastbarkeit und ohne Zeitdruck möglich gewesen. Auch habe er noch mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zu einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. zum Arbeitsplatz zu Fuß zurücklegen können. Bis August 1999 habe er sich auf andere Tätigkeiten umstellen können, erst ab August 1999 sei die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Subunternehmer und Kfz-Schlosser sei bis August 1999 möglich gewesen. Ab 1999 könne diese Tätigkeit aber nicht mehr ausgeführt werden. Auch unter Berücksichtigung der auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen bestehe keine Summierung mehrerer ungewöhnlicher Behinderungen.

Diesem Ergebnis der Begutachtung von Dr. M. schloss sich Dr. K. , vom Ärztlichen Dienst der Beklagten, in der Stellungnahme vom 20.12.2005 an. Es bestehe Einverständnis mit der Feststellung, dass ab August 1999 Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker oder Verweisungstätigkeiten nicht mehr zumutetbar waren. Von einem aufgehobenen Leistungsvermögens für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne jedoch erst nach März 2001 ausgegangen werden. In Hinblick auf den vorliegenden Entlassungsbericht sei ab diesem Zeitpunkt von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden auszugehen. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen, denn unabhängig davon, ob man die volle Erwerbsminderung bereits im August 1999 oder erst ab März 2001 annehme ergebe sich weiterhin kein Rentenanspruch, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 01.08.1996 erfüllt waren. Auch die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene freiwillige Beitragszahlung im Jahre 1998 führe zu keinem anderen Ergebnis, da wegen der ab 1987 bestehenden Lücken (20.02.1987 bis 14.05.1987, vom 13.07.1990 bis 21.09.1990 und vom 08.07.1994 bis 08.12.1996) eine lückenlose Beitragsleistung ab 11/84 nicht mehr zulässig erreicht werden konnte.

Nach Auffassung des Klägers lag im Sommer 1996 Erwerbs bzw. Berufsunfähigkeit vor, im Übrigen habe die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 26.08.1998 die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge prüfen wollen. Die fehlende Beitragszahlung liege deshalb an der fehlenden Bereitschaft der Beklagten diese Beiträge entgegenzunehmen, er habe die Absicht gehabt, die Beitragslücken aufzufüllen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da zum Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung beim Kläger die beitragsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung nicht mehr erfüllt sind und er deshalb keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine Bindung der Beklagten durch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides dahingehend eingetreten, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis August 1999 erfüllt sind bzw. die Leistungsminderung im August 1999 eingetreten ist. Die Beklagte hat zwar fälschlicherweise im Bescheid ausgeführt, dass bis August 1999 die beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, da diese Aussage aber nicht im Verfügungssatz des Bescheides, sondern als Hinweis in der Bescheidbegründung steht, kann daraus keine Bindungswirkung abgeleitet werden. Gleiches gilt für den Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass ab August 1999 die Leistungsminderung anzunehmen sei.

Der Rentenanspruch des Klägers scheitert daran, dass er letztmals im August 1996 die beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, zu diesem Zeitpunkt aber keine Einschränkung des Leistungsvermögens für Tätigkeiten im erlernten Beruf bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als acht Stunden bestand. Für einen später eingetretenen Leistungsfall und zwar sowohl im August 1999 als auch im Jahre 2001 erfüllt der Kläger die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr, denn im Zeitraum vom 01.09.1993 bis 25.08.1999 liegen nur 33 Monate Beitragszeit vor.

Der Anspruch des Klägers beurteilt sich aufgrund des vor Dezember 2000 gestellten Rentenantrags nach den Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 2 SGB VI) sowie nach den ab 01.01.2001 geltenden §§ 43, 240 SGB VI soweit für die Zeit nach dem 01.01.2001 ein Rentenanspruch geltend gemacht wird.

Nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) wenn sie 1. berufsunfähig (erwerbsunfähig) sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäf tigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (§ 43 Abs. 1, SGB VI a.F.). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, SGB VI die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. seine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.)

Nach § 43 VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsunfähigkeit, wenn sie, 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge oder eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.

Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 SGB VI n.F.).

Keine dieser Voraussetzungen erfüllt der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt. Der Senat folgt dabei vor allem den Ausführungen der von ihm beauftragten Gutachterin Dr. M. , die in Auswertung aller Unterlagen ausführlich und gut nachvollziehbar begründet hat, wie sie zu ihrer Leistungsbeurteilung kommt. Durch das Gutachten von Dr. M. steht zweifelsfrei fest, dass vor September 1999 keine Leistungseinschränkung beim Kläger auf Dauer bestanden hat. Dr. M. wies zwar darauf hin, dass gelegentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen haben können, die vorhandenen Unterlagen rechtfertigen es nicht, vor August 1999 ein Leistungsvermögen auf Dauer von weniger als acht Stunden täglich zu begründen. Da dies sowohl für Tätigkeiten als Subunternehmer und Kfz-Schlosser, als auch für die erlernte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit gilt, kann somit weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor 1999 angenommen werden. Mit Dr. M. ist der Senat der Auffassung, dass erst durch das Hinzukommen weiterer Gesundheitsstörungen eine erhebliche Verschlechterung auch auf psychiatrischem Fachgebiet eingetreten ist, so dass ab diesem Zeitpunkt sowohl die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, als auch die sonstige körperliche Leistungsfähigkeit deutlich herabgesunken ist. Dr. M. hat sich ausführlich mit den vorhandenen Unterlagen auseinander gesetzt und dargestellt, dass es ab 1998 nach einem Verkehrsunfall zu einer leichten Verschlechterung zunächst des psychischen Gesundheitszustands und ab November 1999 nach der Stentimplantation wegen Aortenstenose zu einer deutlichen Verschlechterung des gesamten Leistungsvermögens gekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt habe dann auch Angststörung und Panikattacken, verbunden mit Einschränkungen des Aktionsradius sowie eine Zunahme der Depressionen begonnen. Diese Einschätzung von Dr. M. deckt sich mit den in früheren Gutachten aus dem Jahre 1996, 1998 erhobenen Befunden und der dort getroffenen Leistungsbeurteilung. Dass zwischenzeitlich auch gelegentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten sind, ändert nichts an dieser Einschätzung, denn für das Absinken der Leistungsfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung ist es erforderlich, dass es sich um nicht behebbare dauerhafte Einschränkungen handelt und wie auch die AU-Zeiten dokumentiert von der Krankenkasse zeigen, war dies in den Jahren 1994 bis 1996 noch nicht der Fall. Als weiterer Umstand dafür, dass zumindest bis August 1996 noch keine dauerhafte Leistungseinschränkung im Sinne der Rentenversicherung beim Kläger vorgelegen hat, muss auch gelten, dass er bis Dezember 1995 eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich auch ausgeübt hat. An den von den Dr. M. getroffenen Feststellungen bestehen daher keine Zweifel. Der Medizinische Dienst der Beklagten hat, wie die Stellungnahme von Dr. K. vom 20.12.2005 beweist, dieser Beurteilung zugestimmt, wenn auch differenziert wurde, dass ab August 1999 nur Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker oder sonstige Verweisungstätigkeiten nicht mehr zumutbar waren während erst im März 2001 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden herabgesunken war. Diese Differenzierung hat aber für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers keine Bedeutung, da sowohl bei einem geminderten Leistungsvermögen ab August 1999, als auch bei späterem Eintritt der Leistungsminderung die versicherungsrechtlichen, d.h. die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger hat zuletzt vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung am 07.07.1994 bezahlt. Danach sind nach einer Lücke ab 09.12.1996 Pflichtbeiträge wegen Bezugs von Sozialleistungen nachgewiesen. Daher hat der Kläger im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum zwischen September 1994 und August 1999 nur 16 Beitragsmonate zurückgelegt. Dabei können, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Zeiten ab Februar 1998 nicht als Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 SGB VI verlängernd berücksichtigt werden, da der Kläger in dieser Zeit zwar arbeitslos gemeldet war, jedoch aufgrund des erschöpfenden Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe keine Leistung bezog (siehe Auskunft der Bundesagentur vom 03.01.2005). Auch wirken sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der selbstständigen Tätigkeit zwischen 1994 und 1995 nicht im Sinne einer Anrechnungszeit aus, da diese Zeiten keine versicherte Beschäftigung unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Somit muss eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums durch Berücksichtigungszeiten ausscheiden, so dass es bei der Feststellung der Beklagten verbleibt, der Kläger hat die Voraussetzung von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren letztmals im August 1996 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber, wie oben ausgeführt, eindeutig keine Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit auf Dauer.

Der Kläger kann auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu einer Schließung der Lücken bzw. zur Berechtigung der Zahlung freiwilliger Beiträge gelangen, denn die Auskunft der Beklagten vom 1998, auf die er sich beruft, erfolgte zu einem Zeitpunkt, als ihm eine Beitragsleistung für die maßgeblichen Beitragslücken in den Jahren 1987, 1990, sowie 1994 bis 1996 nicht mehr möglich war. Um nach § 240 SGB VI die so genannte Übergangsregelung zu erfüllen, ist eine lückenlose Beitragsleistung bzw. Belegung mit Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten durchgehend ab 01.01.1984 erforderlich. Freiwillige Beiträge können aber gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam nur bis zum 31. März des Folgejahres bezahlt werden. Das heißt, der Kläger hätte bis März 1988 die Möglichkeit gehabt freiwillige Beiträge für das Jahr 1987 einzubezahlen. Im Jahre 1998, als er den Schriftwechsel mit der Beklagten führte, wäre somit eine Beitragszahlung nur noch für das Jahr 1997 möglich gewesen nicht jedoch für die maßgeblichen Lücken. Da somit die unterbliebene Beratung durch die Beklagte nicht kausal für die Beitragslücke ist, kann der Kläger auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seinen Rentenanspruch begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem §§ 183, 193 SGG

Gründe gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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